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BremPolG - Bremisches Polizeigesetz
- Bremen -
Vom 6. Dezember 2001
(GBl. S. 441; 14.12.2004 S. 591; 28.02.2006 S. 99; 30.01.2007 S. 135 07; 08.07.2008 S. 229 08; 24.02.2009 S. 45 09;15.01.2010 S. 17 10; 08.05.2012 S. 160 12; 28.07.2015 S. 385; 20.10.2015 S. 464; 21.06.2016 S.322 16; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 ; 14.03.2017 S. 121 17c ; 11.04.2017 S. 164 17; 14.11.2017 S. 565 umwelt-online.de/preview/171919"> 17a; 02.04.2019 S. 169 19; 24.11.2020 S. 1486 20 20a; 20.09.2022 S. 512 22; 21.11.2023 S. 565 23; 19.06.2024 S. 533 24; 24.06.2025 S. 553 umwelt-online.de/preview/251422"> 25; 02.09.2025 S. 674 25a; 03.03.2026 S. 42 26; 26.05.2026 S. 391 26a)
Gl.-Nr.: 205-a-1
Erster Teil:
Das Recht der Polizei
1. Abschnitt:
Aufgaben und allgemeine Vorschriften
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden Vollzugshilfe ( §§ 97 bis 99).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen 07 20 20 20 22 26
Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
bei Begehung im In- oder Ausland, wenn der Versuch oder die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,
und die Straftat durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen die Freie Hansestadt Bremen, die Bundesrepublik Deutschland, ein anderes Land, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann;
§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 4 Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
§ 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen 22
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Personen gerichtet werden, welche die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
§ 6 Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren oder dem Zustand von Sachen ausgehen 26
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden.
(2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
§ 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
§ 8 Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften 20
Soweit die §§ 10 bis 47 Maßnahmen auch gegen andere Personen zulassen, werden die §§ 5 bis 7 nicht angewandt.
§ 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht 20 20 26
(1) Auf Verlangen einer von einer Maßnahme betroffenen Person haben Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Hilfspolizeibeamtinnen und - beamte einen Dienstausweis vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert.
(2) In Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven an ihren Einsatzanzügen eine jederzeit sichtbare personenbezogene Rücken- und Frontkennzeichnung, welche die nachträgliche taktische und individuelle Zuordnung ermöglicht.
(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 ist regelmäßig neu zu vergeben. Eine Kennzeichnung wird sofort neu vergeben, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder für ihre nächsten Angehörigen besteht. Liegen Tatsachen im Sinne des Satzes 2 vor Beginn der Maßnahme vor, kann die Behördenleitung oder von ihr besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt eine Ausnahme von der Kennzeichnung für diese Maßnahme anordnen. Diese Anordnung ist zu begründen und der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zu übermitteln. Die Zuordnung der Kennzeichen zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten ist zwei Jahre nach dem letzten Einsatz der Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht Gegenstand eines Straftaten-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens bei der oder dem unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen ist. Auskünfte über die Zuordnung der Kennzeichnung zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten dürfen nur anlässlich der Einleitung eines Verfahrens nach Satz 5 oder unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) aufgrund der Anordnung der Behördenleitung an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten sind über die empfangende Stelle, die übermittelten Daten und den Zweck der Übermittlung zu informieren.
(4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport trifft ergänzende Regelungen zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie der ständigen Verfügbarkeit der Kennzeichnung durch Verwaltungsvorschrift.
2. Abschnitt:
Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei 20
(1) Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 70 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.
§ 11 Platzverweisung; Betretens- und Aufenthaltsverbot 20 20 26
(1) Die Polizei darf jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Platzverweisung darf ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb der Gemeinde oder das gesamte Gemeindegebiet. Das Betretens- und Aufenthaltsverbot nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zugelassen werden. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 12 Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt 20
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen, insbesondere nach § 11, bleibt unberührt.
(2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.
(4) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 11 enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht der Polizeivollzugsdienst im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der in Satz 1 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende der nach Satz 1 bestimmten Dauer.
