Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Gefangenenvergütung in den Bremischen Vollzugsgesetzen
- Bremen -
Vom 3. März 2026
(Brem.GBl. Nr. 27 vom 19.03.2026 S. 152)
Artikel 1
Änderung des Bremischen Strafvollzuggesetzes
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Das Bremische Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 61a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung"
b) Die Angabe zu § 129
§ 129 Übergangsbestimmungen
wird gestrichen.
2. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen. | "(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen." |
3. § 6 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 3), ihre Rechte nach § 10 Absatz 2 bis 4 sowie § 75 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 61a) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen." |
4. § 55 wird durch den folgenden § 55 ersetzt:
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| § 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung. Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. (7) Haben Gefangene drei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach den §§ 19 bis 22 ausgeübt, so erhalten sie eine Freistellung von zwei Arbeitstagen. Die Regelung des § 24 Absatz 1 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ 19 bis 22 gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als drei Monaten bleiben unberücksichtigt. (8) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 7 in Form von Langzeitausgang gewährt wird. § 38 Absatz 2 bis 4 und § 40 gelten entsprechend. (9) § 24 Absatz 4 gilt entsprechend. (10) Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Absatz 7 Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet. Eine Anrechnung nach Satz 1 ist ausgeschlossen,
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert der ihnen gewährten Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld nach § 57 gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. | " § 55 Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt
(1) Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von
Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Zudem können die Gefangenen damit in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet werden. Das Arbeitsentgelt nach Satz 1 Nummer 3 soll den Gefangenen darüber hinaus den Wert regelmäßiger Beschäftigung für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen und ihre Leistungsbereitschaft und Befähigung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Haftzeit fördern. (2) Der Bemessung der Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in
der Eckvergütung und mindestens 60 Prozent der Eckvergütung in Fällen, in denen die Leistung den Mindestanforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Beschäftigungszeit hinausgehenden Zeiten sowie für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Abrechnungszeiträume, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. (7) Haben Gefangene drei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach den §§ 19 bis 22 ausgeübt, so erhalten sie eine Freistellung von drei Arbeitstagen. Die Regelung des § 24 Absatz 1 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ 19 bis 22 gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als drei Monaten bleiben unberücksichtigt. (8) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 7 in Form von Langzeitausgang gewährt wird. § 38 Absatz 2 bis 4 und § 40 gelten entsprechend. (9) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter. (10) Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Absatz 7 Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet. Die Gesamtdauer der auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage innerhalb eines Jahres darf acht Tage nicht überschreiten. Eine Anrechnung nach Satz 1 ist ausgeschlossen,
(11) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent der ihnen gewährten Vergütung. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Satz 3 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld nach § 57 gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (12) Gefangene, die nach Absatz 11 einen Anspruch auf Ausgleichsentschädigung haben, können mit der Freien Hansestadt Bremen schriftlich vereinbaren, ganz oder teilweise auf diese Entschädigung zu verzichten. Im Gegenzug werden ihnen offene Verfahrenskostenforderungen in Höhe des Doppelten des Verzichtsbetrags gegenüber der Freien Hansestadt Bremen erlassen. (13) Unter der Voraussetzung, dass freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden (§ 61a), erwerben Gefangene einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie
Für Satz 2 Nummer 1 gilt Absatz 7 Satz 3 entsprechend." |
5. § 57 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. | "(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden." |
6. § 58 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Das Taschengeld beträgt 14 Prozent der Eckvergütung nach § 55 Absatz 2. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten. | "(3) Das Taschengeld beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten." |
7. § 60 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. | "(1) Das Hausgeld wird aus einem Drittel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet." |
8. Nach § 61 wird der folgende § 61a eingefügt:
" § 61a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung
(1) Auf Antrag kann die Anstalt aus der Vergütung nach § 55 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Gefangene freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung, insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar."
§ 129 ÜbergangsbestimmungenBis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 55 Absatz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 55 fort.
wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 478) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 57 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 57a Überbrückungsgeld"
b) Im Abschnitt 8 werden nach der Angabe zu § 61 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 61a Zweckgebundene Einzahlungen
§ 61b Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung"
c) Nach der Angabe zu § 112 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 112a Verhältnis zum Bundesrecht"
2. § 8 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen. | "(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen und eine Schuldenregulierung herbeizuführen." |
3. § 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Ihnen ist die Hausordnung auszuhändigen. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 1), ihre Rechte nach § 23 Absatz 2 bis 4 sowie § 64 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 61b) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen." |
4. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ausbildung, Weiterbildung, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, die Fähigkeit der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Sofern den Gefangenen Arbeit zugewiesen wird, soll diese möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entsprechen. | "(1) Ausbildung, Weiterbildung, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, die Fähigkeit der Gefangenen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Sofern den Gefangenen Arbeit zugewiesen wird, soll diese auch dazu dienen, die Gefangenen an ein strukturiertes Arbeitsleben heranzuführen, und möglichst deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen entsprechen." |
5. § 57 wird wie folgt gefasst:
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| § 57 Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt
(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder an speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen und die zu diesem Zweck von ihrer Arbeitspflicht freigestellt sind, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen. (2) Wer eine Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. (3) Der Bemessung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts ist 9 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können je nach Leistung der Gefangenen und der Art der Ausbildung oder Arbeit gestuft werden. 75 v. H. der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Leistungen der Gefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen. (5) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Absatz 4 zu erlassen. (7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten. | " § 57 Ausbildungsbeihilfe, Arbeitsentgelt
(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit ganz oder teilweise an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme oder an speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung teilnehmen und die zu diesem Zweck von ihrer Arbeitspflicht freigestellt sind, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die freien Personen aus solchem Anlass zustehen. (2) Wer eine Arbeit oder eine arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält ein Arbeitsentgelt. (3) Der Bemessung der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgelts sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt können nach einem Stundensatz bemessen werden. (4) Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt werden auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie betragen in
der Eckvergütung und mindestens 60 Prozent der Eckvergütung in Fällen, in denen die Leistung den Mindestanforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Beschäftigungszeit hinausgehenden Zeiten sowie für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Abrechnungszeiträume, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln. (5) Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt ermöglichen den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Zudem können die Gefangenen damit in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet werden. Das Arbeitsentgelt soll den Gefangenen darüber hinaus den Wert regelmäßiger Beschäftigung für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen und ihre Leistungsbereitschaft und Befähigung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Haftzeit fördern. (7) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten. (8) Unter der Voraussetzung, dass freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden (§ 61b), erwerben Gefangene einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie
Für Satz 2 Nummer 1 gilt § 58 Absatz 2 Satz 3 entsprechend." |
6. Nach § 57 wird der folgende § 57a eingefügt:
" § 57a Überbrückungsgeld
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen, ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll.
(2) Das Überbrückungsgeld wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausbezahlt. Die Anstalt kann es ganz oder zum Teil der Bewährungshilfe oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Entlassenen ausbezahlt wird. Die Bewährungshilfe und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch an Unterhaltsberechtigte überwiesen werden.
(3) Die Anstaltsleitung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung der Gefangenen dienen. Dies gilt auch für die Entrichtung einer Geldstrafe."
7. § 58 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 58 Freistellung von der Arbeit
(1) Die Arbeit der Gefangenen wird neben der Gewährung von Arbeitsentgelt (§ 57 Abs. 2) durch Freistellung von der Arbeit (Freistellung) anerkannt, die auch als Arbeitsurlaub genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf Antrag einen Werktag von der Arbeit freigestellt. § 37 Abs. 5 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. (3) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4 und § 17 gelten entsprechend. (4) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (5) Stellen die Gefangenen keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird sie nach Absatz 2 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt der Gefangenen angerechnet. (6) Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen
(7) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für eine Tätigkeit nach § 57 Abs. 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 v. H. des Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe nach § 57 Abs. 3 und 4. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. | " § 58 Freistellung von der Arbeit
(1) Die Arbeit der Gefangenen wird neben der Gewährung von Arbeitsentgelt (§ 57 Absatz 2) durch Freistellung von der Arbeit (Freistellung) anerkannt, die auch als Arbeitsurlaub genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann. (2) Haben die Gefangenen zwei Monate lang zusammenhängend eine Arbeit oder eine arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung ausgeübt, so werden sie auf Antrag zwei Werktage von der Arbeit freigestellt. § 37 Absatz 5 bleibt unberührt. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt. Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt. (3) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 2 in Form von Arbeitsurlaub gewährt wird. § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 4 und § 17 gelten entsprechend. (4) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Arbeit ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter. (5) Stellen die Gefangenen keinen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder kann die Freistellung von der Arbeit nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird sie nach Absatz 2 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt der Gefangenen angerechnet. Die Gesamtdauer der auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage innerhalb eines Jahres darf acht Tage nicht überschreiten. (6) Eine Anrechnung nach Absatz 5 ist ausgeschlossen
(7) Soweit eine Anrechnung nach Absatz 6 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für eine Tätigkeit nach § 57 Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent des Entgelts oder der Ausbildungsbeihilfe nach § 57 Absatz 3 und 4. Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung. (8) Gefangene, die nach Absatz 7 einen Anspruch auf Ausgleichsentschädigung haben, können mit der Freien Hansestadt Bremen schriftlich vereinbaren, ganz oder teilweise auf diese Entschädigung zu verzichten. Im Gegenzug werden ihnen offene Verfahrenskostenforderungen in Höhe des Doppelten des Verzichtsbetrags gegenüber der Freien Hansestadt Bremen erlassen." |
8. § 59 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Taschengeld beträgt 14 v. H. der Eckvergütung (§ 57 Abs. 3). | "(2) Das Taschengeld beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt." |
9. § 60 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Gefangenen dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 59) für den Einkauf (§ 31 Abs. 2) oder anderweitig verwenden. | "(1) Die Gefangenen dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen ein Drittel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 59) für den Einkauf (§ 31 Absatz 2) oder anderweitig verwenden." |
10. § 61 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen, Geldern, die ihnen während der Haftzeit zugehen und Bezügen, die nicht als Hausgeld in Anspruch genommen werden. | "(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen, Geldern, die ihnen während der Haftzeit zugehen und Bezügen, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden." |
11. Nach § 61 werden die folgenden §§ 61a und 61b eingefügt:
" § 61a Zweckgebundene Einzahlungen
Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
§ 61b Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung
(1) Auf Antrag kann die Anstalt aus der Vergütung nach § 57 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Gefangene freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung, insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar."
