Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2024
(GBl. Nr. 114 vom 20.12.2024)



Der Landtag hat am 13. Dezember 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) Abschnitt Besoldungsgruppe A 13 wird die Fußnote 10 wie folgt gefasst:

alt neu
"10) Für Beamte mit Rechtspflegerbefähigung können für Funktionen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 13 ausgestattet werden."

2. In Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) Abschnitt Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Komm.ONE" mit Funktionszusatz in einer neuen Zeile die Amtsbezeichnung "Direktor der Staatlichen Münzen Baden-Württemberg" eingefügt.

3. Anlage 3 (Landesbesoldungsordnung R) Abschnitt Besoldungsgruppe R 2 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstaatsanwalt" mit Funktionszusätzen wird nach dem Funktionszusatz " als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht" die Angabe "10)" angefügt.

b) Bei der Amtsbezeichnung "Leitender Oberstaatsanwalt" wird die Angabe "10)" durch die Angabe "11)" ersetzt.

c) Nach Fußnote 9 wird die folgende Fußnote 10 eingefügt:

"10) Erhält als Unterabteilungsleiter beim Cybercrime-Zentrum Baden-Württemberg eine Amtszulage nach Anlage 13."

d) Die bisherige Fußnote 10 wird Fußnote 11.

4. In Anlage 13 (Amtszulagen und Strukturzulage) Abschnitt Landesbesoldungsordnung R wird die Angabe "10" durch die Angabe "11" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

Die Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "; hierbei richtet sich der Nachhaltigkeitsbericht von Gesellschaften im Sinne von § 267 Absätzen 1 und 2 sowie § 267a des Handelsgesetzbuches allein nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit nicht gesetzliche Vorschriften unmittelbar anwendbar sind" eingefügt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Führung eines Unternehmens, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, erfolgt nach den jeweiligen unternehmensrechtlichen Vorschriften, die durch den Public Corporate Governance Kodex, zugänglich auf der allgemein zugänglichen Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg, ergänzt werden."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

2. § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Rechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Be richte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen."

3. § 100 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 5

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für den Rechnungshof entsprechend.

wird aufgehoben.

2. In § 23 Absatz 3 werden die Wörter "die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter," gestrichen.

3. In § 25 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ", bei Behörden, die dem Rechnungshof nachgeordnet sind, der Rechnungshof im Einvernehmen mit der Landesregierung" gestrichen.

4. In § 26 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und der Rechnungshof" gestrichen.

5. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. vom Rechnungshof für die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

Artikel 4
Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes

In § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173, 185) geändert worden ist, werden die Wörter ", die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 429, 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "918,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 818,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027" durch die Wörter "883,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 986,1 Millionen Euro im Jahr 2025, 991,6 Millionen Euro im Jahr 2026, 972,9 Millionen Euro im Jahr 2027, 982,9 Millionen Euro im Jahr 2028, 989,9 Millionen Euro im Jahr 2029 und 977,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2030" ersetzt.

2. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "2023.548,115 Millionen Euro" durch die Wörter "2024.575,909 Millionen Euro" ersetzt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. "Im Jahr 2024 erhöhen sich die Zuweisungen nach Satz 2 um 3,2991 Millionen Euro."

c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Ab dem Jahr 2025 wird der sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag um 1,414 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2026 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5."

Artikel 6
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "85,13" durch die Angabe "85,15" ersetzt.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "im Jahr 2024 zu 81,27 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 80,81 Prozent" durch die Wörter "im Jahr 2025 zu 79,77 Prozent und ab dem Jahr 2026 zu 78,80 Prozent" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2024 zu 18,73 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 19,19 Prozent" durch die Wörter "im Jahr 2025 zu 20,23 Prozent und ab dem Jahr 2026 zu 21,20 Prozent" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "der für die Ausgleichsbeträge nach § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge" durch die Wörter "der Ausgleichsbeträge nach § 16 Absatz 6 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs" ersetzt.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall; "10. jeweils 750.000 Euro in den Jahren 2025 bis 2027 als Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der Schulverwaltungssoftware Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg;"

c) In Nummer 12 werden nach der Angabe "2015" die Wörter "und 21 Millionen Euro ab dem Jahr 2026" eingefügt.

d) In Nummer 15 werden die Wörter "260.000 Euro im Jahr 2024" durch die Wörter "jeweils bis zu 130.000 Euro in den Jahren 2025 und 2026" ersetzt.

4. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
  1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024;
  2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1.108 Millionen Euro im Jahr 2020 und 1.115 Millionen Euro.
"(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:
  1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 165 Millionen Euro im Jahr 2025 und 190 Millionen Euro ab dem Jahr 2026;
  2. die nach Maßgabe des Haushaltsplans notwendigen Haushaltsmittel für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds)."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Das jährliche Bewilligungsvolumen des kommunalen Investitionsfonds beträgt 1.508,142 Millionen Euro im Jahr 2025 und 1.635,5 Millionen Euro ab dem Jahr 2026."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "24,61 Euro" durch die Angabe "25,01 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "11,02 Euro" durch die Angabe "11,42 Euro" und die Angabe "18,49 Euro" durch die Angabe "18,89 Euro" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4

Im Jahr 2024 erhöhen sich die Zuweisungen nach Satz 2 um 3,2991 Millionen Euro.

wird aufgehoben.

bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:


Kreis Prozent
Stuttgart, Stadtkreis 3,553
Böblingen 3,177
Esslingen 3,110
Göppingen 2,182
Ludwigsburg 3,145
Rems-Murr-Kreis 3,096
Heilbronn, Stadtkreis 0,881
Heilbronn, Landkreis 2,885
Hohenlohekreis 1,673
Schwäbisch Hall 2,991
Main-Tauber-Kreis 2,298
Heidenheim 1,376
Ostalbkreis 3,093
Baden-Baden, Stadtkreis 0,372
Karlsruhe, Stadtkreis 0,721
Karlsruhe, Landkreis 3,935
Rastatt 2,280
Heidelberg, Stadtkreis 0,503
Mannheim, Stadtkreis 2,096
Neckar-Odenwald-Kreis 2,379
Rhein-Neckar-Kreis 4,311
Pforzheim, Stadtkreis 0,408
Calw 1,810
Enzkreis 2,032
Freudenstadt 1,808
Freiburg, Stadtkreis 0,625
Breisgau-Hochschwarzwald 3,838
Emmendingen 2,076
Ortenaukreis 4,600
Rottweil 1,917
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,345
Tuttlingen 1,702
Konstanz 2,188
Lörrach 2,163
Waldshut 2,301
Reutlingen 2,568
Tübingen 1,858
Zollernalbkreis 2,220
Ulm, Stadtkreis 0,513
Alb-Donau-Kreis 2,836
Biberach 2,361
Bodenseekreis 2,069
Ravensburg 3,545
Sigmaringen 2,160
Summe 100,000.


"Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt:
Kreis Prozent
Stuttgart, Stadtkreis 3,581
Böblingen 3,174
Esslingen 3,115
Göppingen 2,177
Ludwigsburg 3,141
Rems-Murr-Kreis 3,097
Heilbronn, Stadtkreis 0,881
Heilbronn, Landkreis 2,881
Hohenlohekreis 1,673
Schwäbisch Hall 2,986
Main-Tauber-Kreis 2,302
Heidenheim 1,370
Ostalbkreis 3,096
Baden-Baden, Stadtkreis 0,371
Karlsruhe, Stadtkreis 0,727
Karlsruhe, Landkreis 3,931
Rastatt 2,276
Heidelberg, Stadtkreis 0,505
Mannheim, Stadtkreis 2,100
Neckar-Odenwald-Kreis 2,378
Rhein-Neckar-Kreis 4,304
Pforzheim, Stadtkreis 0,410
Calw 1,809
Enzkreis 2,027
Freudenstadt 1,809
Freiburg, Stadtkreis 0,630
Breisgau-Hochschwarzwald 3,834
Emmendingen 2,075
Ortenaukreis 4,596
Rottweil 1,918
Schwarzwald-Baar-Kreis 2,343
Tuttlingen 1,703
Konstanz 2,182
Lörrach 2,170
Waldshut 2,303
Reutlingen 2,567
Tübingen 1,859
Zollernalbkreis 2,222
Ulm, Stadtkreis 0,515
Alb-Donau-Kreis 2,834
Biberach 2,362
Bodenseekreis 2,064
Ravensburg 3,541
Sigmaringen 2,161
Summe 100,000.

"

6. In § 29b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "990,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und" und die Wörter "ab dem Jahr 2024" gestrichen.

7. § 29c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeitraum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert.

wird aufgehoben.

b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "im Jahr 2023 in Höhe von 147,3 Millionen Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 150,2 Millionen Euro," gestrichen.

8. Nach § 29e wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:

"I. Flucht und Migration

§ 29f Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration

(1) Das Land fördert die kommunale Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration. Dazu beteiligt sich das Land an den kommunalen Kosten mit einer einmaligen Pauschale je Asylerstantragstellung in Höhe von 3.750 Euro, mindestens jedoch mit 65 Millionen Euro je Jahr. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.

(2) Maßgeblich für die jährliche Zahl der Asylerstantragstellungen ist die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

(3) Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Stadt- und Landkreise verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.

