Änderungstext
Gesetz zur Änderung polizei- und vollstreckungsrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 3. März 2026
(Brem.GBl. Nr. 18 vom 03.03.2026 S. 42)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen | " § 6 Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren oder dem Zustand von Sachen ausgehen" |
b) Nach der Angabe zu § 12 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 12a Meldeauflage
§ 12b Gefährderansprache, Gefährdetenansprache
§ 12c Elektronische Aufenthaltsüberwachung"
c) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Wegfall des Vorverfahrens in bestimmten Fällen"
d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt
| alt | neu |
| § 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufnahmegeräte | " § 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte" |
e) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgern | " § 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern" |
f) Nach der Angabe zu § 41 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 41a Datenerhebung durch den Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen
§ 41b Einsatz technischer Mittel gegen besatzungslose Luftfahrtsysteme"
g) Nach der Angabe zu § 47 wird die folgende Angabe eingefügt:
"3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung"
h) Die Angabe "3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung" nach der Angabe zu § 49 wird gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 55 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977"
j) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 62a Einwilligung"
k) Die Angabe zu § 121 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 121 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche | " § 121 Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche" |
l) Die Angabe zu § 122 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 122 Rückgriff gegen den Verantwortlichen | " § 122 Rückgriff gegen Verantwortliche" |
m) Die Angabe "3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst" nach der Angabe zu § 130 wird gestrichen.
n) Nach der Angabe zu § 131 wird die folgende Angabe eingefügt:
| alt | neu |
| "3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst" |
o) Die Angabe zu § 135 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres und Sport | " § 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport" |
p) Nach der Angabe zu § 145 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 145a Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Ortspolizeibehörden
§ 145b Sicherungsüberprüfungen für Liegenschaften des Polizeivollzugsdienstes und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport"
q) Nach der Angabe zu § 146 wird die folgende Angabe eingefügt:
| alt | neu |
| "Vierter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften § 146a Strafvorschrift § 146b Ordnungswidrigkeit" |
r) Die Angabe "Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen" wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen | "Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen" |
s) Die Angabe zu § 149 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden | " § 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden" |
t) Die Angabe zu § 152 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 152 Inkrafttreten; Außerkrafttreten | " § 152 Außerkrafttreten" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Polizei: die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), sowie Behörden (§ 132), Dienststellen (§ 125 Absatz 2) Beamtinnen oder und Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst), ferner Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138); | "1. Polizei:
|
b) In Nummer 2 wird die Angabe "des einzelnen" durch die Angabe "des Einzelnen" ersetzt.
c) Nummer 3 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| "c) erhebliche Gefahr: eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist;" | "c) erhebliche Gefahr: eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist;" |
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Strafgesetzbuchs" durch die Angabe "Strafgesetzbuches in der am 16. Januar 2026 geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "176" durch die Angabe "174c und 177 Absatz 6" ersetzt.
cc) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
| alt | neu |
| c) gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach aa) den §§ 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 266, 291 des Strafgesetzbuchs, bb) § 52 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes, cc) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes, dd) § 96 des Aufenthaltsgesetzes; | "c) gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach aa) den 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 266, 291 des Strafgesetzbuchs, bb) § 52 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, cc) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist, dd) § 96 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), 19 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist;" |
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe "Völkerstrafgesetzbuches" die Angabe "vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert worden ist" eingefügt.
bb) In Buchstabe f wird nach der Angabe "Kriegswaffen" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist" eingefügt.
f) In Nummer 25 wird die Angabe "Blutdruck." durch die Angabe "Blutdruck," ersetzt.
Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 eingefügt:
"26. besatzungsloses Luftfahrtsystem:
unbemanntes Luftfahrzeugsystem im Sinne des Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/870 vom 28.02.2025 (ABl. L 2025/870 vom 5. Mai 2025) geändert worden ist."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen | " § 6 Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren oder dem Zustand von Sachen ausgehen" |
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. | "(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die für Sachen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Tiere entsprechend anzuwenden." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt | "(2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt." |
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Auf Verlangen einer von einer Maßnahme betroffenen Person haben Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte einen Dienstausweis vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird oder überwiegende schutzwürdige Belange der Beamtinnen oder Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. | "Auf Verlangen einer von einer Maßnahme betroffenen Person haben Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Hilfspolizeibeamtinnen und - beamte einen Dienstausweis vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten oder Hilfspolizeibeamtinnen und -beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) In Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugsbedienstete des Landes und der Stadtgemeinden an ihren Einsatzanzügen eine jederzeit sichtbare personenbezogene Rücken- und Frontkennzeichnung, welche die nachträgliche taktische und individuelle Zuordnung ermöglicht. | "(2) In Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven an ihren Einsatzanzügen eine jederzeit sichtbare personenbezogene Rücken- und Frontkennzeichnung, welche die nachträgliche taktische und individuelle Zuordnung ermöglicht." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Diese Anordnung ist zu begründen und dem Senator für Inneres und Sport zu übermitteln. | "Diese Anordnung ist zu begründen und der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zu übermitteln." |
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Auskünfte über die Zuordnung der Kennzeichnung zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten dürfen nur anlässlich der Einleitung eines Verfahrens nach Satz 5 oder unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) aufgrund der Anordnung der Behördenleitung an die zuständigen Stellen übermittelt werden. | "Auskünfte über die Zuordnung der Kennzeichnung zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten dürfen nur anlässlich der Einleitung eines Verfahrens nach Satz 5 oder unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2; L 74 vom 4. März 2021, S. 35) aufgrund der Anordnung der Behördenleitung an die zuständigen Stellen übermittelt werden." |
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Der Senator für Inneres und Sport trifft ergänzende Regelungen zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie der ständigen Verfügbarkeit der Kennzeichnung durch Verwaltungsvorschrift. | "(4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport trifft ergänzende Regelungen zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie der ständigen Verfügbarkeit der Kennzeichnung durch Verwaltungsvorschrift." |
5. § 11 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt. | "Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, bleiben unberührt." |
6. Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a, 12b und 12c eingefügt:
" § 12a Meldeauflage
(1) Die Polizei kann anordnen, dass sich eine Person auf einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies erforderlich ist zur Verhütung von Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen wird.
(2) Die Meldeauflage ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf unter Berücksichtigung der Art und Schwere der abzuwehrenden Gefahr oder der zu verhütenden Straftat keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Lebensführung der betroffenen Person haben.
(3) Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Anordnung und die Verlängerung bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Eine Verlängerung über insgesamt einen Monat hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:
Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 12b Gefährderansprache, Gefährdetenansprache
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum in einer zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, kann die Polizei diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Fall einer bevorstehenden oder eintretenden Gefahr voraussichtlich ergreifen wird. Zu diesem Zweck kann die Polizei die Person mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährderansprache).
