Änderungstext
Gesetz zu dem Reformstaatsvertrag
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Juli 2025
(GBl. Nr. 61 vom 16.07.2025)
Der Landtag hat am 2. Juli 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zustimmung zu dem Reformstaatsvertrag
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
(Gültig ab siehe =>)
§ 27 des Landesdatenschutzgesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GBl. S. 622, 631) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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| (1) Der Südwestrun § 27 Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
dfunk ernennt für die Dauer von sechs Jahren eine Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die oder der für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages an Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats. Die zweimalige Wiederernennung ist zulässig. (2) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, verfügen. (3) Die Anbindung der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz erfolgt bei der Gremiengeschäftsstelle. Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist angemessen zu vergüten. Nähere Bestimmungen, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, trifft der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats in einer Satzung. Ihr oder ihm ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die hierfür vorgesehenen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des Südwestrundfunks auszuweisen und der oder dem Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung. (4) Das Amt der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Auf gaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden. Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen oder tarifvertraglich geregelten Renteneintrittsalters. Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats; die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Entscheidung zu hören. (5) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung ihres oder seines Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht. Der Finanzkontrolle des Verwaltungsrats unterliegt sie oder er nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind berechtigt, Anfragen an die Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz zu richten, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. (6) Jeder kann sich an die Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn sie oder er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten durch den Südwestrundfunk oder eines seiner Beteiligungsunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 in seinen Rechten verletzt worden zu sein. (7) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend Artikel 57 und Artikel 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Gegen den Südwestrundfunk dürfen keine Geldbußen verhängt werden. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitteilung an die Intendantin oder den Intendanten unter gleichzeitiger Unterrichtung des Verwaltungsrats zu richten ist. Dem Verwaltungsrat ist auch die Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zuzuleiten. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (8) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz hat auch für die Dauer von zwei Jahren nach der Beendigung ihrer oder seiner Amtszeit von allen mit den Aufgaben ihres oder seines früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten abzusehen. (9) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz ist während und nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden ist, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, der Informantenschutz zu wahren. (10) Die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen des Südwestrundfunks jährlich einen Tätigkeitsbericht nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679. Der Bericht wird den Landtagen und den Landesregierungen der unterzeichnenden Länder des Staatsvertrags über den Südwestrundfunk übermittelt. Der Bericht wird veröffentlicht. | " § 27 Rundfunkbeauftragte oder Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
Für alle Tätigkeiten des Südwestrundfunks und seiner Beteiligungsunternehmen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020 (Gesetz vom 30. Juni 2020; GBl. S. 429, 430), der zuletzt durch Artikel 1 des Staatsvertrags vom 27. Februar bis 7. März 2024 (Gesetz vom 25. Juli 2024; GBl. 2024, Nr. 67, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist anstelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz die oder der gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios nach den Vorschriften des Medienstaatsvertrags zuständige Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Bekanntmachung
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (17.07.2025) in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 2 zeitgleich mit dem Reformstaatsvertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Reformstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Reformstaatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
ID: 251686
| ENDE |