Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 19 vom 27.02.2026, ber. Nr. 45)
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "dieses" die Wörter "oder ein anderes" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter" durch die Wörter "und der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg" ersetzt.
c) ber Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Dieses Gesetz gilt unbeschadet des Absatz 1 Nummer 3 für die Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. | "(5) Dieses Gesetz gilt für die Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Abweichend hiervon gelten die §§ 2a, 3a, 4 Absatz 2, §§ 9a, 10 Absatz 4 und § 11a für Gerichte auch außerhalb von Verwaltungsangelegenheiten bei der Datenverarbeitung mittels künstlicher Intelligenz (KI) in Bezug auf KI-Systeme und KI-Modelle, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über Verfahren der Rechtspflege auf die Datenverarbeitung anzuwenden sind, die den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen; Abschnitt 6 gilt nicht. Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bleibt unberührt." |
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Begriffsbestimmungen
(1) Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(2) Ein System künstlicher Intelligenz (KI-System) ist ein KI-System im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L vom 12.07.2024) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Ein Modell künstlicher Intelligenz (KI-Modell) ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 3 Nummer 63 der Verordnung über künstliche Intelligenz oder ein vergleichbares Modell, welches lediglich einen oder mehrere spezielle Verwendungszwecke aufweist, einschließlich KI-Modelle für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen."
3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Zu den Maßnahmen können insbesondere gehören" werden durch die Wörter "Technische und organisatorische Maßnahmen müssen sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt; zu den erforderlichen Maßnahmen können insbesondere gehören" ersetzt.
b) Nummer 1
1. technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung [EU] 2016/679 erfolgt,
wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. die Abschottung von internen Systemen vor unbefugten Zugriffen aus öffentlichen Telekommunikationsnetzen,"
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Nutzung von KI-Systemen
Die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als solche gegeben sind."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Öffentliche Stellen dürfen, soweit zur Aufgabenerfüllung oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, aus den rechtmäßig gespeicherten Daten synthetische Daten herstellen sowie rechtmäßig gespeicherte Daten auf sonstige Weise anonymisieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen entsprechend Satz 1 verarbeitet werden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegen."
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "ist" ein Semikolon und die Wörter "das Gemeinwohl ist gleichzusetzen mit den gesetzlich anerkannten allgemeinen öffentlichen Interessen" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung ergeben und die Unterrichtung der für die Verhütung, Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden erforderlich ist oder | "3. sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Geldbußen erforderlich ist," |
c) In Nummer 4 wird das Wort "bestehen," durch die Wörter "bestehen oder" ersetzt.
d) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. offensichtlich ist, dass sie im Interesse der betroffenen Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass diese in Kenntnis des anderen Zwecks ihre Einwilligung nicht erteilen würde,".
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen als ihren Erhebungszwecken ist zulässig, wenn
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde öffentliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung an eine öffentliche Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf deren Ersuchen, trägt diese die Verantwortung und erteilt die Informationen nach Artikel 14 der Verordnung [EU] 2016/679. Die übermittelnde öffentliche Stelle hat im Falle des Satzes 2 lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden öffentlichen Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht. (3) Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs der Dritte, an den übermittelt wird. Die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. | " § 6 Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen als ihren Erhebungszwecken an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Verarbeitung nach § 5 zulassen würden. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen als ihren Erhebungszwecken an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
(3) Für die Übermittlung an Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gelten Absatz 1 und 4 sowie die §§ 4 und 5 entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde öffentliche Stelle. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines automatisierten Verfahrens, welches die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht oder aufgrund eines Ersuchens einer öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs oder des Ersuchens die abrufende oder ersuchende Stelle; die übermittelnde Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs oder die Rechtmäßigkeit des Ersuchens nur, wenn dazu Anlass besteht. (5) Automatisierte Abrufverfahren oder eine gemeinsame automatisierte Datei, in oder aus der mehrere öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, dürfen eingerichtet werden, soweit die rechtlichen Voraussetzungen zur Übermittlung vorliegen und die Einrichtung unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maß nahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden. Automatisierte Abrufverfahren für Abrufe aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung offenstehen, dürfen ungeachtet der Bestimmungen in Satz 1 eingerichtet werden." |
8. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Auftragsverarbeitung; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit eine staatliche Behörde oder eine Anstalt in alleiniger Trägerschaft des Landes im Auftrag einer anderen öffentlichen Stelle, welche verpflichtet oder berechtigt ist, das Dienstleistungsangebot der staatlichen Behörde oder der Anstalt für die Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen, personenbezogene Daten nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, erfolgt dies auf der Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Artikel 28 Absatz 3 Satz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Zur Begründung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses durch Vertrag teilt die verantwortliche öffentliche Stelle der staatlichen Behörde oder der Anstalt als Auftragsverarbeiter in Textform mit:
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die staatlichen Hochschulen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Bestandteile der Auftragsverarbeitungsverträge nach Absatz 1 werden. Bestehende einzelvertragliche Regelungen zur Auftragsverarbeitung werden entsprechend der Rechtsverordnung ersetzt. Abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen sind im Rahmen des nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässigen Regelungsinhalts möglich.
