Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer automatisierten Datenanalyse und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 117 vom 02.12.2025)



Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Verarbeitung von Standortdaten bei Anwahl der Notrufnummer 110

(1) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei kann die im Rahmen einer Notrufverbindung von einem mobilen Telekommunikationsendgerät generierten und automatisch übermittelten personenbezogenen Daten, einschließlich der Standortdaten, erheben, speichern und auf Abruf an die zuständigen Notrufabfragestellen übermitteln. Die Daten sind 60 Minuten nach deren Erhebung zu löschen. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zur Übermittlung an die zuständigen Notrufabfragestellen ist unzulässig.

(2) Der Polizeivollzugsdienst kann als zuständige Notrufabfragestelle im Einzelfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen."

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Automatisierte Datenanalyse

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen, abgleichen, aufbereiten, auswerten und bewerten (automatisierte Datenanalyse), wenn

  1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
  2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wird, die auch im Einzelfall schwer wiegt,
    2. die automatisierte Datenanalyse zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist und
    3. die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für das geschützte Rechtsgut führen würde,
      oder
  3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwere Straftaten begangen werden sollen und die automatisierte Datenanalyse zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Die automatisierte Datenanalyse unterstützt den Polizeivollzugsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben, indem sie Informationen bereitstellt, die es dem Polizeivollzugsdienst ermöglichen, eigene Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Eine abschließende Bewertung der bereitgestellten Informationen und die Entscheidung über weitere Maßnahmen werden durch den Polizeivollzugsdienst getroffen. Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlass im Sinne des Absatzes 1 ergeben. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ist der Suchvorgang auf die in den §§ 6 und 7 genannten Personen auszurichten. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.

(3) Zum Zweck der automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten, Daten im Sinne des Satzes 1 aus gezielten Abfragen in landesfremden Datenbeständen, Daten in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Daten aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen sowie Telekommunikationsdaten dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 3 nicht in die Analyse einbezogen werden. Einzelfallbezogen auf der Analyseplattform gespeicherte Daten nach Satz 2 sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, soweit eine weitere Speicherung der Daten nicht erforderlich ist. Eine weitere Speicherung nach Satz 4 kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden. Personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.

(4) Technischorganisatorische Vorkehrungen, insbesondere zur Einhaltung der Zweckbindung nach § 15 Absätze 2 und 3, werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die in dem für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen ist. Diese beinhaltet insbesondere

  1. ein Rollen- und Rechtekonzept,
  2. ein Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten,
  3. ein Konzept zur Zugriffskontrolle, das auch verdachtsunabhängige Stichprobenkontrollen der Zugriffe vorsieht, sowie
  4. nähere Bestimmungen über den Inhalt der erforderlichen Begründung nach Absatz 3 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3.

Die Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift dienen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 beschriebenen Eingriffsschwellen dem übergeordneten Ziel, die Datenbestände auf das für den Analysezweck erforderliche Maß zu begrenzen und die Einbeziehung von Daten unbeteiligter Personen möglichst zu vermeiden.

(5) Das Rollen- und Rechtekonzept nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 regelt die Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte. Die Zugriffsrechte sind nach dem Prinzip auszugestalten, dass die Zahl der Zugriffsberechtigten umso geringer ist, desto umfangreicher und sensibler die von der Zugriffsberechtigung umfassten Daten sind. Die dienstrechtliche Stellung der Zugriffsberechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung in Bezug auf den Umfang der jeweiligen Zugriffsrechte sind festzulegen.

(6) Das Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 legt fest, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden dürfen. Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. Zum Schutz unbeteiligter Personen werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenanalyse nicht einbezogen. Hinsichtlich der Kategorisierung von Daten nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs bei der Datenerhebung müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen. Durch technischorganisatorische Vorkehrungen muss sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden.

(7) Eine Maßnahme nach Absatz 1 erfolgt auf Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts. Bei Gefahr im Verzug kann eine Maßnahme nach Absatz 1 auch von besonders beauftragten Beamten angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

(8) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg ist vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung einer Analyseplattform nach Absatz 1 anzuhören."

3. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

" § 57a Weitere Verarbeitung zu Zwecken der Entwicklung, des Trainings, des Testens, der Validierung und der Beobachtung von informationstechnischen Produkten

(1) Die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, zum Training, zum Testen, zur Validierung und zur Beobachtung von informationstechnischen Produkten weiter verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere, weil

  1. unveränderte Daten benötigt werden oder
  2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Dabei ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens muss sichergestellt werden, soweit dies technisch möglich ist. Eine weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 50 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausgeschlossen.

(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle nachweist, dass die Personen, die die übermittelten Daten weiter verarbeiten sollen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBl. I 1974, 469, 547) zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

(3) Die übermittelten Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen."

4. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 48 bis 56" durch die Angabe " §§ 47a bis 56" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

"1. bei Maßnahmen nach § 47a (automatisierte Datenanalyse)

  1. die einbezogenen Daten,
  2. die verwendeten Suchkriterien sowie
  3. die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 11 werden die Nummern 2 bis 12.

5. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " §§ 48 bis 56" wird durch die Angabe " §§ 47a bis 56" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:

"1. des § 47a (automatisierte Datenanalyse) die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,".

cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 11 werden die Nummern 2 bis 12.

b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe " §§ 48 bis 56" durch die Angabe " §§ 47a bis 56" ersetzt.

6. § 90 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 90 Berichtspflicht gegenüber dem Landtag

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag alle zwei Jahre über die nach den §§ 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie über Übermittlungen nach § 61. Das Ergebnis der Unterrichtung ist öffentlich zugänglich zu machen.

" § 90 Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Das Innenministerium unterliegt hinsichtlich der nach den §§ 47a, 49, 50, 53, 54 und 55 Absatz 1 erfolgten Maßnahmen sowie den Übermittlungen nach § 61 der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Zu diesem Zweck unterrichtet das Innenministerium das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens vierteljährlich. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat das Innenministerium zu einer konkreten Maßnahme zu berichten.

(2) Das Innenministerium unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise jährlich über die Anzahl der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen."

7. In § 98 Absatz 1 Nummer 14 wird die Angabe " §§ 48 bis 50" durch die Angabe " §§ 47a bis 50" ersetzt.

8. In § 130 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Anordnungsbefugnis gemäß" die Wörter " § 47a Absatz 7 Satz 2," eingefügt.

9. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes

§ 4 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes vom 16. September 1994 (GBl. S. 567), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, 785) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Anordnungsbefugnis nach § 47a Absatz 7 Satz 2 PolG kann die Leitung

  1. eines regionalen Polizeipräsidiums auf die Leitung des Führungs- und Einsatzstabes, die Leitung der Schutzpolizeidirektion, die Leitung der Kriminalpolizeidirektion und den Polizeiführer vom Dienst,
  2. des Landeskriminalamtes auf die Abteilungsleitungen und den Polizeiführer vom Dienst

übertragen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (03.12.2025) in Kraft.

ID: 252883

ENDE