Änderungstext

Zweites Gesetz zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 20 vom 27.02.2026)


Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Finanzministeriums zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen

In § 3 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung des Finanzministeriums zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen vom 24. Juli 1991 (GBl. S. 509) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums

§ 2 Absatz 2 der Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums vom 28. September 2011 (GBl. S. 489), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In Satz 3 werden das Wort "schriftlichen" gestrichen und die Wörter "ein weiterer Abdruck" durch die Wörter "eine weitere Mehrfertigung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesstatistikgesetzes

In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesstatistikgesetzes vom 24. April 1991 (GBl. S. 215), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 40) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

In § 8 Absatz 1 Satz 1 der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 18. Oktober 2011 (GBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 6) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Polizeigesetzes

In § 42 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 149) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

In § 28 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 663), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 555) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

In § 23 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 17. November 2014 (GBl. S. 657), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 555) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Feuerwehrgesetzes

Das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Ersthelferverordnung

In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Ersthelferverordnung vom 12. Februar 2018 (GBl. S. 57) werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 10
Änderung der Härtefallkommissionsverordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Härtefallkommissionsverordnung vom 28. Juni 2005 (GBl. S. 455), die zuletzt durch Artikel 63 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 9) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen bei Schließung oder Änderung des Aufgabenbereiches von Einrichtungen des Justizvollzuges

In § 3 des Gesetzes über das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen bei Schließung oder Änderung des Aufgabenbereiches von Einrichtungen des Justizvollzuges vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 447), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 41) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

In § 45 Satz 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 2024 (GBl. 2024 Nr. 29, S. 7) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2023 (GBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 37 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. "Die Wahlvorschläge müssen von einem Zehntel der wahlberechtigten Richter, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten schriftlich oder elektronisch unterstützt werden."

b) In Satz 3 wird das Wort "Unterzeichnung" durch das Wort "Unterstützung" ersetzt.

2. In § 89c Absatz 2 und § 89d Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

Artikel 14
Änderung der Verordnung der Landesregierung über eine Wahlordnung zum Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz

Die Verordnung der Landesregierung über eine Wahlordnung zum Landesrichter und -staatsanwaltsgesetz vom 3. Juni 2014 (GBl. S. 278), die durch Verordnung vom 15. Januar 2019 (GBl. S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für die Sitzungen des Wahlvorstandes gilt § 22 Absatz 2a LRiStAG entsprechend. Dies gilt nicht für die Prüfung der Wahlbriefe nach § 19 Absatz 3 Satz 1, das Einwerfen der Wahlbriefe in die Wahlurne nach § 19 Absatz 6 Satz 1 und die Feststellung des Wahlergebnisses nach § 20."

2. § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unterzeichnung kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden."

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Wort "Unterzeichner" durch das Wort "Unterstützer" ersetzt.

b) In Nummer 9 wird das Wort "unterzeichnet" durch das Wort "unterstützt" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "auf" durch das Wort "in" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Unterstützer des Wahlvorschlags

(1) Ein Wahlberechtigter kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

(2) Dem schriftlichen oder elektronischen Wahlvorschlag sind die Amtsbezeichnung und das Gericht, dem die unterstützenden Wahlberechtigten angehören, beizufügen. Bei schriftlicher Einreichung des Wahlvorschlags sind die Namen der Unterzeichner in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen. Dem elektronisch eingereichten Wahlvorschlag sind elektronische Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten beizufügen.

(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterstützer zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle seiner Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterstützer als berechtigt; er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterstützer vertreten. Bei Wahlvorschlägen, die von einer Spitzenorganisation der Berufsverbände der Richter eingereicht werden, ist Vertreter des Wahlvorschlags die Spitzenorganisation.

(4) Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf den" die Wörter "schriftlich eingereichten" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Fehlen die erforderlichen Unterschriften, elektronischen Unterstützungserklärungen oder Zustimmungserklärungen oder sind sie oder der ganze Wahlvorschlag unter einer Bedingung abgegeben, so können diese Beanstandungen, unbeschadet des § 12 Absatz 4, nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag, Unterstützungserklärungen und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. bei schriftlicher Einreichung die Unterschriften der Unterzeichner und ihre Wahlberechtigung oder bei elektronischer Einreichung die Unterstützungserklärungen der Einreichenden und ihre Wahlberechtigung,"

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Unterzeichnung" durch das Wort "Unterstützung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "schriftlichen" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "unterzeichnet" durch das Wort "unterstützt" und das Wort "auf" durch das Wort "in" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Unterschriften" jeweils durch das Wort "Unterstützungserklärungen" ersetzt.

d) In Absatz 5 Nummer 3 wird das Wort "unterzeichnet" durch die Wörter "unterstützt worden" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden die Wörter "gegen Unterschrift zu eröffnen oder sonst zuzustellen" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch mitzuteilen" ersetzt.

8. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Wahlvorstand gibt den gültigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge ihres Eingangs Ordnungsnummern."

9. In § 15 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Unterzeichner" durch das Wort "Unterstützer" ersetzt.

10. In § 25 Satz 2 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

11. In § 28 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort "Unterschrift" durch das Wort "Unterstützung" ersetzt.

12. In § 35 Satz 3 wird das Wort "unterzeichnen" durch das Wort "unterstützen" ersetzt.

13. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der Wahlvorstand gibt den gültigen Wahlvorschlägen für die Wahl der ständigen Mitglieder und für die Wahlen der nichtständigen Mitglieder jeweils in der Reihenfolge ihres Eingangs Ordnungsnummern."

14. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

" § 48a Kommunikation mittels dienstlicher E-Mail-Adresse

Soweit eine elektronische Kommunikation zugelassen ist, hat diese über die dienstliche E-Mail-Adresse zu erfolgen. Eine mittels E-Mail abgegebene Erklärung muss mit dem Namen des Absenders schließen."

Artikel 15
Änderung der Hauptschulabschlussprüfungsordnung

In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7, S. 80) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Konferenzordnung des Kultusministeriums

In § 12 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 15 Absatz 3 und Absatz 5 Satz 2 der Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 5. Juni 1984 (GBl. S. 423), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7, S. 28) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 17
Änderung der Realschulabschlussprüfungsordnung

In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Realschulabschlussprüfungsordnung vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241, 252), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juli 2023 (GBl. S. 305, 306) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 18
Änderung der Landesschulbeiratsverordnung

In § 9 Absatz 1 Satz 2 der Landesschulbeiratsverordnung vom 24. Februar 1999 (GBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7, S. 32) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 19
Änderung der Schulkonferenzordnung

Die Schulkonferenzordnung vom 8. Juni 1976 (GBl. S. 523, 524), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7, S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 20
Änderung der SMV-Verordnung

Die SMV-Verordnung vom 8. Juni 1976 (GBl. S. 523, 524), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7, S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 3 Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2 und § 29 Absatz 3 wird das Wort "schriftlich" jeweils durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "schriftlicher Form" durch das Wort "Textform" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Unterrichtsvergütungsverordnung

In § 2 Absatz 1 der Unterrichtsvergütungsverordnung vom 12. Dezember 2010 (GBl. 2011 S. 13), die zuletzt durch Verordnung vom 10. März 2021 (GBl. S. 332) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 22
Änderung der Werkrealschulabschlussprüfungsordnung

In § 18 Absatz 1 Satz 2 der Werkrealschulabschlussprüfungsordnung vom 4. Juni 2019 (GBl. S. 241, 247), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juli 2023 (GBl. S. 305, 307) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflegehilfe vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 435) wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 15 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. § 30 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Der schriftlich geprüfte Lernbereich wird nur dann in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn der Prüfling dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch verlangt."

Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung generalistische Pflegehilfe vom 4. Juni 2024 (GBl. 2024, Nr. 49) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 26 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 25
Änderung der Elternbeiratsverordnung

In § 16 Absatz 2 Satz 2 der Elternbeiratsverordnung vom 16. Juli 1985 (GBl. S. 236), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7, S. 30) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure

§ 22 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure vom 30. November 2012 (GBl. S. 686), die zuletzt durch Artikel 102 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist die oder der Auszubildende ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Abschlussprüfung erschienen, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, falls nicht aus wichtigem Grund oder aus Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, eine rechtzeitige Abgabe der schriftlichen Erklärung möglich war. "Ist die oder der Auszubildende ohne vorherige Erklärung nicht zur Abschlussprüfung erschienen, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden, falls nicht aus wichtigem Grund oder aus Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, eine rechtzeitige Abgabe der Erklärung nicht möglich war."