12. Nach § 112 wird der folgende § 112a eingefügt:
" § 112a Verhältnis zum Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich §§ 176 , 178 des Strafvollzugsgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Pfändungsschutz (§ 176 Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 4 und 5)."
Artikel 3
Änderung des Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. | "(1) Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen." |
2. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten in einer für sie verständlichen Form informiert werden. Ihnen ist die Hausordnung auszuhändigen. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit den Untersuchungsgefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Rechte nach § 11 Absatz 4 bis 6 sowie § 44 Absatz 2 und 4, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untersuchungsgefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen." |
3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
| alt | neu | ||||||||||
| § 25 Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld
(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält Arbeitsentgelt. (2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind neun vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Das Arbeitsentgelt kann je nach Leistung der Untersuchungsgefangenen und der Art der Arbeit gestuft werden. 75 vom Hundert der Eckvergütung dürfen nur dann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistungen der Untersuchungsgefangenen den Mindestanforderungen nicht genügen. Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, die Vergütungsstufen durch Rechtsverordnung zu regeln. (4) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben. (5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten. (6) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergütung. | " § 25 Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld
(1) Wer eine Arbeit oder sonstige Beschäftigung ausübt, erhält ein Arbeitsentgelt. (2) Der Bemessung des Arbeitsentgelts sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; das Arbeitsentgelt kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Das Arbeitsentgelt wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Untersuchungsgefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in
der Eckvergütung und mindestens 60 Prozent der Eckvergütung in Fällen, in denen die Leistung den Mindestanforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Beschäftigungszeit hinausgehenden Zeiten sowie für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Abrechnungszeiträume, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln. (4) Die Höhe des Arbeitsentgelts ist den Untersuchungsgefangenen schriftlich bekannt zu geben. (5) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untersuchungsgefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten. (6) Nehmen Untersuchungsgefangene während der Arbeitszeit an einer Bildungsmaßnahme teil, erhalten sie eine Ausbildungsbeihilfe. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Kann Untersuchungsgefangenen weder Arbeit noch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme angeboten werden, wird ihnen bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Taschengeld gewährt. Bedürftig sind Untersuchungsgefangene, soweit ihnen im laufenden Monat nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes aus eigenen Mitteln zur Verfügung steht. Das Taschengeld beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil." |
Artikel 4
Änderung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Das Bremische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 172), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 die folgende Angabe eingefügt:
" § 66a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung"
2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
| alt | neu |
| § 5 Soziale Hilfe
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. | " § 5 Soziale Hilfe
Die Untergebrachten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen." |
3. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 4), ihre Rechte nach § 10 Absatz 3 bis 5 sowie § 80 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Unterbringung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 66a) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen." |
4. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 Arbeit
Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. | " § 23 Arbeit
Arbeit dient dazu, die Untergebrachten an ein strukturiertes Arbeitsleben heranzuführen. Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden." |
5. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
| alt | neu | ||||||||||
| § 60 Vergütung
(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von
(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung und kann nach einem Stundensatz bemessen werden. Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden. | " § 60 Vergütung
(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von
Die Vergütung ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Zudem können die Untergebrachten damit in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Unterbringung vorbereitet werden. Das Arbeitsentgelt nach Satz 1 Nummer 3 soll den Untergebrachten darüber hinaus den Wert regelmäßiger Beschäftigung für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen und ihre Leistungsbereitschaft und Befähigung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Unterbringung fördern. (2) Der Bemessung der Vergütung sind 22 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden. (3) Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Untergebrachten in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in
der Eckvergütung und mindestens 60 Prozent der Eckvergütung in Fällen, in denen die Leistung den Mindestanforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Beschäftigungszeit hinausgehenden Zeiten sowie für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Abrechnungszeiträume, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln. (4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten. (5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben. (6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden." |
6. § 62 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden. | "(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden." |
7. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Das Taschengeld beträgt 24 Prozent der Eckvergütung nach § 60 Absatz 2. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten. | "Das Taschengeld beträgt 3,8 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil. Es wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. Gehen den Untergebrachten im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengelds einbehalten." |
8. § 65 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Hausgeld wird aus drei Siebteln der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet. | "(1) Das Hausgeld wird aus einem Drittel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet." |
9. Nach § 66 wird der folgende § 66a eingefügt:
" § 66a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung
(1) Auf Antrag kann die Einrichtung aus der Vergütung nach § 60 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Untergebrachte freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Einrichtung insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar."
