Änderungstext
Resozialisierungsförderungsgesetz - Gesetz zur Förderung der Resozialisierung im Justizvollzug in Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 21 vom 27.02.2026)
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Buchs 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Buch 1 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Kostenbeteiligung" gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Die Gefangenen und Untergebrachten können an den Betriebskosten der in ihrem Besitz befindlichen Geräte beteiligt werden.
wird aufgehoben.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Ausbildung und Beschäftigung | "Einrichtungen zur Behandlung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) In den Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, zur arbeitstherapeutischen Beschäftigung sowie Arbeitsbetriebe vorzusehen. | "(1) In den Justizvollzugsanstalten sind Einrichtungen und Betriebe zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten der Beschäftigung, Bildung und therapeutischen Behandlung vorzusehen." |
3. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 2
Änderung des Buchs 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Buch 2 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 563), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410, 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt
Bei der Aufnahme werden die Untersuchungsgefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. Beim Aufnahmeverfahren und bei der ärztlichen Untersuchung dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Untersuchungsgefangenen. | " § 4 Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt
(1) Bei der Aufnahme werden die Untersuchungsgefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. (2) Nach der Aufnahme werden sie unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung). (3) Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen. (4) Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Untersuchungsgefangenen." |
2. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 8 Beschäftigung und Vergütung § 34 Arbeit, Bildungsmaßnahmen und Selbstbeschäftigung (1) Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Die Justizvollzugsanstalt soll Untersuchungsgefangenen nach Möglichkeit wirtschaftlich ergiebige Arbeit anbieten und dabei ihre Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen. Untersuchungsgefangene können auch zu Hilfstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt herangezogen werden. (3) Gehen Untersuchungsgefangene einer Arbeit oder Hilfstätigkeit nach, dürfen sie diese nicht zur Unzeit niederlegen. (4) Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer oder beruflicher Kenntnisse gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. Aus dem Zeugnis über eine Bildungsmaßnahme darf die Inhaftierung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers nicht erkennbar sein. (5) Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. § 35 Arbeitsentgelt (1) Üben Untersuchungsgefangene eine angebotene Arbeit oder Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind fünf Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung der oder des Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen nicht genügt. (3) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben. (4) Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung von Absatz 1 und 2 sowie § 75 Abs. 4, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, die Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen einschließlich der Gewährung von Zulagen durch Rechtsverordnung zu regeln. | "Abschnitt 8 Beschäftigung und Bildung § 34 Beschäftigung im Arbeitsbetrieb (1) Die Beschäftigung in einem Eigenbetrieb, Versorgungsbetrieb oder Unternehmerbetrieb einer Justizvollzugsanstalt (Arbeitsbetrieb) dient der Angleichung des Untersuchungshaftvollzugs an die allgemeinen Lebensverhältnisse und der Vorbeugung schädlicher Folgen des Freiheitsentzugs für Untersuchungsgefangene. Ferner dient sie der sozialen Integration Untersuchungsgefangener, der Lebensteilhabe und der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit. Sie dient zudem dem Erlernen oder Aufrechterhalten einer geordneten Tagesstruktur und der Vermittlung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung. (2) Die Justizvollzugsanstalt soll Untersuchungsgefangenen nach Möglichkeit eine Beschäftigung im Arbeitsbetrieb anbieten und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. Untersuchungsgefangene können auch zu Hilfstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt herangezogen werden. (3) Gehen Untersuchungsgefangene einer Arbeit oder Hilfstätigkeit nach, dürfen sie diese nicht zur Unzeit niederlegen. (4) Untersuchungsgefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. § 35 Vergütung, Verordnungsermächtigung (1) Die Beschäftigung nach § 34 Absatz 2 wird vergütet. (2) Der Bemessung der Vergütung sind 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. Die niedrigste Stufe der Eckvergütung darf nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung der oder des Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen nicht genügt. (4) Die Höhe der Vergütung ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben. (5) Das Justizministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 sowie des § 75 Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen einschließlich der Gewährung von Zulagen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 35a Aus- und Weiterbildung, schulische Bildung Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen oder schulischen Bildung nach den §§ 45, 50d bis 50f des Dritten Buchs gegeben werden, soweit es die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen. § 50a des Dritten Buchs gilt entsprechend." |
3. § 36a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe" werden durch die Wörter "keine Vergütung nach § 35 oder Ausbildungsbeihilfe nach § 35a Satz 2 in Verbindung mit § 50a des Dritten Buchs" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
bb) Die Wörter "im ersten Monat" werden durch die Wörter "in den ersten beiden Monaten" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
b) In Satz 2 werden die Wörter "des ersten Monats" durch die Wörter "der ersten beiden Monate" ersetzt.
4. In § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Fortbildung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt.
5. In § 38 werden die Wörter "dem Arbeitsentgelt" durch die Wörter "der Vergütung" ersetzt.
6. § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Nutzung der Geräte, einschließlich des Bezugs von durch die Anstalt oder durch Dritte bereitgestellten Programmen oder Medieninhalten, erfolgt auf eigene Kosten der oder des Untersuchungsgefangenen."
7. § 63 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. der Entzug der Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, | "6. der Entzug der zugewiesenen Beschäftigung nach § 34 oder beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 35a bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, sofern die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder beruflichen Bildungsmaßnahme steht," |
8. In § 64 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 34 Abs. 2, 4 und 5" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 und 4, § 35a" ersetzt.
9. In § 67a Absatz 1 werden nach dem Wort "Untersuchungshaft" ein Komma und die Wörter "einschließlich einzelner Maßnahmen nach Abschnitt 8 dieses Buchs," eingefügt.
10. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Arbeitsentgelts neun" durch die Wörter "der Vergütung 12" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "ein Arbeitsentgelt" durch die Wörter "eine Vergütung" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts" durch die Wörter "der ihnen dadurch entgehenden Vergütung" ersetzt.
