Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Vom 28. Februar 2006
(GBl. Nr. 14 vom 16.03.2006 S. 99)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441 - 205-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 11a Erkennungsdienstliche Maßnahmen" wird durch die Angabe " § 11a Kontrollstellen" ersetzt.

b) Nach der Angabe " § 11a Kontrollstellen" wird die Angabe " § 11b Erkennungsdienstliche Maßnahmen" eingefügt.

c) Die Angabe " § 29 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und auf öffentlichen Flächen" wird durch die Angabe § 29 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten, auf öffentlichen Flächen, zur Eigensicherung und durch automatische Kennzeichenerkennung" ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

sa) In Nummer 2 werden die Wörter "sich an einem Ort aufhält" durch die Wörter "an einem Ort angetroffen wird" ersetzt.

b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. an einer Kontrollstelle, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch diese Maßnahme in Verbindung mit einer Durchsuchung nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 Nr. 4 eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, einer der dort bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes verhindert werden kann,  "3. die an einer Kontrollstelle (§ 11a) angetroffen wird,".

c) In Nummer 4 wird das Wort "sich" gestrichen und das Wort "aufhält" durch die Wörter "angetroffen wird" ersetzt.

3. § 11a erhält folgende Fassung:

" § 11a Kontrollstellen

(1) Kontrollstellen dürfen durch den Polizeivollzugsdienst auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
  2. eine Straftat nach den §§ 125 oder 125a des Strafgesetzbuchs,
  3. eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes

begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.

(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung; § 30 gilt entsprechend.

(3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden."

4. Der bisherige § 11a wird neuer § 11b.

5. In § 12 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " (§ 11a)" durch die Angabe " (§ 11b)" ersetzt.

6. Nach § 13 Abs. 4 wird der Absatz 5 angefügt.

7. In § 16 Abs. 1 wird nach der Angabe " § 11 Abs. 2 Nr. 5" das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "sich" gestrichen und das Wort "aufhält" durch die Wörter "angetroffen wird," ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 15" die Wörter "oder § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

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4. von der Wohnung Lärm ausgeht, der nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt.  "4. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Nachtruhe" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " (Artikel 13 Abs. 3 des Grundgesetzes) " durch die Angabe "(Artikel 13 Abs. 7 des Grundgesetzes)" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "betreten oder" gestrichen.

b) In Absatz 6 wird die Zahl " 1" durch die Zahl "2" ersetzt.

11. Dem § 27 wird der Absatz 3 angefügt.

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten und auf öffentlichen Flächen  "Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten, auf öffentlichen Flächen, zur Eigensicherung und durch automatische Kennzeichenerkennung".

b) Nach Absatz 4 werden die Absätze 5 und 6 angefügt.

13. In § 30 Satz 1 wird die Angabe " (§§ 31 bis 35)" durch die Angabe " (§§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35) " ersetzt.

14. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4

Der Senator für Inneres und Sport bestimmt die Art der zulässigen technischen Mittel durch Verwaltungsvorschrift, die zu veröffentlichen ist.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 3 werden die neuen Absätze 4 bis 6 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden neue Absätze 7 und B.

15. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

16. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.

17. § 36a Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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 "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dateien, die nur für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eingerichtet werden oder für revisionssichere Datenverarbeitungsverfahren, die den Anforderungen des § 7 Abs. 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechen."

18. § 36b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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 "(3) Personenbezogene Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat."

b) In Absatz 8 Satz 1 wird die Klammerangabe wie folgt gefasst:

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 " (§ 29 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2)".

19. In § 41 Abs. 4 wird nach dem Wort "Schlagstock" das Wort "Distanz-Elektroimpulsgerät," eingefügt.

20. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Hilfsbeamten" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Hilfsbeamte" durch das Wort "Ermittlungspersonen" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.