Änderungstext
Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
Vom 9. Dezember 2025
(GBl. Nr. 137 vom 15.12.2025)
Der Landtag hat am 3. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. Nr. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
wird aufgehoben.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Begriffsbestimmungen
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist eine solche nach § 2 Absatz 9 des Onlinezugangsgesetzes (OZG).
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art, unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts in Verwaltungsverfahren geeignet sind.
(3) Nachweisanfordernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten.
(4) Nachweisliefernde Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige öffentliche Stelle, die für das Ausstellen, Bearbeiten, Vorhalten oder Übermitteln eines Nachweises zuständig ist.
(5) Publikation im Sinne dieses Gesetzes ist die aufgrund einer Rechtsvorschrift des Landes in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu erfolgende Bekanntmachung oder Veröffentlichung.
(6) Elektronische Verwaltungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 OZG.
(7) Nutzende im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 4 OZG.
(8) IT-Komponenten im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 6 OZG.
(9) Nutzerkonto im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 5 OZG.
(10) Postfach im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 7 OZG.
(11) Verwaltungsportal im Sinne dieses Gesetzes ist ein solches nach § 2 Absatz 2 OZG.
(12) Onlinedienst im Sinne dieses Gesetzes ist eine IT-Komponente nach § 2 Absatz 8 OZG.
(13) Landesonlinedienste im Sinne dieses Gesetzes sind Onlinedienste, die das Land den Behörden für den Zugang zu bestimmten elektronischen Verwaltungsleistungen zur Verfügung stellt."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "diesen gesicherten Zugang" durch die Wörter "einen gesicherten Zugang nach Satz 1" ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4
(3) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen, es sei denn, die Behörde des Landes hat keinen Zugang zu dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren, über das De-Mail-Dienste für Landesbehörden angeboten werden.(4) Jede Behörde des Landes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
werden aufgehoben.
4. In § 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen" ein Komma und das Wort "barrierefreien" eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
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| § 5 Nachweise
Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung sie für ihre Ermittlung des Sachverhalts zulässt. | " § 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung
(1) Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl der oder des Antragstellenden,
Die §§ 24 bis 27 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) bleiben unberührt. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 trägt die nachweisanfordernde Stelle. (2) Hat sich die oder der Antragstellende für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der oder des Antragstellenden bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
Die in § 1a Absatz 3 genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Stelle übermitteln. Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das nach § 5 Absatz 3 Satz 4 des E-Government-Gesetzes (EGovG) vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständige Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 OZG vorliegen. § 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes (IDNrG) vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), das zuletzt durch Artikel 8f des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245, S. 17) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend. (3) Soll der Nachweis aus einem Register nach der Anlage zu § 1 des Identitätsnummerngesetzes abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 IDNrG zur Zuordnung der Datensätze zu der oder dem Antragstellenden und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 IDNrG, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten. (4) Bevor die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, um die antragsgebundene Verwaltungsleistung zu erbringen, kann die oder der Antragstellende im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den Nachweis vorab einsehen, wenn der Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann. Die oder der Antragstellende kann in diesem Fall entscheiden, ob der Nachweis für das Antragsverfahren verwendet werden soll." |
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
(1) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, ber. ABl. L 90204 vom 21.12.2023), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist, automatisiert abrufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(2) Die automatisierte Übermittlung eines Nachweises nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1724 an eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist zulässig, wenn diese Behörde zuständig ist und die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 können intermediäre Plattformen zum Einsatz kommen."
7. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "dieses Gesetzes" durch die Wörter "von Absatz 1" ersetzt.
8. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Bekanntmachung oder Veröffentlichung (Publikation) in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfüllt werden, wenn die Publikation über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. | "Eine Publikation kann zusätzlich oder ausschließlich elektronisch erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird." |
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
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| § 14 Barrierefreiheit
(1) Für die elektronische Kommunikation und die Verwendung elektronischer Dokumente gilt § 9 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. (2) Für elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung gilt § 10 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes entsprechend. (3) Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt. | " § 14 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
(1) Die Behörden des Landes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. (2) Für die elektronische Kommunikation und die Verwendung elektronischer Dokumente gilt § 9 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) entsprechend. Für elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung gilt § 10 L-BGG entsprechend. Die übrigen Vorschriften des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt." |
10. § 15 wird wie folgt gefasst:
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| § 15 E-Government-Infrastruktur und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in Servicekonten
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig E-Government-Dienste zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen. (2) Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 Absatz 1 und 2 und § 3 Absatz 1 und 2 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen zentralen Dienste. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen zentralen Dienste für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit. (4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, zentrale Dienste zu erbringen
(5) Zur Nutzung der zentralen Dienste nach Absatz 4 Nummer 1 bis 7 können natürliche und juristische Personen (Nutzende) im Dienstleistungsportal Servicekonten einrichten. Der Nachweis der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung Nutzender sind zu berücksichtigen. (6) Zur Feststellung der Identität der oder des Nutzenden eines Servicekontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
(7) Zur Kommunikation mit Nutzenden dürfen zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Mobilfunknummer, Telefaxnummer. (8) Wenn Nutzende durch Anmeldung über ihr Servicekonto ein elektronisches Verwaltungsverfahren einleiten oder mit der Behörde durch Nachrichten, die sie über das Postfach versendet haben, in Kontakt treten, eröffnen sie einen Zugang nach § 3a Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder von Status- und Verfahrensinformationen zu Verwaltungsverfahren. Sie sind darüber bei der Einrichtung des Servicekontos ausdrücklich zu informieren. (9) Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Daten des elektronischen Identitätsnachweises erfolgen. Die Identitätsdaten werden bei einmaliger Abfrage der Identitätsdaten nach der Durchführung der elektronischen Identifizierung und Übermittlung an die für das Verwaltungsverfahren zuständige Behörde nicht in einem Servicekonto gespeichert. Mit Einwilligung der oder des Nutzenden sind eine dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten und deren Übermittlung an und Verwendung durch die für die Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung müssen Nutzende jederzeit die Möglichkeit haben, das Servicekonto, gespeicherte Daten oder gespeicherte Dokumente selbständig zu löschen. (10) Die für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden können im Einzelfall mit Einwilligung der oder des Nutzenden die für deren oder dessen Identifizierung erforderlichen Daten bei der für das Servicekonto zuständigen Stelle elektronisch abrufen. Dies gilt auch für entsprechende Behörden des Bundes und anderer Länder. (11) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
(12) Die Vorschriften des Telemediengesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt. | " § 15 E-Government-Infrastruktur; Verordnungsermächtigung
(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich gegenseitig IT-Komponenten zur Nutzung überlassen. Die Ministerien können im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung abschließen. (2) Das Land erfüllt seine Verpflichtung nach § 1a Absatz 3 OZG durch das Dienstleistungsportal des Landes. Die Behörden des Landes erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 2 und § 3 über das Dienstleistungsportal des Landes und nutzen die damit verbundenen IT-Komponenten. (3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal des Landes. Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstleistungsportal und die damit verbundenen IT-Komponenten für die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 sowie für deren elektronische Informationen und Verfahren im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 zur Nutzung bereit. (4) Das Dienstleistungsportal hat die Aufgabe, die Nutzung der IT-Komponenten zu ermöglichen
(5) Zur Nutzung der IT-Komponenten nach Absatz 4 können Nutzende im Dienstleistungsportal Nutzerkonten einrichten. Der Nachweis der Identität der oder des Nutzenden eines Nutzerkonto kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen. Das für den Nachweis eingesetzte elektronische Identifizierungsmittel muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsverfahren an die Identifizierung Nutzender sind zu berücksichtigen. (6) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
(7) Die Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes bleiben unberührt." |
11. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15e eingefügt:
" § 15a Verarbeitung personenbezogener Daten im Dienstleistungsportal des Landes
(1) Die für die Zwecke nach § 15 Absatz 4 erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen im Dienstleistungsportal des Landes verarbeitet werden.
(2) Zur Feststellung der Identität der oder des Nutzenden und der Kommunikation mit dem oder der Nutzenden eines Nutzerkontos dürfen bei Nutzung des Dienstleistungsportals des Landes Daten nach § 8 OZG verarbeitet werden.
(3) Auf Veranlassung der oder des Nutzenden dürfen elektronische Dokumente zu Verwaltungsvorgängen und Status- und Verfahrensinformationen an das Nutzerkonto übermittelt und für Zwecke des Nutzerkontos verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.
(4) Auf Veranlassung der oder des Nutzenden ist eine dauerhafte Speicherung der Daten nach § 8 OZG sowie nach Absatz 3 zulässig. Im Falle der dauerhaften Speicherung muss der oder die Nutzende jederzeit die Möglichkeit haben, das Nutzerkonto und alle gespeicherten Daten selbstständig zu löschen. Das Nutzerkonto wird bei einer Inaktivität von 24 Monaten automatisch gelöscht. Der oder die Nutzende wird zwei Monate vorher automatisch elektronisch über die anstehende Löschung benachrichtigt. Die elektronische Identifizierung kann jeweils mittels einer einmaligen Abfrage der Identitätsdaten erfolgen.
(5) Die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten nach § 8 OZG, nach Absatz 3 und nach § 41 Absatz 2a LVwVfG dürfen auf Veranlassung der oder des Nutzenden an die für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde, ein Verwaltungsportal oder einen Onlinedienst übermittelt werden und durch diese verarbeitet werden, wenn dies für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme elektronischer Verwaltungsleistungen oder deren Abwicklung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Dritte, an den die Daten übermittelt werden. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, darf der Dritte die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(6) Dürfen zum Zwecke der Kommunikation und nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 Daten verarbeitet werden, gilt dies auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dies für die jeweiligen Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. § 3 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) gilt entsprechend.
