Änderungstext
Neunte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung
- Bremen -
Vom 27. Januar 2026
(Brem.GBl. Nr. 17 vom 27.02.2026 S. 36)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung
Die Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2025 (Brem.GBl. S. 1353) geändert worden ist, wird folgt geändert:
Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Unter der Tarifziffer 5 wird die Angabe zu Nummer 52 durch die folgende Angabe ersetzt:
Alt:
| 52 | Baumschutzverordnung |
Neu:"
| 52 | Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV) |
b) Nach der Angabe zu Tarifziffer 82 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"
| 83 | Maßnahmen aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) |
| 84 | Maßnahmen aufgrund des Bremischen Solargesetzes (BremSolarG) |
2. Unter der Tarifziffer 5 wird die Nummer 52 durch die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Nummer 52 ersetzt.
3. Die Tarifziffer 8 wird durch die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Tarifziffer 8 ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (28.02.2026) in Kraft.
| Anhang 1 zu Nummer 2 |
Alt:
| 52 | Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG und der Baumschutzverordnung | |
| 52.1 | Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung | |
| je Baugrundstück | 138 | |
| 52.2 | Ablehnung einer Gestattung nach § 6 Baumschutzverordnung | |
| je Baugrundstück | 69 | |
| 52.3 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG | |
| je Grundstück | 94 | |
| 52.4 | Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG | |
| je Grundstück | 47 | |
| Anmerkung zu 52.1 und 52.4: Erfordert ein Antrag auf Gestattung oder Befreiung einen über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Verwaltungsaufwand, wird die Gebühr nach Zeit- und Sachaufwand ermittelt und berechnet. | ||
| Anmerkung zu 52.4: Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen gilt als Grundstück die einer Hausnummer zuzurechnende Grundstücksfläche. In Kleingartenbereichen gilt als Grundstück die einem Kleingartenverein zuzurechnende Grundfläche. | ||
| 52.5 | Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Baumschutzverordnung | 138 |
Neu:
| 52 | Maßnahmen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und der Verordnung zum Schutz von Bäumen in der Freien Hansestadt Bremen (BremBaumSchV) | |
| 52.1 | Befreiung nach § 6 BremBaumSchV | je Grundstück 119 je Baugrundstück 178 |
| 52.2 | Ablehnung einer Befreiung nach § 6 BremBaumSchV | je Grundstück 60 je Baugrundstück 79 |
| 52.3 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG | je Grundstück 94 |
| 52.4 | Ablehnung einer Befreiung nach § 67 Absatz 1 BNatSchG | je Grundstück 47 |
| 52.5 | Anordnung von Maßnahmen nach § 5 BremBaumSchV | 178 |
| Anhang 2 zu Nummer 3 |
Alt:
8 Klimaschutz- und Energierecht 80 Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG 80.1 Genehmigung nach § 4 Absatz 1 470 bis 8.670 80.2 Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben 80.3 Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 nach § 36 Absatz 2 Satz 4 270 bis 4.230 80.4 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung bei Herstellungskosten von
bis zu 500.000 Euro8.800 mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro8.800 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 7,5 Mio. Euro24.800 zuzüglich 0,4 v. H, der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 7,5 Mio. Euro
bis zu 20 Mio. Euro44.800 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 20 Mio. Euro 69.800 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
80.5 Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 bei Herstellungskosten von
bis zu 125.000 Euro2.600 mehr als 125.000 Euro
bis zu 250.000 Euro5.300 mehr als 250.000 Euro
bis zu 500.000 Euro5.300 zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 500.000 Euro
bis zu 2,5 Mio. Euro6.800 zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 2,5 Mio. Euro
bis zu 50 Mio. Euro16.800 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 50 Mio. Euro
bis zu 100 Mio. Euro206.800 zuzüglich 0,3 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
mehr als 100 Mio. Euro 356.800 zuzüglich 0,2 v.H. der 100 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten
80.6 Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 4 50 v.H. der Gebühr nach 80.4 oder 80.5 Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6: Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren.
Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10 Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10 beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent.