11. § 80 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, | "5. der Entzug der zugewiesenen Beschäftigung nach § 34 oder beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 35a bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, sofern die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschäftigung oder beruflichen Bildungsmaßnahme steht," |
12. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 3
Änderung des Buchs 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Buch 3 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 578), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410, 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Aufnahme und Behandlungsuntersuchung
(1) Bei der Aufnahme werden die Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. Beim Aufnahmeverfahren und bei der ärztlichen Untersuchung dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Gefangenen. (2) Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint. Es ist zu prüfen, ob eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung oder andere therapeutische Maßnahmen angezeigt sind. | " § 4 Aufnahmeverfahren
(1) Bei der Aufnahme werden die Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. (2) Nach der Aufnahme werden sie unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung). (3) Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen. (4) Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Gefangenen." |
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Vollzugsplan 26a1
(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung wird ein Vollzugsplan erstellt. (2) Der Vollzugsplan enthält mindestens Angaben über
(3) Die Vollzugsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. (4) Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird. (5) Der Vollzugsplan ist in regelmäßigen Abständen auf seine Umsetzung hin zu überprüfen und mit der Entwicklung der oder des Gefangenen sowie weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. Die Fortschreibung des Vollzugsplans wird mit den Gefangenen erörtert. | " § 5 Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan
(1) Nach der Aufnahme werden die Umstände erhoben, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung der Gefangenen, deren Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen und für ihre Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. (2) Aufgrund der Behandlungsuntersuchung nach Absatz 1 wird ein Vollzugsplan erstellt. Im Vollzugsplan werden insbesondere die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auf den Gebieten
festgelegt. Der Vollzugsplan enthält außerdem Festlegungen über
(3) Die Festlegung einzelner oder mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 und die Reihenfolge ihrer Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Vollzugsziels sowie der persönlichen Eignung, der Fähigkeiten und der Bedürfnisse der oder des Gefangenen. Die Maßnahmen können zeitlich neben- oder nacheinander durchgeführt werden. (4) Sofern Behandlungsmaßnahmen nach dem Ergebnis der Vollzugsplanung als zur Erreichung des Vollzugsziels unerlässlich erachtet werden, sind sie als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an vorrangigen Maßnahmen beeinträchtigen würden. (5) Die Vollzugsplanung wird mit der oder dem Gefangenen erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. (6) Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird. (7) Der Vollzugsplan wird entsprechend der Entwicklung der oder des Gefangenen angepasst, auf seine Wirksamkeit hinsichtlich der Erreichung des Vollzugsziels überprüft und mit für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang gehalten. Er ist in regelmäßigen Abständen entsprechend zu überprüfen. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen. Die Fortschreibung des Vollzugsplans wird mit der oder dem Gefangenen erörtert." |
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Behandlungsuntersuchung und -planung bei Gefangenen mit kurzer Freiheitsstrafe
(1) Bei Gefangenen, bei denen eine oder mehrere Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind, deren Gesamtdauer ein Jahr nicht übersteigt, erfolgt in der Regel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme eine Untersuchung unter Erhebung der nachstehenden Umstände:
Im Rahmen der Untersuchung ist der oder dem Gefangenen Gelegenheit zu geben, eigene Ausführungen zu machen und auf aus ihrer oder seiner Sicht bestehende besondere Umstände hinzuweisen. Die Untersuchung kann in begründeten Einzelfällen unterbleiben.
(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 erhobenen Umstände werden die zur Behandlung der oder des Gefangenen während der Vollzugsdauer oder zur Vorbereitung der Entlassung erforderlichen Maßnahmen festgelegt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen eine Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung nach § 5 durchgeführt werden."
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Prüfung" die Wörter "des Bedarfs oder der Indikation und" eingefügt.
5. In § 14 Nummer 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2" durch die Angabe " § 5 Absatz 1" ersetzt.
6. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 8 Beschäftigung und Vergütung § 42 Beschäftigung (1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, schulische Bildung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. (2) Die Justizvollzugsanstalt soll Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen. Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die durch Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden. (3) Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. (4) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur schulischen oder beruflichen Bildung, Weiterbildung, Umschulung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. § 43 Unterricht (1) Für geeignete Gefangene soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern, ein der Förderschule entsprechender Unterricht oder nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. (2) Unterricht soll während der Arbeitszeit stattfinden. § 44 Zeugnisse über Bildungsmaßnahmen Aus dem Zeugnis über eine Bildungsmaßnahme darf die Inhaftierung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers nicht erkennbar sein. § 45 Freies Beschäftigungsverhältnis und Selbstbeschäftigung (1) Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie die §§ 11 und 12 bleiben unberührt. (2) Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. (3) Das Entgelt ist der Justizvollzugsanstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen. § 46 Sprachkompetenz Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen Gefangenen, soweit erforderlich, Deutschkurse angeboten werden. § 47 Arbeitspflicht (1) Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren Fähigkeiten angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung auszuüben, soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. Soweit gemeinnützige Arbeit nach § 42 Absatz 2 Satz 2 geleistet wird, steht dies der Erfüllung der Arbeitspflicht gleich. Sie können jährlich bis zu drei Monaten zu Hilfstätigkeiten in der Justizvollzugsanstalt verpflichtet werden, mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gefangene, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen. (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 42 Abs. 4 bedarf der Zustimmung der oder des Gefangenen. Die Zustimmung darf nicht zur Unzeit widerrufen werden. § 48 Freistellung von der Arbeitspflicht (1) Haben Gefangene ein Jahr lang eine Beschäftigung nach § 42 oder Hilfstätigkeiten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ausgeübt, so können sie beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet. (2) Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeitspflicht wird Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist. (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt. § 49 Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (1) Die Arbeit der Gefangenen wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Üben Gefangene eine zugewiesene Arbeit oder eine Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügt. (4) Üben Gefangene eine zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhalten sie ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Beschäftigung und ihrer Arbeitsleistung entspricht. (5) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Haben Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 48 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. (7) Gefangene können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 in Form von Freistellung aus der Haft (Arbeitsfreistellung) gewährt wird. § 9 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. (8) § 48 Abs. 3 gilt entsprechend. (9) Stellt die oder der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Justizvollzugsanstalt auf den Entlassungszeitpunkt der oder des Gefangenen angerechnet. (10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei der Entlassung für ihre Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des ihnen nach Absatz 2 und 3 gewährten Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Abs. 4 StGB gilt entsprechend. § 50 Ausbildungsbeihilfe (1) Nehmen Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und sind sie zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht freigestellt, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 49 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Werden Maßnahmen nach Absatz 1 stunden- oder tageweise durchgeführt, erhalten die Gefangenen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts. | "Abschnitt 8 Beschäftigung, Bildung, therapeutische Behandlung Unterabschnitt 1 § 42 Maßnahmen der Beschäftigung (1) Maßnahmen der Beschäftigung sind
