Änderungstext

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 22. Mai 2023
(GBl. Nr. 10 vom 16.06.2023 S. 188)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 74 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenstandsgesetz vom 11. März 2008 (GBl. S. 102), und
  2. §§ 6 und 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Juni 2013 (GBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2018 (GBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Rechtsvorschriften" die Wörter "sowie für die sonstige Inanspruchnahme der Standesämter" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die in der Verordnung ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten."

2. Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "80" durch die Zahl "110" ersetzt.

cc) Es wird folgender Buchstabe c angefügt:

"

c) wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist 130

".

b) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 (Gegenstand) werden nach dem Wort "Dienstzeiten" die Wörter "oder außerhalb gewidmeter Diensträume, Trauräume und Eheschließungsorte" eingefügt.

bb) In Spalte 3 (Gebühr, Euro) wird die Zahl "60" durch die Zahl "110" ersetzt.

c) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 (Gegenstand) werden vor dem Wort "Eheschließung" die Wörter "Durchführung und Beurkundung einer" eingefügt und die Wörter "vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt" gestrichen.

bb) In Spalte 3 (Gebühr, Euro) wird die Zahl "30" durch die Zahl "45" ersetzt.

d) Nach Nummer 1.3 werden folgende Nummern 1.4 bis 1.5 eingefügt:

"

1.4 Zusätzlich zu Nr. 1.3, wenn die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt vorgenommen wurde 45
1.5 Erneute Prüfung nach § 29 Absatz 2 PStV 30

".

e) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "80" durch die Zahl "110" ersetzt.

f) In Nummer 2.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Zahl "40" ersetzt.

g) In Nummer 3.1 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Zahl "35" ersetzt.

h) In Nummer 3.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "100" durch die Zahl "160" ersetzt.

i) In Nummer 3.3 und 3.4 wird jeweils in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "60" durch die Zahl "110" ersetzt.

j) In Nummer 3.5 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "80" ersetzt.

k) In Nummer 3.6 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "25" durch die Zahl "40" ersetzt.

l) Nummer 3.7 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3.7 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird 10

Neu:

3.7 Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung oder sonstige personenstandsrechtliche Änderung nach Nummer 3.6, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde 20

m) Nach Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 eingefügt:

"

3.8 Zusätzlich zu Nummer 3.7, wenn der zugrundeliegende Personenstandseintrag nicht im Inland geführt wird
a) bei einer Geburt 140
b) bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft 90

".

n) In Nummer 4.1 und 4.2 wird jeweils in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "12" durch die Zahl "20" ersetzt.

o) In Nummer 4.3 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "8" durch die Zahl "15" ersetzt.

p) In Nummer 4.4 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "12" durch die Zahl "20" ersetzt.

q) Nach Nummer 4.4 werden folgende Nummern 4.5 bis 4.8 eingefügt:

"

4.5 Ausstellung einer Übersetzungshilfe nach der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 20
4.6 Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs oder Bescheinigung aus Personenstandsregistern 20
4.7 Ausstellung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls 20
4.8 Ausstellung einer elektronischen Personenstandsbescheinigung 20

".

r) In Nummer 5.2 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "10" durch die Zahl "20" ersetzt.

s) In Nummer 5.3 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "20" durch die Angabe "20 bis 60" ersetzt.

t) In Nummer 5.6 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "60" ersetzt.

u) In Nummer 5.7 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Zahl "40" durch die Zahl "65" ersetzt.

v) In Nummer 5.8 wird in Spalte 3 (Gebühr, Euro) die Angabe "10 bis 100" durch die Angabe "20 bis 150" ersetzt.

w) Es werden folgende Nummern 5.10 bis 5.13 angefügt:

"

5.10 Veranlassung einer Urkundenüberprüfung über eine deutsche Botschaft 30
5.11 Datenabruf aus dem Melderegister für die Prüfung der Ehevoraussetzungen oder für die Beurkundung eines Sterbefalls, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden 10
5.12 Berichtigung nach den §§ 47, 48 PStG, wenn der zu berichtigende Fehler seitens der Beteiligten zu verschulden ist 25
5.13 Fortschreibung eines Personenstandseintrags, wenn die Fortschreibung nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen vorzunehmen ist 65

".

3. Anlage 2 (Gebührenfreie Amtshandlungen) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "oder an einer Begründung einer Lebenspartnerschaft" sowie "oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" gestrichen.

b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

"9. die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 231216

ENDE