(3) Der Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten."
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummern 1 oder 2, ergreift die öffentliche Stelle geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 oder Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache."
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Beschränkung des Rechts auf Berichtigung (Ergänzung zu Artikel 16 der Verordnung [EU] 2016/679)
Die Berichtigung von mit KI-Systemen und KI-Modellen verarbeiteten personenbezogenen Daten kann nicht verlangt werden, solange dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an technischen oder wirtschaftlichen Mitteln oder erheblichen ökologischen Folgen möglich wäre oder solange der rechtmäßige Zweck der Verarbeitung erheblich erschwert würde. An die Stelle einer Berichtigung treten ein Filter oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit der Aufwand verhältnismäßig ist. Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies zwingend erforderlich ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden."
11. § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Löschung gilt § 9a entsprechend."
12. § 12 wird folgender § 11a vorangestellt:
" § 11a Entwicklung, Training, Testen, Validierung und Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen
Für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen dürfen zum Zweck der Erfüllung von in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, wenn der Zweck des KI-Systems oder KI-Modells auf andere Weise nicht effektiv erreicht werden kann. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen weiterverarbeitet werden, wenn zusätzlich ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegt."
13. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
" § 12a Verarbeitung zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle
Die Landesregierung darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen und Anträge sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten an den Landtag in dem dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke ist nicht zulässig, wenn dies wegen des streng persönlichen Charakters der Daten für die betroffene Person unzumutbar ist oder wenn der Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ist. Satz 2 gilt nicht, wenn durch Regelungen des Landtags oder sonstige geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden."
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "verarbeiten, wenn die Zwecke auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können" durch die Wörter "verarbeiten und vorhandene Daten der genannten Art weiterverarbeiten, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist" ersetzt.
bb) Satz 2
Besondere Kategorien personenbezogener Daten sind die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Daten.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für wissenschaftliche Forschungszwecke ist die Verarbeitung allgemein zugänglicher personenbezogener Daten zulässig, es sei denn, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenverarbeitung entgegenstehen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Dem neuen Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind weitere angemessene und spezifische Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 zu treffen."
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen zu deren gemeinwohlbezogenen Forschungszwecken übermitteln, wenn dies zur Erfüllung des Forschungszwecks erforderlich ist und die Interessen der forschenden Dritten die Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Übermittlung darf nur erfolgen, wenn die Empfänger sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichten und die Gewähr dafür bieten, Maßnahmen entsprechend § 3 einschließlich der Geheimhaltung zu treffen, die Daten zu anonymisieren, sobald der Personenbezug für das Forschungsvorhaben nicht mehr erforderlich ist, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und der übermittelnden Stelle jederzeit auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen."
g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen entsprechend Satz 1 auch verarbeitet werden, soweit die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der Arbeitsmedizin oder der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten erforderlich ist und wenn diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Die Verarbeitung biometrischer Daten von Beschäftigten zu Authentifizierungs- und Autorisierungszwecken ist untersagt, es sei denn, die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt oder sie ist durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt und für die Datenverarbeitung besteht jeweils ein dringendes dienstliches Bedürfnis. | "(6) Die Verarbeitung biometrischer Daten von Beschäftigten zu Authentifizierungs- und Autorisierungszwecken ist untersagt, es sei denn, die Verarbeitung ist durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt oder die betroffene Person hat ausdrücklich eingewilligt und für die Erreichung der Zwecke steht in beiden Fällen kein gleichermaßen geeignetes Mittel mit geringerer Eingriffstiefe zur Verfügung. Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden." |
c) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Beschäftigten sowie die Bewerberinnen und Bewerber sind über den Einsatz von KI-Systemen, die Dauer von deren Einsatz und deren Zwecke zu unterrichten."
16. § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der datenverarbeitenden Stelle bekannt ist, dass die betroffene Person ihrer öffentlichen Auszeichnung oder Ehrung oder der mit ihr verbundenen Datenverarbeitung widersprochen hat."