(5) Das Gericht teilt dem Polizeivollzugsdienst auf Anfrage mit, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Antrag nach Absatz 4 Satz 2 gestellt worden ist.
(6) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes soll mindestens einmal während seiner Geltung überprüft werden.
(1) Die Polizei kann anordnen, dass sich eine Person auf einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies erforderlich ist zur Verhütung von Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen wird.
(2) Die Meldeauflage ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf unter Berücksichtigung der Art und Schwere der abzuwehrenden Gefahr oder der zu verhütenden Straftat keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Lebensführung der betroffenen Person haben.
(3) Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Anordnung und die Verlängerung bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Eine Verlängerung über insgesamt einen Monat hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 12b Gefährderansprache, Gefährdetenansprache 26
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum in einer zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder eintretenden Gefahr voraussichtlich ergreifen wird. Zu diesem Zweck kann die Polizei die Person mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährderansprache).
(2) Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden. Eine Kenntnisnahme der Gefährderansprache durch Unbeteiligte soll vermieden werden.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, die sich gegen Leib, Leben, Freiheit, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richtet, kann die Polizei andere Personen hierüber informieren, sofern diese als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommen oder deren Kenntnis von der drohenden Straftat aus anderen Gründen erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Polizei die betroffenen Personen mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährdetenansprache). Zur Erfüllung der Zwecke des Satzes 1 dürfen insbesondere der Name, die aktuelle Wohnanschrift und häufige Aufenthaltsorte der gefährdenden Person sowie die Tatsachengrundlage für die Gefahrenprognose übermittelt werden.
(4) Bei einer minderjährigen Person darf eine mündliche Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt werden, soweit dies unverzüglich und ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Wird die Maßnahme in Abwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt, ist eine gesetzliche Vertretung unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. § 26 Absatz 6 Satz 2 erste Alternative gilt entsprechend. Ein an eine minderjährige Person gerichtete schriftliche Gefährderansprache ist zugleich einer gesetzlichen Vertretung zuzuleiten.
§ 12c Elektronische Aufenthaltsüberwachung 26
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die für eine Gefahr verantwortliche Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person gefährden oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer bestimmten Person begehen wird, die im Mindestmaß mit drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, kann der Polizeivollzugsdienst anordnen, dass die für die Gefahr verantwortliche Person sich die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen lässt, die Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich führt und die Funktionsfähigkeit der Mittel nicht beeinträchtigt. Die Maßnahme kann insbesondere mit einer Maßnahme nach § 11 oder § 12 verbunden werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf die Wohnung der verantwortlichen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten. Das Betreten ist der verantwortlichen Person mindestens einen Tag vor der Maßnahme anzukündigen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme oder deren unverzügliche Umsetzung vereitelt würde.
(4) Der Polizeivollzugsdienst kann der Person, deren Aufenthaltsort nach Absatz 1 elektronisch überwacht werden darf, verbieten,
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf den erforderlichen Umfang zu beschränken und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb von Wohnungen keine über den Umstand der Anwesenheit der verantwortlichen Person hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
(6) Mit Zustimmung der gefährdeten Person kann dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen der gefährdenden Person gegen die Anordnung anzeigt.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist schriftlich anzuordnen. § 35 Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Anordnung einzuholen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden; die Beendigung ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Polizeivollzugsdienst seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend.
(9) Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. § 33 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist
Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung.
(2) Die Polizei darf Minderjährige, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei darf eine Person, die aus dem Vollzug einer durch richterliche Entscheidung verhängten Maßnahme einer Freiheitsentziehung entwichen ist oder die sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in der diese Maßnahme vollzogen wird, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.
(4) Die in Gewahrsam genommene Person ist, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen unterzubringen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§ 14 Richterliche Entscheidung 12 20 26
(1) Wird eine Person auf Grund von § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8 oder von § 30 Absatz 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 13 Absatz 1 und 2 in Gewahrsam genommen, so hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
(2) Eine richterliche Entscheidung braucht nicht herbeigeführt zu werden, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen wird.