Artikel 27
Änderung der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

In § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 2. April 2015 (GBl. S. 202), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GBl. S. 411) geändert worden ist, wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

Artikel 28
Änderung der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen

In § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen vom 8. Juli 2016 (GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 120 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 15) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlicher" jeweils die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

Artikel 29
Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung

Die Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 30. Januar 2006 (GBl. S. 77), die zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 30
Änderung der Gartenbaufachwerkerverordnung

In § 3 Satz 1 der Gartenbaufachwerkerverordnung vom 1. Februar 2022 (GBl. S. 89) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 31
Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes

In § 16 Absatz 2 Satz 3 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" ein Komma und das Wort "elektronisch" eingefügt.

Artikel 32
Änderung der Landesfischereiverordnung

In § 6 Absatz 2 Satz 1 der Landesfischereiverordnung vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Oktober 2023 (GBl. S. 411) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 33
Änderung des Gesetzes über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft

In § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 30. Juli 1959 (GBl. S. 89), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2014 (GBl. S. 378, 380) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 34
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 24. April 2008 (GBl. S. 139, 141), die durch Artikel 117 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 15) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 35
Änderung der Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst

Die Prüfungsordnung für den tierärztlichen Staatsdienst vom 23. März 2015 (GBl. S. 184), die durch Artikel 99 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "unterschriebener" gestrichen.

2. In § 16 Absatz 8 Satz 1 und § 18 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 36
Änderung der Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für Veterinärhygienekontrolleurinnen oder Veterinärhygienekontrolleure

Die Qualifizierungs- und Prüfungsordnung für Veterinärhygienekontrolleurinnen oder Veterinärhygienekontrolleure vom 12. Oktober 2017 (GBl. S. 539), die durch Artikel 97 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 19 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 23 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 37
Änderung der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft

In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 17. November 2008 (GBl. S. 414), die zuletzt durch Artikel 110 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 14) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 38
Änderung der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft

In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Fortbildungsprüfungen in den Berufen der Landwirtschaft vom 3. Juni 2010 (GBl. S. 504), die zuletzt durch Artikel 111 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 14) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 39
Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative

In § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative vom 9. Dezember 2014 (GBl. S. 687) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 40
Änderung der Gutachterausschussverordnung

In § 13 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung vom 11. Dezember 1989 (GBl. S. 541), die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 41
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 71, S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "durchzuführen" ein Punkt eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Absatz 3 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend."

bb) Der neue Satz 4

Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

2. In § 13a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "abweichend von § 13" gestrichen.

3. In § 18 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 42
Änderung der Zulassungsverordnung der Akademie für Darstellende Kunst

Die Zulassungsverordnung der Akademie für Darstellende Kunst vom 28. August 2017 (GBl. S. 500) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 11 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 43
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst

In § 23 Absatz 5 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst vom 21. November 2014 (GBl. S. 698), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 39) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 44
Änderung der Filmakademie-Prüfungsverordnung Diplomaufbaustudiengänge

Die Filmakademie-Prüfungsverordnung Diplomaufbaustudiengänge vom 2. September 2019 (GBl. S. 360), die durch Verordnung vom 1. Juni 2023 (GBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und schriftlich" gestrichen.

Artikel 45
Änderung der Prüfungsverordnung B.A. Regie

Die Prüfungsverordnung B.A. Regie vom 23. März 2020 (GBl. S. 165) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "unterzeichnet" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch bestätigt" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 4 Sätze 2 und 3 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 46
Änderung der Bachelor Schauspiel-Prüfungsverordnung

Die Bachelor Schauspiel-Prüfungsverordnung vom 20. Januar 2020 (GBl. S. 16) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "unterzeichnet" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch bestätigt" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 47
Änderung der Master Dramaturgie-Prüfungsverordnung

Die Master Dramaturgie-Prüfungsverordnung vom 20. Januar 2020 (GBl. S. 10) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird das Wort "unterzeichnet" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch bestätigt" ersetzt.

2. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 16 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 48
Änderung der Filmakademie-Prüfungsverordnung

Die Filmakademie-Prüfungsverordnung vom 12. August 2015 (GBl. S. 774), die durch Verordnung vom 1. Juni 2023 (GBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

2. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und schriftlich" gestrichen.

