Änderungstext
Regelungsbereinigungsgesetz - Gesetz zur Reduktion bürokratischer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 124 vom 02.12.2025)
Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
§ 9 Absatz 2 Satz 3 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2025 (GBl. 2025 Nr. 102, S. 6) geändert worden ist,
Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes
Das Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltverträglichkeits-prüfungspflichtigen Vorhaben im Ausland und bei Plänen und Programmen eines anderen Staates, für die nach § 17 Absatz 2 eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht. | "4. sowohl nach Landesrecht als auch für nach Bundesrecht umweltprüfungspflichtige oder vorprüfungspflichtige Vorhaben, Pläne und Programme soweit Regelungen in § 20 getroffen werden." |
Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen.
wird aufgehoben.
3. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Regierungspräsidium. | "(3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben, Plänen und Programmen ist das Regierungspräsidium. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist die federführende Behörde zuständig." |
4. § 22 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Diese Vorschriften gelten für informationspflichtige Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2. | "(2) Diese Vorschriften gelten für die informationspflichtigen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2." |
Artikel 3
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 114 BerichtspflichtDie oberste Wasserbehörde legt dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Erfahrungsbericht zur Erhebung des Wasserentnahmeentgelts vor. Sie soll dabei insbesondere über
- den Vollzug der Vorschriften und
- die Auswirkungen auf Wasserentnahmen, Wärmeeinleitung, gewässerökologische Funktionsfähigkeit von Oberflächengewässern und den Rückgang der Grundwasserbenutzungen infolge eines Umstiegs auf die Benutzung von Oberflächenwasser
berichten. Der Erfahrungsbericht soll auch Vorschläge zur weiteren Entwicklung des Wasserentnahmeentgelts enthalten.
wird aufgehoben.
2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser
§ 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22. März 1999 (GBl. S. 157), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Gewerbegebieten und" gestrichen und das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 46 Absatz 4 Satz 3 WG" durch die Wörter " § 44 Absatz 4 Satz 3 WG" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Naturschutzgesetzes
Das Naturschutzgesetz vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung, Bericht zur Lage der Natur | " § 8 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung". |
b) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Die oberste Naturschutzbehörde berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land (Bericht zur Lage der Natur).
wird aufgehoben.
2. § 21 Absätze 4 bis 8 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig.
Unzulässig sind auch Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung, die in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten.
(5) Die Naturschutzbehörde kann folgende Werbeanlagen, Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung widerruflich zulassen, wenn sie weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt beeinträchtigen:
In sonstigen Fällen kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Hinweise auf besondere Veranstaltungen, zum Beispiel sportliche Treffen, Schaustellungen, Feiern in der freien Landschaft, die in der näheren Umgebung der Veranstaltung angebracht werden sollen, sind der Naturschutzbehörde zuvor anzuzeigen. Der Veranstalter hat die Hinweise unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen. (7) Das Aufstellen von Hinweisschildern auf den Verkauf von saisonalen Produkten durch Selbstvermarktungseinrichtungen von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben ist produktbezogen für einen Zeitraum von nicht länger als drei Monaten zulässig, sofern weder das Landschaftsbild noch die Tierwelt hiervon beeinträchtigt werden. (8) Zulassung und Bewilligung der Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird. (9) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln
| "(4) Werbeanlagen, Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind im Außenbereich unzulässig.
Dies gilt nicht für folgende Werbeanlagen und Hinweisschilder, soweit diese keine erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft verursachen:
(5) Die Errichtung folgender Werbeanlagen, Wegweiser oder Hinweisschilder im Außenbereich ist der Naturschutzbehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen:
Die Naturschutzbehörde kann die Errichtung untersagen oder von Auflagen abhängig machen, wenn dies aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Artenschutzes erforderlich ist. Äußert sich die Naturschutzbehörde innerhalb eines Monats nicht, kann mit der Errichtung begonnen werden. Erfolgt die Errichtung ohne die erforderliche Anzeige, ist § 17 Absatz 8 BNatSchG entsprechend anzuwenden. (6) Die Naturschutzbehörde kann eine Ausnahme von Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulassen. (7) Zulassung und Bewilligung der Ausnahme werden durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erteilt wird. (8) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG sind die Absätze 4 bis 7 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Errichtung enthalten." |
3. In § 44 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "umfasst" die Wörter "auch das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln, hingegen".
