Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
- Bremen -

Vom 9. Januar 2024
(Brem.GBl. Nr. 12vom 27.02.2024 S. 39)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1

Die Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511 - 203-c-10), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Verordnungsermächtigung

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Arbeit ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
" § 3 Verordnungsermächtigung

Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern

  1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
  2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen."

2. Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft) wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 123 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 123.01 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 GwG 50,00 bis 1 000,00

Neu:

"123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG 73,00 bis 1.022,00"

bb) In den Nummern 123.02 bis 123.10 wird der Kostensatz wie folgt gefasst:

alt neu
50,00 bis 1.000,00 "73,00 bis 1.022,00"

cc) Nach Nummer 123.10 wird folgende Nummer 123.11 eingefügt:

"123.11 Prüfung der Einhaltung der im Geldwäschegesetz festgelegten Anforderungen nach § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen"

dd) Die bisherige Nummer 123.11 wird Nummer 123.12 und der Kostensatz wird wie folgt gefasst:

alt

neu
50,00 bis 1.000,00 "73,00 bis 1.825,00"

ee) Folgende Nummer 123.13 wird angefügt:

"123.13 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen"

b) Die Nummer 130.13 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"130.13 Nachkontrolle eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach den §§ 29 bis 31 ProstSchG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird nach Zeit- und Sachaufwand zzgl. Auslagen

Neu:

"130.13 Überwachung eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach § 29 ProstSchG. nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen"

c) Die Nummer 150 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 150.03 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"150.03 Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO) Gewerbeanmeldung 32,00

Gewerbeummeldung 18,00

Gewerbeberichtigung 18,00

Gewerbeabmeldung gebührenfrei"

Neu:

"150.03 Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO) Gewerbeanmeldung 32,00

Gewerbeummeldung 18,00

Gewerbeberichtigung 18,00

Gewerbeabmeldung gebührenfrei"

bb) Nummer 150.14 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"150.14 Meldung je Wachperson gemäß § 9 Absatz 3 Bewachungsverordnung (BewachV) 80,00"

Neu:

"150.14 Meldung je Wachperson gemäß § 16 Absatz 2 Bewachungsverordnung (BewachV) 80,00"

cc) Nummer 150.16 und 150.17 werden wie folgt gefasst:

Alt:

"150.16 Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 BewachV 8,00
150.17 Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 BewachV nach behördlichem Hinweis 48,00"

Neu:

"150.16 Abmeldung je Wachperson nach § 16 Absatz 6 BewachV 8,00
150.17 Abmeldung je Wachperson nach § 16 Absatz 6 BewachV nach behördlichem Hinweis 48,00"

dd) Die Überschrift der Nummern 150.21 und 150.22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gewerbeuntersagung "Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes"

ee) Nummer 150.21

150.21 Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.
250,00 bis 4.740,00

wird aufgehoben.

ff) Die Nummer 150.22 wird die Nummer 150.21.

d) Nummer. 151.03 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"151.03 Fristverlängerung nach § 2 Absatz 5 Satz 2 BremSpielhG 18,00 bis 71,00"

Neu:

"151.03 Fristverlängerung nach § 2b Satz 2 BremSpielhG 18,00 bis 71,00"

e) Nummer. 160 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 160.01 wird der Kostensatz wie folgt gefasst:

alt neu
189,00 "389,00"

bb) Die Nummern 160.07 bis 160.10 werden wie folgt gefasst:

Alt:

"160.07 Sperrzeitverkürzung oder Sperrzeitaufhebung (§ 4 BremGastV)

im Einzelfall

für einen Kalendermonat, bis zu einem Jahr

18,00

128,00

160.08 Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 4 BremGastV durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
160.09 Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 1 BremGastV 128,00
160.10 Meldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV 53,00

Neu:

"160.07 Sperrzeitänderungen im Einzelfall bei Spielhallen und Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Absatz 3 BremGastV nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen
160.08 Sperrzeitfestsetzung für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten im Sinne des § 2 Absatz 2 BremGastV nach Zeitaufwand gemäß Stundensatz AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen
160.09 Anzeigepflicht gemäß § 3 Absatz 1 BremGastV 128,00
160.10 Meldung je Wachperson gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BremGastV 128,00"

cc) In Nummer 160.11 wird der Kostensatz wie folgt gefasst:

alt neu
59,00 bis 581,00 "80,00 bis 1.800,00"

dd) Die Nummern 160.12 bis 160.14 werden wie folgt gefasst:

Alt:

"160.12 Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV 8,00
160.13 Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Absatz 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis 48,00
160.14 Auskunftsanforderung gemäß § 5 Absatz 3 BremGastV (zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis 36,00"

Neu:

"160.12 Abmeldung je Wachperson gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV 8,00
160.13 Abmeldung je Wachperson gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis 48,00
160.14 Auskunftsanforderung gemäß § 3 Absatz 3 BremGastV (zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis) 36,00"

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

ID 240381

ENDE