(3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht der Polizei die Beschwerde zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde der Polizei ist unanfechtbar. Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend.
§ 15 Rechte bei Freiheitsentziehungen 20
(1) Bei Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8, § 30 Absatz 3 oder § 13 ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekannt zu geben. Sie ist darüber zu belehren, dass sie sich zur Sache nicht zu äußern braucht. Ferner ist sie über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine andere Person ihres Vertrauens oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu unterrichten und hinzuzuziehen. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Unterrichtungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
(3) Die Polizei hat die Unterrichtung zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, von ihrem Recht nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und die Unterrichtung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu unterrichten, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt.
§ 16 Dauer der Freiheitsentziehung 20
(1) Die festgehaltene oder in Gewahrsam befindliche Person ist zu entlassen,
In jedem Falle ist die Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Ergreifens zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes richterlich angeordnet worden ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder sich hieran beteiligen wird; die Dauer der Freiheitsentziehung darf in diesen Fällen 96 Stunden nicht überschreiten. Vor der richterlichen Anordnung einer Dauer von über 24 Stunden soll der in Gewahrsam genommenen Person ein Rechtsbeistand beigeordnet werden.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.
§ 17 Durchsuchung von Personen 20 20a 26
(1) Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt. Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.
(2) Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung des Betroffenen, an seiner Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen oder Körperhöhlen. Erfordert die Durchsuchung zwingend, dass sich die betroffene Person ganz oder teilweise entkleidet, so darf dies von ihm verlangt und gegen seinen Willen durchgeführt werden. Die zwingenden Gründe für die Entkleidung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der betroffenen Person soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Beamtin oder des Beamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Kann die Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so soll sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 18 Durchsuchung von Sachen 20 26
(1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll seine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.
(3) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit die von der Durchsuchung betroffene Person von diesem aus auf sie zugreifen kann und wenn dies im Hinblick auf den Zweck der Durchsuchung erforderlich und angemessen ist. Die Durchsuchung darf nur jene Teile der räumlich getrennten Speichermedien betreffen, auf die von Geräten der von der Durchsuchung betroffenen Personen aus zugegriffen werden kann. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Zugriff auf Daten Dritter, die erkennbar nicht vom Zweck der Durchsuchung erfasst sind, ist unzulässig. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.
§ 19 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 20 20 26
(1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (umfasst sind die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens) darf eine Wohnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert betreten und durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.
(3) Die Polizei darf eine Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
(4) Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
§ 20 Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen 20 20 26
(1) Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur auf Grund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Für die Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat der Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll eine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder der Vertretung ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) Über das Betreten oder die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Grund, Zeit und Ort der Maßnahme, deren Ergebnis sowie die verantwortliche Dienststelle angeben. Die Niederschrift ist von einer ausführenden Beamtin oder einem ausführenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder der Vertretung ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Maßnahme gefährden, so sind den betroffenen Personen lediglich das Betreten oder die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle, der Zeit und des Ortes schriftlich zu bestätigen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf das Betreten gemäß § 19 Absatz 4 nicht anzuwenden.
(1) Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Daten sicherstellen und erforderlichenfalls den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 22, 23 Absatz 4 und 24 Absatz 1 gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß.
§ 22 Durchführung der Sicherstellung 20
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung angibt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache auf Verlangen des Berechtigten durch einen Dritten verwahrt wird.
§ 23 Verwertung, Einziehung, Vernichtung 20 20 26
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
(2) Der Betroffene, der Eigentümer oder andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen dürfen unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 24 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses 20
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, so dürfen sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
§ 24a Wegfall des Vorverfahrens in bestimmten Fällen 26
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, durch die verfügt wurde, dass im Wege der Sicherstellung nach § 21 oder durch notwendige Maßnahmen nach § 10 Kraftfahrzeuge aus dem Straßenverkehr entfernt oder umgesetzt worden sind oder werden sollten.
3. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 20
1. Unterabschnitt:
Datenerhebung 20
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur erhoben werden, soweit
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig
Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs mit den besonderen Mitteln und Methoden nach §§ 39 bis 47 vergleichbar sind.