(2) Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache kurzzeitig angehalten werden. Eine Kenntnisnahme der Gefährderansprache durch Unbeteiligte soll vermieden werden.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, die sich gegen Leib, Leben, Freiheit, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte richtet, kann die Polizei andere Personen hierüber informieren, sofern diese als Opfer der drohenden Straftat in Betracht kommen oder deren Kenntnis von der drohenden Straftat aus anderen Gründen erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Polizei die betroffenen Personen mündlich, schriftlich oder in anderer Form kontaktieren (Gefährdetenansprache). Zur Erfüllung der Zwecke des Satzes 1 dürfen insbesondere der Name, die aktuelle Wohnanschrift und häufige Aufenthaltsorte der gefährdenden Person sowie die Tatsachengrundlage für die Gefahrenprognose übermittelt werden.
(4) Bei einer minderjährigen Person darf eine mündliche Gefährderansprache nur in Anwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt werden, soweit dies unverzüglich und ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme möglich ist. Wird die Maßnahme in Abwesenheit einer gesetzlichen Vertretung durchgeführt, ist eine gesetzliche Vertretung unverzüglich über den Inhalt der Gefährderansprache zu unterrichten. § 26 Absatz 6 Satz 2 erste Alternative gilt entsprechend. Ein an eine minderjährige Person gerichtete schriftliche Gefährderansprache ist zugleich einer gesetzlichen Vertretung zuzuleiten.
§ 12c Elektronische Aufenthaltsüberwachung
(1) Soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die für eine Gefahr verantwortliche Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person gefährden oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung einer bestimmten Person begehen wird, die im Mindestmaß mit drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, kann der Polizeivollzugsdienst anordnen, dass die für die Gefahr verantwortliche Person sich die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen lässt, die Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich führt und die Funktionsfähigkeit der Mittel nicht beeinträchtigt. Die Maßnahme kann insbesondere mit einer Maßnahme nach § 11 oder § 12 verbunden werden.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf die Wohnung der verantwortlichen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten. Das Betreten ist der verantwortlichen Person mindestens einen Tag vor der Maßnahme anzukündigen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme oder deren unverzügliche Umsetzung vereitelt würde.
(4) Der Polizeivollzugsdienst kann der Person, deren Aufenthaltsort nach Absatz 1 elektronisch überwacht werden darf, verbieten,
Die Maßnahmen nach Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf den erforderlichen Umfang zu beschränken und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb von Wohnungen keine über den Umstand der Anwesenheit der verantwortlichen Person hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
(6) Mit Zustimmung der gefährdeten Person kann dieser ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt werden, das Zuwiderhandlungen der gefährdenden Person gegen die Anordnung anzeigt.
(7) Die Maßnahme nach Absatz 1 ist schriftlich anzuordnen. § 35 Absatz 6 gilt entsprechend.
(8) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder durch eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder einen besonders beauftragten Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt getroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Anordnung einzuholen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden; die Beendigung ist dem zuständigen Gericht mitzuteilen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Polizeivollzugsdienst seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend.
(9) Die nach dieser Vorschrift erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. § 33 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend."
7. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches . | "Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 24. Dezember 2025 geltenden Fassung." |
8. § 14 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit . | "(3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht der Polizei die Beschwerde zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Beschwerdegericht im Sinne der §§ 58 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde der Polizei ist unanfechtbar. Für die Gerichtskosten gelten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, entsprechend." |
9. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 27 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe " § 27 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe " § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Ist er abwesend, so soll sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. | "Ist er abwesend, so soll seine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden." |
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit die von der Durchsuchung betroffene Person von diesem aus auf sie zugreifen kann und wenn dies im Hinblick auf den Zweck der Durchsuchung erforderlich und angemessen ist. Die Durchsuchung darf nur jene Teile der räumlich getrennten Speichermedien betreffen, auf die von Geräten der von der Durchsuchung betroffenen Personen aus zugegriffen werden kann. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Zugriff auf Daten Dritter, die erkennbar nicht vom Zweck der Durchsuchung erfasst sind, ist unzulässig. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist."
11. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 21 Nummer 2" durch die Angabe " § 21 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat deren Inhaber das Recht, anwesend zu sein.
Ist er abwesend, so soll ein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. | "(2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat der Inhaber das Recht, anwesend zu sein.
Ist er abwesend, so soll eine Vertretung, eine erwachsene angehörige Person, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder der Vertretung ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird." |
b) Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. | "Dem Wohnungsinhaber oder der Vertretung ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen." |
13. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
| alt | neu |
| § 21 Sicherstellung
Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
| " § 21 Sicherstellung
(1) Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei auch Daten sicherstellen und erforderlichenfalls den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die §§ 22, 23 Absatz 4 und 24 Absatz 1 gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß." |
14. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In § 23 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "1 Jahr" durch die Angabe "einem Jahr" ersetzt.
b) § 23 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. | "Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder übersteigen die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös, so kann die Sache freihändig verkauft werden." |
15. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:
" § 24a Wegfall des Vorverfahrens in bestimmten Fällen
Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, durch die verfügt wurde, dass im Wege der Sicherstellung nach § 21 oder durch notwendige Maßnahmen nach § 10 Kraftfahrzeuge aus dem Straßenverkehr entfernt oder umgesetzt worden sind oder werden sollten."
16. In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 wird die Angabe " §§ 38 bis 48" jeweils durch die Angabe " §§ 39 bis 47" ersetzt.
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Die Bescheinigung kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Auf Verlangen der betroffenen Person ist die Bescheinigung in Papierform auszustellen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "den Betroffenen" durch die Angabe "die betroffene Person" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "den Betroffenen" durch die Angabe "die betroffene Person" und die Angabe "seinen" durch die Angabe "ihren" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "der Betroffene" durch die Angabe "die betroffene Person" ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe "den Betroffenen" durch die Angabe "die betroffene Person" ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird die Angabe "den Betroffenen" durch die Angabe "die betroffene Person" und die Angabe "ihm" durch die Angabe "ihr" ersetzt.
ff) In Nummer 8 wird die Angabe "den Betroffenen" durch die Angabe "die betroffene Person" ersetzt.
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "der Betroffene" durch die Angabe "die betroffene Person" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe "-entschädigungsgesetz" die Angabe "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist," eingefügt.
19. In § 31 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Strafprozessordnung" durch die Angabe "Strafprozessordnung in der Fassung vom 16. Januar 2026" ersetzt.
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 27 Absatz 1 Nummer 4" durch die Angabe " § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
| alt | neu |
Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten:
| "Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildaufnahme und -aufzeichnung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist:
|
bb) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Orte sind nach Zustimmung des Senators für Inneres und Sport festzulegen. | "Die Orte sind nach Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport festzulegen." |
cc) Nach Satz 12 wird der folgende Satz eingefügt:
"Im Falle einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben kann die behördliche Anordnung nach Absatz Satz 1 Nummer 4 wiederholt werden."
21. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufnahmegeräte | " § 33 Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte" |
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentlich zugänglichen Orten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen fest installierter Aufnahmegeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird. | "(1) Der Polizeivollzugsdienst kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten außerhalb von Wohnungen im Sinne des Absatzes 4 personenbezogene Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufzeichnungsgeräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufzeichnungsgeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird." |
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen. | "(2) Der Polizeivollzugsdienst soll unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn dies zur Verhütung oder Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre einer Person erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt." |
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist oder wenn eine von der Maßnahme betroffene Person, welche die Wohnung innehat, dies verlangt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Über die Verarbeitung nach Satz 1 entscheidet, außer bei Gefahr im Verzug, die Einsatzleitung. Die weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen Zustimmung. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt. | "(4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem Speichermedium dauerhaft verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung oder Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person erforderlich ist und damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Darüber hinaus ist bei Androhung oder Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie auf Verlangen der von der Maßnahme betroffenen Person oder einer Person, die die Wohnung innehat, aufzuzeichnen, sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen. Die weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen Feststellung, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und die Weiterverarbeitung zulässig ist. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt." |
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 36 gilt entsprechend. Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach § 37 oder nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden. Näheres regelt der Senator für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift. | "(5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz der Aufzeichnungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich nachzuholen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden. Näheres regelt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift." |
f) Absatz 6 Satz 2, 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
benötigt werden. § 35 Absatz 7 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. § 51 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt. | "Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
benötigt werden. § 35 Absatz 7 Satz 1, 2 und 5 gelten entsprechend, wobei die Mindestspeicherfrist nach Satz 1 nicht unterschritten werden darf. Im Fall des Satz 1 Nummer 3 gilt zudem § 35 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. § 51 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt." |
g) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die am Notruf- und Soforteinsatz beteiligten uniformierten Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sollen stets körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte betriebsbereit tragen."
22. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird die Angabe "Bildübertragung und-aufzeichnung" je durch die Angabe "Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Bildübertragung und -aufzeichnung" durch die Angabe "Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "Bildübertragung und -aufzeichnung" durch die Angabe "Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung" ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) § 36 gilt entsprechend. Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Datenverarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 3 betreffen, nicht erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können. | "(5) Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, 2 oder 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Datenverarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 2 betreffen, nicht erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können." |
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Die Möglichkeit der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 33 bleibt unberührt."
23. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. die Datenerhebung durch besatzungslose Luftfahrtsysteme nach § 41a Absatz 4 Satz 1,"
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden zu den Nummern 6 bis 12.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "9" durch die Angabe "10" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe "Absatz 1 Nummer 4 und 5" durch die Angabe "Absatz 1 Nummer 4 und 6" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 3 und 6 wird jeweils die Angabe " § 38 Absatz 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
24. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 33," gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 2 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. | "(2) Werden bei einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen.
Dies gilt nicht, sofern die Unterbrechung der konkreten Maßnahme nicht ohne
Werden Daten technisch aufgezeichnet und bestehen Zweifel an der Zurechnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden." |
c) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. | "Die Tatsache, dass eine konkrete Maßnahme in den Kernbereich privater Lebensgestaltung vorgedrungen ist, die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist jeweils zu dokumentieren." |
bb) In Satz 3 und 5 wird jeweils die Angabe " § 38 Absatz 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Im Falle des Absehens von einer Unterbrechung ist die Tatsache des Absehens von der Unterbrechung unverzüglich mit den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dokumentieren. Verdeckt ermittelnde Personen, Vertrauenspersonen sowie die polizeilichen Führungspersonen der Vertrauenspersonen sind verpflichtet, Informationen sowie die Art und Weise ihrer Erlangung vor der Weitergabe auf ihre Kernbereichsrelevanz zu überprüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen unverzüglich zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(6) Wurde eine Maßnahme unterbrochen, ist die Tatsache der Unterbrechung der konkreten Maßnahme und der gegebenenfalls erfolgten Fortsetzung der Maßnahme sowie der erneuten Unterbrechung und Fortsetzung mit den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu dokumentieren. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend."
25. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgern | " § 37 Schutz von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "33," gestrichen.
bb) In Satz 5 und 7 wird jeweils die Angabe " § 38 Absatz 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
26. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 55, 69 und 70" durch die Angabe " § 55 Absatz 5, §§ 69 und 70" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Der Senator für Inneres und Sport unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1. | "(2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Der Senator für Inneres und Sport ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als VS "Geheim" oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammenhang mit seinen Kontrollaufgaben stehen. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen. | "(3) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als Verschlusssache "Geheim" oder höher eingestuft sind, zu unterrichten." |
d) Absatz 6
(6) Der Ausschuss kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 49 erhoben wurden. Zu diesem Zweck sind dem Ausschuss die Protokolle der durchgeführten Maßnahmen sowie die Dokumentation von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarerer Weise zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss kann sich zur Unterstützung der Aufgabe nach Satz 1 weiterer öffentlicher Stellen bedienen.
wird gestrichen.
e) Der bisherige Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (7) Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem Senator für Inneres und Sport kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen. | "(6) Der Polizeivollzugsdienst berichtet der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen. Die Bürgerschaft macht diese Unterrichtung öffentlich zugänglich." |
f) Absatz 8 wird zu Absatz 7.
27. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn
und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Anordnung darf sich nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Satz 1 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. | "(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn
In Fällen des Satzes 1 Nummer 2 darf sich die Anordnung nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen Kontakt- und Begleitpersonen ist die Maßnahme zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären." |
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden. | "(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen einer Begleiterin oder eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder der Führerin oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden." |
28. § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | "(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig
In den Fällen der §§ 89a, 89b, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches gilt Satz 1 Nummer 2 nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen. Die Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden." |
29. § 41 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. | "(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt." |
30. Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:
" § 41a Datenerhebung durch den Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels besatzungsloser Luftfahrtsysteme Übersichtsaufnahmen anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit einer Örtlichkeit oder einer Situation im Einzelfall zur Lenkung eines Polizeieinsatzes erforderlich ist, um Gefahren abzuwehren, und die Lenkung des Polizeieinsatzes zur Gefahrenabwehr auf andere Art und Weise erheblich weniger erfolgversprechend wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Übersichtsaufnahmen sind offen anzufertigen und dürfen nur aufgezeichnet und zur Identifikation von Personen genutzt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 vorliegen. Auf datenschutzrechtlich sensible Bereiche, wie Freibäder, Anlagen der Gesundheitsfürsorge, soziale Einrichtungen für Minderjährige, Kirchen, Synagogen, Moscheen sowie andere Orte der gemeinschaftlichen Religionsausübung, ist beim Einsatz der besatzungslosen Luftfahrtsysteme besondere Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz besatzungsloser Luftfahrtsysteme erhoben und übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre:
(3) Die Polizei soll mit geeigneten Mitteln auf die Datenerhebung durch die Verwendung des Luftfahrtsystems gesondert hinweisen, sofern dies den Erfolg der polizeilichen Maßnahme nicht gefährdet. Der Verzicht auf den Hinweis ist zu dokumentieren und zu begründen.
