Änderungstext
MVO - Meldeverordnung
Verordnung zur Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 13. Oktober 2022
(GBl. Nr. 35 vom 11.11.2022 S. 525)
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 (GBl. S. 853), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 913, 914) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden die Wörter "Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln" durch die Wörter "Informationstechnikzentrum Bund (ITZ-Bund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Bundesministerium des Innern" die Wörter "und für Heimat" eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter " § 23 Absatz 3 und 4" werden durch die Wörter " § 23 Absatz 2 und 3" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung" wird die Angabe "(1. BMeldDÜV)" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter " § 23 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
5) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind.
Zu diesem Zweck zeichnen die speichernde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
| "(5) § 5 der 1. BMeldDÜV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtungen der Meldebehörde aus § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 der 1. BMeldDÜV durch die speichernde Stelle wahrgenommen werden." |
d) Die Absätze 6 - 8 werden
(6) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.(7) Auf Verlangen haben die speichernde und die abrufende Stelle die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
(8) Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 7 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 6 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
aufgehoben.
3. Nach § 4 werden folgende §§ 4a - 4d eingefügt:
" § 4a Automatisiertes Abrufverfahren zur elektronischen Anmeldung
(1) Bei Vornahme der elektronischen Anmeldung durch die meldepflichtige Person gemäß § 23a BMG hat diese die in § 18 Absatz 1 Satz 2 BMG genannten Daten an die Wegzugsmeldebehörde zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der meldepflichtigen Person daraufhin die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 BMG gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren. Auf § 23a Absatz 1 Satz 4 BMG wird verwiesen. Die meldepflichtige Person verfährt anschließend gemäß § 23a Absatz 2 BMG. Im Übrigen gelten die Absätze 1, 3 und 4 des § 4 entsprechend. Der Umfang der im automatisierten Verfahren nach Satz 1 bereitzuhaltenden Daten bestimmt sich nach § 9 Absatz 1 der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. 2022 I S. 683) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Verpflichtungen der Meldebehörde aus § 40 Absatz 4 BMG werden durch die speichernde Stelle wahrgenommen. Auf die Absätze 1 und 3 des § 4d wird verwiesen.
§ 4b Automatisierter Abruf von Meldedaten durch öffentliche Stellen des Landes
(1) Die Meldebehörde hält anderen öffentlichen Stellen des Landes im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I.S. 2097) im Inland unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung jederzeit Meldedaten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit. Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten für die abrufende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die zulässigen Abrufdaten in der Personensuche nach § 34a Absatz 2 BMG bestimmen sich nach § 5 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV) in der Fassung vom 27. Juli 2021, (BGBl. I 2021 S. 3209). Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden dürfen in der Personensuche darüber hinaus die in § 5 Absatz 2 BMeldDAV genannten Daten übermittelt werden. Die zulässigen Abrufdaten in der freien Suche bestimmen sich nach § 8 Absatz 1 BMeldDAV. Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden dürfen in der freien Suche darüber hinaus die in § 8 Absatz 2 BMeldDAV genannten Daten übermittelt werden.
(3) Zusätzlich zu den nach Bundesrecht zulässigen Abrufdaten dürfen öffentliche Stellen des Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens folgende Daten abrufen:
§ 4c Automatisiertes Prüfungsverfahren bei Datenbestätigungen nach § 39a BMG sowie § 49a BMG
Die Meldebehörde hält die für die Vornahme der Datenbestätigungen nach § 39a BMG und § 49a BMG erforderlichen Daten zur automatisierten Prüfung der Übereinstimmung mit den von der anfragenden Stelle übersandten Daten bereit.
§ 4d Protokollierungspflichten bei automatisiertem Abruf und bei Datenbestätigung
(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck stellt die speichernde Stelle bei einer Personensuche im automatisierten Abruf nach § 34a Absatz 2 BMG, einer freien Suche im automatisierten Abruf nach § 34 Absatz 3 BMG, bei Datenbestätigungen nach § 39a BMG und § 49a BMG, einem automatisierten Datenabruf durch die betroffene Person über ein Verwaltungsportal (§ 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) sowie einer automatisierten Melderegisterauskunft nach § 49 BMG die Erfüllung der Protokollierungspflichten nach § 40 BMG sicher.