§ 26 Allgemeine Befugnisse 20 20a 22
(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über
(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:
Sie darf hierzu Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.
(4) Die Polizei darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nur erheben, soweit dies zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken unerlässlich ist.
(5) Die Polizei darf personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, speichern, soweit die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Absatz 1 bis 4 vorliegen.
(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute gespeichert, die ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben worden sind, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird
§ 27 Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen 20 20 20 20a 26
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen
Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen. Die Bescheinigung kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Auf Verlangen der betroffenen Person ist die Bescheinigung in Papierform auszustellen.
(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere
(3) Wird eine Person angehalten und kann ein Datenabgleich nach § 48 nicht bis zum Abschluss der Identitätsfeststellung vorgenommen werden, so darf die Person weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der für die unverzügliche Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 darf die Polizei nur durchführen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 5 und 6 verantwortlich ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 7 und 8 gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
(5) Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist, ihn mitzuführen.
(1) Kontrollstellen dürfen durch den Polizeivollzugsdienst auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.
(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 6 entsprechend.
(3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
§ 29 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 20 20 20
(1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind:
(1) Die Polizei darf eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Die Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht nehmen.
(3) Die Polizei darf die Vorladung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, es sei denn, dass die betroffene Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 8 zur Dienststelle gebracht werden darf oder dass dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, entsprechend.
§ 31 Befragung und Auskunftspflicht 20 26
(1) Die Polizei darf jede Person befragen, von der Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können.
(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 5 und 6 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(3) Für die Dauer der Befragung darf die Person angehalten werden.
(4) Die Polizei darf bei der Befragung einer Person keinen Zwang anwenden, um eine Aussage herbeizuführen. Im Übrigen gelten die §§ 68a und 136a der Strafprozessordnung in der Fassung vom 16. Januar 2026 entsprechend.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf jede in einem bestimmten Gebiet im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von bestimmten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung in organisierter Form begangen werden sollen und diese Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. § 30 gilt entsprechend.
§ 32 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen 08 16 20 22 23 26
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf bei oder unmittelbar im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, offene Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen werden und zu erwarten ist, dass ohne diese Maßnahme die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht möglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf Aufzeichnungen von einer Person anfertigen, wenn sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildaufnahme und -aufzeichnung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist:
Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen Räume erfolgen und in den Fällen des Satz 1 Nummer 4 nur mit Zustimmung der die Synagoge betreibenden Gemeinde. Die Anordnung der Bildübertragung und -aufzeichnung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen. Im Übrigen gilt § 28 Absatz 2 entsprechend. Spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Prüfung nach Satz 5 anzuhören. Die Orte sind nach Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport festzulegen.Der Senat berichtet der Deputation für Inneres in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 vor Erlass der Anordnung, im Übrigen unverzüglich. In geeigneter Weise ist vor Ort auf die Überwachung und die verantwortliche Stelle hinzuweisen. Die Orte der Videobeobachtung nach Satz 1 sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu geben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 sind erteilte Zustimmungen nach Ablauf von jeweils zwei Jahren erneut einzuholen. Im Falle einer gesonderten Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 unterrichtet der Polizeivollzugsdienst die verfügungsberechtigten Personen der in die Beobachtung einbezogenen privaten Flächen unverzüglich nach deren Beendigung. Im Falle einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben kann die behördliche Anordnung nach Absatz Satz 1 Nummer 4 wiederholt werden.
(4) Die Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind im Falle von Absatz 1 und 2 spätestens zwei Monate, im Falle von Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist. Die Löschung ist zu protokollieren.
§ 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte 20 22 26
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten außerhalb von Wohnungen im Sinne des Absatzes 4 personenbezogene Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufzeichnungsgeräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird.
(2) Der Polizeivollzugsdienst soll unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn dies zur Verhütung oder Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre einer Person erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(3) Sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, sind Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 2 ferner anzufertigen, wenn eine von der Maßnahme betroffene Person dies verlangt oder unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird.