(4) Unter den Voraussetzungen der längerfristigen Observation nach § 40 Absatz 1 dürfen Aufzeichnungen auch durch den verdeckten Einsatz besatzungsloser Luftfahrtsysteme vorgenommen werden, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Sofern eine richterliche Anordnung nach § 35 Absatz 2 erforderlich ist, ist in dieser auf den Einsatz eines besatzungslosen Luftfahrtsystems ausdrücklich hinzuweisen. Der Polizeivollzugsdienst darf darüber hinaus zur unmittelbaren Vorbereitung und zur Leitung eines Polizeieinsatzes verdeckt besatzungslose Luftfahrtsysteme auch einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 36 gilt entsprechend.
(5) Für Aufzeichnungen, die gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erstellt worden sind, gilt § 32 Absatz 4 entsprechend. Aufzeichnungen, die gemäß Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 erstellt worden sind, sind spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Die Löschung ist zu protokollieren.
(6) Besatzungslose Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden. Sie dürfen nicht als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Personen eingesetzt werden.
(7) Zum Zwecke der Übung des Umgangs mit besatzungslosen Luftfahrtsystemen darf der Polizeivollzugsdienst über öffentlich zugänglichen Orten, die nicht überwiegend Wohngebiete sind, offen Bildaufnahmen mittels besatzungsloser Luftfahrtsysteme anfertigen, soweit dies zur Steuerung des Luftfahrtsystems erforderlich ist. Übungsflüge dürfen grundsätzlich nicht über besonders sensiblen Bereichen oder Versammlungen stattfinden. Das Datum und der Ort des Übungsfluges sind zuvor in geeigneter Weise öffentlich mitzuteilen. Der Einsatz der Aufzeichnungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Zur Vorbereitung eines konkreten Einsatzes dürfen Übungsflüge abweichend von Satz 1 am Einsatzort durchgeführt werden; Satz 2 bis 4 gelten dabei nicht. Die Übungsflüge sind zu dokumentieren."
31. Nach § 41a wird der folgende § 41b eingefügt:
" § 41b Einsatz technischer Mittel gegen besatzungslose Luftfahrtsysteme
Zur Abwehr einer Gefahr, die von besatzungslosen Luftfahrtsystemen ausgeht, kann der Polizeivollzugsdienst geeignete technische Mittel gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn die Abwehr der Gefahr durch andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für Maßnahmen zur Abwehr der in Satz 1 bezeichneten Gefahr kann der Polizeivollzugsdienst technische Mittel zur Erkennung einer Gefahr einsetzen."
32. In § 42 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe "Telekommunikationsgesetzes" die Angabe "vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 12 G des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist," eingefügt.
33. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Angabe "des Telekommunikation Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist," ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. | "(3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der oder des Betroffenen auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden." |
34. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Der Polizeivollzugsdienst darf Auskunft verlangen über
| "Der Polizeivollzugsdienst darf Auskunft verlangen über
|
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz" durch die Angabe "des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Angabe "des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
35. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
| alt | neu |
| § 46 Datenerhebung durch Vertrauenspersonen
Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen. § 8b Absatz 1 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. | " § 46 Datenerhebung durch Vertrauenspersonen
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht ohne deren vorherige Initiative für eine Tätigkeit als Vertrauensperson zu gewinnen versuchen. Zeitpunkt und Inhalt der Initiative der Person sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Wird diese Person als Vertrauensperson verpflichtet, beginnt die Mindestaufbewahrungsfrist nach Satz 3 mit der Beendigung der Verpflichtung. (3) Die Verpflichtung einer Person als Vertrauensperson ist nur zulässig, wenn:
Eine Person soll ferner nicht als Vertrauensperson eingesetzt werden, wenn
Die Behördenleitung kann mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport Ausnahmen von Satz 1 Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach § 212 oder § 213 des Strafgesetzbuches oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung des Sachverhalts nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. (4) Vor der Entscheidung, ob eine Person als Vertrauensperson eingesetzt wird, ist eine Prüfung der Zuverlässigkeit und ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage vorzunehmen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung ist eine Prognose zu treffen, ob sich die Person an die Weisungen des Polizeivollzugsdienstes halten, die Vertraulichkeit wahren und die erlangten Informationen wahrheitsgetreu an den Polizeivollzugsdienst weitergeben wird. Die Zuverlässigkeit der Vertrauensperson ist fortlaufend zu überprüfen. Ergeben sich beim Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Gesamtschau aller für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Verfügung stehenden Informationen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, muss er von dem Einsatz der Vertrauensperson absehen. Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen muss die Auswahl der Vertrauensperson gesondert begründet werden:
(5) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um
(6) Eine Vertrauensperson darf im Rahmen ihrer Tätigkeit keine sexuellen Handlungen mit der Zielperson vornehmen oder durch diese an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse oder andere vergleichbar intime Beziehungen mit der Zielperson eingehen oder fortführen. Satz 1 gilt für vergleichbare engste persönliche Bindungen mit der Zielperson entsprechend." |
36. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
"In den Fällen der § 82 Absatz 2, §§ 89a, 89c, 129a und 129b des Strafgesetzbuches gilt dies nur, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes bestehen."
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Eine verdeckt ermittelnde Person darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen. | "(2) Eine verdeckt ermittelnde Person darf zur Erfüllung ihres Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen mit der Zielperson vornehmen oder durch diese an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse oder andere vergleichbar intime Beziehungen mit der Zielperson eingehen oder fortführen. Satz 4 gilt für vergleichbare engste persönliche Bindungen mit der Zielperson entsprechend." |
37. Nach § 47 wird die folgende Überschrift eingefügt:
"3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung"
38. § 49 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung des Senators für Inneres und Sport angeordnet werden. | "Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport angeordnet werden." |
