Änderungstext

Entwurf eines Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetz
- Bremen -

Vom 26. August 2025
(GBl. Nr. 95 vom 04.09.2025 S. 663, Ber. S. 673)



Überschrift berichtigt

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 15. März 1960 (Brem.GBl. S. 25), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Es werden folgende Nummern 11 bis 18 angefügt:

"11. des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts,

12. des Waffenrechts,

13. des Gefahrhunderechts,

14. des Wohnungsaufsichtsrechts,

15. des Kataster- und Vermessungsrechts,

16. des Fahrzeugzulassungsrechts sowie

17. bei Entscheidungen nach

  1. dem Güterkraftverkehrsgesetz,
  2. dem Fahrlehrergesetz,
  3. dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz,
  4. der Straßenverkehrs-Ordnung und

18. bei Verwaltungsakten betreffend die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windenergieanlagen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherige Nummer 7

7. auf dem Gebiet der Finanzierung der Altenpflegeausbildung,

wird gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur oder die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt. "Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedürfen Verwaltungsakte, die der Senator für Kultur, die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, mit Ausnahme des Geschäftsbereichs Wissenschaft oder die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat, einer Nachprüfung in einem Vorverfahren; Absatz 1 bleibt unberührt."

d) In Absatz 5 werden die Wörter "des Landesrechts" gestrichen.

2. Ber.  Artikel 13b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Verwaltungsakte, die bis zum Ablauf des 4. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zum Ablauf des 4. September 2025 abgelehnt worden ist, gilt Artikel 8 in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes

Das Bremische Betreuungsrechtsausführungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Klagen gegen Entscheidungen über die Registrierung von beruflichen Betreuern

Vor Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung über die Registrierung von beruflichen Betreuern oder den Widerruf der Registrierung von beruflichen Betreuern nach dem dritten Titel des dritten Abschnitts des Betreuungsorganisationsgesetzes findet ein Vorverfahren nicht statt."

2. Ber. Folgender § 8 wird angefügt:

" § 8 Übergangsregelung

" § 6a findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen

Das Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 210), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Vor Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung nach diesem Absatz findet ein Vorverfahren nicht statt."

2. Ber. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 16 Absatz 2 Satz 8 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist."

Artikel 4
Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Das Bremische Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257), das zuletzt durch Gesetz vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen der nachgeordneten Behörden oder der Landeshauptkasse Bremen, gegen die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, findet ein Vorverfahren nicht statt."

2. Ber. Folgender § 13 wird angefügt:

" § 13 Übergangsregelung

§ 12 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist."

Artikel 5
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes

Das Bremisches Landesstraßengesetz vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341), das zuletzt durch Gesetz vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 520) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Hausnummerierung"

b) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 49a Übergangsregelung"

2. Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen nach diesem Absatz findet ein Vorverfahren nicht statt."

3. Ber. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

" § 49a Übergangsregelung

§ 18 Absatz 4 Satz 7 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist."

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (05.09.2025) in Kraft.



Berichtigung des Gesetzblattes Nr. 95
- Bremen -

Vom 10. September 2025
(GBl. Nr. 97 vom 11.09.2025 S. 673)

Das Gesetzblatt "Entwurf eines Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes", verkündet am 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663), ist wie folgt zu berichtigen:

1. Der Titel des Gesetzblattes lautet "Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetz".

2. Im 2. Änderungsbefehl des Artikels 1 werden die beiden Platzhalter durch "4. September 2025" ersetzt.

3. Im 2. Änderungsbefehl des Artikels 2 werden unter § 8 der erste Platzhalter durch "4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663)" und der zweite Platzhalter durch "5. September 2025" ersetzt.

4. Im 2. Änderungsbefehl des Artikels 3 werden unter der Nummerierung b) der erste Platzhalter durch "4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663)" und der zweite Platzhalter durch "5. September 2025" ersetzt.

5. Im 2. Änderungsbefehl des Artikels 4 werden unter § 13 der erste Platzhalter durch "4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663)" und der zweite Platzhalter durch "5. September 2025" ersetzt.

6. Im 3. Änderungsbefehl des Artikels 5 werden unter § 49a der erste Platzhalter durch "4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663)" und der zweite Platzhalter durch "5. September 2025" ersetzt.

ID 252006

ENDE