Artikel 49
Änderung der Landesarchivbenutzungsordnung

In § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 3 Satz 1 der Landesarchivbenutzungsordnung vom 10. April 2006 (GBl. S. 110), werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 50
Änderung der Leistungsprämienverordnung des Wissenschaftsministeriums

In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Leistungsprämienverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 2. Dezember 2019 (GBl. S. 523), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 925) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 51
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg

Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Eignungsprüfung für die Popakademie Baden-Württemberg vom 23. März 2016 (GBl. S. 257) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstaben b und c, Nummer 2 Buchstaben b und c und Nummer 3 Buchstabe f werden nach dem Wort "schriftliche" jeweils die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

bb) In Nummer 3 Buchstabe e werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 7 Satz 1 und § 13 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 52
Änderung der Master MCI-Prüfungsverordnung

Die Master MCI-Prüfungsverordnung vom 26. Februar 2019 (GBl. S. 77) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 23 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. In § 28 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 53
Änderung der Master PM-Prüfungsverordnung

Die Master PM-Prüfungsverordnung vom 26. Februar 2019 (GBl. S. 67) wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 1 Satz 7 und § 28 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 15 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 23 Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 3 und Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 54
Änderung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung in den Bachelor-Studiengängen "Musikbusiness", "Popmusikdesign" und "Weltmusik" an der Popakademie Baden-Württemberg

Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung in den Bachelor-Studiengängen "Musikbusiness", "Popmusikdesign" und "Weltmusik" an der Popakademie Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2016 (GBl. 2017 S. 17), die durch Artikel 36 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 8 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. In § 14 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" jeweils die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 55
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste

In § 7 Absatz 2 und § 18 Absatz 1 Satz 1 der Weiterbildungsverordnung - Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste vom 2. August 2004 (GBl. S. 672), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 56
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung

In § 12 Absatz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 420, ber. S. 536) werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 57
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 19. November 2015 (GBl. S. 1072) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 sowie § 10 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 58
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 404, ber. S. 536) wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Absatz 4 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 59
Änderung der Heilerziehungspflegeverordnung

Die Heilerziehungspflegeverordnung vom 9. Dezember 2019 (GBl. S. 529) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 5 Satz 3 und § 29 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 60
Änderung der Heilpädagogenverordnung

In § 9 Absatz 3 Satz 1 der Heilpädagogenverordnung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 636), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 420, ber. S. 536) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 61
Änderung der Jugend- und Heimerzieherverordnung

In § 13 Absatz 4 Satz 1 der Jugend- und Heimerzieherverordnung vom 13. Juli 2004 (GBl. S. 596), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 420, ber. S. 536) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 62
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung

In § 21 Absatz 4 Satz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. August 2015 (GBl. S. 793), die durch Verordnung vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 250) geändert worden ist, werden die Wörter "grundsätzlich schriftlich" gestrichen.

Artikel 63
Änderung der Berufsgerichtsordnung Ärzte

In § 16 Absatz 1 der Berufsgerichtsordnung Ärzte vom 27. Juli 1955 (GBl. S. 177), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 8) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliches" die Wörter "oder elektronisches" eingefügt.

Artikel 64
Änderung des Chancengleichheitsgesetzes

In § 21 Absatz 1 Sätze 1 und 4, § 29 Satz 3 sowie § 30 Absatz 5 Satz 2 des Chancengleichheitsgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401, 402) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 65
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie

In § 6 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3. Juli 1995 (GBl. S. 510), das zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104, ber. S. 273) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 66
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit

In § 8 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 133), die durch Verordnung vom 8. November 2005 (GBl. S. 685, 686) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 67
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie

In § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 1 der Weiterbildungsverordnung - Gerontopsychiatrie vom 22. Juli 2004 (GBl. S. 663), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 171, 186) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 68
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Schulen für die Gesundheitsfach- und Krankenpflegeberufe

Die Verordnung des Sozialministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife an den staatlich anerkannten Schulen für die Gesundheitsfach- und Krankenpflegeberufe vom 17. Juni 2013 (GBl. S. 214) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

Artikel 69
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Hygiene

Die Weiterbildungsverordnung - Hygiene vom 18. Juli 2017 (GBl. S. 381, 394, ber. S. 536), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035, 1039) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 1 und 2.

