Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Juli 2025
(GBl. Nr. 71 vom 29.07.2025)
Der Landtag hat am 16. Juli 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
(Gültig ab 01.09.2025 siehe =>)
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen, werden erstattet."
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Informationsansprüche nach anderen Gesetzen hinsichtlich der Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen sind ausgeschlossen."
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Im Übrigen sind Film- und Tonaufnahmen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats einwilligen."
3. § 37a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 37a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. (2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt. (3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist. | " § 37a Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von § 37 Absatz 2; sie sind bei Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Sofern die Hauptsatzung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 17 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass der Vorsitzende an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen kann; die Möglichkeit der Zuschaltung des Vorsitzenden kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung während der Sitzung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Solche Störungen sind unbeachtlich, falls ein zeitweise nicht zugeschaltetes Mitglied rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt oder, sofern es aufgrund der Störung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnte, dies nicht unverzüglich gegenüber dem Bürgermeister rügt. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. (3) Bei der ersten Sitzung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ist eine Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung nicht möglich. Darüber hinaus kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass in begründeten Einzelfällen bei einer Sitzung eine Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung nicht möglich ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Fall nach Satz 2 vorliegt, trifft der Bürgermeister im Rahmen der Einberufung der Sitzung. (4) Durch die Hauptsatzung kann ergänzend oder alternativ zu einer Regelung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass Mitglieder des Gemeinderats einschließlich des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Absatz 1 Sätze 2 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 finden Anwendung. Bei öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob ein Fall nach Satz 1 vorliegt, trifft der Bürgermeister im Rahmen der Einberufung der Sitzung." |
4. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unter Angabe des Grundes der Abwesenheit" gestrichen.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse soll die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat verkleinernd abbilden. Bei wesentlichen Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat ist über die Zusammensetzung unverzüglich erneut zu entscheiden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "gebildet" die Wörter "; § 40 Absatz 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend" eingefügt.
7. § 41b wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Absätze 1, 2 und 5 finden keine Anwendung auf Gemeinden, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte existiert."
8. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Städtebauförderungsgesetz" durch die Wörter "Zweiten Kapitel des Baugesetzbuchs" ersetzt.
9. § 72 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. sofern in der Hauptsatzung nach § 37a Absatz 1 oder 4 die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch für Sitzungen des Ortschaftsrats und seiner Ausschüsse ermöglicht werden soll, bedarf dies der Zustimmung des Ortschaftsrats durch Beschluss mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder;".
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
10. § 102a wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die selbstständige Kommunalanstalt kann ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und ihrem Namen als Umschrift führen."
§ 140a Aussetzung der Fristen für Einwohneranträge und BürgerbegehrenDie Fristen zur Einreichung nach § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 finden bis zum Ablauf des 31.12.2020 keine Anwendung. Beginn der Einreichungsfrist für Bürgeranträge oder Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses im Jahr 2020 richten, ist abweichend von § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 der 01.01.2021.
wird aufgehoben.
12. In § 144 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "von Bezeichnungen an Gemeinden für diese selbst oder für" durch die Wörter "der Bezeichnung 'Stadt' an Gemeinden und für die Genehmigung sonstiger Bezeichnungen für Gemeinden oder" ersetzt.
13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung
(Gültig ab 01.09.2025 siehe =>)
Die Landkreisordnung in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen, werden erstattet."
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Informationsansprüche nach anderen Gesetzen hinsichtlich der Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen sind ausgeschlossen."
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch den Landkreis mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Im Übrigen sind Film- und Tonaufnahmen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Kreistags einwilligen."
3. § 32a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 32a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Kreistags ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeit gleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. (2) Der Landkreis hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 32 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Kreistags geltenden Regelungen unberührt. (3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist. | " § 32a Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Mitglieder des Kreistags mit Ausnahme des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Kreistags durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von § 32 Absatz 2; sie sind bei Wahlen im Sinne von § 32 Absatz 7 nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Sofern die Hauptsatzung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 13 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass der Vorsitzende an nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistags durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen kann; die Möglichkeit der Zuschaltung des Vorsitzenden kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (2) Der Landkreis hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung während der Sitzung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Solche Störungen sind unbeachtlich, falls ein zeitweise nicht zugeschaltetes Mitglied rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt oder, sofern es aufgrund der Störung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnte, dies nicht unverzüglich gegenüber dem Landrat rügt. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Landkreises liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. (3) Bei der ersten Sitzung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 ist eine Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung nicht möglich. Darüber hinaus kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass in begründeten Einzelfällen bei einer Sitzung eine Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung nicht möglich ist. Die Entscheidung darüber, ob ein Fall nach Satz 2 vorliegt, trifft der Landrat im Rahmen der Einberufung der Sitzung. (4) Durch die Hauptsatzung kann ergänzend oder alternativ zu einer Regelung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt werden, dass Mitglieder des Kreistags einschließlich des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Kreistags durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außer gewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Absatz 1 Sätze 2 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 finden Anwendung. Bei öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Ton- und Bildübertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. Die Entscheidung darüber, ob ein Fall nach Satz 1 vorliegt, trifft der Landrat im Rahmen der Einberufung der Sitzung." |
4. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "unter Angabe des Grundes der Abwesenheit" gestrichen.
5. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse soll die Mehrheitsverhältnisse im Kreistag verkleinernd abbilden. Bei wesentlichen Veränderungen der Mehrheitsverhältnisse im Kreistag ist über die Zusammensetzung unverzüglich erneut zu entscheiden."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "gebildet" die Wörter "; § 35 Absatz 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend" eingefügt.
