Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven
- Bremen -

Vom 12. Februar 2015
(Brem.GBl. Nr. 49 vom 23.04.2015 S. 193)



Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:

Artikel 1

Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 19. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2014, S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "gesetzlichen" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Ortsgesetz. "(3) Die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen der Stadt Bremerhaven regelt ein Landesgesetz."

2. § 11 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 11 Widerstreit der Interessen

(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder wer sonst ehrenamtlich tätig ist, darf nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt auch, wenn er

  1. .in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
  2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn der Betroffene an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

" § 11 Mitwirkungsverbote

(1) Ein Stadtverordneter, Magistratsmitglied, Ehrenbeamter oder sonst ehrenamtlich Tätiger darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Stadtverordnete, das Magistratsmitglied, der Ehrenbeamte oder sonst ehrenamtlich Tätige

  1. bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  2. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadt an,
  3. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Wahlen,
  3. bei Personalvorschlägen zur Vertretung der Stadt in einem Vorstand, einem Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person oder einer Vereinigung,
  4. bei Entscheidungen über den Haushalt, über die generelle Festlegung von Bezügen oder Entgelten öffentlich Bediensteter oder vergleichbarer Personen und über Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren.

(4) Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet das Organ, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt.

(5) Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen."

3. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des Absatzes 2" gestrichen.

4. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1,5 v. H. der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein. "(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1 vom Hundert der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen ortsüblich bekannt zu machen. "(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss innerhalb eines Monats nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen amtlich bekannt zu machen."

5. § 15b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können Bürger der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). § 15c Absatz 2 gilt entsprechend. "(1) Die Bürger der Stadt können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle der Stadtverordnetenversammlung über eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt entscheiden (Bürgerentscheid). § 15c Absatz 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. "Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 7,5 v. H. der Bürger der Stadt unterzeichnet sein. "(4) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 vom Hundert der Bürger der Stadt unterzeichnet sein."

6. § 15c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können die Bürger der Stadt selbst entscheiden (Bürgerentscheid), wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 15b). "(1) Ein Bürgerentscheid in Selbstverwaltungsangelegenheiten findet statt, wenn die Stadtverordnetenversammlung dieses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt oder wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat (§ 15b)."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ein Bürgerentscheid ist außerdem im Fall des § 50 Absatz 2 über ein von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes Ortsgesetz durchzuführen, wenn

  1. die Stadtverordnetenversammlung das Ortsgesetz mit weniger als zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen hat,
  2. ein Viertel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragt oder
  3. 5 vom Hundert der Stimmberechtigten die Durchführung eines Bürgerentscheids begehrt. § 15b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

In diesen Fällen tritt das Ortsgesetz nur bei einem zustimmenden Bürgerentscheid in Kraft."

c) Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
  1. Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine Zuständigkeit besitzt,
  2. folgende Ortsgesetze:
    1. die Verfassung für die Stadt Bremerhaven,
    2. das Entschädigungsortsgesetz,
    3. das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven,
    4. das Ortsgesetz zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung in der Stadt Bremerhaven und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven,
    5. die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,
    6. die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen für die Stadt Bremerhaven,
  3. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt,
  4. die Rechtsverhältnisse der Stadtverordneten, Magistratsmitglieder und der Bediensteten der Stadt,
  5. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte,
  6. die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des Magistrats,
  7. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen und die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Stadt beteiligt ist,
  8. Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten.
"(3) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über:
  1. Angelegenheiten, für die die Stadtverordnetenversammlung keine Zuständigkeit besitzt,
  2. folgende Ortsgesetze:
    1. die Verfassung für die Stadt Bremerhaven,
    2. das Entschädigungsortsgesetz,
    3. das Ortsgesetz über die Zahl der Mitglieder des Magistrats in der Stadt Bremerhaven,
    4. die Satzung des Rates der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger für die Stadt Bremerhaven,
    5. die Wahlordnung für den Rat der ausländischen Mitbürger/innen für die Stadt Bremerhaven,
  3. Fragen der inneren Organisation der Verwaltung der Stadt,
  4. die Rechtsverhältnisse der Stadtverordneten, Magistratsmitglieder und der Bediensteten der Stadt,
  5. die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe) und die öffentlichen Abgaben und privatrechtlichen Entgelte,
  6. die Feststellung der Haushaltsrechnung der Stadt und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe sowie die Entlastung des Magistrats,
  7. Entscheidungen über Rechtsmittel und Rechtsstreitigkeiten."

d) Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Absatz 4 wird Absatz 5. In Satz 1 wird die Angabe "v. H." durch die Wörter "vom Hundert" ersetzt.

f) Absatz 5 wird Absatz 6.

g) Absatz 6 wird Absatz 7. Die Angabe "Absatz 3" wird durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

7. § 16 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Ortsgesetze für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze, Bestattungseinrichtungen und des Schlachthofes (Benutzungszwang) vorschreiben. "Sie kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Ortsgesetze für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Abfall- und Abwasserentsorgung, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der öffentlichen Begräbnisplätze und Bestattungseinrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben."

8. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "und der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Bremerhaven" durch die Wörter "und der zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats der Sparkassenstiftung Bremerhaven" ersetzt.

9. § 20a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Das Nähere regeln ein Ortsgesetz oder die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. "Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung."

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl unter der Leitung eines Altersvorsitzenden den Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der gleichen Sitzung ferner einen ersten Beisitzer und mindestens einen zweiten Beisitzer. 3Stadtverordnetenvorsteher und Beisitzer bilden den Vorstand. "(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl unter der Leitung eines Altersvorsitzenden den Stadtverordnetenvorsteher. Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der gleichen Sitzung ferner einen ersten Beisitzer als seinen Vertreter und weitere Beisitzer.

Stadtverordnetenvorsteher und Beisitzer bilden den Vorstand."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "ein Ortsgesetz oder" gestrichen.

11. In § 22a Absatz 2 wird das Wort "gesetzlichen" gestrichen.

12. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.

13. § 24 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 24 Öffentlichkeit der Sitzung

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Auf Vorschlag des Stadtverordnetenvorstehers oder auf Antrag von einem Sechstel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vorschläge und Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden.

" § 24 Öffentlichkeit der Sitzung

Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn keine Beratung erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden."

14. § 28 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 28 Stimmenauszählung

Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zwar zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

" § 28 Stimmenauszählung

Bei Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit."

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Protokoll" durch das Wort "Niederschrift" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Protokollführer" durch das Wort "Schriftführer" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Protokollführer" durch das Wort "Schriftführer" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Durch die Geschäftsordnung können Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 festgelegt werden."

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ein Mitglied bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Bestimmungen für eine oder mehrere, höchstens für drei Sitzungen aus der Versammlung ausgeschlossen wird. "(2) Bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Stadtverordneter von einer oder mehreren, höchstens aber drei Sitzungen ausgeschlossen werden. Der Stadtverordnetenvorsteher kann den sofortigen Ausschluss des Mitglieds vorläufig vornehmen und durchführen. Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung."

b) Absatz 3

(3) 1Enthält die Geschäftsordnung eine Bestimmung gemäß Absatz 2, so kann der Stadtverordnetenvorsteher, falls er dies für erforderlich hält, selbst den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes vorläufig verhängen und durchführen. 2Die Maßnahme bedarf nach ihrer Durchführung der Bestätigung durch die Stadtverordnetenversammlung.

wird aufgehoben.

17. Die Überschrift des § 36 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 36 Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss " § 36 Pflichtausschüsse".

18. § 37a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeiten über das Ende ihrer Wahlzeit bis zur Bildung neuer Ausschüsse durch die neugewählte Stadtverordnetenversammlung aus. "(2) Die Ausschüsse üben ihre Tätigkeiten über das Ende der Wahlperiode bis zur Bildung neuer Ausschüsse durch die neu gewählte Stadtverordnetenversammlung aus."

19. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird das Wort "Wahlzeit" jeweils durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.

20. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Amtszeit" ersetzt.

21. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Eine Veräußerung von Unternehmen der Stadt, auf die die öffentliche Hand aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und die

  1. Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen,
  2. wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten,
  3. geeignet sind, die Verwirklichung des Anspruchs auf eine angemessene Wohnung nach Artikel 14 Absatz 1 der Landesverfassung zu fördern oder
  4. der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen,

ist nur aufgrund eines Ortsgesetzes möglich. Ein solches Ortsgesetz tritt nicht vor Ablauf von drei Monaten nach seiner Verkündung in Kraft. Als Veräußerung gilt jedes Rechtsgeschäft, welches den beherrschenden Einfluss der Stadt beseitigt. Auf kleine Kapitalgesellschaften und auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Gleiches gilt, wenn die Veräußerung bei Entstehen der Beherrschung beabsichtigt war und zeitnah erfolgt."

22. § 58 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen. "(3) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung der Haushaltsrechnung durch. Die Ergebnisse werden in einem Schlussbericht zusammengefasst. Der Schlussbericht ist unverzüglich dem Magistrat vorzulegen."

23. § 62 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Bediensteten dürfen keine andere Stellung in der Stadtverwaltung innehaben. "Sie dürfen eine andere Stellung in der Stadt nur innehaben, wenn dies mit der Unabhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist."

Artikel 2

Dieses Ortsgesetz tritt am 8. Juni 2015 in Kraft.

ID 150372

ENDE