80.7 Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 25 v.H. der Gebühr nach 80.4 bis 80.6 80.8 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 4 10 v.H. der Gebühr nach 80.4 80.9 Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 110 bis 1.090 80.10 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 90 bis 1.090 80.11 Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a 220 bis 1.090 80.12 Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 1 90 bis 530 80.13 Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 90 bis 530 80.14 Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 470 bis 8.230 80.15 Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 Satz 2 360 bis 3.120 80.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 450 bis 3.560 81 Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes 81.1 Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 90 bis 710 82 Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme 82.1 Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 530 bis 1.340
Neu:
| 8 | Klimaschutz- und Energierecht | |
| 80 | Maßnahmen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) | |
| 80.1 | Genehmigung nach § 4 Absatz 1 | 490 bis 8.900 |
| 80.2 | Für Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 54 Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen nach der Energiewirtschaftskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung erhoben | |
| 80.3 | Entscheidung über Einwände gegen Feststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 2 und 4 | 290 bis 4.420 |
| 80.4 | Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen nach § 43 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, auch in Verbindung mit Satz 2 oder § 43l Absatz 2 einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung | |
| bei Herstellungskosten von bis zu 500.000 Euro | 8.800 | |
| mehr als 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro | 8.800
zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 7,5 Mio. Euro | 24.800
zuzüglich 0,4 v. H, der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 7,5 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro | 44.800
zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 20 Mio. Euro | 69.800
zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| 80.5 | Planfeststellung durch Planergänzung nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 | |
| bei Herstellungskosten von bis zu 125.000 Euro | 2.600 | |
| mehr als 125.000 Euro bis zu 250.000 Euro | 5.300 | |
| mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro | 5.300
zuzüglich 0,6 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro | 6.800
zuzüglich 0,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 50 Mio. Euro | 16.800
zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 50 Mio. Euro bis zu 100 Mio. Euro | 206.800
zuzüglich 0,3 v. H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| mehr als 100 Mio. Euro | 356.800
zuzüglich 0,2 v.H. der 100 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten | |
| 80.6 | Plangenehmigung von Energieanlagen nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 4 EnWG | 50 v.H. der Gebühr nach 80.4 oder 80.5 |
| Anmerkungen zu 80.4 bis 80.6:
Schließt das Planverfahren andere das Vorhaben betreffende behördliche Entscheidungen ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebenen Gebühren. Wird in dem Planverfahren ein Projektmanager nach § 43g Absatz 1 beauftragt, so vermindert sich die Gebühr ohne die Gebühren für die eingeschlossenen Genehmigungen um jeweils 5 Prozent, sofern die Aufgaben nach § 43g Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9 beauftragt werden sowie um 10 Prozent, sofern die Aufgabe nach § 43g Absatz 1 Nummer 10 beauftragt wird. Wird ein Projektmanager mit Aufgaben beauftragt, die nicht in § 43g Absatz 1 aufgeführt sind, wird die Gebühr angemessen vermindert, einschließlich der Verminderungen nach Satz 1 jedoch maximal um 50 Prozent. | ||
| 80.7 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43c Nummer 1 | 25 v.H. der Gebühr nach 80.4 bis 80.6 |
| 80.8 | Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43f Absatz 4 Satz 4 | 10 v.H. der Gebühr nach 80.4 |
| 80.9 | Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Duldungsanordnung nach § 44 Absatz 2 Satz 2 | 120 bis 1.170 |
| 80.10 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 | 100 bis 1.170 |
| 80.11 | Entscheidung über einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 1 oder 1a | 230 bis 1.170 |
| 80.12 | Aufhebung einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 44b Absatz 6 Satz 1 | 100 bis 580 |
| 80.13 | Festsetzung einer Entschädigung nach § 44b Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 | 100 bis 580 |
| 80.14 | Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 3 | 490 bis 8.420 |
| 80.15 | Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 49 Absatz 3 Satz 2 | 390 bis 3.390 |
| 80.16 | Anordnung von Maßnahmen nach § 49 Absatz 5 | 480 bis 3.870 |
| 81 | Maßnahmen aufgrund des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes (BremKEG) | |
| 81.1 | Befreiungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 | 100 bis 770 |
| 81.2 | Verpflichtungsbescheid nach § 16 Absatz 1 | 50 bis 1.320 |
| 81.2.1 | aus Anlass einer Mitteilung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gemäß § 97 Absatz 3 oder Absatz 4 Gebäudeenergiegesetz | 50 bis 130 |
| 81.2.2 | aus Anlass einer Mitteilung eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen oder eines Sachkundigen gemäß § 3 Absatz 6 Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes | 190 bis 1.320 |
| 82 | Maßnahmen aufgrund der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme | |
| 82.1 | Entscheidung über die Anzeige nach § 17 Absatz 2 | 580 bis 1.450 |
| 83 | Maßnahmen aufgrund des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) | |
| 83.1 | Befreiungen nach § 102 oder § 103 Absatz 1 | 50 bis 1.610 |
| 83.2 | Im Falle von Befreiungen nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | |
| 83.2.1 | von der Verpflichtung nach § 61 Absatz 1 oder 2 oder von der Verpflichtung nach § 63 Absatz 1 oder 3 | 35 v.H. der Gebühr nach 83.1, mindestens 50 |
| 83.2.2 | von der Verpflichtung nach § 69 Absatz 1 oder 2 | 50 v.H. der Gebühr nach 83.1, mindestens 50 |
| 83.2.3 | bei einer nachgewiesenen unbilligen Härte aufgrund besonderer persönlicher Umstände kann von der Gebührenerhebung nach 83.1 abgesehen werden | |
| 83.3 | Im Falle von Befreiungen nach § 102 Absatz 5 kann von der Gebührenerhebung nach 83.1 abgesehen werden | |
| 83.4 | Befreiungen nach § 102 in Verbindung mit § 14 der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes im Land Bremen | |
| 83.4.1 | innerhalb der Frist von zwei Wochen nach § 14 Satz 5 der Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes im Land Bremen | 100 bis 190 |
| 83.4.2 | bei weitergehender behördlicher Prüfung | Gebühr nach 83.1 |
| 83.5 | Stichprobe nach § 99, sofern Verstöße gegen die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes festgestellt werden | 190 bis 3.870 |
| 84 | Maßnahmen aufgrund des Bremischen Solargesetzes (BremSolarG) | |
| 84.1 | Befreiungen, Teilbefreiungen oder zeitweise Befreiungen nach § 6 Absatz 1 | 100 bis 770 |
| 84.2 | Bei nachgewiesener unzumutbarer Härte kann von der Gebührenerhebung nach 84.1 abgesehen werden | |
| 84.3 | Verpflichtungsbescheid nach § 5 | 190 bis 1.320 |
ID 260536
| ENDE |