4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg
Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), das zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in § 1 des Bundesgesetzes genannten" durch das Wort "gesetzlichen" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter " (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes)" durch die Wörter " (§ 11 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 [BGBl. I S. 3306] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Sonderbeiträge" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort "Gebühren" werden die Wörter "und Auslagen" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) Die Wörter "die Jahresrechnung" werden durch die Wörter "die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss" ersetzt.
5. Die §§ 6 und 8 werden aufgehoben.
6. Der bisherige § 7 wird § 6.
7. Der bisherige § 9 wird § 7 und in Absatz 2 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "und des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern" eingefügt.
8. Der bisherige § 10 wird § 8.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg
Das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2017 (GBl. S. 631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7
(7) Inhaber einer Verkaufsstelle haben bei der Beschäftigung von mehr als einem Arbeitnehmer
- einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen und
- ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -zeiten der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Freistellungszeiten nach Absatz 3 zu führen.
Satz 1 Nr.2 gilt auch für Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 2.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und die Wörter "Absätze 1 bis 7" werden durch die Wörter "Absätze 1 bis 6" ersetzt.
2. § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e
1e einer Verpflichtung nach § 12 Abs. 7,
wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg
Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg vom 17. März 2015 (GBl. S. 161), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Beim Regierungspräsidium Karlsruhe wird eine Schiedsstelle eingerichtet, welche bei Streitfällen bezüglich der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden kann. Diese setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Vorsitzender oder Vorsitzendem und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner. Die Sozialpartner bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter jeweils selbst. Alle drei Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung per Mehrheitsentscheid. Zur Festlegung ihrer Verfahrensweise wird die Schiedsstelle ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sowohl die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, bei welcher oder bei welchem der Antrag auf Bildungszeit gestellt worden ist, als auch die Antragstellerin oder der Antragsteller sind berechtigt, die Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstelle kann lediglich bei Unklarheit über die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden. Die Schiedsstelle beurteilt nur, ob die beantragte Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich bildungszeitfähig ist. Sie beurteilt nicht, ob eine Ablehnung im individuellen Fall rechtmäßig ist. Ob bei einer beantragten Maßnahme im Bereich der beruflichen Weiterbildung im individuellen Fall ein Berufsbezug gemäß § 1 Absatz 3 BzG BW besteht, kann durch die Schiedsstelle nicht bewertet werden. Die Beurteilung der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Schiedsstelle ist rechtlich nicht bindend. Vor Beschreiten des Rechtsweges ist die Schiedsstelle jedoch verpflichtend anzurufen. Dies gilt nur bei Fragen, die sich auf die grundsätzliche Bildungszeitfähigkeit der beantragten Maßnahme beziehen. Bei allen anderen Streitigkeiten bezüglich eines Antrags auf Bildungszeit kann direkt der Rechtsweg beschritten werden. Die Schiedsstelle muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angerufen werden. Die Schiedsstelle verkündet ihre Entscheidung spätestens eine Woche nach Anrufung. Wird die Schiedsstelle erst angerufen, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bereits schriftlich oder elektronisch gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller über den Antrag entschieden hat und möchte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Entscheidung nach Entscheidung der Schiedsstelle ändern, erfolgt diese Änderung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch.
wird aufgehoben.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Schiedsstelle
(1) Beim Regierungspräsidium Karlsruhe wird eine Schiedsstelle eingerichtet, die bei Streitfällen bezüglich der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme angerufen werden kann. Die Schiedsstelle beurteilt nicht, ob eine Ablehnung im individuellen Fall rechtmäßig ist. Ist der Anbieter einer beantragten Weiterbildungsmaßnahme nicht als Bildungseinrichtung im Sinne von § 9 anerkannt, kann die Schiedsstelle nicht angerufen werden.
(2) Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Vorsitzende oder Vorsitzendem und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner. Die Sozialpartner bestimmen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter jeweils selbst. Alle drei Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsentscheid. Zur Festlegung ihrer Verfahrensweise wird die Schiedsstelle ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(3) Die Beurteilung der grundsätzlichen Bildungszeitfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Schiedsstelle ist rechtlich nicht bindend. Vor Beschreiten des Rechtswegs ist die Schiedsstelle in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch verpflichtend anzurufen. Die Schiedsstelle muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber angerufen werden. Sowohl die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, bei welcher oder bei welchem der Antrag auf Bildungszeit gestellt worden ist, als auch die Antragstellerin oder der Antragsteller sind berechtigt, die Schiedsstelle anzurufen. Die Schiedsstelle verkündet ihre Entscheidung spätestens sieben Werktage nach Anrufung.
(4) Möchte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Entscheidung über den Bildungszeitantrag nach Entscheidung der Schiedsstelle ändern, erfolgt diese Änderung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens eine Woche nach Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch."
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. August eines Jahres" durch die Wörter "beim Regierungspräsidium Karlsruhe" ersetzt.
b) Satz 2
Ein späterer Antrag auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf Weiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union sichergestellt werden können.
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 19. Dezember 2013 (GBl. S. 493), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Pauschalen nach §§ 15 und 21" durch die Wörter "Aufwandserstattungsleistungen nach § 15" ersetzt.
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 15 Aufwandserstattung
(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen die Aufwendungen, die diesen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen der vorläufigen Unterbringung nach § 7 entstehen. Die Aufwandserstattung erfolgt grundsätzlich pauschal. (2) Erstattet werden die Aufwendungen für den personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und liegenschaftsbezogene Aufwendungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung sowie für Aufwendungen nach § 18 Absatz 4, soweit diese notwendig sind. (3) Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026. In dieser Rechtsverordnung sollen auch Festlegungen zur Evaluation der Aufwandserstattungsregelungen getroffen und bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen diese angepasst werden können." |
3. § 18 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "von 135 Euro" gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026." |
4. § 21 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 21 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 werden die Aufwendungen der Stadt- und Landkreise für die vorläufige Unterbringung der Kalenderjahre seit 2015 bis einschließlich 2025 auf der Grundlage jeweils einer Rechtsverordnung in Form von Pauschalen neu festgesetzt, wenn und soweit für die fraglichen Kalenderjahre nicht bereits durch eine solche Rechtsverordnung rückwirkend neue, kreisindividuelle Pauschalen festgesetzt worden sind. Diese betragsscharfe Abrechnung ergänzt die pauschale Ausgabenerstattung nach § 15 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung. Ihre nähere Ausgestaltung regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung. (2) Abweichend von § 15 Absatz 2 und unbeschadet des Absatzes 1 werden die Liegenschaftsaufwendungen für die Kalenderjahre bis einschließlich 2027 betragsscharf erstattet. Die nähere Ausgestaltung dieser Aufwandserstattung regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026." |
Artikel 10
Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
In § 44 Absatz 1 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85, S. 2) geändert worden ist, werden in Satz 1 das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt und Satz 3
Die Aussagen des Wildtierberichts zu Wildtierarten, die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützt sind, trifft die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85, S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter "die Bodenfruchtbarkeit" durch die Wörter "die Fruchtbarkeit sowie die Filter- und Speicherfähigkeit des Bodens" ersetzt.