(2) Ist die abrufende oder maschinell anfragende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, gewährleistet die speichernde Stelle die Erfüllung der Protokollierungspflichten nach § 40 BMG im Auftrag der anfragenden Stelle.
(3) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Die Aufzeichnungen der speichernden Stelle sind der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle auf Verlangen zu übermitteln. Die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen bestimmen sich nach § 40 Absatz 5 BMG. Eine Anforderung nach Satz 2 hemmt die Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Satz 1 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 - 3 werden
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 1 hält die Meldebehörde dem zuständigen Landratsamt auch folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit:
Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe. Die Aufzeichnungen sind der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle auf Verlangen zu übermitteln. Sie sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. Eine Anforderung nach Satz 5 hemmt diese Löschungsfrist. Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Satz 4 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
(3) Die Meldebehörde hält dem zuständigen Landratsamt zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und Zulassung von Personen zum Straßenverkehr folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit:
aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "hält" wird durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
bb) Die Wörter "im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit oder übermittelt diese" werden gestrichen.
cc) Satz 3 wird gestrichen.
d) Die Absätze 5 - 7 werden
5) Die Meldebehörde hält dem zuständigen Landratsamt zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2665) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit:
- Familienname,
- Vornamen,
- Geburtsdatum,
- Geschlecht,
- derzeitige Anschriften,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- Sterbedatum. Absatz 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
(6) Die Meldebehörde hält dem zuständigen Landratsamt zur Führung des Liegenschaftskatasters und zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen und Flurneuordnungsverfahren folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- derzeitige Anschriften. Absatz 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Die Meldebehörde hält dem zuständigen Landratsamt zum Vollzug des Wohngeldrechts folgende Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Geburtsdatum,
- derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- Sterbedatum.
Absatz 2 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
aufgehoben.
e) Absatz 8 wird Absatz 3.
f) Absatz 9 wird Absatz 4.
g) Absatz 10 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. Sterbedatum."
5. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "7. Juni 2013 (GABl. S. 327)" wird durch die Angabe "1. September 2015 (GABl. S. 658)" ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort "September" wird durch das Wort "Juni" ersetzt.
§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren für Polizeidienststellen(1) Die Meldebehörde hält den Polizeidienststellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren rund um die Uhr zum Abruf bereit:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- Ordensname, Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- Doktorgrad,
- derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, oder Wegzugsanschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat,
- Geschlecht,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum,
- Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
- Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BMG,
- zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum,
- Familienstand: bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften, Geburtsdatum,
- zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum,
- bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG.
(2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle im Auftrag der abrufenden Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
- Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- Kennung der abrufenden Person,
- abrufende Polizeidienststelle,
- Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,
- Hinweise auf den Anlass des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
§ 10 Automatisiertes Abrufverfahren für das Landesamt für Verfassungsschutz
(1) Die Meldebehörde hält dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten im automatisierten Abrufverfahren rund um die Uhr zum Abruf bereit:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- Ordensname, Künstlername,
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- Doktorgrad,
- derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, oder Wegzugsanschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat,
- Geschlecht,
- derzeitige Staatsangehörigkeiten,
- Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers,
- Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BMG,
- zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbedatum,
- Familienstand: bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum.
(2) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle im Auftrag der abrufenden Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
- Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- Kennung der abrufenden Person,
- abrufende Dienststelle,
- Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,
- Hinweise auf den Anlass des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
§ 11 Automatisiertes Verfahren für sonstige öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörden halten anderen öffentlichen Stellen unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung die Daten nach § 38 Absatz 1 BMG im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit.
(2) Unbeschadet der weiteren Übermittlungsbefugnisse nach dieser Verordnung halten die Meldebehörden den in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten Behörden (Sicherheitsbehörden) die Daten gemäß § 38 Absatz 1 und 3 BMG im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit.
(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle im Auftrag der abrufenden Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
- Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- Kennung der abrufenden Person,
- abrufende Dienststelle,
- Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,
- Hinweise auf den Anlass des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
(4) Erfolgt der Datenabruf nach Absatz 1 und 2 durch öffentliche Stellen oder Sicherheitsbehörden des Landes, gilt Absatz 3. Bei Datenabrufen im automatisierten Verfahren durch sonstige öffentliche Stellen oder sonstige Sicherheitsbehörden findet § 40 BMG Anwendung.
aufgehoben.