(4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung oder Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person erforderlich ist und damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Darüber hinaus ist bei Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie auf Verlangen der von der Maßnahme betroffenen Person oder einer Person, die die Wohnung innehat, aufzuzeichnen, sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen. Die weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen Feststellung, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und die Weiterverarbeitung zulässig ist. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz der Aufzeichnungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich nachzuholen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden. Näheres regelt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die nach Absatz 2 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind frühestens zwei Monate nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
benötigt werden. § 35 Absatz 7 Satz 1, 2 und 5 gelten entsprechend, wobei die Mindestspeicherfrist nach Satz 1 nicht unterschritten werden darf. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 gilt zudem § 35 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. § 51 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
(7) Die am Notruf- und Soforteinsatz beteiligten uniformierten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sollen stets körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte betriebsbereit tragen.
§ 34 Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und Fahrzeugen 20 22 26
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die sich in Gewahrsam befinden, mittels Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung offen und erkennbar beobachten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Personen oder der Beschäftigten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beförderung von Personen in Fahrzeugen der Polizei. Sofern die technischen Mittel im polizeilich genutzten Raum oder Fahrzeug verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, ist die Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung ferner anzufertigen, wenn eine sich in Gewahrsam befindliche Person dies verlangt oder gegen sie unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
(2) Eine Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 und 2 ist auf die elementaren Rechte der sich in Gewahrsam befindlichen Personen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung durch bauliche oder, soweit dies nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen ausgenommen werden. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr kann im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig sein. Die Entscheidung über die uneingeschränkte Beobachtung nach Satz 2 ist zu dokumentieren und zu begründen. Die uneingeschränkte Beobachtung soll durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die uneingeschränkte Beobachtung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Eine offene Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) Ist die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich, besteht die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung oder wurde eine Maßnahme nach § 106 angeordnet, darf der Polizeivollzugsdienst mittels technischer Einrichtungen die Daten zur Überprüfung der Vitalfunktionen der betroffenen Person verarbeiten.
(5) Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, 2 oder 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Datenverarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 2 betreffen, nicht erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können.
(6) Für die Löschung der nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 hergestellten Aufzeichnungen gilt § 33 Absatz 6 entsprechend.
(7) Die Möglichkeit der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 33 bleibt unberührt.
2. Unterabschnitt:
Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung 20
§ 35 Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden 10 20 26
(Gültig bis 30.06.2030 siehe =>)
(1) Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind
(Gültig ab 01.07.2030 siehe =>)
(1) Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Der Einsatz besonderer Mittel und Methoden nach Absatz 1 sowie der Einsatz nach § 42 Absatz 2 bedarf mit Ausnahme der Nummer 10 der richterlichen Anordnung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Gericht ist auf gegenwärtig angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Absatz 1 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. (Gültig bis 30.06.2030 siehe => Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 6 kann die Befugnis nur auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach § 43 Absatz 3, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung angeordnet werden. ) Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen.
(3) Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Eine vorläufige Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn eine richterliche Entscheidung nicht innerhalb von sechs Stunden beantragt und die Maßnahme nicht innerhalb von drei Tagen durch eine richterliche Entscheidung bestätigt worden ist. In diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich zu sperren und dürfen bis zur Entscheidung des Gerichts nicht verwertet werden.
(Gültig bis 30.06.2030 siehe =>)
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist auf höchstens
zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahmen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(Gültig ab 01.07.2030 siehe =>)
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist auf höchstens
zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahmen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch nicht zu einer nahezu lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt.
(6) Die Anordnung nach Absatz 2 ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:
(7) Sind erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12, eine Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 8 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist der Zugriff auf die personenbezogenen Daten einzuschränken und dürfen sie nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(8) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme nach Maßgabe des § 72 darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschehen kann. Auf die Löschfrist nach Absatz 7 Satz 5 ist hinzuweisen. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Genehmigung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Genehmigung unterbleiben, wenn
Eine Unterrichtung darf nur dann unterbleiben, wenn eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden.
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