7. § 36a wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Absätze 1, 2 und 5 finden keine Anwendung auf Landkreise, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung von Sitzungsunterlagen für die Kreisräte existiert."
8. In § 39 wird in der Überschrift das Wort ", Amtsverweser" gestrichen.
9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
§ 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460 und 1976 S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Informationsansprüche nach anderen Gesetzen hinsichtlich der Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen sind ausgeschlossen."
2. In Absatz 2a wird die Angabe "gilt § 37a" durch die Wörter "gelten § 35 Absatz 3 und § 37a" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart
Das Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 92), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch Bereitstellung im Internet, soweit keine sonder gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. § 13 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes bleibt unberührt." |
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) In der Satzung (Absatz 3 Satz 2) ist die Internetadresse des Verbands anzugeben. In dieser Satzung ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen beim Verband während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden können und gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden. Bei der Bekanntmachung im Internet ist der Bereitstellungstag anzugeben. Öffentliche Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite des Verbands so erreichbar sein, dass der Internetnutzer auf der Startseite den Bereich der öffentlichen Bekanntmachungen erkennt. Die Bereitstellung im Internet darf nur im Rahmen einer ausschließlich vom Verband verantworteten Internetseite erfolgen; er darf sich zur Einrichtung, Pflege und zum Betrieb eines Dritten bedienen. Öffentliche Bekanntmachungen müssen für Internetnutzer ohne Nutzungsgebühren und ohne kostenpflichtige Lizenzen etwa für Textsysteme lesbar sein. Sie sind für die Dauer von mindestens einem Monat mit einer angemessenen Verfügbarkeit im Internet bereitzuhalten und gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegen Verfälschung zusätzlich durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels zu sichern.
(5) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebenen Form nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Die Bekanntmachung ist in der nach den Absätzen 3
und 4 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.
(6) Der erstmalige Erlass der Satzung nach Absatz 3 Satz 2 ist im
Staatsanzeiger und durch Bereitstellung im Internet bekanntzumachen."
2. § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 40 Absatz 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend." |
Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2025 (GBl. 2025 Nr. 8, S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wird die Zustimmung nach Absatz 2 Satz 1 nicht erteilt, stellt der Gemeindewahlausschuss dies fest."
2. In § 49 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "69. Tag" durch die Angabe "83. Tag" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
Artikel 10 § 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Oktober 2015 (GBl. S. 870, 877)
§ 1 Veröffentlichung von Informationen§ 41b Absatz 1, 2 und 5 der Gemeindeordnung und § 36a Absatz 1, 2 und 5 der Landkreisordnung finden keine Anwendung auf Gemeinden und Landkreise, in denen kein elektronisches System zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen für die Gemeinderäte beziehungsweise Kreisräte existiert.
wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg
Das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. S. 588), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(9) Für die Versammlung der Träger gelten die §§ 18, 35, 37, 37a Absatz 4 und § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende der Versammlung der Träger, an die Stelle des Gemeinderats die Versammlung der Träger und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt und dass eine Satzungsregelung nicht erforderlich ist." |
2. § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Aufwendungen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die aufgrund einer Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen, werden erstattet."
3. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Für den Verwaltungsrat gelten die §§ 37, 37a Absatz 4 und § 43 Absatz 2 der Gemeindeordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats, an die Stelle des Gemeinderats der Verwaltungsrat und an die Stelle der Gemeinde die Sparkasse tritt und dass eine Satzungsregelung nicht erforderlich ist." |
Artikel 8
Änderung des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes
§ 5 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 66, ber. S. 126), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
"(4) Durch die Anstaltssatzung kann bestimmt werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von Absatz 3 Satz 1; sie sind bei Wahlen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Die Zuschaltung des Vorsitzenden kann in der Anstaltssatzung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(5) Komm.ONE hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung während der Sitzung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Komm.ONE liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist unverzüglich zu unterbrechen. Solche Störungen sind unbeachtlich, falls ein zeitweise nicht zu geschaltetes Mitglied rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt oder, sofern es aufgrund der Störung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnte, dies nicht unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden rügt. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Komm.ONE liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses.
(6) Durch die Anstaltssatzung kann ergänzend oder alternativ zu einer Regelung nach Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrats einschließlich des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder in sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Absatz 4 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 5 finden Anwendung."
2. Absatz 3a wird aufgehoben.
3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 7 und 8.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg
In § 22 Absatz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg in der Fassung vom 16. April 1996 (GBl. S. 394), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98, S. 9) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "sowie § 34 Absatz 3" die Wörter", § 35 Absatz 2 Satz 2" eingefügt.
Artikel 10
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2025 (GBl. 2025 Nr. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe "ROG" die Wörter "; § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung" eingefügt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe "7 und 8" durch die Angabe "8 und 9" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "ROG" die Wörter "; § 9 Absatz 1 ROG findet keine Anwendung" eingefügt.
3. § 37 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für beschließende Ausschüsse gilt § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend. | " § 40 Absatz 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten entsprechend." |
Artikel 11
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung
In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 11. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 102) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Bezeichnung 'Stadt' und" die Wörter "die Genehmigung" eingefügt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des übernächsten auf die Verkündung folgenden Monats (01.09.2025) in Kraft.
(2) § 5 Absatz 6 des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart tritt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
ID 251774
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