Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 122 vom 02.12.2025)
Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (§ 16) teil, wenn dies bei der Gewährung festgelegt wird." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgeschlossen."
cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "hauptberuflichen" durch das Wort "hauptamtlichen" ersetzt.
2. § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "3. soweit Planstellen am KIT, die aus Mitteln der Großforschungsaufgabe nach § 2 Absatz 3 KITG oder aus sonstigen Mitteln des Bundes finanziert und in einem gesonderten Stellenplan geführt werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen; die Finanzierung der einzelnen Stellen muss dauerhaft alle hierauf entfallenden Kosten umfassen, die durch die konkrete Besetzung entstehen; vor der jeweiligen Besetzung der Stelle muss der Bund sich verpflichtet haben, dauerhaft seinen Anteil an deren Finanzierung nach Maßgabe der für die Helmholtz-Gemeinschaft nach den Regularien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jeweils geltenden Finanzierungsanteile sicherzustellen," |
3. Nach § 41 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind die Anspruchsberechtigten in Teilzeit beschäftigt, erreichen aber zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung, findet § 8 auf den Betrag mit der Maßgabe Anwendung, dass deren Arbeitszeiten zusammengerechnet werden."
4. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Zulage wird monatlich oder als Einmalzahlung gewährt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(2) Werden Mittel Dritter den Hochschulen oder dem KIT für die Besoldung von Juniorprofessoren zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
Absatz 1 Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen." |
c) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit Planstellen für Juniorprofessoren am KIT aus Mitteln der Großforschungsaufgabe nach § 2 Absatz 3 KITG oder aus sonstigen Mitteln des Bundes finanziert und in einem gesonderten Stellenplan geführt werden, sind diese nicht in das Volumen für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Die Finanzierung der einzelnen Stellen muss dauerhaft alle hierauf entfallenden Kosten umfassen, die durch die konkrete Besetzung entstehen. Vor der jeweiligen Besetzung der Stelle muss der Bund sich verpflichtet haben, dauerhaft seinen Anteil an deren Finanzierung nach Maßgabe der für die Helmholtz-Gemeinschaft nach den Regularien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jeweils geltenden Finanzierungsanteile sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 findet insoweit keine Anwendung."
5. § 65 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. einer Vergütung nach § 65a."
6. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Vergütung für richterliche und staatsanwaltschaftliche Eildienste
(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für Richter und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung R mit aufsteigenden Grundgehältern und für in § 21 Absatz 1 Satz 5 genannte Richter die Gewährung einer nicht ruhegehaltfähigen Vergütung für die zusätzliche Inanspruchnahme durch die für keinen Aufschub duldende Fälle eingerichteten richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Eildienste zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass für bestimmte Abschnitte von Eildiensten, die während der regelmäßigen Arbeitstage geleistet werden, eine Vergütung nicht gewährt wird.
(2) Richter kraft Auftrags und Amtsanwälte sind, soweit sie Eildienste nach Absatz 1 Satz 1 leisten, Beamten in Ämtern der Landesbesoldungsordnung R mit aufsteigenden Grundgehältern gleichgestellt."
7. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(4) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 und 3 ist die Tätigkeit bei einem in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienstherrn, für den dieses Gesetz gilt. Die Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn steht dem öffentlichen Dienst nach Satz 1 gleich, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit im Einverständnis mit dem abgebenden oder früheren Dienstherrn erfolgt. Die Tätigkeit als oder bei einem in Baden-Württemberg öffentlich bestellten Vermessungsingenieur steht dem öffentlichen Dienst nach Satz 1 gleich und gilt als Verbleib in der Laufbahn nach Absatz 2 Nummer 2." |
8. Nach § 102 wird folgender § 103 eingefügt:
" § 103 Weitere Übergangsbestimmungen
(1) § 41 Absatz 4 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung findet für frühere Zeiträume bereits ab dem 1. Januar des Jahres der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung Anwendung für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer, Antragstellerinnen und Antragsteller, über deren Ansprüche auf einen höheren kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags noch nicht abschließend entschieden worden ist.
(2) Für ehemalige Anwärterinnen und Anwärter des vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes, die vor dem 1. Januar 2026 eine Tätigkeit als oder bei einem in Baden-Württemberg öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufnehmen, gilt § 81 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fort."
9. In Anlage 2 (Landesbesoldungsordnung B) Abschnitt Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung "Verbandsdirektor eines Regionalverbands4)" mit Funktionszusatz folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:
"Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz als der Vertreter des Präsidenten"
10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des KIT-Gesetzes
In § 17 Absatz 2 Satz 5 des KIT-Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97, S. 47) geändert worden ist, werden nach den Wörtern " § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3" die Wörter "und § 59 Absatz 3 Sätze 3 bis 5" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 81, S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Grundschule" die Wörter "mit Ausnahme von Juniorklassen" eingefügt.
2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt nicht für Juniorklassen."
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "dieses Beitrags" durch die Wörter "des Beitrags nach Satz 1" ersetzt.
3. § 39 wird folgender Absatz 46 angefügt:
"(46) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 1 verschieben sich im Jahr 2026 die Fälligkeiten
§ 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt."
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
In § 59 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. S. 114) geändert worden ist, werden die Wörter "neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses" gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg
§ 8 der Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg vom 30. November 2010 (GBl. S. 994), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91, S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. einer Vergütung nach § 65a LBesGBW,"
2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
Artikel 6
Änderung der Leistungsbezügeverordnung
Die Leistungsbezügeverordnung vom 14. Januar 2005 (GBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 97, S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "(Berufungs-Leistungsbezüge)" durch die Angabe "(Berufungsleistungsbezüge)" und die Angabe "(Bleibe-Leistungsbezüge)" durch die Angabe "(Bleibeleistungsbezüge)" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in Schriftform" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Werden Professoren ohne Änderung der Besoldungsgruppe aus dienstlichen Gründen an eine andere Hochschule derselben Hochschulart im Geltungsbereich des Landeshochschulgesetzes versetzt, bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhalten."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "müssen" die Wörter "und die erheblich über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen" eingefügt.
b) Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "3. besondere Initiativen und Erfolge bei der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und bei der Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen," |
3. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Hochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege" durch die Wörter "Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen" ersetzt.
4. Nach § 6 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit am KIT Stellen betroffen sind, die aus Mitteln der Großforschungsaufgabe des KIT finanziert werden, darf der Gesamtbetrag der für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge 25 Prozent der Summe der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nicht übersteigen."
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Professoren" durch das Wort "Hochschullehrer" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Forschungsvorhabens" durch die Wörter "Forschungs- oder Lehrvorhabens" ersetzt.
6. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
" § 10 Gewährung durch Verwaltungsakt
Die Gewährung von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen hat gegenüber beamteten Professoren mittels eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts zu erfolgen. Dieser muss Angaben über die Art, Dauer, Höhe und Ausgestaltung des gewährten Leistungsbezugs sowie eine Begründung enthalten."
Artikel 7
Änderung der Anwärterauflagenverordnung
In § 3 Nummer 2 der Anwärterauflagenverordnung vom 14. Dezember 2011 (GBl. S. 571), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 924) geändert worden ist, werden die Wörter "innerhalb von 18 Monaten seit der Einstellung als Beamter auf Widerruf, wenn" durch die Wörter "in Fällen, in denen" ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (01.01.2026) in Kraft, soweit in Absatz 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 252888
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