Artikel 5
Weitere Änderung des Bremischen Strafvollzuggesetzes
(Gültig ab 01.07.2028 siehe =>)
Das Bremische Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61a
§ 61a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung
gestrichen.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 3), ihre Rechte nach § 10 Absatz 2 bis 4 sowie § 75 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 61a) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 3), ihre Rechte nach § 10 Absatz 2 bis 4 sowie § 75 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen." |
3. § 55 Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
| alt | neu |
(13) Unter der Voraussetzung, dass freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden (§ 61a), erwerben Gefangene einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie
Für Satz 2 Nummer 1 gilt Absatz 7 Satz 3 entsprechend. | "(13) Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie
Für Satz 2 Nummer 1 gilt Absatz 7 Satz 3 entsprechend." |
4. § 57 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. | "(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden." |
§ 61a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung(1) Auf Antrag kann die Anstalt aus der Vergütung nach § 55 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Gefangene freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung, insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar.
wird gestrichen.
Artikel 6
Weitere Änderung des Bremischen Jugendstrafvollzuggesetzes
(Gültig ab 01.07.2028 siehe =>)
Das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61b
§ 61b Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung
gestrichen.
2. § 9 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 1), ihre Rechte nach § 23 Absatz 2 bis 4 sowie § 64 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 61b) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 1), ihre Rechte nach § 23 Absatz 2 bis 4 sowie § 64 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Inhaftierung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen." |
3. § 57 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
| alt | neu |
(8) Unter der Voraussetzung, dass freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden (§ 61b), erwerben Gefangene einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie
Für Satz 2 Nummer 1 gilt § 58 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. | "(8) Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie
Für Satz 2 Nummer 1 gilt § 58 Absatz 2 Satz 3 entsprechend." |
4. § 61 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen, Geldern, die ihnen während der Haftzeit zugehen und Bezügen, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. | "(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen, Geldern, die ihnen während der Haftzeit zugehen und Bezügen, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden." |
§ 61b Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung(1) Auf Antrag kann die Anstalt aus der Vergütung nach § 57 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Gefangene freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Anstaltsleitung, insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar.
wird gestrichen.
Artikel 7
Weitere Änderung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
(Gültig ab 01.07.2028 siehe =>)
Das Bremische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 66a
§ 66a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung
gestrichen.
2. § 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 4), ihre Rechte nach § 10 Absatz 3 bis 5 sowie § 80 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Unterbringung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung (§ 66a) hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen. | "(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Dabei werden sie insbesondere auf ihre Mitwirkungspflicht (§ 4 Absatz 4), ihre Rechte nach § 10 Absatz 3 bis 5 sowie § 80 Absatz 2 und 3, die Auswirkungen der Unterbringung auf die gesetzliche Krankenversicherung und die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung hingewiesen. Ihnen wird zudem ein Exemplar der Hausordnung ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen." |
3. § 62 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Überbrückungsgeld oder für freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch genommen werden. | "(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden." |
§ 66a Freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung(1) Auf Antrag kann die Einrichtung aus der Vergütung nach § 60 oder aus sonstigen verfügbaren Mitteln für Untergebrachte freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Die Höhe der monatlichen Beitragszahlungen ist grundsätzlich auf den geltenden Mindestbeitrag begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Einrichtung insbesondere wenn keine vorrangigen Schulden bei Gläubigern bestehen oder die erforderlichen Mittel durch Dritte bereitgestellt werden.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der nach Absatz 1 geleisteten Beiträge ist nicht übertragbar.
wird gestrichen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2026 in Kraft. Artikel 5, 6 und 7 treten am 1. Juli 2028 in Kraft.
ID 260725
| ENDE |