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Besuchern, Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Organisationen sowie sonstigen Personen, die in sicherheits- oder sicherheitstechnisch relevante Bereiche gelangen sollen, für die öffentliche Stellen Verantwortung tragen, gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Die öffentliche Stelle trifft angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person; hierfür sind mindestens die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 zu treffen."
18. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt:
" § 17a Absicherung des Zugangs zu personenbezogenen Daten
(1) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Besuchern, Mitarbeitern von Unternehmen und anderen Organisationen sowie sonstigen Personen, die in sicherheits- oder sicherheitstechnisch relevante Bereiche gelangen sollen, für die öffentliche Stellen Verantwortung tragen, gilt § 15 Absatz 1 Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet werden.
(2) Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten von Dritten oder Auftragsverarbeitern, die Zugang zu sicherheits- oder sicherheitstechnisch relevanten Datenverarbeitungsanlagen oder -geräten haben, verarbeiten, sofern dies für die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, zur Gewährleistung der Informationssicherheit, der Cybersicherheit oder des Funktionierens kritischer Infrastruktur erforderlich ist. Die Verarbeitung biometrischer Daten zu Authentifizierungs- und Autorisierungszwecken ist untersagt, es sei denn, dass die betroffene Person ausdrücklich einwilligt und kein gleichermaßen geeignetes Mittel mit geringerer Eingriffstiefe zur Verfügung steht; zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verarbeitet werden.
§ 17b Öffentlichkeitsarbeit
(1) Soweit der öffentlichen Stelle ein Auftrag zur politischen Bildung oder zur Bürgerinformation obliegt, dürfen öffentliche Stellen unbeschadet sonstiger Bestimmungen personenbezogene Daten verarbeiten, um die Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise über ihre Arbeit zu informieren einschließlich werblicher Zwecke, sofern die schutzwürdigen Interessen betroffener Personen dem nicht entgegenstehen. In der Regel sind hiernach im erforderlichen Umfang insbesondere die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Veranstaltungen und deren Verbreitung, die Verwendung von Kontakt- und Adressdaten für Kontaktpflege und Einladungen zu Veranstaltungen einschließlich deren Organisation zulässig. Die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Veranstaltungen und deren Verbreitung unterliegt den Schranken der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Den betroffenen Personen ist Gelegenheit zum Widerspruch ohne Angabe von Gründen zu geben."
19. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Videoüberwachung" durch das Wort "Videoschutz" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist,
zu schützen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. | "(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe optischelektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie die Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Der Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen ist ein besonders wichtiges öffentliches Interesse. Sofern die Videoüberwachung zum Schutz von sicherheitsrelevanten Einrichtungen, Dienstgebäuden, Dienstfahrzeugen, Kulturgütern oder öffentlichen Verkehrsmitteln und den dort oder in unmittelbarer Nähe jeweils befindlichen Personen und Sachen erforderlich ist, gilt Videoüberwachung als angemessen und verhältnismäßig." |
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen; dabei ist der Verantwortliche mitzuteilen. | "(2) Die Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen; dabei sind mindestens der Verantwortliche mitsamt seinen Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen. Zudem ist darauf hinzuweisen, wo die weiteren Informationen des Verantwortlichen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 verfügbar sind." |
d) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Sicherheit" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Straftaten" werden die Wörter "oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen" eingefügt.
e) Absatz 4
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über diese Verarbeitung nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 8 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
g) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter "vier Wochen" durch die Wörter "zwei Monate" ersetzt.
h) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume unter Nutzung von KI-Systemen ist zulässig, soweit dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts im Einzelfall erforderlich ist, um
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend."
20. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b eingefügt:
" § 18a Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume
Die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist entsprechend § 18 Absatz 6 zulässig. Der Schutz beschäftigter oder sich im Überwachungsbereich aufhaltender Personen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten; § 15 Absätze 5, 7 und 9 gelten entsprechend.
§ 18b Sonstige technische Überwachung
Der Einsatz sonstiger technischer Mittel einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist in öffentlich zugänglichen Räumen entsprechend § 18 Absatz 6 und in nicht öffentlich zugänglichen Räumen entsprechend § 18a zulässig. Tonaufnahmen mit personenbezogenen Daten sind so weit wie möglich zu vermeiden; ist dies nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, sind sie innerhalb von 180 Sekunden automatisch zu löschen."
21. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a Datenschutzaufsicht für digitale Dienste
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde für digitale Dienste im Sinne des § 1 Nummer 8 zweiter Halbsatz des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; ber. 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Rahmen ihrer oder seiner Aufsichtstätigkeit über die Einhaltung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes findet Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechende Anwendung."
22. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg
Das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 137) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Automatisierter Erlass von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
(1) Dieser Paragraf dient der Erprobung und nach erfolgreicher Erprobung der Zulassung des vollständig automatisierten Erlasses von Verwaltungsakten einschließlich der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI) durch KI-Systeme in verschiedenen Anwendungsbereichen und der daran anknüpfenden, durch die Landesregierung erfolgenden dauerhaften Zulassung des automatisierten Erlasses von Verwaltungsakten in einzelnen Anwendungsbereichen. KI-Systeme nach Satz 1 sind solche im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L vom 12.07.2024) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zuständige Behörde kann im Rahmen des § 35a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte vollständig automatisiert erlassen, soweit nicht überwiegende Interessen derjenigen entgegenstehen, für die die Verwaltungsakte bestimmt sind oder die von ihnen betroffen werden. Deren Interessen überwiegen in der Regel nicht, soweit
(3) Mindestens einen Monat vor Aufnahme des Verfahrens zum vollständig automatisierten Erlass von Verwaltungsakten ist der obersten Fachaufsichtsbehörde oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde und dem Innenministerium die neue Verfahrensweise anzuzeigen.
(4) Die Erprobung ist für eine angemessene Zeit zu befristen. Der Erprobungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr und darf höchstens zwei Jahre betragen und wird durch die für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständige Behörde festgelegt. Innerhalb eines Jahres nach Ende des nach Satz 2 festgelegten Erprobungszeitraums ist ein Evaluierungsbericht der obersten Fachaufsichtsbehörde oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde und dem Innenministerium vorzulegen, wenn eine Fortführung der Erprobung oder der Dauerbetrieb beabsichtigt ist. Innerhalb dieses Jahres kann die Erprobung fortgesetzt werden, sowie für zwei weitere Jahre nach dem Ablauf dieses Jahres, wenn ein Evaluierungsbericht vorgelegt wird. Wird innerhalb der Jahresfrist nach Satz 3 kein Evaluierungsbericht vorgelegt, darf der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten danach nur mit Einverständnis der obersten Fachaufsichtsbehörde oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium, allerdings nicht länger als ein Jahr, fortgesetzt werden.
(5) Nach Auswertung des Evaluierungsberichts oder der Evaluierungsberichte kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den vollständig automatisierten Erlass von Verwaltungsakten im Rahmen des § 35a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zulassen, wenn davon auszugehen ist, dass die überwiegenden Interessen derjenigen, für die die Verwaltungsakte bestimmt sind oder die von ihnen betroffen werden, nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Vorgaben für ein Risikomanagementsystem aufgenommen werden."
2. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
In § 4a des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1154) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Personenstandsregister" die Wörter "sowie der in ihren elektronischen Sammelakten" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes
§ 2 Absatz 3 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Das Gesetz gilt nicht gegenüber
| "(3) Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht für
|
Artikel 5
Änderung des Landesmediengesetzes
Das Landesmediengesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Vollprogramm oder Spartenprogramm" durch die Wörter "Vollprogramm, Spartenprogramm, Fensterprogramm oder Regionalfensterprogramm" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Sie wird" die Wörter "mit Ausnahme der Zulassung nach § 23 Absatz 2 Satz 2" eingefügt.
2. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) In den zwei bundesweit veranstalteten Fernsehangeboten, die im letzten Kalenderjahr bundesweit durchschnittlich die höchsten Zuschaueranteile hatten, sollen im Rahmen des technisch Zumutbaren Regionalfensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen. | "(3) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnenden, bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Baden-Württemberg aufzunehmen. Dem Fensterprogrammveranstalter wird für die Dauer von zehn Jahren eine gesonderte Zulassung erteilt. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen." |
3. In § 30 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Telemediengesetzes" durch die Wörter "Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung, sofern nicht aus § 12 des Digitale-Dienste-Gesetzes eine andere Zuständigkeit folgt," ersetzt.
4. In § 51 Absatz 4 werden die Wörter " § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 73, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 90, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3a werden die Wörter "des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter "des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; ber. 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, | "4. § 28 Absatz 1 Nummer 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes," |
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.02.2026) in Kraft.
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 19)
Vom 15. April 2026
(GBl. Nr. 45 vom 15.04.2026)
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 19) wird wie folgt berichtigt:
In Nummer 1 Buchstabe c werden in § 2 Absatz 5 Satz 2 die Wörter "Abschnitt 5 gilt nicht" durch die Wörter "Abschnitt 6 gilt nicht" ersetzt.
ID: 260556
| ENDE |