2. Dem Wortlaut von § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden folgende Wörter vorangestellt:
"flächiges Befahren außerhalb von Feinerschließungslinien im Zuge der Holzernte grundsätzlich zu vermeiden,"
3. In § 15 Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wald" die Wörter "oder zur Waldbrandvorsorge" eingefügt.
§ 16 Schutz hiebsunreifer Bestände(1) Kahlhiebe von
- Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren und
- Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und Laubweichholzbeständen (hiebsunreife Bestände) sind verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 vorliegen,
(3) Die Nutzung hiebsunreifer Bestände kann abweichend von Absatz 1 durch die Forstbehörde genehmigt werden, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.
wird aufgehoben.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "innerhalb von drei Jahren" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist oder wenn im Verlängerungszeitraum ein biologisch gesunder, standortgerechter Wald im Rahmen der Naturverjüngung zu erwarten ist.
wird aufgehoben.
6. In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort "Körperschaftswald" die Wörter "ab einer Forstbetriebsgröße von über 5 Hektar" eingefügt.
7. § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Leistungsfähigkeit und Gesundheit des Bodens soll durch geeignete Maßnahmen erhalten werden."
Die Forstbehörde hat auf eine Abstimmung der Maßnahme mit der Bewirtschaftung der benachbarten Waldflächen hinzuwirken.
wird aufgehoben.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Dem Betreten gleichgestellt ist das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. | "(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Hat die Forstbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang eines hinreichend bestimmten Antrags entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt." |
10. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Das Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Richtlinien über die Verwendung der Walderhaltungsabgabe.
wird aufgehoben.
11. In § 51 Absatz 1 wird das Wort "soll" durch die Wörter "enthält in der Regel" ersetzt und das Wort "enthalten" gestrichen.
12. § 77a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "deren" wird durch das Wort "dessen" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "Förderung nachhaltiger multifunktionaler Waldwirtschaft im Sinne des § 1" durch die Wörter "Erreichung der Zwecke des § 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3" ersetzt.
(4) Soweit die forstliche Betriebsleitung im Körperschaftswald derzeit von Sachverständigen gemäß Artikel 7 und 8 des württembergischen Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (RegBl. S. 45) wahrgenommen wird, bleibt es bei dieser Regelung, sofern die Körperschaft das Vertragsverhältnis nicht löst.
wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
§ 1a des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 26. April 1954 (GBl. S. 55), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Ist der Landkreis als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nach § 10 Nr. 1 FlurbG beteiligt, so teilt das Landratsamt dies der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Ermittlung der Beteiligten (§§ 12 bis 14 FlurbG) unverzüglich mit. Die Mitteilung enthält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteiligung ergibt, auch die beabsichtigten und feststehenden Planungen des Landkreises im Flurbereinigungsgebiet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens Beteiligter nach § 10 Nr. 1 FlurbG wird oder sich der Umfang der Beteiligung wesentlich ändert.
wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
3. In dem neuen Absatz 1 wird das Wort "anderer" gestrichen.
4. In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter "kann in den Fällen der Absätze 1 und 2" durch die Wörter "kann im Falle des Absatzes 1" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
§ 10 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die freiwillige Nutzung unentgeltlich bereitgestellter öffentlicher Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Rahmen des Benutzungsrechtsverhältnisses."
Artikel 14
Änderung der Landkreisordnung für Baden-Württemberg
§ 16 Absatz 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die freiwillige Nutzung unentgeltlich bereitgestellter öffentlicher Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Rahmen des Benutzungsrechtsverhältnisses."
Artikel 15
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nummer 10 vom 31. August 1946, S. 174), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland vom 17. Februar 1950, S. 103) geändert worden ist, und
2. die Landesschlichtungsordnung vom 19. Oktober 1949 (Bad. GVBl 1950, S. 60), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 44) geändert worden ist.
Artikel 16
Inkrafttreten
Artikel 9 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung (03.12.2025) in Kraft.
ID 252890
| ENDE |