(2) Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Beschäftigungsmaßnahme nach Absatz 1 auszuüben, sofern im Vollzugsplan keine anderweitige Behandlungsmaßnahme als vorrangig festgelegt wird und soweit sie dazu körperlich in der Lage sind. Dies gilt nicht für Gefangene, die die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen. Die Beschäftigungsmaßnahmen können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2023 (GBl. S. 413) geändert worden ist, welche wiederum durch Verordnung vom 11. Januar 2024 (GBl. 2024 Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden. § 43 Therapeutische Beschäftigung Die therapeutische Beschäftigung vermittelt Gefangenen Erfahrungen wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit, um sie schrittweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens, der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb heranzuführen. § 44 Arbeitstraining Gefangene, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Arbeit nachzugehen, können am Arbeitstraining teilnehmen. Dieses dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine Eingliederung in das Arbeitsleben, in die berufliche Aus- und Weiterbildung oder in die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb fördern. § 45 Berufsorientierung, Ausbildung und Weiterbildung (1) Maßnahmen zur Berufsorientierung dienen der Unterstützung Gefangener, eigene Stärken und Interessen zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln und sie auf eine eigenständige Teilhabe am Berufsleben, für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder für die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb vorzubereiten. (2) Die berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung und der Erhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten der oder des Gefangenen. Hierbei werden für den Arbeitsmarkt maßgebliche Qualifikationen vermittelt. Geeigneten Gefangenen soll vorrangig die Teilnahme an einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ermöglicht werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. (3) Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sollen während der Haftzeit abgeschlossen oder danach fortgesetzt werden können. Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können. § 46 Beschäftigung im Arbeitsbetrieb (1) Die Beschäftigung in einem Eigenbetrieb, Versorgungsbetrieb oder Unternehmerbetrieb einer Justizvollzugsanstalt (Arbeitsbetrieb) dient der sozialen Integration Gefangener, der Lebensteilhabe und der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit. Sie dient ferner dem Erlernen oder Aufrechterhalten einer geordneten Tagesstruktur und der Vermittlung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung. (2) Gefangenen soll eine Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb insbesondere dann zugewiesen werden, wenn eine Teilnahme an Beschäftigungsmaßnahmen nach den §§ 43 bis 45 nicht angezeigt ist. Begleitend zur Beschäftigung im Arbeitsbetrieb sollen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. (3) Tätigkeiten für die Justizvollzugsanstalt, die keiner sonstigen Beschäftigungsmaßnahme unterfallen, sollen einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht übersteigen. Aus vollzuglichen Gründen kann eine Beschäftigung für bis zu weitere sechs Monate zugelassen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 47 Freies Beschäftigungsverhältnis und Selbstbeschäftigung (1) Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 9 Absätze 1 und 2 Nummer 1 sowie die §§ 11 und 12 bleiben unberührt. (2) Gefangenen kann gestattet werden, sich selbst zu beschäftigen. (3) Das Entgelt ist der Justizvollzugsanstalt zur Gutschrift für die Gefangenen zu überweisen. § 48 Freistellung von der Beschäftigung (1) Üben Gefangene ein Jahr lang eine Beschäftigung aus, so können sie beanspruchen, 20 Werktage von dieser freigestellt zu werden. Nach drei Monaten ausgeübter Beschäftigung entsteht ein anteiliger Freistellungsanspruch. Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Beschäftigung gehindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen, gegebenenfalls anteilig, angerechnet. (2) Auf die Zeit der Freistellung von der Beschäftigung wird Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist. (3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Strafvollzugs bleiben unberührt. § 49 Vergütung (1) Die Beschäftigung nach den §§ 43, 44 und 46 wird vergütet. (2) Die Vergütung stellt eine monetäre Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1 dar. Darüber hinaus dient sie insbesondere dazu, Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln und die Tilgung von Schulden sowie Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen. (3) Der Bemessung der Vergütung sind 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Vergütung kann je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. Die niedrigste Stufe der Eckvergütung darf nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung der oder des Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügt. (5) Ist die oder der Gefangene infolge der Teilnahme an einer im Vollzugsplan festgelegten anderen Behandlungsmaßnahme an ihrer oder seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat sie oder er Anspruch auf die Vergütung, die sie oder er ohne Verhinderung erhalten hätte. (6) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. § 50 Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt (1) Neben der Vergütung wird die Beschäftigung durch Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, anerkannt. (2) Haben Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der jeweiligen Beschäftigungsmaßnahme freigestellt. § 48 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Beschäftigung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Teilnahme an der Beschäftigungsmaßnahme gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. Für die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 Absatz 2 sowie den §§ 50d bis 50f können bis zu sechs weitere Freistellungstage je Jahr gewährt werden. (3) Gefangene können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Freistellung aus der Haft gewährt wird. § 9 Absätze 1, 3 und 4 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. (4) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Für die Freistellung im Rahmen eines Freistellungstages nach Absatz 2 Satz 5 erhalten Gefangene einen Tagessatz, der dem zuletzt bezogenen Tagessatz während der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme entspricht. (5) Stellt die oder der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 2 Satz 1 von der Justizvollzugsanstalt auf den Entlassungszeitpunkt der oder des Gefangenen angerechnet. (6) Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen,
(7) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei der Entlassung als Ausgleichsentschädigung 15 Prozent der ihnen nach § 49 Absätze 3 und 4 gewährten Vergütung oder der Ausbildungsbeihilfe. Als Ausgleichsentschädigung für Freistellungstage nach Absatz 2 Satz 5 erhalten die Gefangenen bei der Entlassung das Vierfache des ihnen für die Teilnahme an der Maßnahme zuletzt gewährten Tagessatzes. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 6 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder der Sicherungsverwahrung zum Eigengeld gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden; § 57 Absatz 4 StGB gilt entsprechend. § 50a Ausbildungsbeihilfe (1) Nehmen Gefangene an einer Maßnahme nach § 45 oder nach Unterabschnitt 2 teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Durch die Ausbildungsbeihilfe erfolgt eine monetäre Anerkennung und Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1. Darüber hinaus dient die Ausbildungsbeihilfe insbesondere dazu, Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln und die Tilgung von Schulden sowie Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen. (3) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 49 Absätze 3 und 4 entsprechend. (4) § 49 Absatz 5 gilt entsprechend. § 50b Erlass von Verfahrenskosten Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Land zustehen, wenn sie
Unterabschnitt 2 § 50c Maßnahmen der Bildung (1) Maßnahmen der Bildung sind
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Gefangene sollen Maßnahmen nach Absatz 1 während der Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können. § 50d Schulische Bildung (1) Maßnahmen der schulischen Bildung dienen insbesondere dem Erwerb schulischer Abschlüsse während der Haft oder der Vorbereitung des Erwerbs solcher Abschlüsse nach der Entlassung. Sie umfassen den Schulunterricht sowie dazugehörige Vorbereitungskurse und sonstige mit der Schulbildung und dem Erwerb von Schulabschlüssen zusammenhängende Maßnahmen. (2) Für geeignete Gefangene soll Schulunterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern, ein der Förderschule entsprechender Unterricht oder nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse vorgesehen werden. § 50e Sprach- und Integrationsförderung Maßnahmen der Sprach- und Integrationsförderung dienen dem Erwerb grundlegender oder fortgeschrittener Kenntnisse der deutschen Sprache und der Vermittlung der hiesigen Rechtsordnung sowie der Werte des Zusammenlebens. Dadurch soll die Vorbereitung Gefangener auf eine weitere schulische oder berufliche Aus- und Weiterbildung oder eine Beschäftigung sowie ihre soziale Integration während und nach der Haft ermöglicht werden. § 50f Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen umfassen sämtliche niederschwelligen Bildungsangebote, wie etwa Maßnahmen zur Alphabetisierung Gefangener oder zur Vermittlung und Förderung lebenspraktischer sowie sozialer Fähigkeiten. Unterabschnitt 3 § 50g Therapeutische Behandlung (1) Maßnahmen der therapeutischen Behandlung sind
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen und psychischen Wohlergehens der Gefangenen sowie der Befähigung Gefangener durch die Verbesserung der sozialen Kompetenz, das Erwecken von Opferempathie und das Erhöhen der eigenen Reflexionsfähigkeit, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. Sie umfassen gezielte, auf die Bedarfe der Gefangenen und der sich daraus ergebenden Indikationen ausgerichtete spezifische Interventionen. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt." |
7. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "dem mittleren Arbeitsentgelt" durch die Wörter "der mittleren Vergütung" ersetzt.
8. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe" durch die Wörter "keine Vergütung nach § 49 oder Ausbildungsbeihilfe nach § 50a" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "drei Siebtel" durch die Angabe "35 Prozent" ersetzt.
9. In § 54 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Fortbildung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt.
10. In § 55 wird die Angabe "50" durch die Angabe "50a" ersetzt.
11. In § 56 werden die Wörter "dem Arbeitsentgelt" durch die Wörter "der Vergütung" ersetzt.
12. § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Nutzung der Geräte, einschließlich des Bezugs von durch die Anstalt oder durch Dritte bereitgestellten Programmen oder Medieninhalten, erfolgt auf eigene Kosten der oder des Gefangenen."