§ 13 Datenübermittlungen an die Suchdienste(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes und dem Internationalen Suchdienst zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten aus dem Melderegister, wenn sich jemand, der aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1903) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gebieten stammt, nach § 17 Absatz 1 BMG angemeldet hat:
- Familienname,
- frühere Namen,
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname),
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- derzeitige und frühere Anschriften,
- Anschrift am 1. September 1939.
(2) Zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben hält die Meldebehörde für die Suchdienste die in Absatz 1 genannten Daten sowie darüber hinaus weitere Daten zum Geschlecht, derzeitigen Staatsangehörigkeiten sowie zum Einzugsdatum und Auszugsdatum im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit. Die Suchdienste dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen. Im Übrigen findet § 43 Absatz 2 BMG bezüglich der Auswahldaten Anwendung. Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
- Die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- Kennung der abrufenden Person,
- abrufende Dienststelle,
- Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden,
- Hinweise auf den Anlass des Abrufs (zum Beispiel Tagebuchnummer oder Aktenzeichen).
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend.
aufgehoben.
11. § 15 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 hält die Meldebehörde für die Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte die dort genannten Daten im automatisierten Verfahren zum Abruf bereit.
Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind.
Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden Abruf mit folgenden Angaben auf:
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. | "(2) Zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 hält die Meldebehörde für die Tumorzentren und Onkologischen Schwerpunkte die dort genannten Daten im automatischen Verfahren zum Abruf bereit. § 4d gilt entsprechend". |
14. § 18 wird § 14 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten der betreffenden Personen sowie auf Ersuchen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der jeweiligen Mitglieder aus dem Melderegister:
(2) Hat das Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten aus dem Melderegister:
| "(1) Die Meldebehörde übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen im Falle von Anmeldung, Abmeldung, Todesfall, bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit oder bei Änderung der regelmäßig zu übermittelnden Daten der betreffenden Personen sowie auf Ersuchen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die in § 42 Absatz 1 BMG bestimmten Daten ihrer Mitglieder und die in § 42 Absatz 2 BMG bestimmten Daten der Familienangehörigen von Mitgliedern öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften.
(2) Die Meldebehörde darf bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 folgende zusätzlichen Daten des Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermitteln:
(3) Die Meldebehörde darf bei der Datenübermittlung nach Absatz 2 folgende zusätzliche Daten von Familienangehörigen von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermitteln:
|
15. § 19 wird § 15 und wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Erfolgen die Speicherung, Vervollständigung oder Berichtigung über das Internet, sind das Importformat für Meldeportale auf der Basis von OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport gemäß § 1 Absatz 3 in der auf der Internetseite des Meldeportals (www.dvvmeldeportal.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. | "Erfolgen die Speicherung, Vervollständigung oder Berichtigung über das Internet, sind das Importformat "XMeldIT - Format zur Befüllung zentraler Register" auf der Basis von OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll OSCI Transport gemäß § 1 Absatz 3 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen". |
b) Absatz 4 wird
(4) Die Meldebehörden halten beim Meldeportal folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereichs vor:
aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Nach der Zahl "39" wird die Angabe "und 34a" eingefügt.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Meldeportal leitet Anfragen zur Datenbestätigung gemäß § 39a BMG und § 49a BMG an andere Länder weiter."
16. § 20 wird § 16 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Bei der Auskunftserteilung über das Meldeportal ist durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind.
Zu diesem Zweck zeichnet die speichernde Stelle jeden Abruf mit folgenden Daten auf:
§ 5 Absatz 2 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. | "(3) Bei der Auskunftserteilung über das Meldeportal stellt dieses die Erfüllung der Protokollierungspflichten gemäß § 40 BMG in Verbindung mit § 4d sicher." |
19. § 23 wird § 19 und Absatz 1 wie folgt geändert:
Die Angabe " § 5 Absatz 1, 4, 8 und 9" wird durch die Angabe " § 5 Absatz 1, 2, 3 und 4" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 222354
| ENDE |