2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

3. In § 12 Absatz 8 Satz 3 und § 13 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 70
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums über Weiterbildungen für Pflegeberufe in Baden-Württemberg

Die Verordnung des Sozialministeriums über Weiterbildungen für Pflegeberufe in Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2020 (GBl. S. 1004) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 3, § 8 Satz 3, § 11 Absatz 1 Sätze 1, 3 und 4, § 17 Absatz 6 Satz 2 sowie § 21 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 12 Absatz 5 Satz 5 wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen und nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 71
Änderung der Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung

Die Jugendhilfe-Schiedsstellenverordnung vom 18. Januar 1999 (GBl. S. 53) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Bestellung bedarf des schriftlichen oder elektronischen Einverständnisses der zu bestellenden Person."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Abberufung ist schriftlich oder elektronisch zu erklären."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Eine Abberufung und eine Amtsniederlegung werden mit dem Zugang der Erklärung bei der Geschäftsstelle wirksam; Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt."

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

4. § 11 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Entscheidung ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen und zu begründen."

Artikel 72
Änderung der Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen

Die Verordnung des Sozialministeriums über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen vom 20. Juli 2012 (GBl. S. 510) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Jede in der Einrichtung tätige Person hat die Kenntnisnahme der Information schriftlich oder elektronisch zu bestätigen."

Artikel 73
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Nephrologie

Die Weiterbildungsverordnung - Nephrologie vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 85), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 74
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Onkologie

Die Weiterbildungsverordnung - Onkologie vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 92), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 75
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst

Die Weiterbildungsverordnung - Operationsdienst und Endoskopiedienst vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 78), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 76
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung

Die Weiterbildungsverordnung - Stationsleitung vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 58), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 171, 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 77
Änderung der Prüfungsordnung-Ausbildereignung

In § 7 Absatz 3 Satz 2 der Prüfungsordnung-Ausbildereignung vom 3. März 2017 (GBl. S. 168) werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 78
Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 534), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 673, 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 7 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

Artikel 79
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie

Die Weiterbildungsverordnung - Psychiatrie vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 99), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 171, 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 80
Änderung der Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation

Die Weiterbildungsverordnung - Rehabilitation vom 19. Dezember 2000 (GBl. 2001 S. 64), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (GBl. S. 171, 187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 81
Änderung der Landesschiedsstellenverordnung Reha

Die Landesschiedsstellenverordnung Reha vom 17. April 2012 (GBl. S. 213) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 82
Änderung der Schiedsstellenverordnung SGB V

Die Schiedsstellenverordnung SGB V vom 20. Juli 2004 (GBl. S. 587), die zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 und Absatz 5 Sätze 1 und 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Sätze 3 und 4 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 83
Änderung der Schuluntersuchungsverordnung

§ 2 Absatz 4 der Schuluntersuchungsverordnung vom 8. Dezember 2011 (GBl. S. 559), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035, 1040) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Im Vorfeld oder im Verlauf der Einschulungsuntersuchung genügt die Erklärung einer einzelnen sorgeberechtigten Person in den jeweiligen Formularen."

Artikel 84
Änderung der Schiedsstellenverordnung - SGB XI

Die Schiedsstellenverordnung - SGB XI vom 13. März 1995 (GBl. S. 283), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2011 (GBl. S. 106, 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Bestellung bedarf des schriftlichen oder elektronischen Einverständnisses."

b) In Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Abberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch."

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

4. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 85
Änderung der Verordnung der Landesregierung über den Landespflegeausschuß nach § 92 SGB XI

Die Verordnung der Landesregierung über den Landespflegeausschuß nach § 92 SGB XI vom 9. Oktober 1995 (GBl. S. 749), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77, 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(2) Die Bestellung bedarf des schriftlichen oder elektronischen Einverständnisses der jeweiligen Person."

b) In Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Abberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch."

