Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Personenstandsrechtsreformgesetzes

Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 62 vom 29.12.2008 S. 418)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Landesgesetzen

(1) Das Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1- 210-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 445), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes" durch die Wörter "ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes" ersetzt.

2. In § 32 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter "einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes" durch die Wörter "ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes" ersetzt.

(2) In § 20 Satz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 27. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 627 - 2127-c-1), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 271) geändert worden ist, werden die Wörter "oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 39 des Personenstandsgesetzes" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Nach Nummer 123.24 der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis Inneres" der Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBl. S. 455 - 203-c-2), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 181) geändert worden ist, werden die im Anhang zu diesem Gesetz abgedruckten Nummern 13 bis 13.5.6 eingefügt.

Artikel 4
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:

1. das Bremische Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 213 - 211-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 475),

2. die Erste Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 211-a-3),

3. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 338-211-a-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 1993 (Brem.GBl. S. 287),

4. die Bekanntmachung der für die Durchführung von Bußgeldverfahren nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden vom 5. September 1966 (Brem.ABl. S. 275 - 45-c-36).

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Anhang zu Artikel 3

Nr. Kostentatbestand Kostensatz in EUR
13 Personenstandswesen  
13.1 Eheschließung  
13.1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG),  
13.1.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
13.1.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
13.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 PStV),  
13.1.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 20
13.1.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 40
13.1.3 Vornahme der Eheschließung (§ 14 PStG)  
13.1.3.1 vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§ 12 PStG) 25
13.1.3.2 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung (§ 13 Abs. 3 PStG) 80
13.1.3.3 im Übrigen gebührenfrei
13.2 Ehefähigkeitszeugnis  
13.2.1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG),  
13.2.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
13.2.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
13.2.1.3 wenn die Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei
13.2.2 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
13.3 Begründung einer Lebenspartnerschaft  
13.3.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG),  
13.3.1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 40
13.3.1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
13.3.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV),  
13.3.2.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist 20
13.3.2.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 40
13.3.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft  
13.3.3.1 vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 12 PStG) 25
13.3.3.2 außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung ((§ 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG) 80
13.3.3.3 im Übrigen gebührenfrei
13.4 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen  
13.4.1 Abnahme einer Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG) 25
13.4.2 Beurkundung  
13.4.2.1 einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG) 65
13.4.2.2 einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG) 65
13.4.2.3 einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG) 65
13.4.2.4 einer Geburt im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG) 50
13.4.2.5 eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 Abs. 1 PStG) 30
13.4.3 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung  
13.4.3.1 zur Namensführung von Ehegatten (§ 41 Abs. 1 PStG) oder Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen (§ 42 Abs. 1 PStG) 25
13.4.3.1.1 zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird gebührenfrei
13.4.3.2 zur Namensangleichung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 43 Abs. 1 PStG) 30
13.4.3.3 zur Namensangleichung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 43 Abs. 1 PStG) gebührenfrei
13.4.3.4 zur Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft (§ 44 Abs. 1 und 2 PStG) gebührenfrei
13.4.3.5 zur Namensführung des Kindes (§ 45 Abs. 1 PStG) 25
13.4.3.5.1 zur Namensführung, wenn der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält gebührenfrei
13.4.4 Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung (§ 46 PStV) 10
13.5 Personenstandsurkunden  
13.5.1 Ausstellung von Personenstandsurkunden (§ 55 PStG, §§ 49 bis 52 PStV)  
13.5.1.1 Ausstellung einer Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks (§ 55 Abs. 1 PStG) 10
13.5.1.2 Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG) 10
13.5.1.3 Übermittlung der Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) 8
13.5.1.4 für ein zweites und jedes weitere Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 5
13.5.2 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte (§ 65 PStG) gebührenfrei
13.5.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 10
13.5.4 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten (§ 62 Abs. 2 PStG) nach Zeitaufwand gemäß Allgemeiner Kostenverordnung
13.5.5 Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag für Behörden und Gerichte (§ 65 PStG) gebührenfrei
13.5.6 Auskunft aus einem oder Einsicht in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 PStG)

Anmerkungen zu Nummer 13 bis 13.5.6:
Auslagen sind gesondert nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für einen zugezogenen Dolmetscher oder Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder zukünftigen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der Diensträume des Standesamtes.

gebührenfrei