GewOZuVO - Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Dezember 1985
(GBl. 1985 S. 582; ... 25.01.2012 S. 65; 13.11.2012 S. 573 12; 20.11.2012 S. 604 12a; 03.06.2014 S. 267 14 Inkrafttreten; 22.03.2016 S. 245 umwelt-online.de/preview/160544"> 16; 23.02.2017 S. 99 17; 05.02.2019 S. 54 19; 21.07.2020 S. 658 20 i.K.; 19.05.2026 Nr. 58 26 i.K.)
Gl.-Nr.: 7101-1
Es wird verordnet auf Grund von
Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung (GewO) und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Die Regierungspräsidien sind zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 GewO hinsichtlich der Sachverständigen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus.
(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind bei der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Hohlraumbauten, deren Errichtung als untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme erfolgt.
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde im Sinne von § 139b Abs. 6 GewO für Unterkünfte, die der Bergaufsicht unterstehen.
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Die Industrie- und Handelskammern sind zuständige Erlaubnisbehörden nach §§ 34c, 34f, ( 34h und 34i gültig ab 20.11.2026 34h, 34i und 34k ) GewO.
Zuständige Behörde für die Aufsicht über die Ausführung der in § 139b GewO genannten Bestimmungen und alle sonstigen Aufgaben, die den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden übertragen sind, ist die nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) für das Betriebsgelände zuständige Behörde, im Übrigen die untere Verwaltungsbehörde. § 3 bleibt unberührt.
Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit sind zuständige Behörden im Sinne von
Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften sind zuständige Behörden im Sinne von
soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.
(1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von
(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von
Die Behörden, die für die Erteilung der nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen zuständig sind, sind zuständige Behörden im Sinne von § 15 Abs. 2 und § 46 Abs. 3 GewO.
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Neben der zuständigen Behörde ist auch der Polizeivollzugsdienst zuständig für
Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach §§ 6 und 7, § 8 Abs. 1 und § 9 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichts- und obere Fachaufsichtsbehörden sind die in § 119 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung und § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit genannten Behörden; oberste Fachaufsichtsbehörde ist das zuständige Ministerium. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz .
(1) Es werden übertragen:
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen im Falle der Nummer 1 des Einvernehmens mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, soweit es sich um Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues handelt, und im Falle der Nummer 3 des Einvernehmens mit dem Wirtschaftsministerium.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) vom 27. August 1981 (GBl. S. 466) außer Kraft.
(3) (Änderungsanweisungen)
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