Änderungstext
Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
Vom 5. Juli 2012
(GBl. Nr. 28 vom 18.09.2012 S. 382)
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:
Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 376), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verfassung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt."
2. § 15a erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 15a Einwohnerantrag
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet. 2Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der laufenden Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist. (2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. (3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 2 v.H. der Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt unterschrieben sein. (4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen ortsüblich bekannt zu machen. (5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz. | " § 15a Einwohnerantrag
(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde und sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. (2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. (3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1,5 v. H. der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein. (4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen ortsüblich bekannt zu machen. (5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz." |
3. § 15b erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 15b Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten sind insbesondere:
(2) Der Bürgerentscheid findet nicht in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 bis 10, Nr. 11, soweit diese wirtschaftliche Unternehmen betrifft, Nr. 12 bis 15 und 17 statt. (3) Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können Bürgerinnen und Bürger ein Bürgerbegehren beantragen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die während der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. (4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 v.H. Bürgerinnen oder Bürgern der Stadt unterschrieben sein. (5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 7 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. (6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 v.H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden. (7) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Bürgerentscheides und Bürgerbegehrens regelt ein Ortsgesetz. | " § 15b Bürgerbegehren
(1) Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können Bürger der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). § 15c Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Die Frist nach Satz 1 endet vorher mit dem Ablauf der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. (3) Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten. (4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7,5 v. H. der Bürger der Stadt unterzeichnet sein. (5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 3 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtverordnetenversammlung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. (6) Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Organe der Stadt nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden. (7) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung eines Bürgerbegehrens trifft ein Ortsgesetz." |
4. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
" § 15c Bürgerentscheid
(1) Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können die Bürger der Stadt selbst entscheiden (Bürgerentscheid), wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 15b).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
(3) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Organen der Stadt vertretene Auffassung dargelegt werden.
(4) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtverordnetenversammlung die Angelegenheit zu entscheiden.
(5) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
(6) Die näheren Bestimmungen zu Absatz 3 und über die Durchführung eines Bürgerentscheids trifft ein Ortsgesetz."
5. Der bisherige § 15c wird § 15d und erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche sollen bei Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise über die in dieser Verfassung vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus beteiligt werden. | " § 15d Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche müssen bei Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise über die in dieser Verfassung vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus beteiligt werden." |
6. Nach § 15d wird folgender § 15e eingefügt:
" § 15e Petitionen
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Angelegenheiten der Stadt mit Bitten, Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden. Die Zuständigkeiten des Magistrats werden hierdurch nicht berührt. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Petitionsausschuss.
(2) Die näheren Bestimmungen trifft ein Ortsgesetz."
7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a Anhörung
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder beschließen, anwesende Einwohner einschließlich der nach § 11 von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung zu hören.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.