Änderungstext
Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Mai 2023
(GBl. Nr. 10 vom 16.06.2023 S. 188)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Juni 2013 (GBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2018 (GBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Standesämter" eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die in der Verordnung ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten."
2. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "80" durch die Zahl "110" ersetzt.
cc) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:
"
| c) wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist | 130 |
".
b) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 (Gegenstand) werden nach dem Wort "Dienstzeiten" die Wörter "oder außerhalb gewidmeter Diensträume, Trauräume und Eheschließungsorte" eingefügt.
bb) In Spalte 3 (Gebühr, Euro) wird die Zahl "60" durch die Zahl "110" ersetzt.
c) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa) In Spalte 2 (Gegenstand) werden vor dem Wort "Eheschließung" die Wörter "Durchführung und Beurkundung einer" eingefügt und die Wörter "vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt" gestrichen.
bb) In Spalte 3 (Gebühr, Euro) wird die Zahl "30" durch die Zahl "45" ersetzt.
d) Nach Nummer 1.3 werden folgende Nummern 1.4 bis 1.5 eingefügt:
"
| 1.4 | Zusätzlich zu Nr. 1.3, wenn die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt vorgenommen wurde | 45 |
| 1.5 | Erneute Prüfung nach § 29 Absatz 2 PStV | 30 |
".
e) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "80" durch die Zahl "110" ersetzt.
f) In Nummer 2.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Zahl "40" ersetzt.
g) In Nummer 3.1 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Zahl "35" ersetzt.
h) In Nummer 3.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "100" durch die Zahl "160" ersetzt.
i) In Nummer 3.3 und 3.4 wird jeweils in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "60" durch die Zahl "110" ersetzt.
j) In Nummer 3.5 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "80" ersetzt.
k) In Nummer 3.6 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "25" durch die Zahl "40" ersetzt.
l) Nummer 3.7 wird wie folgt gefasst:
Alt:
| 3.7 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird | 10 |
Neu:
| 3.7 | Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung oder sonstige personenstandsrechtliche Änderung nach Nummer 3.6, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde | 20 |
m) Nach Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 eingefügt:
"
| 3.8 | Zusätzlich zu Nummer 3.7, wenn der zugrundeliegende Personenstandseintrag nicht im Inland geführt wird | |
| a) bei einer Geburt | 140 | |
| b) bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft | 90 |
".
n) In Nummer 4.1 und 4.2 wird jeweils in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "12" durch die Zahl "20" ersetzt.
o) In Nummer 4.3 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "8" durch die Zahl "15" ersetzt.
p) In Nummer 4.4 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "12" durch die Zahl "20" ersetzt.
q) Nach Nummer 4.4 werden folgende Nummern 4.5 bis 4.8 eingefügt:
"
| 4.5 | Ausstellung einer Übersetzungshilfe nach der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 | 20 |
| 4.6 | Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs oder Bescheinigung aus Personenstandsregistern | 20 |
| 4.7 | Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls | 20 |
| 4.8 | Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung | 20 |
".
r) In Nummer 5.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "10" durch die Zahl "20" ersetzt.
s) In Nummer 5.3 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Angabe "20 bis 60" ersetzt.
t) In Nummer 5.6 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "60" ersetzt.
u) In Nummer 5.7 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.
v) In Nummer 5.8 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Angabe "10 bis 100" durch die Angabe "20 bis 150" ersetzt.
w) Es werden folgende Nummern 5.10 bis 5.13 angefügt:
"
| 5.10 | Veranlassung einer Urkundenüberprüfung über eine deutsche Botschaft | 30 |
| 5.11 | Datenabruf aus dem Melderegister für die Prüfung der Ehevoraussetzungen oder für die Beurkundung eines Sterbefalls, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden | 10 |
| 5.12 | Berichtigung nach den §§ 47, 48 PStG, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der Beteiligten zu verschulden ist | 25 |
| 5.13 | Fortschreibung eines Personenstandseintrags, wenn die Fortschreibung nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen vorzunehmen ist | 65 |
".
3. Anlage 2 (Gebührenfreie Amtshandlungen) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "oder an einer Begründung einer Lebenspartnerschaft" sowie "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" gestrichen.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 231216
| ENDE |