Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremisches Landesmediengesetzes
-Bremen -

Vom 19. November 2013
(BremGBl. Nr. 27 vom 25.11.2013 S. 571)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Das Bremische Landesmediengesetz ( BremLMG) in der Fassung vom 17. Juli 2012, zuletzt geändert durch Brem.GBl. Nr. 27 vom 28. August 2012, S. 377, wird wie folgt geändert:

§ 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.  "Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft und der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt."

ENDE