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. In § 10 Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 86
Änderung des Landesmediengesetzes

§ 8 Absatz 2 des Landesmediengesetzes vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 273, ber. S. 387), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2026 (GBl. 2026 Nr. 19, S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Am Ende des täglichen Hörfunkprogramms sind der Name oder die Firma des Veranstalters und die Namen der für die jeweiligen Programmteile verantwortlichen Personen anzugeben. Während des Hörfunkprogramms ist in der Regel in zeitlichen Abständen von höchstens zwei Stunden der Programmname mit dem Ort, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, oder mit einer Bezeichnung des Verbreitungsgebiets anzugeben. Die Angaben nach Satz 2 müssen eine Unterscheidung von anderen Programmen ermöglichen. "(2) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom Veranstalter Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom Veranstalter Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Darstellung der Betroffenheit in eigenen Rechten nach Satz 1 bedarf der Textform."

Artikel 87
Änderung der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums

Die Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums vom 14. Juli 1978 (GBl. S. 417), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 7 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Unternehmer muß den Aufsichtspersonen, den weisungsbefugten Personen, den mit Ausbildungsbefugnissen betrauten Personen, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsratsmitgliedern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Abdrucke dieser Verordnung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten gegen Empfangsbestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe aushändigen. "Der Unternehmer muss den Aufsichtspersonen, den weisungsbefugten Personen, den mit Ausbildungsbefugnissen betrauten Personen, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsratsmitgliedern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftliche oder elektronische Ausfertigungen dieser Verordnung gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung mit Datumsangabe zur Verfügung stellen."

3. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die nach dieser Verordnung erlassenen Betriebsanweisungen sind dem Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen und den betroffenen Beschäftigten, den zuständigen Aufsichtspersonen und weisungsbefugten Personen, den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat gegen Empfangsbestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe auszuhändigen. "Die nach dieser Verordnung erlassenen Betriebsanweisungen sind dem Regierungspräsidium Freiburg vorzulegen und den betroffenen Beschäftigten, den zuständigen Aufsichtspersonen und weisungsbefugten Personen, den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie dem Betriebsrat gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung mit Datumsangabe zur Verfügung zu stellen."

4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Sachverständigen über alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise verfügen und zu den Ergebnissen der Untersuchungen schriftliche Berichte anfertigen; er hat die Berichte dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der prüfenden Person zu versehen sind; die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre aufzubewahren. "(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Sachverständigen über alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise verfügen und zu den Ergebnissen der Untersuchungen Berichte anfertigen; er hat die Berichte dem Regierungspräsidium Freiburg unverzüglich schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche oder elektronische Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der prüfenden Person zu versehen sind. Die Nachweise sind nach der letzten Eintragung mindestens drei Jahre schriftlich oder elektronisch vorzuhalten."

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Unternehmer muß das Betriebsbuch einschließlich seiner Nachträge
  1. den zuständigen Aufsichtspersonen,
  2. den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  3. dem Betriebsrat

gegen Bestätigung durch Unterschrift mit Datumsangabe unverzüglich zur Kenntnis geben, soweit deren Geschäftsbereiche betroffen werden; die Bestätigungen sind zum Betriebsbuch zu nehmen.

"(2) Der Unternehmer muss das Betriebsbuch einschließlich seiner Nachträge
  1. den zuständigen Aufsichtspersonen,
  2. den zuständigen Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  3. dem Betriebsrat

gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung mit Datumsangabe unverzüglich zur Kenntnis geben, soweit deren Geschäftsbereiche betroffen werden; die Bestätigungen sind zum Betriebsbuch zu nehmen."

6. In § 63 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

7. In § 66 Absatz 5 und § 67 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftliche" jeweils die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

8. § 69 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg hat der Unternehmer den Flammpunkt und die Wasserlöslichkeit der Flüssigkeit durch die Vorlage einer schriftlichen Versicherung des Herstellers oder Lieferers oder einer Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen. "(4) Auf Verlangen des Regierungspräsidiums Freiburg hat der Unternehmer den Flammpunkt und die Wasserlöslichkeit der Flüssigkeit durch die Vorlage einer Versicherung des Herstellers oder Lieferers oder einer Bestätigung eines Sachverständigen, jeweils schriftlich oder elektronisch, nachzuweisen."

9. In § 77 Absatz 1 und § 178 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 88
Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten

Die Verordnung des Umweltministeriums über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 13. April 2011 (GBl. S. 169, ber. S. 225), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" jeweils die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichem" jeweils die Wörter "oder elektronischem" eingefügt.

3. In § 10 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 89
Änderung der Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen

Die Bergpolizeiverordnung des Umweltministeriums für Schacht- und Schrägförderanlagen vom 7. Oktober 1977 (GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die vom Landesbergamt in Richtlinien festgelegten Unterlagen beizufügen. "(2) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen."