(4) Jeder Landkreis leitet ein Drittel seiner Zuweisung an seine kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Verteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres."

9. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "29e" durch die Angabe "29f" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

10. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe "29e" die Angabe", 29f" eingefügt.

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 36, 37, 39 und 41

(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.

(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.

(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020

1. von bis zu 290 Prozent 290 Prozent,
2. von über 290 Prozent bis 350 Prozent den tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und
3. von über 350 Prozent 350 Prozent.

§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(41) Abweichend von § 20 Satz 4 werden der Aufteilung der Mittel im Jahr 2023 die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2018 zu Grunde gelegt. Im Jahr 2024 werden der Aufteilung der Mittel die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 zu Grunde gelegt. Mit den kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 wird in einen neuen Dreijahresturnus eingetreten.

werden aufgehoben.

b) Folgender Absatz 44 wird angefügt:

"(44) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird in den Jahren 2027 bis 2029 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Grundsteuer A und die Grundsteuer B jeweils mit dem Mittelwert der in den Jahren 2025 und 2026 angerechneten Grundsteuer berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 bleiben unberührt. § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend."

12. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs

Das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Absatz 12" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Ersetzung von Bundesrecht

§ 45a PBefG wird gemäß § 64a PBefG durch die §§ 15 bis 18 ersetzt.

" § 14 Ersetzung von Bundesrecht

§ 45a PBefG wird gemäß § 64a PBefG durch die §§ 15 bis 18 ersetzt. Die §§ 6a, 6c, 6e und 6f AEG in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, welche nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2425) fortgelten, sowie die aufgrund von § 6e AEG durch Verordnung erlassenen Vorschriften werden durch § 16 ersetzt."

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern " § 6 Absatz 1 Satz 1" die Wörter", dem Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Dem Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Satz 1 werden zum Ausgleich der rabattierten Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs im Schienenpersonennahverkehr jährlich 34.843 700 Euro zur Verfügung gestellt. Absatz 1 Satz 5 sowie die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aufgabenträger nach § 6 Absatz 2 Satz 1. Das Nähere regelt eine vom Verkehrsministerium zu erlassende Rechtsverordnung."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung

In Artikel 6 Absatz 4 (Red.Anm.: Sinngemäß Absatz 3) des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258, 260) wird die Angabe "1. Januar 2025" durch die Angabe "1. November 2025" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg

§ 59 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "80.000 Euro" durch die Angabe "150.000 Euro" ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "60.000 Euro" durch die Angabe "100.000 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "20.000 Euro" durch die Angabe "40.000 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "10.000 Euro" durch die Angabe "20.000 Euro" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Nach § 78 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91 S. 25) geändert worden ist, wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Beihilfe wird um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach der Eingangsbesoldungsgruppe; Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe. Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt. Die Beihilfe für Hinterbliebene oder für die hinterbliebene Lebenspartnerin oder den hinterbliebenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird insoweit nicht nochmals gekürzt, als für das Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits eine Kürzung erfolgt ist. Die Kostendämpfungspauschale beträgt in

Stufe Bezüge nach Besoldungsgruppen Betrag in Euro jährlich
Beamtinnen
und Beamten
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
1 A 6 bis A 7 90 75
2 A 8 bis A 9 100 85
3 A 10 bis A 11 115 105
4 A 12, C 1, C 2, C 3 150 125
5 A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 180 140
6 A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 225 175
7 B 1 bis B 2, W 3, H 4 275 210
8 B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 340 240
9 B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 400 300
10 Höhere Besoldungsgruppen 480 330.

Hiervon ausgenommen sind Waisen, die Waisengeld für Vollwaisen nach § 38 Absatz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg erhalten, sowie Beihilfen zu nicht beanspruchten Wahlleistungen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können darüber hinaus Ausnahmen von der Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale geregelt werden

  1. für Aufwendungen in Pflegefällen mit Ausnahme von Aufwendungen für Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung,
  2. für Aufwendungen in Zusammenhang mit Organspenden und
  3. für Pauschalen in Geburts- und Todesfällen."

Artikel 11
Weitere Änderung des Landesbeamtengesetzes

In § 78 Absatz 2a Satz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), der zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "A 6 bis" gestrichen.

Artikel 12
Weitere Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 78 Absatz 2a Satz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), der zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Zeile "1 A 7 90 75" wird gestrichen.

2. Die bisherigen Zeilen 2 bis 10 werden die Zeilen 1 bis 9.

Artikel 13
Änderung des Landesjustizkostengesetzes

Anlage (Gebührenverzeichnis) Nummer 5 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110, ber. S. 244), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. 2024 Nr. 29, S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:


Nr. Gegenstand Gebühr Euro
5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung
Anmerkung:

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.


