Änderungstext
Gesetz zum besseren Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gefahren aufgrund häuslicher Gewalt
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Dezember 2025
(GBl. Nr. 149 vom 19.12.2025)
Der Landtag hat am 10. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Das Polizeigesetz vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ", Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot" gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 5
(3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
werden aufgehoben.
2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Beratungsverpflichtung, Datenübermittlung in Fällen häuslicher Gewalt
(1) Die Polizei kann zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweis) und ihr die Rückkehr dorthin untersagen (Rückkehrverbot), wenn
Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ist auf Aufforderung der Polizei hin verpflichtet, eine Anschrift oder eine bevollmächtigte Person zum Zweck der Bekanntgabe und Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu benennen. Wird die Auskunft verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
(2) Die Polizei kann einer Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, zum Schutz einer gefährdeten Person verbieten, Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden (Betretungsverbot), Verbindung zur gefährdeten Person oder zu bestimmten ihr nahestehenden Personen auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen (Kontaktverbot)
oder ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person oder bestimmten ihr nahestehenden Personen herbeizuführen (Annäherungsverbot), wenn
Das Betretungsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zum Schutz der gefährdeten Person erforderlichen Umfang zu beschränken.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die gefährdete Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. Die Maßnahmen enden, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.
(4) Auf Antrag der Polizei kann das Gericht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 für bis zu sechs Monate anordnen oder eine polizeiliche Anordnung auf bis zu sechs Monate verlängern. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine vorherige Anhörung unterbleibt, wenn diese den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Auf Antrag der Polizei kann das Gericht eine Anordnung nach Satz 1 verlängern, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; jede Verlängerung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine gerichtliche Anordnung nach Satz 1 verliert ihre Wirksamkeit, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
(6) Die Polizei soll eine Person verpflichten, an einer Beratung einer geeigneten Beratungsstelle teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird und die
Beratung geeignet ist, die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren (Beratungsverpflichtung). Die betroffene Person hat der Polizei auf Verlangen den Nachweis über die Teilnahme unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die gefährdete Person Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt hat und die betroffene Person zur Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsangebot nach dem Gewaltschutzgesetz verpflichtet wurde. Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann die Polizei personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Einwilligung an geeignete Beratungsstellen übermitteln, damit diese ein Beratungsangebot unterbreiten können.
(7) Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 und § 32 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
(8) Insbesondere im Rahmen einer an einer Risikobewertung ausgerichteten, sachverhaltsspezifischen Fallbearbeitung kann die Polizei, wenn dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder bestimmter ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an geeignete öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die in diesen Fällen Hilfe und Unterstützung leisten können; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person eingewilligt hat und schutzwürdige Interessen der von der Datenübermittlung betroffenen Personen nicht überwiegen. § 42 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Polizei kann eine Einrichtung, in der die gefährdete Person oder eine bestimmte ihr nahestehende Person betreut wird, insbesondere eine Schule oder Kindertageseinrichtung, über den Bestand einer nach dieser Vorschrift getroffenen Maßnahme informieren, soweit dies zur effektiven Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist."
3. § 32 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 32 Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten. (2) Der Polizeivollzugsdienst verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen; die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die §§ 72 und 73 gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. (3) Der Polizeivollzugsdienst kann bei den zuständigen Polizeien des Bundes und der Länder, sonstigen öffentlichen Stellen sowie anderen Stellen im Rahmen der geltenden Gesetze personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. (4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat die zuständige Polizeidienststelle
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Für die Entscheidung ist
§ 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (6) Im Antrag sind anzugeben
(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. | " § 32 Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung der genannten Straftaten oder Rechtsgutverletzungen abzuhalten. (2) Der Polizeivollzugsdienst kann mit Einwilligung der gefährdeten Person Daten über deren Aufenthaltsort durch ein von dieser mitzuführendes technisches Mittel automatisiert verarbeiten und mit den nach Absatz 1 erhobenen Daten automatisiert abgleichen. § 42 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist die gefährdete Person minderjährig, kann das technische Mittel nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. (3) Der Polizeivollzugsdienst verarbeitet mithilfe des von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten aufgrund richterlicher Anordnung zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 4 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen; die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die §§ 72 und 73 gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. Die Sätze 1 bis 11 gelten entsprechend für die Verarbeitung von Daten, die mithilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der gefährdeten Person nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurde. (4) Der Polizeivollzugsdienst kann bei den zuständigen Polizeien des Bundes und der Länder, sonstigen öffentlichen Stellen sowie anderen Stellen im Rahmen der geltenden Gesetze personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich ist. (5) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat die zuständige Polizeidienststelle
Satz 1 Nummern 1, 2, 4, 7 und 8 gelten hinsichtlich der gefährdeten Person, der nach Absatz 2 ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wurde, entsprechend. Der gefährdeten Person können über das von ihr nach Absatz 2 mitgeführte technische Gerät automatisiert Daten über den Aufenthaltsort der betroffenen Person übermittelt werden, sobald die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder sie sich der gefährdeten Person annähert. (6) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern der gefährdeten Person ein technisches Mittel nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird, ist dem Antrag eine Mehrfertigung der Einwilligung beizufügen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Abweichend von § 132 Absatz 1 ist für die Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2
§ 30a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung. (7) Im Antrag sind anzugeben
(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben
(9) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Beantragt die gefährdete Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, steht dies einer Verlängerung nicht entgegen. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 6 enden, sobald eine abschließende gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird." |
4. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. wenn eine Maßnahme nach § 32 auf andere Weise nicht durchgesetzt werden kann."
5. In § 105 Absatz 3 wird nach der Angabe "30 Absatz 1," die Angabe "30a," eingefügt.
6. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot oder Annäherungsverbot nach § 30 zuwiderhandelt. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem vollziehbaren Platzverweis oder Aufenthaltsverbot nach § 30 oder einem vollziehbaren Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot oder einer Beratungsverpflichtung nach § 30a zuwiderhandelt." |
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe " § 30" die Angabe "oder § 30a" eingefügt.
7. § 134 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "zwei" wird durch das Wort "drei" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter " § 32 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter " § 32 Absatz 6 Satz 1" und die Wörter " § 32 Absatz 5 Satz 4" durch die Wörter " § 32 Absatz 6 Satz 4" ersetzt.
8. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
ID: 252838
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