§ 15b Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung in einem Onlinedienst
(1) Die einen Onlinedienst betreibende Behörde darf die für die Zwecke der Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung, der Offenlegung der Daten aus dem Online-Formular an die jeweils zuständige Behörde sowie der Übermittlung von elektronischen Dokumenten zu Verwaltungsvorgängen an die oder den Nutzenden erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies gilt auch für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, soweit diese für das an den Onlinedienst angeschlossene Verwaltungsverfahren erforderlich sind. § 3 Absatz 1 LDSG gilt entsprechend.
(2) Die für die Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlichen Daten können im Onlinedienst zwischengespeichert werden, um Nutzenden die Möglichkeit zu bieten, das Online-Formular zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. § 3 Absatz 1 LDSG gilt im Rahmen der Zwischenspeicherung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung entsprechend. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die jeweils zuständige Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Verfahrensdaten zugreifen kann.
(3) Die zwischengespeicherten Daten sind in der Regel nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung des Online-Formulars durch die oder den Nutzenden automatisch zu löschen. Die oder der Nutzende ist über die automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu ihrem oder seinem Online-Formular vorab zu informieren. Die längerfristige Speicherung von Daten im Onlinedienst ist ausnahmsweise zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dies für die Unterstützung der oder des Nutzenden bei der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung erforderlich ist. In solchen Fällen ist durch die den Onlinedienst betreibende Behörde eine angemessene Löschfrist festzulegen. Die oder der Nutzende ist über diese Löschfrist zu informieren.
§ 15c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
(1) Verantwortlich im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Onlinedienst nach § 15b ist ausschließlich die den Onlinedienst betreibende Behörde. Die für das Dienstleistungsportal des Landes zuständige öffentliche Stelle wird insofern als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Datenschutz-Grundverordnung tätig. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der Behörde, an die zum Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens personenbezogene Daten übermittelt werden, bleibt unberührt.
(2) Außerhalb der Onlinedienste führt die für das Dienstleistungsportal des Landes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in ausschließlich eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.
§ 15d Grundsätze der elektronischen Abwicklung über das Dienstleistungsportal des Landes; Schriftformersatz
(1) Die Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung über das Dienstleistungsportal des Landes erfolgt nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Vor der Abgabe ihrer oder seiner Erklärung ist der oder dem Nutzenden Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
(3) Die oder der Nutzende ist durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen.
(4) Nach der Abgabe ihrer oder seiner Erklärung ist der oder dem Nutzenden eine Kopie ihrer oder seiner Erklärung zum Abruf bereitzustellen.
(5) Hat die oder der Nutzende über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht und gibt er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die Schriftform ersetzt.
(6) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde, die an das Postfach eines Nutzerkontos übermittelt werden, auch dadurch ersetzt werden, dass diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden.
§ 15e Landesonlinedienste; Verordnungsermächtigung
(1) Die Behörden sind verpflichtet, die vom Land bereitgestellten Landesonlinedienste zu nutzen. Die Nutzungspflicht beginnt ein Jahr, nachdem der jeweilige Onlinedienst nach Absatz 3 bestimmt wurde. Davon ausgenommen sind Behörden, die zum Zeitpunkt der Bestimmung des Landesonlinedienstes bereits einen Onlinedienst über das Dienstleistungsportal des Landes anbieten,
Über die Ausnahme entscheidet das Innenministerium im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf Antrag der Behörde.
(2) Die Behörden können die für die Abwicklung ihrer elektronischen Verwaltungsleistungen eingesetzten Systeme eigenverantwortlich an die Landesonlinedienste anbinden.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Landesonlinedienste nach Absatz 1 Satz 1 sowie die nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 4 für Ausnahmen bestimmen. Sie kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen nach § 6 Absatz 3 Satz 2 EGovG treffen."
12. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen und der technischen Infrastruktur sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maß nahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung der gängigen Methoden im Sicherheitskonzept beschrieben und durch die Behörde umgesetzt. Das Sicherheitskonzept wird regelmäßig auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung überprüft. Es wird nach der regelmäßigen Überprüfung und anlassbezogen fortgeschrieben. | "(2) Alle Behörden des Landes erstellen ein verbindliches behördenspezifisches Sicherheitskonzept zur Informationssicherheit. Dieses Sicherheitskonzept beruht auf einer behördenspezifischen Abwägung des Schutzbedarfs der Informationen, Dienste, der Informationstechnik, Komponenten und Prozesse sowie der Bedrohungslage. Dabei werden auch die Anforderungen an das Mindestsicherheitsniveau für eine sichere und ebenenübergreifende Kommunikation berücksichtigt. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Zuständigkeiten werden unter Nutzung gängiger Methoden im Sicherheitskonzept beschrieben und durch die Behörden des Landes umgesetzt. Jede Behörde des Landes überprüft regelmäßig das Sicherheitskonzept auf seine Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Umsetzung und schreibt dieses regelmäßig sowie anlassbezogen fort." |
13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1200), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 912, 913) geändert worden ist, wird
(5) Artikel 1 § 13 Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung (16.12.2025) in Kraft.
ID 253036
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