39. Nach § 49 wird die Überschrift "3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung" gestrichen.
40. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "der derselben" durch die Angabe "derselben" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "gegenwärtige" durch die Angabe "dringende" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 9 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person vorliegen. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 genannten Personen erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu Kontakt- oder Begleitpersonen erhoben wurden, dürfen nur dann zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn diese Daten zu Personen nach § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 verarbeitet werden. § 51 bleibt unberührt. | "(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Die zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 erlangt wurden oder mit Mitteln und Methoden erlangt wurden, die nach Art und Schwere des Eingriffs mit der Maßnahme des § 35 Absatz 1 Nummer 4 vergleichbar sind, ist nur zur Abwehr dringender Gefahren zulässig. § 51 bleibt unberührt." |
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten begehen wird. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind. Unterbleibt die Löschung, hat die Polizei den Ausgang des Verfahrens sowie die Gründe für die fortdauernde Speicherung zu dokumentieren und die betroffene Person zu unterrichten. | "(4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder erlangt wurden, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten begehen wird. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind. Unterbleibt die Löschung, hat die Polizei den Ausgang des Verfahrens sowie die Gründe für die fortdauernde Speicherung zu dokumentieren." |
d) In Absatz 5 wird die Angabe " § 38 Absatz 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
41. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die zuständigen Notrufabfragestellen sind berechtigt, personenbezogene Standortdaten im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes zum Zwecke der Auffindung von den Notruf betätigenden Personen zu erheben und für einen Zeitraum von 60 Minuten zu speichern. Die Standortdaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Gefahrenabwehr abgerufen und weiterverarbeitet werden. Dies ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die in Satz 1 genannten Verarbeitungsvorgänge dürfen auch von Stellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde damit beauftragt wurden, wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Auftragsverarbeitung im Sinne des § 78 erfolgt."
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
c) Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden, zu deren Verfolgung sie mit mindestens vergleichbar schwerwiegenden Mitteln auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen. | "(7) Personenbezogene Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst erlangt worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden, zu deren Verfolgung sie mit mindestens vergleichbar schwerwiegenden Mitteln auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen." |
42. § 52 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3. | "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3." |
43. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In § 53 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Polizei- und Strafverfolgungsbehörden" durch die Angabe "Behörden der Polizei und Strafverfolgungsbehörden" ersetzt.
b) § 53 Absatz 6 wird die Angabe " § 55 Absatz 3, Absatz 5, § 70 oder 71" durch die Angabe " § 55 Absatz 3, Absatz 6, § 69 oder § 70" ersetzt.
44. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Polizeibehörden" durch die Angabe "Behörden der Polizei" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| . Der Senator für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. | "Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren." |
c) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe " § 38 Absatz 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gelten Absätze 1 und 2 sowie § 63 entsprechend. | "(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Behörden der Polizei sind, gelten Absatz 1 und 2 sowie § 63 entsprechend." |
45. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Zwischen Polizeibehörden in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden oder empfangenden Polizeibehörde erforderlich ist. An andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes übermittelt, ist die betroffene Person über die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkonferenzen vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht zweckdienlich erscheint. Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teilnehmenden Stellen zu dokumentieren. | "(1) Zwischen den Behörden und Dienststellen der Polizei in der Freien Hansestadt Bremen, sowie an die Behörden und Dienststellen der Polizei eines anderen Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden oder empfangenden Behörde erforderlich ist. An andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, übermittelt, ist die betroffene Person über die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkonferenzen (einzelfallbezogene, behördenübergreifende Datenübermittlung zum Zweck der abgestimmten Aufgabenwahrnehmung) vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht zweckdienlich erscheint. Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teilnehmenden Stellen zu dokumentieren." |
b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen. | "Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder die Stellen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen." |
bb) In Satz 6 wird die Angabe " § 38 Absatz 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen oder gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist (betroffene Personen), an eine von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmte Beratungsstelle. Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den betroffenen Personen unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die betroffene Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden. | "(5) Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen und gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist, an eine der vom Senat bestimmten Beratungsstellen. Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den Personen, deren Daten übermittelt wurden, unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt eine Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden." |
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "vom Senator für Inneres und Sport" durch die Angabe "vom Senat" ersetzt.
46. Nach § 55 wird der folgende § 55a eingefügt:
" § 55a Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierten Staaten gemäß der Richtlinie (EU) 2023/977
(1) Für den unmittelbaren Informationsaustausch zur Verhütung von Straftaten zwischen dem Polizeivollzugsdienst und der Polizei oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schengenassoziierten Staaten sowie deren zentralen Kontaktstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl L 134 vom 22.05.2023 S. 1) gelten ergänzend zu den § 53 und § 55 die folgenden Absätze. Soweit der Informationsaustausch über das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 erfolgt, gelten die Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes.
(2) Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse.
(3) Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates sind dem Landeskriminalamt als benannter Stelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 vorbehalten. Die Ersuchen des Landeskriminalamtes an die zentrale Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Ein Informationsersuchen im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 gilt als dringend, wenn es die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 erfüllt. Das Informationsersuchen ist in deutscher Sprache zu übermitteln, wenn auf der Liste der Sprachen des ersuchten Staates nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Deutsch als zulässige Sprache enthalten ist; ansonsten ist es in englischer Sprache zu übermitteln. Eine Kopie des Ersuchens ist zugleich dem Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle zu übermitteln.
(4) Stellt der Polizeivollzugsdienst aufgrund eines direkten Ersuchens einer zentralen Kontaktstelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates Informationen bereit, übermittelt er gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle. Ersucht der Polizeivollzugsdienst eine Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates um Informationen, übermittelt er zugleich eine Kopie dieses Ersuchens an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des Staates, dessen Behörde er um Informationen ersucht. Stellt der Polizeivollzugsdienst aufgrund eines direkten Ersuchens einer Polizei oder sonstigen für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates Informationen bereit, übermittelt er gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle und an die zentrale Kontaktstelle des Staates, dessen Behörde ihn um Informationen ersucht.
(5) Informationen, die der Polizeivollzugsdienst von einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder von einem Drittstaat erlangt hat, dürfen nur mit Einwilligung dieses Staates und nur unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates übermittelt werden.
(6) Bei der Übermittlung von Informationen ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(7) Der Polizeivollzugsdienst hat ihm zur Verfügung stehende Informationen aus eigener Initiative an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates zu übermitteln, wenn
Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen
(8) Eine Übermittlung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Polizei oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Staates erfolgt in deutscher Sprache, wenn auf der Liste der Sprachen des ersuchenden oder empfangenden Staates nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Deutsch als zulässige Sprache enthalten ist; ansonsten erfolgt die Übermittlung in englischer Sprache.
(9) Informationen, die personenbezogene Daten darstellen, dürfen nur unter den Voraussetzungen der § 53 und § 55 übermittelt werden; die Übermittlung ist auf solche Daten beschränkt, die unter die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24. Mai 2016, S. 53), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2611 vom 16. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2611 vom 22. Dezember 2025) geändert worden ist, aufgeführten Kategorien fallen. Eine für die Übermittlung personenbezogener Daten im Einzelfall erforderliche gerichtliche Erlaubnis ist unverzüglich einzuholen."
47. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
| alt | neu |
| (6) Die Aussonderungsprüffristen werden vom Senator für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung festgelegt. Sie dürfen bei personenbezogenen Daten von erwachsenen Personen fünf Jahre und von minderjährigen Personen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Aussonderungsprüffrist für besondere Kategorien personenbezogener Daten darf zwei Jahre nicht überschreiten. | "(6) Die Aussonderungsprüf- und Speicherfristen werden von der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung festgelegt. Sie dürfen bei personenbezogenen Daten von erwachsenen Personen fünf Jahre und von minderjährigen Personen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Aussonderungsprüf- und Speicherfrist für besondere Kategorien personenbezogener Daten darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Verordnung kann vorsehen, dass anstelle einer Aussonderungsprüfung eine Löschung vorgenommen wird." |
b) Absatz 8
(8) Ergibt die Prüfung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung oder die gerichtliche oder datenschutzrechtliche Überprüfung über die Aussonderungsprüffrist hinaus erforderlich ist, ist die betroffene Person über die fortdauernde Datenverarbeitung zu unterrichten.
wird gestrichen.
48. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. | "(2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist." |
49. § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. andere Personen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären, wie insbesondere Zeugen oder Hinweisgeber. | "6. andere Personen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären, wie insbesondere Zeuginnen und Zeugen oder Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber." |
50. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
" § 62a Einwilligung
"(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zum Zwecke
auch verarbeiten, wenn die betroffene Person in Kenntnis des Zwecks der Verarbeitung in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Die Polizei muss die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(2) Die Einwilligung kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schriftlich, entsprechend § 1 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf elektronischem Wege oder mündlich erfolgen. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Der betroffenen Person ist bei schriftlicher oder elektronischer Erteilung der Einwilligung eine Kopie der Einwilligungserklärung auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden. Die Person muss bei Erteilung der Einwilligung eine echte Wahlfreiheit haben und darf nicht aufgefordert oder angewiesen werden, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Liegt die Einwilligung offensichtlich nicht im Interesse der betroffenen Person, so soll diese auch darauf hingewiesen werden. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren.
(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen."
51. § 64 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 2. Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann, | "2. Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann," |
52. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. gegebenenfalls die Kategorien von empfangende Stellen der personenbezogenen Daten, | "4. gegebenenfalls die Kategorien von empfangenden Stellen der personenbezogenen Daten," |
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. die Rechtsgüter Dritter gefährdet würden | "4. die Rechtsgüter der betroffenen Person oder Dritter gefährdet würden" |
53. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. die Protokolldaten nach § 81 Absatz 1 ohne die personenbezogenen Daten der Beschäftigten,"
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden zu den Nummern 3 bis 9.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken. | "(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken; dies gilt nicht hinsichtlich der Versagung der Auskunft auf der Grundlage von § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erste Alternative." |
54. In § 78 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Abgabenordnung" durch die Angabe "der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist," ersetzt.
55. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, | "1. den Namen und die Kontaktdaten der Polizei sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten," |
b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten, | "1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten," |
56. In § 81 Absatz 4 wird die Angabe " § 38 Absatz 6" durch die Angabe " § 84 Absatz 1 Nummer 12" ersetzt.
57. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 10. Beratung in Bezug auf die in § 86 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und | "10. Beratung in Bezug auf die in § 86 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten," |
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
| alt | neu |
| 11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten. | "11. Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten und" |
cc) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben oder im Rahmen einer Maßnahme nach § 49 verwendet wurden, zu kontrollieren."
dd) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Für die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 12 sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Protokolle der durchgeführten Maßnahmen sowie die Dokumentation von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarerer Weise zur Verfügung zu stellen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann sich zur Unterstützung bei der Aufgabe nach Satz 1 weiterer öffentlicher Stellen bedienen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar. | "Sofern aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar." |
58. § 86 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind im Fall des Absatzes 1 die nach § 82 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. | "Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist im Fall des Absatzes 1 die nach § 82 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen." |
59. § 92 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Polizeibehörden benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Polizeibehörden kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. | "Die Behörden der Polizei benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Behörden der Polizei kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden." |
60. § 100 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des § 101 Absatz 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. | "Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des § 101 Absatz 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten." |
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator. | "Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatorin oder dem fachlich zuständigen Senator." |
61. § 104 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. | "(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist." |
62. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
" § 14 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend."
63. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Gebraucht die Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. | "Gebraucht die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist ihr oder sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode der angreifenden Person führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt." |
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. | "(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist." |
c) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Unbeteiligte sind nicht Mittäter und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert. | "Unbeteiligte sind nicht Mittäterinnen und Mittäter und Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert." |
64. In § 108 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe "sein." durch die Angabe "sein," ersetzt.
65. § 112 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen. | "(1) Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen." |
66. § 119 wird durch den folgenden § 119 ersetzt:
| alt | neu |
| § 119 Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden
(1) Wer unter den Voraussetzungen des § 117 Absatz 1 oder wer mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zu Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes . (2) Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. (3) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes . (4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, welches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, bestehen. (5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. (6) In den Fällen des Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. (7) § 1 Absatz 3, §§ 64 bis 64f sowie § 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt. (8) § 81a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das Land Bremen übergeht. (9) Die Teile I und X des Sozialgesetzbuches sind anzuwenden. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen. (10) Den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens führen die Behörden durch, denen auch die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. | " § 119 Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden
(1) Wer unter den Voraussetzungen des § 117 Absatz 1 oder mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist. (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden sind. (3) Die Hinterbliebenen einer oder eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit aufgrund der Schädigung Ansprüche nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem anderen Gesetz, welches das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklärt, bestehen. (5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 4 des Vierzehnten Buches oder nach anderen Gesetzen, die das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. (6) In den Fällen des Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. (7) § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf die Freie Hansestadt Bremen übergeht. (8) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, sind anzuwenden. Die Vorschriften über das Vorverfahren im Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 21 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. (9) Für den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens sind die Behörden zuständig, denen auch die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch obliegt." |
67. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt:
| alt | neu |
| § 120 Verjährung des Ausgleichsanspruches
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 119 Absatz 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangten, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an. | " § 120 Verjährung des Ausgleichsanspruches
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die oder der Geschädigte oder im Falle des § 119 Absatz 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an." |
68. § 121 wird durch den folgenden § 121 ersetzt:
| alt | neu |
| § 121 Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft). (2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt. | " § 121 Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst die oder derjenige steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft). (2) Hat sie oder er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig. (3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt." |
69. Die Überschrift zu § 122 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| § 122 Rückgriff gegen den Verantwortlichen | " § 122 Rückgriff gegen Verantwortliche" |
70. § 123 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. | "Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend." |
71. § 125 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Die Leiter der in Absatz 2 genannten Polizeibehörden können im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Behörde den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes polizeibehördliche Aufgaben übertragen. Sie bedürfen dafür der Zustimmung des die Fachaufsicht führenden Senators, wenn durch eine solche Übertragung die Aufgabe dem Weisungsrecht der verwaltungsbehördlichen Dienststelle entzogen wird. | "(3) Die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 2 genannten Polizeibehörden können im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Behörde den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes polizeibehördliche Aufgaben übertragen. Sie bedürfen dafür der Zustimmung der die Fachaufsicht führenden Senatorin oder des die Fachaufsicht führenden Senators, wenn durch eine solche Übertragung die Aufgabe dem Weisungsrecht der verwaltungsbehördlichen Dienststelle entzogen wird." |
72. § 128 wird durch den folgenden § 128 ersetzt:
| alt | neu |
| § 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden
(1) Landespolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind. (2) Ortspolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 2) sind
Vertreter des Magistrats. Der Senat kann auf Antrag des Oberbürgermeisters an seiner Stelle einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; er hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen. | " § 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden
"(1) Landespolizeibehörden gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 1 sind die zuständigen Senatorinnen und Senatoren, denen durch Rechtsverordnung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. (2) Ortspolizeibehörden gemäß § 126 Absatz 1 Nummer 2 sind
Der Senat kann auf Antrag der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach Satz 1 Nummer 2 an ihre oder seine Stelle eine Beauftragte oder einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; die Beauftragte oder der Beauftragte hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen." |
73. Nach § 129 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
" § 33 ist auf den kommunalen Ordnungsdienst entsprechend anwendbar."
