Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 11. Dezember 2025
(GBl. Nr. 139 vom 15.12.2025)



Der Landtag hat am 10. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

Das Universitätsklinika-Gesetz vom 15. September 2005 (GBl. S. 625), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG), Viertes Buch, Erster und Zweiter Teil (§§ 174 bis 177 UmwG) über die Vermögensübertragung (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 UmwG), in ihrer jeweils geltenden Fassung können auf eine Vollübertragung oder eine Teilübertragung des Vermögens von Rechtsträgern mit Sitz im Inland auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Universitätsklinika in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend angewandt werden."

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Universitätsklinikum Mannheim GmbH ist berechtigt, die Bezeichnung 'Universitätsklinikum' zu führen. Das Universitätsklinikum Heidelberg bildet gemeinsam mit dem Universitätsklinikum Mannheim einen strukturellen Verbund (Klinikverbund Heidelberg-Mannheim). Der Klinikverbund Heidelberg-Mannheim gewährleistet das Ziel, die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in der Region Rhein-Neckar dauerhaft sicherzustellen. Näheres zur Organisation und Steuerung des Verbunds regeln dieses Gesetz sowie die vertraglichen Grundlagen zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Stadt Mannheim und den beteiligten Einrichtungen. Im Rahmen seiner Verantwortung für den Verbund unterstützt das Land das Universitätsklinikum Mannheim im notwendigen Umfang."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

2. In § 8 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "die Funktion der Hauptversammlung im Sinne von § 84 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes nimmt der Wissenschaftsminister wahr" gestrichen.

3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "Hochschulrat der Universität" die Wörter "vorgeschlagener, vom Wissenschaftsminister" eingefügt.

b) In Satz 4 werden das Semikolon und die Wörter "für die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 3 steht dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht zu" gestrichen.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bbb) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. ein weiteres Vorstandsmitglied, das vom Aufsichtsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bestellt werden kann."

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums kann der Aufsichtsrat den Zuschnitt der Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder festlegen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Dem Vorstand des Universitätsklinikums Heidelberg gehören abweichend von Absatz 2 an

  1. der Vorstandsvorsitzende,
  2. der Leitende Ärztliche Direktor als Vorstandsmitglied für den Bereich Medizin,
  3. die weiteren Mitglieder des Vorstands nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6.

Die Satzung des Universitätsklinikums Heidelberg kann eine kleinere Zahl an Vorstandsmitgliedern vorsehen; dem Vorstand müssen aber die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und nach Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 angehören. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft oder Verwaltung, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

d) Dem neuen Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Beim Universitätsklinikum Heidelberg tritt an die Stelle des Leitenden Ärztlichen Direktors der Vorstandsvorsitzende."

e) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Vorstandsvorsitzenden des Universitätsklinikums Heidelberg gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

5. In § 11 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Am Universitätsklinikum Heidelberg vertritt der Leitende Ärztliche Direktor den Vorstandsvorsitzenden."

Artikel 2
Änderung des KIT-Gesetzes

§ 17 Absatz 3 Satz 2 des KIT-Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 122, S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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"Für die Zwecke der Rechnungslegung erstellt es einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Regelungen für große Kapitalgesellschaften des Handelsgesetzbuches für die gesamte Körperschaft KIT, jedoch ohne das Stammvermögen; hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung der Regelungen des Handelsgesetzbuchs können in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 für einzelne Regelungen Ausnahmen oder Maßgaben geregelt werden."

Artikel 3
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

In § 5 Absatz 1 Nummer 5a des Landeshochschulgebührengesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 18) geändert worden ist, wird die Angabe "2026" durch die Angabe "2027" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Qualitätssicherungsgesetzes

§ 1 Absatz 1 des Qualitätssicherungsgesetzes vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 313), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1228), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "Studierendem" die Wörter "auf Basis des Studienjahres 2019" eingefügt.

2. Satz 2 wird aufgehoben.

3. Es wird folgender Satz angefügt:

"Seit 1. Januar 2021 werden die Qualitätssicherungsmittel als Bestandteil der Grundfinanzierung entsprechend den Hochschulfinanzierungsvereinbarungen gesteigert."

Artikel 5
Änderung des Landeshochschulgesetzes

§ 34 des Landeshochschulgesetzes vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 19) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Anstelle eines Studiengangverbunds nach Absatz 7 können die Universitäten Studierenden des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad im Sinne des § 29 Absatz 2 verleihen, wenn die Studierenden

  1. erstmalig nach dem 31. März 2019 vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 1 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) zugelassen worden sind oder das Landesjustizprüfungsamt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen hierfür nach dem 31. März 2019 erfüllt haben, und
  2. erfolgreich eine Bachelorarbeit oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht haben.

Eine im Rahmen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 JAG erbrachte wissenschaftliche Leistung oder eine im Rahmen eines Seminars im Sinne von § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPrO) erbrachte wissenschaftliche Leistung kann als Bachelorarbeit nach Satz 1 Nummer 2 anerkannt werden. Die Universitäten können weitere Voraussetzungen, darunter das erfolgreiche Bestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, festlegen. Das Nähere regeln die Universitäten durch eine Prüfungsordnung nach § 32 Absatz 3, insbesondere

  1. die Festlegung der nach Satz 1 Nummer 2 sowie Sätzen 2 und 3 zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Fristen für die Erbringung der Studien- und Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 2,
  2. die Bemessung der Studienleistungen auf Grundlage von mindestens 180 Leistungspunkten gemäß ECTS sowie die Berechnung der Bachelornote,
  3. die Festlegung der Abschlussdokumente, die mit der Verleihung des Bachelorgrads ausgehändigt werden, darunter das Abschlusszeugnis, die Bachelorurkunde sowie die Übersicht über die für den Erwerb des Bachelorgrads erforderlichen Leistungen, einschließlich der dabei erreichten Noten, und
  4. die Verleihung des Bachelorgrads im Falle eines Studienortwechsels.

In den Abschlussdokumenten nach Satz 4 Nummer 3 ist an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bachelorgrad nach § 34 Absatz 8 LHG verliehen wurde. Studierende, die die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen, um die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen. Eine Akkreditierung nach § 30 Absatz 4 Satz 4 ist nicht erforderlich. Die Regelung zur Verleihung des Bachelorgrads ist spätestens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren."

Artikel 6
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (16.12.2025) in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

( 2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 253038

ENDE