3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die mit Prüfungen beauftragten fachkundigen Aufsichtspersonen haben Zeitpunkt und Ergebnis der vorgeschriebenen Prüfungen in das Betriebsbuch einzutragen und zu unterzeichnen. "(4) Die mit Prüfungen beauftragten fachkundigen Aufsichtspersonen haben Zeitpunkt und Ergebnis der vorgeschriebenen Prüfungen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Bestätigung ist zum Betriebsbuch zu nehmen."

4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchungen fristgerecht durchgeführt werden und die Sachverständigen - unbeschadet eines nach den §§ 12, 14, 17, 29 und 31 zu erstellenden Untersuchungsberichts oder Gutachtens - Zeitpunkt und Ergebnis ihrer Untersuchungen in das Betriebsbuch eintragen und unterzeichnen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Regierungspräsidium Freiburg mitzuteilen. "(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Untersuchungen fristgerecht durchgeführt werden und die Sachverständigen unbeschadet eines nach den §§ 12, 14, 17, 29 und 31 zu erstellenden Untersuchungsberichts oder Gutachtens Zeitpunkt und Ergebnis ihrer Untersuchungen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Bestätigung ist zum Betriebsbuch zu nehmen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Regierungspräsidium Freiburg mitzuteilen."

5. § 32 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Zeitpunkt und Ergebnis aller Prüfungen und Untersuchungen einschließlich zeichnerischer Darstellungen sowie Unterschrift der Prüfenden und Untersuchenden; "8. Zeitpunkt und Ergebnis aller Prüfungen und Untersuchungen einschließlich zeichnerischer Darstellungen sowie schriftliche oder elektronische Bestätigungen der Prüfenden und Untersuchenden;"

6. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

7. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Dienstanweisungen oder Betriebsanweisungen gefordert wird, muß ihr Empfang schriftlich bestätigt werden. "(1) Soweit in dieser Verordnung die Aushändigung von Dienstanweisungen oder Betriebsanweisungen gefordert wird, muss ihr Empfang schriftlich oder elektronisch mit Datumsangabe bestätigt werden."

Artikel 90
Änderung der Elektro-Bergverordnung

Die Elektro-Bergverordnung vom 9. Dezember 2002 (GBl. 2003 S. 50), die zuletzt durch Artikel 122 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 25 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 36 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 91
Änderung der Feldes- und Förderabgabeverordnung

In § 8 Absatz 3 der Feldes- und Förderabgabeverordnung vom 11. Dezember 2006 (GBl. S. 395), die zuletzt durch Verordnung vom 19. November 2020 (GBl. S. 1059) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 92
Änderung der Seismik-Bergverordnung

Die Seismik-Bergverordnung vom 9. Februar 1987 (GBl. S. 75), die durch Artikel 85 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 93
Änderung der Sanierungsfahrplan-Verordnung

Die Sanierungsfahrplan-Verordnung vom 28. Juli 2015 (GBl. S. 749), die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter "mit ihrer Unterschrift" durch die Wörter "schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 5 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 94
Änderung der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung

Die Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (GBl. S. 534, ber. 1982 S. 38), die zuletzt durch Artikel 125 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. In § 82 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 95
Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft

Die Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft vom 2. Mai 2001 (GBl. S. 399), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

2. In § 4 Nummer 5 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 96
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 120 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "schriftliche Antragsunterlagen verlangen, soweit keine elektronische Verfahrensführung vorgeschrieben ist, und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "müssen" durch das Wort "sollen" ersetzt und die Wörter "und unterzeichnet" gestrichen.

3. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schriftform" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.

b) Nach dem Wort "schriftlich" werden die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

4. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 97
Änderung der Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen

In § 3 Absatz 1 sowie § 4 Nummern 1 und 2 der Verordnung des Umweltministeriums über die Erfassung der Wasserentnahmen vom 17. Dezember 1987 (GBl. S. 754), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 445) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 98
Änderung des Landesseilbahngesetzes

In § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Landesseilbahngesetzes in der Fassung vom 20. November 2003 (GBl. 2004 S. 11), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 39) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" jeweils die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 99
Änderung der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Straßenverzeichnisse für Gemeindeverbindungsstraßen

In § 2 der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Straßenverzeichnisse für Gemeindeverbindungsstraßen vom 19. Oktober 1965 (GBl. S. 293), die zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 123, ber. S. 273) geändert worden ist, werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 100
Änderung des Landesglücksspielgesetzes

Das Landesglücksspielgesetz vom 20. November 2012 (GBl. S. 604), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 (aufgehoben) " § 6 Zulassung von Schulungsträgern

(1) Personen, die Schulungen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 durchführen wollen, bedürfen einer Zulassung.

