Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen
- Bremen -
Vom 26. Januar 2021
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 25.02.2021 S. 204)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Die Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. 2018 S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen (WuHKostV)" durch die Wörter "Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "den Behörden der Wirtschafts- und Häfenverwaltung" durch die Wörter "der Behörde der Wirtschaftsverwaltung" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen" gestrichen
b) In Satz 1 werden die Wörter "den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen" durch die Wörter "die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa" und die Wörter "Deputationen für Wirtschaft, Arbeit und Häfen" durch die Wörter "Deputation für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.
4. Die Anlage (zu § 1) Kostenverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "und Häfen" gestrichen.
b) Die Nummern 122 bis 122.09
| 122 | Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten | |
| 122.09 | Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet | 11,50 bis 78,00 |
werden aufgehoben.
c) Die Nummern 143 bis 143.11
143.00 Fischereischein mit Fischereiprüfung 64,00 143.01 Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler) 32,00 143.02 Zweitausfertigung eines Fischereischeines 20,00 143.03 Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei 143.04 Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers gebührenfrei 143.05 Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz 32,00 bis 97,00 143.06 Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei 143.07 Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz 64,00 bis 193,00 143.08 Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden) 64,00 bis 193,00 143.09 Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz 129,00 bis 322,00 143.10 Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen 64,00 bis 129,00 143.11 Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz gebührenfrei
werden aufgehoben.
d) Die Nummern 80 bis 820,00
| 80 | Häfen | ||
| 800 | Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen | ||
| 800.00 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 bis 2.500,00 | |
| 800.01 | Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 4,00 bis 100,00 | |
| Anmerkung zu 800.00 und 800.01: | |||
| Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. | |||
| 800.02 | Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979 | 50,00 bis 250,00 | |
| 800.03 | Nutzung eines Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen: | ||
| 15 bis 30 Tage | 1 Kanister bis 60 l | 13,00 | |
| 1 Fass bis 450 l | 52,00 | ||
| 1 IBC bis 3.000 l | 70,00 | ||
| 1 Container | 500,00 | ||
| Jeder weitere begonnene Monat | 1 Kanister bis 60 l | 20,00 | |
| 1 Fass bis 450 l | 78,00 | ||
| 1 IBC bis 3.000 l | 104,00 | ||
| 1 Container | 750,00 | ||
| 800.04 | Nutzung eines Bergungsfasses | bis 30 Tage | 8,00 |
| Jeder weitere begonnene Monat | 12,00 | ||
| 800.05 | Nutzung eines Begasungsplatzes für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen | 20,00 | |
| 81 | Schifffahrt - Seeschifffahrt | ||
| 810 | Maßnahmen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung Fundstelle ersetzen durch i.d.F. vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S.1938) | ||
| 810.00 | Erteilung eines Befähigungszeugnisses
Ersatz eines Befähigungszeugnisses Eintragung des Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü Entzug eines Befähigungszeugnisses Umtausch eines Befähigungszeugnisses | Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt | |
| "Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- u. Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3120) | |||
| 810.01 | Bescheinigungen im Verfahren nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | 4,00 bis 23,00 | |
| 811 | Bezeichnung der Fischereifahrzeuge | ||
| 811.00 | Eintragungsscheine nach der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1) | 34,50 | |
| 812 | Gefährliche Seefrachtgüter | ||
| 812.00 | Ausnahmegenehmigungen nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGVSee) vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) | 20,00 bis 300,00 | |
| 814 | Maßnahmen der Seemannsämter | ||
| 814.00 | Ausstellung eines Seefahrtbuches
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtsbuches Ersatz eines Seefahrtbuches bei Verlust Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung Änderung der Musterrolle Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern etc. Befreiung von Musterungserfordernis je Schiff Widerruf oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | Die Gebühren-sätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter - SeemannsÄKostV - vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4255) in der jeweiligen Fassung | |
| 814.01 | Ausstellung einer Fahrzeitbescheinigung | ||
| für eine Seite | 8,60 | ||
| für jede weitere Seite | 5,75 | ||
| 814.02 | Hinterlegung von Gegenständen und Aufbewahrung von Effekten | 5,75 bis 34,50 | |
| 82 | Schifffahrt - Binnenschifffahrt | ||
| 820 | Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 | ||
| 820.00 | Ausnahmegenehmigung nach § 12 | 23,00 bis 173,00 | |
werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
ID 210363
| ENDE |