Neu:

Nr. Gegenstand Gebühr Euro
"5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung
Anmerkung:

(1) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

(2) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben."

Artikel 14
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg

§ 15 Absatz 5 Satz 4 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 14), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 68) geändert worden ist,

Die Pauschalmittel werden grundsätzlich zur Jahresmitte ausgezahlt.

wird aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg

§ 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2023 (GBl. S. 77, 82) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Dem Versorgungsfonds werden 12.000 Euro pro Jahr für jede ab dem Jahr 2025 neu geschaffene Planstelle unabhängig von der Stellenbesetzung zugeführt. Abweichend von Satz 1 beträgt bei durch Haushaltsvermerk unterjährig besetzbaren Neustellen der Zuführungsbetrag im ersten Jahr 1.000 Euro je Monat, in dem die Planstelle besetzbar ist.

(3) Die Zuführungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen jeweils zum 10. März eines Jahres für das jeweils aktuelle Kalenderjahr."

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

§ 4 des Gesetzes zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausnahmekomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. März 2020 (GBl. S. 125), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 2021 (GBl. S. 659) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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" § 4 Tilgungskomponente

Die Tilgung erfolgt in dynamisierten Raten. Die Höhe der Tilgung nach § 3 in den einzelnen Haushaltsjahren (Tilgungskomponente nach § 18 Absatz 6 Satz 8 LHO) beträgt:

Haushaltsjahr Betrag in EUR
2025 208954700
2026 214457300
2027 220104900
2028 225901100
2029 231850000
2030 237955600
2031 244221900
2032 250653300
2033 257254000
2034 264028500
2035 270981500
2036 278117500
2037 285441500
2038 292958400
2039 300673200
2040 308591100
2041 316717600
2042 325058000
2043 333618100
2044 342403700
2045 351420600
2046 360674900
2047 370172900
2048 379921100".

Artikel 17
Änderung des Landesglücksspielgesetzes

§ 12 Absatz 3 Satz 2 des Landesglücksspielgesetzes vom 20. November 2012 (GBl. S. 604), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Mittel des Fonds sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für die Förderung von Kultur und Sport sowie für soziale Zwecke, insbesondere für Maßnahmen der Suchtprävention und -hilfe, zu verwenden. "Die Mittel des Fonds sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für die Förderung von Kultur, Sport, Naturschutz, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz sowie für soziale Zwecke, insbesondere für Maßnahmen der Suchtprävention und -hilfe zu verwenden."

Artikel 18
Änderung der Beihilfeverordnung

§ 15 Absatz 1 der Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91 S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale nach § 78 Absatz 2a LBG gekürzt. Hiervon ausgenommen sind Beihilfen nach § 9 Absätze 3 bis 7 und § 11 Absatz 2."

Artikel 19
Weitere Änderung der Beihilfeverordnung

In § 15 Absatz 1 Satz 2 der Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach der Angabe "7" die Wörter "und 12, § 10a Nummer 7" eingefügt.

Artikel 20
Weitere Änderung der Beihilfeverordnung

In § 15 Absatz 1 Satz 2 der Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter " § 9 Absätze 3 bis 7 und 12" durch die Wörter " §§ 9a bis 9f Absätze 1 und 2 sowie §§ 9g bis 9j" ersetzt.

Artikel 21
Weitere Änderung der Beihilfeverordnung

In § 15 Absatz 1 Satz 2 der Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe "9j" durch die Angabe "9k" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

§ 5 Absatz 3 des Universitätsklinika-Gesetz in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97 S. 55) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Für die Buchführung, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht finden die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen entsprechende Anwendung. Die ergänzenden Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung sind zu berücksichtigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Universitätsklinika haben dem Wissenschaftsministerium jährlich einen Nachhaltigkeits- und Klimaschutzbericht vorzulegen, das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift."

Artikel 23
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 585, 586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "70" durch die Angabe "80" er setzt.

2. § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 12 Absatz 2 Satz 1 findet erstmals für das Sommersemester 2025 Anwendung."

Artikel 24
Änderung des Landeshochschulgesetzes

§ 77 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97 S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. in Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter "Sätze 2 und 4" durch die Wörter "Sätze 2 und 5" ersetzt.

2. Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"In diesen Fällen ist abweichend von § 105 Satz 2 LBesGBW eine Ernennung in die entsprechenden Ämter der Anlage 5 zu § 105 LBesGBW zulässig."

Artikel 25
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

( 2) Die Artikel 10 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

( 3) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft.

( 4) Artikel 20 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

( 5) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.

( 6) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

( 7) Die Artikel 5, 9 und 21 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

( 8) Artikel 8 tritt am 30. Dezember 2024 in Kraft.

ID: 243179


ENDE