13. In § 72 Absatz 2 wird die Angabe " § 49 Abs. 2" durch die Angabe " § 49 Absatz 3" ersetzt.
14. § 82 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, | "6. der Entzug der zugewiesenen Beschäftigungsmaßnahme nach den §§ 43 bis 47 bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, sofern die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Maßnahme steht," |
15. In § 83 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 18, 42, 43" durch die Angabe " §§ 18, 42 bis 50f" ersetzt.
16. In § 91a Absatz 1 werden nach dem Wort "Freiheitsstrafe" ein Komma und die Wörter "einschließlich einzelner Maßnahmen nach Abschnitt 8 dieses Buchs," eingefügt.
17. In § 107 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gefangenen" ein Komma und die Wörter "einschließlich der Beschäftigungsmaßnahmen, der Vergütung sowie deren Wirkungen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels," eingefügt.
18. In § 108 Satz 2 wird die Angabe " § 45" durch die Angabe " § 47" ersetzt.
19. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 4
Änderung des Buchs 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Buch 4 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 10. November 2009 (GBl. S. 545, 597), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410, 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Aufnahme und Diagnoseverfahren
(1) Bei der Aufnahme werden die jungen Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Nach der Aufnahme werden sie alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein. (2) Nach der Aufnahme erhebt die Zugangskommission die Umstände, deren Kenntnis für die Erfüllung des Erziehungsauftrags und die Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. Die Zugangskommission entscheidet über die Zuweisung und Verlegung zum weiteren Vollzug. (3) Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sind einzubeziehen. | " § 4 Aufnahmeverfahren
(1) Bei der Aufnahme werden die jungen Gefangenen über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. (2) Nach der Aufnahme werden sie unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung). (3) Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen. (4) Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein." |
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Erziehungsplan
(1) Auf Grund des Diagnoseverfahrens wird ein Erziehungsplan erstellt. (2) Der Erziehungsplan enthält mindestens Angaben über
(3) Die Erziehungsplanung wird mit der oder dem jungen Gefangenen erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Erziehungsplankonferenz abzugeben. (4) Der Erziehungsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Erziehungsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird. (5) Der Erziehungsplan ist in regelmäßigen Abständen auf seine Umsetzung hin zu überprüfen und mit der Entwicklung der oder des jungen Gefangenen sowie weiteren für den Erziehungsbedarf bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Die Fortschreibung des Erziehungsplans wird mit den jungen Gefangenen erörtert. (6) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. Diese sollen, soweit mit der Aufgabe des Jugendstrafvollzuges und mit dem Erziehungsauftrag vereinbar, berücksichtigt werden. (7) Der Erziehungsplan und seine Fortschreibung werden den Personensorgeberechtigten und dem Vollstreckungsleiter bekannt gegeben. Mit den Personensorgeberechtigten werden sie auf deren Wunsch erörtert. | " § 5 Diagnoseverfahren und Erziehungsplan
(1) Nach der Aufnahme erhebt die Zugangskommission die Umstände, deren Kenntnis für die Erreichung des Erziehungsziels und Erfüllung des Erziehungsauftrags, die Teilnahme der jungen Gefangenen an Erziehungsmaßnahmen und ihre Eingliederung nach der Entlassung erforderlich sind. Die Zugangskommission entscheidet über die Zuweisung und Verlegung zum weiteren Vollzug. (2) Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe sind einzubeziehen. (3) Aufgrund des Diagnoseverfahrens nach Absatz 1 wird ein Erziehungsplan erstellt. Im Erziehungsplan werden insbesondere die zur Erfüllung des Erziehungsauftrags erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten
festgelegt. Der Erziehungsplan enthält außerdem Festlegungen über
(4) Die Festlegung einzelner oder mehrerer Maßnahmen nach Absatz 3 und die Reihenfolge ihrer Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Erziehungsauftrags, der persönlichen Eignung, der Fähigkeiten und der Bedürfnisse der oder des jungen Gefangenen. Die Maßnahmen können zeitlich neben- oder nacheinander durchgeführt werden. (5) Sofern Behandlungsmaßnahmen nach dem Ergebnis der Erziehungsplanung als zur Erfüllung des Erziehungsauftrags unerlässlich erachtet werden, sind sie als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen dürfen nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an vorrangigen Maßnahmen beeinträchtigen würden. (6) Die Erziehungsplanung wird mit der oder dem jungen Gefangenen erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Erziehungsplankonferenz abzugeben. (7) Der Erziehungsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Erziehungsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird. (8) Der Erziehungsplan wird entsprechend der Entwicklung der oder des jungen Gefangenen angepasst, auf seine Wirksamkeit hinsichtlich der Erfüllung des Erziehungsauftrags überprüft und mit für den Erziehungsbedarf bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang gehalten. Er ist in regelmäßigen Abständen entsprechend zu überprüfen. Die Fortschreibung des Erziehungsplans wird mit der oder dem jungen Gefangenen erörtert. (9) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. Diese sollen, soweit mit der Aufgabe des Jugendstrafvollzugs und mit dem Erziehungsauftrag vereinbar, berücksichtigt werden. (10) Der Erziehungsplan und seine Fortschreibung werden den Personensorgeberechtigten und dem Vollstreckungsleiter bekannt gegeben. Mit den Personensorgeberechtigten werden sie auf deren Wunsch erörtert." |
3. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 8 Erziehung im Leistungsbereich und Vergütung § 40 Grundsatz (1) Junge Gefangene haben ein Recht auf schulische und berufliche Bildung, sinnstiftende Arbeit und Training sozialer Kompetenzen. (2) Junge Gefangene sind verpflichtet, im Erziehungsplan vorgesehene schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen, eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, soweit sie hierzu körperlich in der Lage sind. (3) Die Jugendstrafanstalt soll jungen Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen. Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die durch Verordnung vom 30. März 2021 (GBl. S. 383) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden. (4) Junge Gefangene, die zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht in der Lage sind oder im Leistungsbereich besonderer Erziehung bedürfen, sollen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden oder ihre sozialen Kompetenzen trainieren. § 41 Unterricht und Weiterbildung (1) Junge Gefangene erhalten Hauptschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. An dem Unterricht können auch nicht schulpflichtige junge Gefangene teilnehmen. (2) Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht, Religionsunterricht oder Ethik und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden. (3) Geeigneten jungen Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden. § 42 Freies Beschäftigungsverhältnis (1) Jungen Gefangenen kann gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Jugendstrafanstalt nachzugehen. Es soll vor allem der sozial erfolgreichen Eingliederung junger Gefangener dienen. (2) Das freie Beschäftigungsverhältnis darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder das freie Beschäftigungsverhältnis zu Straftaten missbrauchen. (3) Jungen Gefangenen können für das freie Beschäftigungsverhältnis Weisungen erteilt werden. (4) Das freie Beschäftigungsverhältnis ist zu widerrufen, wenn junge Gefangene es missbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen. (5) Das freie Beschäftigungsverhältnis kann vor Antritt widerrufen werden, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Durchführung sprechen. (6) Das Entgelt ist der Jugendstrafanstalt zur Gutschrift für die jungen Gefangenen zu überweisen. § 43 Soziales Training und Sprachkompetenz (1) Soziales Training kann förmliche Bildungsmaßnahmen, Arbeit oder Beschäftigung ergänzen, wenn dies für die Erreichung des Erziehungsauftrags erforderlich ist. (2) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen jungen Gefangenen, soweit erforderlich, Deutschkurse