74. § 130 wird durch den folgenden § 130 ersetzt:
| alt | neu |
| § 130 Aufsicht über die Polizeibehörden
(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jeder Senator innerhalb seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten. (2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jeder Senator über die Polizeibehörden seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt der Senator für Inneres und Sport. | " § 130 Aufsicht über die Polizeibehörden
(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jede Senatorin und jeder Senator innerhalb ihres oder seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten. (2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jede Senatorin und jeder Senator über die Polizeibehörden ihres oder seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport." |
75. Nach § 130 wird die Überschrift "3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst" gestrichen.
76. § 131 wird durch den folgenden § 131 ersetzt:
| alt | neu |
| § 131 Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht
(1) Die zuständigen Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten. (2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an Stelle der an sich zuständigen Polizeibehörde der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für dessen Entschließungen von Bedeutung sein können. | " § 131 Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht
(1) Die zuständigen Senatorinnen und Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten. (2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der an sich zuständigen Polizeibehörde die zuständige Senatorin oder der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. (3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, der zuständigen Senatorin oder den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für deren oder dessen Entschließungen von Bedeutung sein können." |
77. Nach § 131 wird die folgende Überschrift eingefügt:
"3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst"
78. § 132 wird durch den folgenden § 132 ersetzt:
| alt | neu |
| § 132 Polizeivollzugsdienst des Landes
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen. (2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres und Sport, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen. | " § 132 Polizeivollzugsdienst des Landes
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen. (2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport, soweit sie oder er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen, soweit § 136 Absatz 1 bis 3 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen." |
79. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind. | "(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind." |
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:
| "(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:
|
80. § 134 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben. | "(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes; es hat die dort genannten Aufgaben." |
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senators für Inneres und Sport weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden. | "(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden." |
81. § 135 wird durch den folgenden § 135 ersetzt:
| alt | neu |
| § 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres und Sport
(1) Der Senator für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
(2) Der Senator für Inneres und Sport kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen. | " § 135 Vollzugspolizeiliche Aufgaben der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport
(1) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
(2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann ihre oder seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen." |
82. § 136 wird durch den folgenden § 136 ersetzt:
| alt | neu |
| § 136 Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven
(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. (2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven. Ausgenommen sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) bis zur Hochwassergrenze einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferanlagen sowie die Wasserflächen in den Häfen. (3) Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen. (4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes zuständig ist. | " § 136 Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven
(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven und dem stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) und Wasserflächen in den Häfen einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferzonen, soweit sie dem Verkehr von Schiffen mit dem Land, insbesondere zum Löschen und Laden sowie dem Ein- und Aussteigen von Passagieren, dienen. Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in diesen Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen. (3) Auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde Bremerhaven kann das Landeskriminalamt im Einzelfall die kriminalpolizeilichen Maßnahmen übernehmen. (4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimme Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes und dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes des Landes der Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven zuständig ist." |
83. § 137 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Der Senator für Inneres und Sport kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einem von ihm bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert. | "(1) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Sie oder er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einer bestimmten Beamtin oder einem bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert." |
84. § 138 wird durch den folgenden § 138 ersetzt:
| alt | neu |
| § 138 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
(1) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, können vom Senator für Inneres und Sport oder der Ortspolizeibehörde mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Sie haben dann im Rahmen ihres Auftrages die Befugnisse nach den §§ 10 bis 31 und § 50 Absatz 1. Sie sind ferner berechtigt, Ersatzvornahmen anzuordnen und unmittelbaren Zwang auszuüben. Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind. (2) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz. (3) Der Senator für Inneres und Sport kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. | " § 138 Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei, die zur fachpraktischen Ausbildung im Studiengang Polizei an die Hochschule für Öffentliche Verwaltung abgeordnet werden, sind für die Zwecke der Ausbildung sowie bei der Begleitung von Einsätzen der Anwärterinnen und Anwärter mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung nach Absatz 2 oder einer Ermächtigung nach § 100 Absatz 3 bedarf. Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes. (2) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sind, können von der Senatorin oder vom Senator für Inneres und Sport oder der Ortspolizeibehörde Bremerhaven mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden (Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte). Ihnen können dann die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Rahmen ihres Auftrages ganz oder teilweise übertragen werden. Eine Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin oder zum Hilfspolizeibeamten darf nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert ist. Der Gebrauch von Waffen ist ihnen nur nach Maßgabe des § 100 Absatz 3 Satz 2 erlaubt. Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind. Die Gesamtzahl der Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten darf grundsätzlich hinsichtlich der durch die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport zu ernennenden Personen 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Polizei Bremen und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport sowie hinsichtlich der von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu ernennenden Personen 25 Prozent der Anzahl der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Ortspolizeibehörde Bremerhaven nicht überschreiten. Sollen ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände, die dies erforderlich machen, mehr Personen ernannt werden, bedarf es hierzu eines Beschlusses des Senats. (3) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz. (4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen." |
85. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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| (1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt der Senator für Inneres und Sport. Der Senator für Inneres und Sport kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 131 gilt entsprechend. | "(1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 131 gilt entsprechend." |
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
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| (2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann der Senator für Inneres und Sport Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten treffen. Der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen. | "(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten treffen. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten des Polizeivollzugsdienstes unterrichten. Zu diesem Zwecke dürfen ihr oder ihm Daten übermittelt werden."