(2) Eine Zulassung kann nur erhalten, wer

  1. nachweist, nicht mit einem Glücksspielanbieter verbunden zu sein, und
  2. eine fachliche Qualifikation nachweist, die der Qualifikation von geförderten Fachkräften nach der VwV Zuwendungen Suchtberatungsstellen

vergleichbar ist. Einrichtungen in der Suchthilfe, die durch das Land nach der VwV Zuwendungen Suchtberatungsstellen gefördert werden, werden ohne weitere Prüfung als Schulungsträger anerkannt.

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Zulassungsvoraussetzungen und dem Zulassungsverfahren zu regeln."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eine anerkannte, in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung zu schulen, die" durch die Wörter "einen nach § 6 zugelassenen Schulungsträger zu schulen, der" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe "3" durch das Wort "drei" ersetzt.

cc) In Satz 8 wird das Wort "Glücksspielaufsichtsbehörde" durch das Wort "Behörde" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person berichtet vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die in den zwei Vorjahren getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen. "(3) Die die Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 innehabende Person hat alle zwei Jahre über die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts einschließlich der Zahl der Sperrmaßnahmen zu berichten. Der Bericht ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Berichtszeitraum umfasst den Betrieb in den zwei vorherigen Kalenderjahren."

3. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kosten der Fachstelle werden nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans vom Land finanziert."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Kostenerstattung erfolgt nach Rechnungslegung an die Landesstelle für Suchtfragen der Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg e. V."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

4. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

5. § 48 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
17. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2oder § 43 Absatz 1 Satz 1 gesperrten Spielern Zutritt gewährt oder eine Einlasskontrolle nicht sicherstellt, "17. entgegen § 20c Absatz 1, § 29 Absatz 1 Satz 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 gesperrten Spielern Zutritt gewährt oder eine Einlasskontrolle nach § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt,"

6. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 101
Änderung der Gebührenverordnung Innenministerium

Nummer 14.1.2.2 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung Innenministerium vom 12. Juli 2011 (GBl. S. 404), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 15, S. 44) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Nummer Gegenstand Gebühr Euro
"14.1.2.2 Zustimmung zur Durchführung des Gewinnsparens von einem Dritten (Gewinnsparverein) nach § 30 Absatz 2 Satz 3 GlüStV 2021 in Verbindung mit der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen in Form des Gewinnsparens vom 17. Juni 2025 (GABl. 2025 Nr. 7, S. 630) 25-50 000".

Artikel 102
Änderung der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 1 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Einigungsstellen bei Industrie- und Handelskammern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 9. Februar 1987 (GBl. S. 64, ber. S. 158), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Oktober 2004 (GBl. S. 774) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(1) Einigungsstellen werden errichtet
bei der Industrie- und Handelskammer für den Bereich der Industrie- und Handelskammern
Region Stuttgart Region Stuttgart
Heilbronn-Franken
Ostwürttemberg
Karlsruhe Karlsruhe
Rhein-Neckar
Nordschwarzwald
Südlicher Oberrhein Südlicher Oberrhein
Hochrhein-Bodensee
Schwarzwald-Baar-Heuberg
Reutlingen Reutlingen
Ulm
Bodensee-Oberschwaben"

Artikel 103
Änderung des KIT-Gesetzes

In § 3 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5, § 6 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 und Absatz 7 Satz 3, § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 10 Satz 3, § 16 Absatz 5 Satz 5, § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 sowie § 19 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 des KIT-Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317, 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 139, S. 4) geändert worden ist, werden die Wörter "für Bildung und Forschung" jeweils durch die Wörter "für Forschung, Technologie und Raumfahrt" ersetzt.

Artikel 104
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (28.02.2026) in Kraft.

ID: 260557

ENDE