angeboten werden. § 44 Arbeitsentgelt, Freistellung von der Arbeit und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt (1) Die Arbeit wird anerkannt durch Arbeitsentgelt und Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Üben junge Gefangene eine zugewiesene Arbeit, sonstige Beschäftigungen oder eine Hilfstätigkeit aus, so erhalten sie ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der jungen Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung junger Gefangener den Mindestanforderungen nicht genügt. (4) Üben junge Gefangene zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhalten sie ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art ihrer Beschäftigung und Arbeitsleistung entspricht. (5) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den jungen Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Haben junge Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit oder eine Hilfstätigkeit ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt. Die Regelung des § 50 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen junge Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. (7) Junge Gefangene können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 in Form von Freistellung aus der Haft gewährt wird. Die Arbeitsfreistellung darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Arbeitsfreistellung zu Straftaten missbrauchen. (8) § 50 Abs. 3 gilt entsprechend. (9) Stellt die oder der junge Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Jugendstrafanstalt auf den Entlassungszeitpunkt der oder des jungen Gefangenen angerechnet. (10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten junge Gefangene bei der Entlassung für ihre Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. § 45 Ausbildungsbeihilfe (1) Nehmen junge Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, am Unterricht, am sozialen Training, an Deutschkursen oder an anderen vergleichbaren Maßnahmen teil und sind sie zu diesem Zweck von der Arbeitspflicht freigestellt, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 44 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Werden die Maßnahmen nach Absatz 1 stunden- oder tageweise durchgeführt, erhalten die jungen Gefangenen eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts. | "Abschnitt 8 Erziehung im Leistungsbereich, Bildung und therapeutische Behandlung Unterabschnitt 1 § 40 Maßnahmen der Erziehung im Leistungsbereich (1) Maßnahmen der Erziehung im Leistungsbereich sind
(2) Junge Gefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene Erziehungsmaßnahme nach Absatz 1 auszuüben, sofern im Erziehungsplan keine anderweitige Maßnahme als vorrangig festgelegt wird und soweit sie hierzu körperlich in der Lage sind. Dies gilt nicht für werdende und stillende Mütter, soweit gesetzliche Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter bestehen. Die Maßnahmen können im Rahmen der Erziehungsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe kann nach der Verordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl. S. 338), die zuletzt durch Verordnung vom 1. November 2023 (GBl. S. 413) geändert worden ist, welche wiederum durch Verordnung vom 11. Januar 2024 (GBl. 2024 Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch im Vollzug gemeinnützige Arbeit geleistet werden. § 41 Therapeutische Beschäftigung Die therapeutische Beschäftigung vermittelt jungen Gefangenen Erfahrungen wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit, um sie schrittweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens, der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb heranzuführen. § 42 Arbeitstraining Junge Gefangene, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Arbeit nachzugehen, können am Arbeitstraining teilnehmen. Dieses dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine Eingliederung in das Arbeitsleben, in die berufliche Aus- und Weiterbildung oder in die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb fördern. § 43 Berufsorientierung, Ausbildung und Weiterbildung (1) Maßnahmen zur Berufsorientierung dienen der Unterstützung junger Gefangener, eigene Stärken und Interessen zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln und sie auf eine eigenständige Teilhabe am Berufsleben, für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder für die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb vorzubereiten. (2) Die berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung und der Erhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten der oder des jungen Gefangenen. Hierbei werden für den Arbeitsmarkt maßgebliche Qualifikationen vermittelt. Geeigneten jungen Gefangenen soll vorrangig die Teilnahme an einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ermöglicht werden. (3) Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sollen während der Haftzeit abgeschlossen oder danach fortgesetzt werden können. Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können. § 44 Beschäftigung im Arbeitsbetrieb (1) Die Beschäftigung in einem Eigenbetrieb, Versorgungsbetrieb oder Unternehmerbetrieb einer Justizvollzugsanstalt (Arbeitsbetrieb) dient der sozialen Integration junger Gefangener, der Lebensteilhabe und der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit. Sie dient ferner dem Erlernen oder Aufrechterhalten einer geordneten Tagesstruktur und der Vermittlung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung. (2) Jungen Gefangenen soll eine Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb insbesondere dann zugewiesen werden, wenn eine Teilnahme an anderen Maßnahmen nach diesem Abschnitt nicht angezeigt ist oder die Beschäftigung parallel zu diesen Maßnahmen möglich und für den oder die junge Gefangene sinnvoll ist. Begleitend zur Beschäftigung im Arbeitsbetrieb sollen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. (3) Tätigkeiten für die Justizvollzugsanstalt, die keiner sonstigen Beschäftigungsmaßnahme unterfallen, sollen einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht übersteigen. Aus vollzuglichen Gründen kann eine Beschäftigung für bis zu weitere sechs Monate zugelassen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 45 Freies Beschäftigungsverhältnis (1) Jungen Gefangenen kann gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Jugendstrafanstalt nachzugehen. Es soll vor allem der sozial erfolgreichen Eingliederung junger Gefangener dienen. (2) Das freie Beschäftigungsverhältnis darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder das freie Beschäftigungsverhältnis zu Straftaten missbrauchen. (3) Jungen Gefangenen können für das freie Beschäftigungsverhältnis Weisungen erteilt werden. (4) Das freie Beschäftigungsverhältnis ist zu widerrufen, wenn junge Gefangene es missbrauchen oder Weisungen nicht nachkommen. (5) Das freie Beschäftigungsverhältnis kann vor Antritt widerrufen werden, wenn Umstände bekannt werden, die gegen die Durchführung sprechen. (6) Das Entgelt ist der Jugendstrafanstalt zur Gutschrift für die jungen Gefangenen zu überweisen. § 45a Freistellung von der Beschäftigung (1) Üben junge Gefangene ein Jahr lang eine Beschäftigung aus, so können sie beanspruchen, 20 Werktage von dieser freigestellt zu werden. Nach drei Monaten ausgeübter Beschäftigung entsteht ein anteiliger Freistellungsanspruch. Zeiten, in denen junge Gefangene infolge Krankheit an der Beschäftigung gehindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen, gegebenenfalls anteilig, angerechnet. (2) Auf die Zeit der Freistellung von der Beschäftigung wird Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist. (3) Die jungen Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzugs bleiben unberührt. § 45b Vergütung (1) Die Beschäftigung nach den §§ 41, 42 und 44 wird vergütet. (2) Die Vergütung stellt eine monetäre Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1 dar. Darüber hinaus dient sie insbesondere dazu, jungen Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln, die Tilgung von Schulden und Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen. (3) Der Bemessung der Vergütung sind 12 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Vergütung kann je nach Leistung der jungen Gefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. Die niedrigste Stufe der Eckvergütung darf nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung der oder des jungen Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügt. (5) Ist die oder der junge Gefangene infolge der Teilnahme an einer im Erziehungsplan festgelegten anderen Behandlungsmaßnahme an ihrer oder seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat sie oder er Anspruch auf die Vergütung, die sie oder er ohne Verhinderung erhalten hätte. (6) Die Höhe der Vergütung ist den jungen Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. § 45c Freistellung und Anrechnung auf den Entlassungszeitpunkt (1) Neben der Vergütung wird die Beschäftigung durch Freistellung von der Arbeit, die auch als Freistellung aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann, anerkannt. (2) Haben junge Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Werktag von der jeweiligen Beschäftigungsmaßnahme freigestellt. § 45b bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen junge Gefangene ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Freistellung von der Beschäftigung oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Teilnahme an der Beschäftigungsmaßnahme gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. Für die erfolgreiche Teilnahme an einer Maßnahme nach § 43 Absatz 2 sowie den §§ 45g bis 45i können bis zu sechs weitere Freistellungstage je Jahr gewährt werden. (3) Junge Gefangene können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Freistellung aus der Haft gewährt wird. Diese darf nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich junge Gefangene dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Zeit der Freistellung zu Straftaten missbrauchen. (4) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. Für die Freistellung im Rahmen eines Freistellungstages nach Absatz 2 Satz 5 erhalten Gefangene einen Tagessatz, der dem zuletzt bezogenen Tagessatz während der Aus- und Weiterbildungsmaßnahme entspricht. (5) Stellt die oder der junge Gefangene keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 2 Satz 1 von der Jugendstrafanstalt auf den Entlassungszeitpunkt der oder des jungen Gefangenen angerechnet. (6) Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen
(7) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten junge Gefangene bei der Entlassung als Ausgleichsentschädigung 15 Prozent der ihnen nach § 45b Absätze 3 und 4 gewährten Vergütung oder der Ausbildungsbeihilfe. Als Ausgleichsentschädigung für Freistellungstage nach Absatz 2 Satz 5 erhalten die Gefangenen bei der Entlassung das Vierfache des ihnen für die Teilnahme an der Maßnahme zuletzt gewährten Tagessatzes. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich. § 45d Ausbildungsbeihilfe (1) Nehmen junge Gefangene an einer Maßnahme nach § 43 oder nach Unterabschnitt 2 teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Durch die Ausbildungsbeihilfe erfolgt eine monetäre Anerkennung und Abgeltung der geleisteten Arbeit im Rahmen einer Beschäftigung nach Absatz 1. Darüber hinaus dient die Ausbildungsbeihilfe insbesondere dazu, jungen Gefangenen den Sinn und Zweck einer Beschäftigung sowie die Möglichkeit des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Arbeit zu verdeutlichen, ihnen den eigenverantwortlichen Umgang mit Geld zu vermitteln, die Tilgung von Schulden und Leistungen von Entschädigungen an Opfer zu ermöglichen. (3) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 45b Absätze 3 und 4 entsprechend. (4) § 45b Absatz 5 gilt entsprechend. § 45e Erlass von Verfahrenskosten Junge Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Land zustehen, wenn sie
Unterabschnitt 2 § 45f Maßnahmen der Bildung (1) Maßnahmen der Bildung sind
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Erziehungsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Junge Gefangene sollen Maßnahmen nach Absatz 1 während der Haftzeit abschließen oder danach fortsetzen können. Können diese während der Haftzeit nicht abgeschlossen werden, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, dass die begonnenen Maßnahmen nach der Haft fortgesetzt werden können. § 45g Schulische Bildung (1) Maßnahmen der schulischen Bildung dienen insbesondere dem Erwerb schulischer Abschlüsse während der Haft oder der Vorbereitung des Erwerbs solcher Abschlüsse nach der Entlassung. Sie umfassen den Schulunterricht sowie dazugehörige Vorbereitungskurse und sonstige mit der Schulbildung und dem Erwerb von Schulabschlüssen zusammenhängende Maßnahmen. (2) Schulunterricht umfasst Hauptschul-, Förderschul- und Berufsschulunterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. An dem Unterricht können auch nicht schulpflichtige junge Gefangene teilnehmen. (3) Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht, Religionsunterricht oder Ethik und berufsbildender Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden. § 45h Sprach- und Integrationsförderung Maßnahmen der Sprach- und Integrationsförderung dienen dem Erwerb grundlegender oder fortgeschrittener Kenntnisse der deutschen Sprache und der Vermittlung der hiesigen Rechtsordnung sowie der Werte des Zusammenlebens. Dadurch soll die Vorbereitung junger Gefangener auf eine weitere schulische oder berufliche Aus- und Weiterbildung oder eine Beschäftigung sowie ihre soziale Integration während und nach der Haft ermöglicht werden. § 45i Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen umfassen sämtliche niederschwelligen Bildungsangebote, wie etwa Maßnahmen zur Alphabetisierung Gefangener oder zur Vermittlung und Förderung lebenspraktischer sowie sozialer Fähigkeiten. Unterabschnitt 3 § 45j Therapeutische Behandlung (1) Maßnahmen der therapeutischen Behandlung sind
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung des körperlichen und psychischen Wohlergehens der jungen Gefangenen sowie der Befähigung junger Gefangener durch die Verbesserung der sozialen Kompetenz, das Erwecken von Opferempathie und das Erhöhen der eigenen Reflexionsfähigkeit, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten zu führen. Sie umfassen gezielte, auf die Bedarfe der jungen Gefangenen und der sich daraus ergebenden Indikationen ausgerichtete spezifische Interventionen. (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt." |
4. In § 46 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem mittleren Arbeitsentgelt" durch die Wörter "der mittleren Vergütung" ersetzt.
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe" durch die Wörter "keine Vergütung nach § 45b oder Ausbildungsbeihilfe nach § 45d" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "drei Siebtel" durch die Angabe "35 Prozent" ersetzt.
6. In § 49 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "Fortbildung" durch das Wort "Weiterbildung" ersetzt.
§ 50 Freistellung von der Arbeitspflicht(1) Haben junge Gefangene ein Jahr lang eine zugewiesene Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten ausgeübt, so können sie beanspruchen, 18 Werktage von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Zeiten, in denen junge Gefangene infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen jährlich angerechnet.
(2) Auf die Zeit der Freistellung von der Arbeit wird die Freistellung aus der Haft angerechnet, soweit sie in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist.
(3) Die jungen Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.
(4) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Jugendstrafvollzugs bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
8. In § 51 wird die Angabe " §§ 44 und 45" durch die Angabe " §§ 45b und 45d" ersetzt.
9. In § 52 werden die Wörter "dem Arbeitsentgelt" durch die Wörter "der Vergütung" ersetzt.
10. § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Nutzung der Geräte, einschließlich des Bezugs von durch die Anstalt oder durch Dritte bereitgestellten Programmen oder Medieninhalten, erfolgt auf eigene Kosten der oder des jungen Gefangenen."
11. In § 68 Absatz 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 2" durch die Angabe " § 45b Absatz 3" ersetzt.
12. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. der Entzug der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, | "5. der Entzug der zugewiesenen Beschäftigungsmaßnahme nach den §§ 41 bis 44 bis zu vier Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Bezüge, sofern die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Maßnahme steht," |
13. In § 79 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 16, 40, 41" durch die Angabe " §§ 16, 40 bis 45i" ersetzt.
14. In § 85a Absatz 1 werden nach dem Wort "Jugendstrafe" ein Komma und die Wörter "einschließlich einzelner Maßnahmen nach Abschnitt 8 dieses Buchs," eingefügt.
15. In § 87 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "jungen Gefangenen" ein Komma und die Wörter "einschließlich der Beschäftigungsmaßnahmen, der Vergütung sowie deren Wirkungen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels," eingefügt.
16. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 5
Änderung des Buchs 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs
Das Buch 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs vom 20. November 2012 (GBl. S. 581), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2022 (GBl. S. 410, 419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 5 Aufnahmeverfahren
(1) Bei der Aufnahme werden die Untergebrachten über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Mit den Untergebrachten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. (2) Nach der Aufnahme werden die Untergebrachten alsbald ärztlich untersucht und der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von diesen beauftragten Bediensteten vorgestellt. Beim Aufnahmeverfahren und bei der ärztlichen Untersuchung dürfen andere Untergebrachte oder Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Untergebrachten. | " § 5 Aufnahmeverfahren
(1) Bei der Aufnahme werden die Untergebrachten über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form unterrichtet. Mit den Untergebrachten ist unverzüglich ein Zugangsgespräch zu führen, in dem sie auch über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. (2) Nach der Aufnahme werden die Untergebrachten unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von 24 Stunden, ärztlich untersucht (Aufnahmeuntersuchung). (3) Eine Vorstellung bei der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder den von dieser oder diesem beauftragten Bediensteten hat alsbald nach der Aufnahme zu erfolgen. (4) Beim Aufnahmeverfahren, einschließlich der Aufnahmeuntersuchung, dürfen andere Untergebrachte oder Gefangene nicht zugegen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der oder des Untergebrachten." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. Art und Umfang der Beschäftigung, | "6. Maßnahmen der Beschäftigung und Bildung nach den §§ 42 bis 47g," |
b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Der Vollzugsplan ist fortlaufend auf seine Umsetzung hin zu überprüfen und mit der Entwicklung der Untergebrachten sowie mit weiteren für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten.
Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fris ten vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen.
(3) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden; sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an den Konferenzen beteiligt werden. (4) Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird. (5) Die Vollzugsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen. | "(2) Die Festlegung einzelner oder mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 und die Reihenfolge ihrer Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung des Vollzugsziels sowie der persönlichen Eignung, der Fähigkeiten und der Bedürfnisse der oder des Untergebrachten.
Die Maßnahmen können zeitlich neben- oder nacheinander durchgeführt werden.
(3) Der Vollzugsplan wird entsprechend der Entwicklung der Untergebrachten angepasst, auf seine Wirksamkeit hinsichtlich der Erreichung des Vollzugsziels überprüft und mit für die Behandlung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang gehalten. Er ist in regelmäßigen Abständen entsprechend zu überprüfen. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen, die sechs Monate nicht übersteigen sollen. (4) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sollen in die Planung einbezogen werden; sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an den Konferenzen beteiligt werden. (5) Der Vollzugsplan wird mit der Billigung durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter wirksam. Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass der Vollzugsplan in bestimmten Fällen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird." |
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Vollzugsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme in der Vollzugsplankonferenz abzugeben. Der Vollzugsplan ist ihnen auszuhändigen."
3. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 8 Beschäftigung und Vergütung § 42 Beschäftigung (1) Die Untergebrachten sind nicht zur Arbeit verpflichtet. (2) Den Untergebrachten sollen Arbeit, arbeitstherapeutische Maßnahmen sowie schulische und berufliche Bildung (Beschäftigung) angeboten werden, die ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. (3) Die Beschäftigung soll insbesondere dazu dienen, die Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Entlassung und eine geordnete Tagesstruktur zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. (4) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt oder die Er reichung der Vollzugsziele gefährdet werden. (5) Den Untergebrachten kann gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachzugehen. § 11 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. § 43 Unterricht, Zeugnisse (1) Für geeignete Untergebrachte soll Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern, ein der Förderschule entsprechender Unterricht oder nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse vorgesehen werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. (2) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen Untergebrachten, soweit erforderlich, Deutschkurse angeboten werden. (3) Bildungsmaßnahmen sollen während der Beschäftigungszeit stattfinden. (4) Aus dem Zeugnis über eine Bildungsmaßnahme darf der Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht erkennbar sein. § 44 Freistellung von der Beschäftigung (1) Haben Untergebrachte ein halbes Jahr lang eine Beschäftigung nach § 42 Absatz 2 ausgeübt, so können sie beanspruchen, zwölf Werktage von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Zeiten, in denen Untergebrachte infolge Krankheit an der Beschäftigung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu drei Wochen angerechnet. Zeiten, in denen Untergebrachte die angebotene Beschäftigung aus anderen Gründen nicht ausgeübt haben, können in angemessenem Umfang angerechnet werden. (2) Auf die Zeit der Freistellung von der Beschäftigung wird Freistellung aus der Unterbringung angerechnet, soweit sie in die Beschäftigungszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist. (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlte Vergütung weiter. (4) Urlaubsregelungen aus freien Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des Vollzugs bleiben unberührt. § 45 Vergütung (1) Untergebrachte, die eine angebotene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben, erhalten ein Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeits entgelts sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeits entgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (2) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 Prozent der Eckvergütung dürfen nicht unterschritten werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (3) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen, ein schließlich der Gewährung von Zulagen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 46 Ausbildungsbeihilfe (1) Nehmen Untergebrachte während der Beschäftigungszeit an einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 45 entsprechend. (3) Werden Maßnahmen nach Absatz 1 stunden- oder tageweise durchgeführt, erhalten die Untergebrachten eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts. § 47 Entschädigung bei Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen Nehmen Untergebrachte während der Beschäftigungszeit an einer Behandlungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 teil, so erhalten sie eine Entschädigung in Höhe des ihnen dadurch entgehenden Arbeitsentgelts oder der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe. | "Abschnitt 8 Beschäftigung und Bildung Unterabschnitt 1 § 42 Maßnahmen der Beschäftigung (1) Maßnahmen der Beschäftigung sind