86. § 140 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| (3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatoren die Entscheidung gemeinsam. | "(3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt die den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senatorin oder der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatorinnen oder Senatoren die Entscheidung gemeinsam." |
87. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. | "In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 ist die zuständige Behörde der Polizei unverzüglich zu unterrichten." |
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| Werden Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. | "Werden Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen." |
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend. | "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. S. 165), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 281) geändert worden ist, gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Behörden und Dienststellen der Polizei, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport Amtshandlungen dieser Behörden oder Dienststellen der Polizei allgemein oder im Einzelfall zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu dokumentieren." |
88. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "Einwilligungserklärung in die" durch die Angabe "Zustimmungserklärung zur" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "Einwilligung" durch die Angabe "Zustimmung" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
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| 5. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen, | "5. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister zu verarbeiten, die durch die Senatorin oder den Senator für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde eingeholt wird, und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen," |
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
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| 6. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes zu stellen, | "6. Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes zu stellen," |
c) In Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe "eingewilligt" durch die Angabe "zugestimmt" ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verarbeiten. | "Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, verarbeiten." |
89. Nach § 145 werden die folgenden §§ 145a, 145b eingefügt:
" § 145a Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Ortspolizeibehörden
Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei den Ortspolizeibehörden gilt § 145 entsprechend. Die Überprüfung wird auf Ersuchen der Ortspolizeibehörde durch die örtlich zuständige Behörde des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt.
§ 145b Sicherungsüberprüfungen für Liegenschaften des Polizeivollzugsdienstes und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport
(1) Die Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1, die Hochschule für Öffentliche Verwaltung sowie die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport dürfen das Betreten einer Liegenschaft dieser Behörden oder der Hochschule oder einer anderen Liegenschaft, die vorübergehend durch eine dieser Behörden oder die Hochschule genutzt wird, von einer vorher durchgeführten Sicherungsüberprüfung abhängig machen. Satz 1 gilt nicht für das Aufsuchen einer Polizeidienststelle zum Zwecke der Anzeigenaufnahme und für Vernehmungen, für das Betreten von für den Publikumsverkehr vorgesehenen Bereichen sowie für Personen, die einem gesetzlichen Kontrollauftrag nachgehen. Für den Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung gilt Satz 1 nur, soweit der Fachbereich, dem der interne Studiengang Polizei zugewiesen ist, oder die für die Fortbildung der Polizei zuständige Hochschuleinheit betroffen ist. Die Sicherungsüberprüfung dient der Feststellung einer möglichen von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung. Zu diesem Zweck wird von der zuständigen Behörde ermittelt, ob von der überprüften Person eine solche Gefahr ausgehen kann (Gefährdungsprognose). Die Gefährdungsprognose obliegt der jeweiligen Behörde nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1; für den Bereich der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport wird sie auf Ersuchen durch das Landeskriminalamt wahrgenommen. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen.
(2) Voraussetzung für die Sicherungsüberprüfung ist die Zustimmungserklärung der betroffenen Personen zur Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Kann die Sicherungsüberprüfung aufgrund der fehlenden Zustimmung der betroffenen Person nicht erfolgen, kann der Person der Zutritt zu den bezeichneten Liegenschaften versagt werden.
(3) Soweit dies für die Sicherungsüberprüfung erforderlich ist, ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 5 zum Zwecke der Sicherungsüberprüfung berechtigt,
und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der nach Satz 1 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Sicherungsüberprüfung nach Absatz 1 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln.
(4) Die Regelungen des § 145 Absatz 5 und 6 gelten entsprechend."
90. Nach § 146 wird der folgende Vierte Teil eingefügt:
"Vierter Teil: Straf- und Bußgeld
§ 146a Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.
(2) Eine Straftat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle oder der von der Verfügung geschützten Person verfolgt.
§ 146b Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden."
91. Die Überschrift des Vierten Teiles wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
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| Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen | "Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen" |
92. § 149 wird durch den folgenden § 149 ersetzt:
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| § 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden
Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
während der Ausübung ihres Dienstes. | " § 149 Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden
Die §§ 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
während der Ausübung ihres Dienstes." |
93. § 151 wird durch den folgenden § 151 ersetzt:
| alt | neu |
| § 151 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte
eingeschränkt. | " § 151 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden folgende Grundrechte eingeschränkt:
eingeschränkt." |
94. § 152 wird durch den folgenden § 152 ersetzt:
| alt | neu |
| § 152 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) § 81 Absatz 6 (6) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit es im Ausnahmefall für die vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, diese mit den Anforderungen aus Absatz 1 und 2 in Einklang zu bringen. tritt mit Ablauf des 6. Mai 2023 außer Kraft. (4) § 35 Absatz 1 Nummer 5 bis 9, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, Variante 1 und 2 sowie §§ 42 bis 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft. (5) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. (6) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 11 und 12 sowie § 151 Nummer 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft. | " § 152 Außerkrafttreten
(1) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. (2) § 35 Absatz 1 Nummer 6 bis 10, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie §§ 41a, 42 bis 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen
Das Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1570), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512, 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 20 Satz 2 wird die Angabe "2025" durch die Angabe "2027" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (Brem.GBl. S. 37, 48), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 15 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Behörde in Empfang zu nehmen.
(6) Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten durch die verfügt wurde, dass Kraftfahrzeuge aus dem Straßenverkehr entfernt oder umgesetzt worden sind oder werden sollten."
Artikel 4
Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
Das Bremische Hilfeleistungsgesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 261) wird wie folgt geändert:
§ 85 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
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| (9) Der Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur Gefahrenabwehr gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 zur Aufklärung eines Lagebildes zulässig. Die Feuerwehr, die Katastrophenschutzbehörden und die von diesen aufgestellten Katastrophenschutzeinheiten sowie die gemäß § 47 für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannten privaten Träger dürfen die damit erhobenen Daten für einsatztaktische Planungen und Entscheidungen sowie für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen verarbeiten. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen. | "(9) Der Einsatz von besatzungslosen Luftfahrtsystemen ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur Gefahrenabwehr gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 und zur Aufklärung zulässig. Satz 1 gilt auch für Übungseinsätze und auch dann, wenn die Aufklärung nur anlässlich des luftgestützten Transportes oder Einsatzes von technischem Gerät oder anderen Mitteln zur Gefahrenabwehr erfolgt. Die Feuerwehr, die Katastrophenschutzbehörden und die von diesen aufgestellten Katastrophenschutzeinheiten sowie die gemäß § 47 für die Mitwirkung im Katastrophenschutz anerkannten privaten Träger dürfen die damit erhobenen Daten für einsatztaktische Planungen und Entscheidungen sowie für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen verarbeiten. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten, die für die vorgenannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung (04.03.2026) in Kraft.
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