Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Oktober 2025
(GBl. Nr. 102 vom 28.10.2025 Nr. 102)



Der Landtag hat am 15. Oktober 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Errichtungsgesetzes BITBW

Das Errichtungsgesetz BITBW vom 12. Mai 2015 (GBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

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"Gesetz über die IT Baden-Württemberg (BITBW-Gesetz - BITBWG)"

2. Die §§ 1, 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

" § 1 Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

(1) Die 'IT Baden-Württemberg' ist eine Landesoberbehörde im Geschäftsbereich des Innenministeriums. Sie trägt die Kurzbezeichnung 'BITBW'.

(2) Die BITBW hat ihren Sitz in Stuttgart und wird als Landesbetrieb gemäß §§ 26 und 74 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg geführt.

(3) Das Innenministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht. Für den Betrieb der Informationstechnik von fachspezifischen Verfahren (Fachverfahren) und soweit die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren auf die BITBW übertragen wurde, erfolgen Maßnahmen der Fachaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit die BITBW hinsichtlich Fachverfahren Aufgaben für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder den Justizvollzug wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht sie der Fachaufsicht des Justizministeriums.

(4) Die Fachaufsicht über die Tätigkeit der BITBW hinsichtlich der Einhaltung aller Bestimmungen, die der Gewährleistung der Sicherheit der Informationstechnik von Daten der Gerichte oder Staatsanwaltschaften dienen, erfolgt durch das Justizministerium. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.

(5) Soweit im Rahmen der Fachaufsicht nach Absatz 4 Überprüfungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BITBW erfolgen sollen, wirkt eine Kontrollkommission der Informationstechnik mit. Sie besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern

  1. des IuK-Fachzentrums Justiz beim Oberlandesgericht Stuttgart,
  2. aus dem richterlichen und aus dem staatsanwaltschaftlichen Bereich des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit beziehungsweise des Legalitätsprinzips und
  3. des Hauptpersonalrats beim Justizministerium zum Schutz der sachlichen Unabhängigkeit im Rechtspflegerbereich, wobei es sich bei der zu benennenden Person um eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger handeln muss.

Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums.

§ 2 Aufgaben, Dienstleistungen

(1) Die BITBW hat folgende Aufgaben:

  1. Bereitstellung, Betrieb und Ausbau der zentralen informationstechnischen Infrastruktur für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen,
  2. Sicherstellung der Informationssicherheit und des Datenschutzes im Zusammenhang mit den in Nummer 1 geregelten Aufgaben sowie den in Absatz 2 geregelten Dienstleistungen,
  3. Beschaffung von nicht fachspezifischen Geräten, Programmen und Lizenzen der Informationstechnik für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen.

(2) Neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 erbringt die BITBW auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik. Dienstleistungen der Informationstechnik sind Leistungen, die zur Deckung des jeweiligen Bedarfs des Auftraggebers erbracht und unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes abgerechnet werden.

(3) Zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW nach Absatz 2 berechtigt und verpflichtet sind

  1. das Landeszentrum für Datenverarbeitung für die steuerfachunabhängigen Verfahren,
  2. die sonstigen Dienststellen und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung,
  3. die Gerichte,
  4. die Führungsakademie Baden-Württemberg und
  5. die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.

Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren. Die Nutzungspflicht nach Satz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen aufgrund bundesrechtlicher oder europarechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Staaten, Bund, Ländern, Kommunen oder Regionalverbänden von einer anderen Stelle als der BITBW erbracht oder bezogen werden.

(4) Die übrigen Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW berechtigt. Auf juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts findet Satz 1 Anwendung, wenn sie durch das Land errichtet wurden und

  1. sie mindestens zur Hälfte vom Land durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
  2. ihre Leitung der Aufsicht durch das Land unterliegt oder
  3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organs durch das Land bestimmt werden.

Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren.

(5) Im Einzelfall kann die BITBW auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik auch für andere Auftraggeber als die des Landes erbringen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 4 erbringt die BITBW die Dienstleistungen gegen vollständige Erstattung der Kosten. Im Fall des Absatzes 5 erbringt sie die Dienstleistungen mindestens gegen vollständige Erstattung der Kosten.

(7) Die BITBW wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Planstellen und Haushaltsmitteln ausgestattet. Die BITBW kann ihre Kunden zur Leistung angemessener Abschlagszahlungen für Dienstleistungen der Informationstechnik verpflichten.

§ 3 Zulassung von Ausnahmen

(1) Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach § 2 Absatz 3 im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen obersten Landesbehörde zulassen, wenn die Leistungserbringung durch die BITBW nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist.

(2) Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Nutzungsberechtigung nach § 2 Absatz 4 im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen obersten Landesbehörde zulassen, wenn die Leistungserbringung durch die BITBW nicht sichergestellt werden kann oder wichtige Gründe einer Leistungserbringung durch die BITBW entgegenstehen. Wichtige Gründe können insbesondere sein

  1. die Gefährdung der Sicherheit der IT-Systeme der BITBW und der von ihr betreuten Dienststellen und Einrichtungen oder
  2. ein für die BITBW unverhältnismäßiger Aufwand, um die geforderte Leistung erbringen zu können."

3. § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"Die BITBW hat einen Verwaltungsrat. Er besteht aus der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie als Vorsitzende oder Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ministerien, des Rechnungshofs und der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit."

4. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

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" § 6 Verwaltungsvorschrift

Das Innenministerium trifft im Einvernehmen mit den Ministerien, dem Rechnungshof und der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Organisation und zum Betrieb der BITBW nähere Regelungen durch Verwaltungsvorschrift."

6. § 7 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des ForstBW-Gesetzes

In § 3 Absatz 2 Satz 5 des ForstBW-Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 169), das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 3) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Absatz 4 des Errichtungsgesetzes BITBW" durch die Wörter " § 2 Absatz 4 des BITBW-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg

In § 19 Absatz 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182, 190) geändert worden ist, werden die Wörter "Errichtungsgesetzes BITBW" durch das Wort "BITBW-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Cybersicherheitsgesetzes

In § 3 Absatz 3 des Cybersicherheitsgesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 182) werden die Wörter "Errichtungsgesetzes BITBW" durch das Wort "BITBW-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 des Gesetzes zur Schaffung der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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"Wahrnehmung der IuK-Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufgaben der Landesanstalt, soweit diese nicht nach § 2 Absatz 1 des BITBW-Gesetzes auf die IT Baden-Württemberg als Aufgabe übergehen oder auf Grund von § 2 Absätze 2 und 3 des BITBW-Gesetzes dieser zur Erledigung übertragen werden."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2025 in Kraft.

ID: 252498


ENDE