(2) Untergebrachten kann im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 7 eine Beschäftigung nach Absatz 1 zugewiesen werden. Dabei sollen nach Möglichkeit ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigt werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. Sämtliche Beschäftigungsmaßnahmen können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. (3) Den Untergebrachten ist zu gestatten, sich selbst zu beschäftigen, soweit nicht die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt oder die Erreichung der Vollzugsziele gefährdet werden. (4) Den Untergebrachten kann gestattet werden, einem freien Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt nachzugehen. § 11 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gilt entsprechend. § 43 Therapeutische Beschäftigung Die therapeutische Beschäftigung vermittelt Untergebrachten Erfahrungen wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit, um sie, soweit erforderlich, schrittweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens, der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb heranzuführen. § 44 Arbeitstraining Untergebrachte, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Arbeit nachzugehen, können am Arbeitstraining teilnehmen. Dieses dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die eine Eingliederung in das Arbeitsleben, in die berufliche Aus- und Weiterbildung oder in die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb fördern. § 45 Berufsorientierung, Ausbildung und Weiterbildung (1) Maßnahmen zur Berufsorientierung dienen der Unterstützung Untergebrachter, eigene Stärken und Interessen zu erkennen, berufliche Perspektiven zu entwickeln und sie auf eine eigenständige Teilhabe am Berufsleben, für die berufliche Aus- und Weiterbildung oder für die Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb vorzubereiten. (2) Die berufliche Aus- und Weiterbildung im Vollzug dient der Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung aus der Unterbringung und der Erhaltung und Förderung bereits vorhandener Fähigkeiten und Fertigkeiten der oder des Untergebrachten. Hierbei werden für den Arbeitsmarkt maßgebliche Qualifikationen vermittelt. Geeigneten Untergebrachten soll vorrangig die Teilnahme an einer beruflichen Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt, ermöglicht werden. (3) Sofern Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung während der Dauer der Unterbringung nicht abgeschlossen werden können, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, damit die begonnenen Maßnahmen nach der Entlassung fortgesetzt werden können. § 46 Beschäftigung im Arbeitsbetrieb (1) Die Beschäftigung in einem Eigenbetrieb, Versorgungsbetrieb oder Unternehmerbetrieb einer für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständigen Justizvollzugsanstalt (Arbeitsbetrieb) dient der sozialen Integration Untergebrachter, der Lebensteilhabe und der Förderung der Gemeinschaftsfähigkeit. Sie dient ferner dem Erlernen oder Aufrechterhalten einer geordneten Tagesstruktur und der Vermittlung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung. (2) Untergebrachten soll eine Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb insbesondere dann zugewiesen werden, wenn eine Teilnahme an Beschäftigungsmaßnahmen nach den §§ 43 bis 45 nicht angezeigt ist. Begleitend zur Beschäftigung im Arbeitsbetrieb sollen Weiterbildungsmaßnahmen angeboten werden. § 47 Freistellung von der Beschäftigung (1) Üben Untergebrachte ein Jahr lang eine Beschäftigung aus, so können sie beanspruchen, 24 Werktage von dieser freigestellt zu werden. Nach drei Monaten ausgeübter Beschäftigung entsteht ein anteiliger Freistellungsanspruch. Zeiten, in denen Untergebrachte infolge Krankheit an der Beschäftigung gehindert waren, werden auf das Jahr bis zu sechs Wochen, gegebenenfalls anteilig, angerechnet. Zeiten, in denen Untergebrachte die angebotene Beschäftigung aus anderen Gründen nicht ausgeübt haben, können in angemessenem Umfang angerechnet werden. (2) Auf die Zeit der Freistellung von der Beschäftigung wird Freistellung aus der Unterbringung angerechnet, soweit sie in die Beschäftigungszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes einer oder eines Angehörigen erteilt worden ist. (3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (4) Urlaubsregelungen aus freien Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des Vollzugs bleiben unberührt. § 47a Vergütung, Verordnungsermächtigung (1) Die Beschäftigung nach den §§ 43, 44 und 46 wird vergütet. (2) Der Bemessung der Vergütung sind 19 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Leistung der Untergebrachten und der Art der Arbeit gestuft werden. Die niedrigste Stufe der Eckvergütung darf nicht unterschritten werden. Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (4) Ist die oder der Untergebrachte infolge der Teilnahme an einer im Vollzugsplan festgelegten anderen Behandlungsmaßnahme an ihrer oder seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat sie oder er Anspruch auf die Vergütung, die sie oder er ohne Verhinderung erhalten hätte. (5) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vergütungsstufen und die Höhe der Vergütung in den einzelnen Vergütungsstufen, einschließlich der Gewährung von Zulagen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 47b Ausbildungsbeihilfe (1) Nehmen Untergebrachte an einer Maßnahme nach § 45 oder nach Unterabschnitt 2 teil, so erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch wird nicht berührt. (2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 47a Absatz 2 und 3 entsprechend. (3) Werden Maßnahmen nach Absatz 1 stunden- oder tageweise durchgeführt, erhalten die Untergebrachten eine Ausbildungsbeihilfe in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Vergütung. (4) § 47a Absatz 4 gilt entsprechend. § 47c Erlass von Verfahrenskosten Untergebrachte erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a StPO, soweit diese dem Land zustehen, wenn sie
Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 wird durch Zeiten, in denen Untergebrachte ohne Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Freistellung aus der Haft, Urlaub oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Teilnahme an der Beschäftigungsmaßnahme gehindert sind, gehemmt. Unterabschnitt 2 § 47d Maßnahmen der Bildung (1) Maßnahmen der Bildung sind
(2) Untergebrachten können bei Bedarf im Rahmen der Vollzugsplanung nach § 7 eine oder mehrere Maßnahmen der Bildung gewährt werden. Die Maßnahmen können im Rahmen der Vollzugsplanung als Vollzeit- oder Teilzeit-, Einzel- oder Begleitmaßnahme im Verhältnis zu anderen Behandlungsmaßnahmen oder als Voraussetzung für diese festgelegt und durchgeführt werden. (3) Sofern die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen werden können, soll die Anstalt in Zusammenarbeit mit externen Einrichtungen alles Erforderliche veranlassen, dass die begonnenen Maßnahmen nach der Entlassung fortgesetzt werden können. § 47e Schulische Bildung (1) Maßnahmen der schulischen Bildung dienen insbesondere dem Erwerb schulischer Abschlüsse während der Unterbringung oder der Vorbereitung des Erwerbs solcher Abschlüsse nach der Entlassung. Sie umfassen den Schulunterricht sowie dazugehörige Vorbereitungskurse und sonstige mit der Schulbildung und dem Erwerb von Schulabschlüssen zusammenhängende Maßnahmen. (2) Geeigneten Untergebrachten soll bei Bedarf Schulunterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern, ein der Förderschule entsprechender Unterricht oder nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse angeboten werden. § 47f Sprach- und Integrationsförderung Maßnahmen der Sprach- und Integrationsförderung dienen dem Erwerb grundlegender oder fortgeschrittener Kenntnisse der deutschen Sprache und der Vermittlung der hiesigen Rechtsordnung sowie der Werte des Zusammenlebens. Dadurch soll die Vorbereitung Untergebrachter auf eine weitere schulische oder berufliche Aus- und Weiterbildung oder eine Beschäftigung sowie ihre soziale Integration während und nach der Unterbringung ermöglicht werden. § 47g Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen Sonstige Qualifizierungsmaßnahmen umfassen sämtliche niederschwelligen Bildungsangebote, wie etwa Maßnahmen zur Alphabetisierung Untergebrachter oder zur Vermittlung und Förderung lebenspraktischer sowie sozialer Fähigkeiten." |
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 45 Absatz 1" durch die Angabe " § 47a Absatz 2" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "drei Siebtel" durch die Angabe "40 Prozent" ersetzt.
5. In § 51 werden die Wörter "dem Arbeitsentgelt" durch die Wörter "der Vergütung" ersetzt.
6. § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Nutzung der Geräte, einschließlich des Bezugs von durch die Anstalt oder durch Dritte bereitgestellten Programmen oder Medieninhalten, erfolgt auf eigene Kosten der oder des Untergebrachten."
7. In § 65 Absatz 2 wird die Angabe " § 45 Absatz 1" durch die Angabe " § 47a Absatz 2" ersetzt.
8. In § 81 Absatz 1 werden nach dem Wort "Sicherungsverwahrung" ein Komma und die Wörter "einschließlich einzelner Maßnahmen nach Abschnitt 8 dieses Buchs," eingefügt.
9. In § 84 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Untergebrachten" ein Komma und die Wörter "einschließlich der Beschäftigungsmaßnahmen, der Vergütung sowie deren Wirkungen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels," eingefügt.
10. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2026 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
ID 260633
| ENDE |