GewOZuVO - Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 16. Dezember 1985
(GBl. 1985 S. 582; ... 25.01.2012 S. 65; 13.11.2012 S. 573 12; 20.11.2012 S. 604 12a; 03.06.2014 S. 267 14 Inkrafttreten; 22.03.2016 S. 245 umwelt-online.de/preview/160544"> 16; 23.02.2017 S. 99 17; 05.02.2019 S. 54 19; 21.07.2020 S. 658 20 i.K.; 19.05.2026 Nr. 58 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 7101-1




Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 36 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Satz 2, § 60a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 139b Abs. 1 Satz 1 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Titels III der Gewerbeordnung und anderer gewerberechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008),
  2. § 129 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 3. Oktober 1983 (GBl. S. 578):

§ 1

Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung (GewO) und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO hinsichtlich der Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.

§ 3

(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind bei der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Hohlraumbauten, deren Errichtung als untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme erfolgt.

(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde im Sinne von § 139b Abs. 6 GewO für Unterkünfte, die der Bergaufsicht unterstehen.

§ 4 12 14 umwelt-online.de/preview/160544"> 16 19 26

Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Erlaubnisbehörden nach §§ 34c, 34f, ( 34h und 34i gültig ab 20.11.2026 34h, 34i und 34k ) GewO.

§ 5

Zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind, ist die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die untere Verwaltungsbehörde. § 3 bleibt unberührt.

§ 6

Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. § 33i GewO,
  2. § 139b Abs. 6 GewO, soweit weder das Regierungspräsidium Freiburg noch die nach § 2 Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde zuständig sind.

§ 7 14 20

Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. § 33a,
  2. (aufgehoben)
  3. § 56a Abs. 2 Satz 1,
  4. § 60d in Verbindung mit § 61a und den auf Grund des § 34a Abs. 2 GewO erlassenen Rechtsvorschriften,
  5. § 60d in Verbindung mit § 56a Abs. 2,
  6. § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 69a Abs. 2 und §§ 69b und 70a GewO hinsichtlich der Wochenmärkte (§ 67 GewO),

soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.

§ 8 14

(1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. (aufgehoben)
  2. (aufgehoben)
  3. (aufgehoben)
  4. (aufgehoben)
  5. (aufgehoben)
  6. § 55c Satz 1,
  7. § 60d in Verbindung mit § 55 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2 GewO, soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.

(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von

  1. § 15a Abs. 4 Satz 2,
  2. § 55a Abs. 1 Nr. 1,
  3. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b,
  4. § 60a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
  5. § 60b Abs. 3 Satz 1,
  6. § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 2 Satz 3,
  7. § 60d in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung,
  8. § 150 Abs. 2 Satz 1 GewO,
  9. § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung.

§ 9

Die Behörden, die für die Erteilung der nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen zuständig sind, sind zuständige Behörden im Sinne von § 15 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 GewO.

§ 10 12 14 umwelt-online.de/preview/160544"> 16 12a 26

Neben der zuständigen Behörde ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig für

  1. die Überwachung der Pflichten, die sich für die Gewerbetreibenden aus den §§ 14, 15a , 33c, 33d GewO und aus den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, nach dem Siebten Abschnitt des Landesglücksspielgesetzes sowie aus den Titeln III und IV Gewerbeordnung ergeben,
  2. die Prüfung, ob die nach den §§ 33a, 34 , 34a, 34b, 34c, 34f , 34h (und 34i gültig ab 20.11.2026 und 34k ) GewO erforderliche Erlaubnis vorliegt,

§ 11

Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach §§ 6 und 7, § 8 Abs. 1 und § 9 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichts- und obere Fachaufsichtsbehörden sind die in § 119 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung und § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit genannten Behörden; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz .

§ 12

(1) Es werden übertragen:

  1. auf das Wirtschaftsministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 36 Abs. 3 GewO zu erlassen,
  2. auf das Wirtschaftsministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38 GewO zu erlassen und die für die Ausführung zuständigen Stellen zu bestimmen,
  3. auf das Innenministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 GewO zu regeln,
  4. auf das Wirtschaftsministerium die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 GewO zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Das Wirtschaftsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen im Falle der Nummer 1 des Einvernehmens mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit es sich um Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues handelt, und im Falle der Nummer 3 des Einvernehmens mit dem Wirtschaftsministerium.

§ 13

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 27. August 1981 (GBl. S. 466) außer Kraft.

(3) (Änderungsanweisungen)

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE