Änderungstext
Gesetz zum Erlass eines Bremischen Gesetzes über die Sicherheit in Justizgebäuden
- Bremen -
Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 60 vom 19.06.2026 S. 391)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
BremJSG - Bremisches Justizgebäudesicherheitsgesetz
Bremisches Gesetz über die Sicherheit in Justizgebäuden
Artikel 2
Änderung des Bremischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Bremische Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 die folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung von Beschäftigten im Justizvollzug".
2. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der § 14 und § 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen. | "(1) Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 13a bis 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Beschäftige der Anstalt, Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen." |
3. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
" § 13a Zuverlässigkeitsüberprüfung von Beschäftigten im Justizvollzug
(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte der Justizvollzugsanstalt Bremen ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen.
(2) Für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 gilt § 145 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister durch die Senatorin für Justiz und Verfassung als oberste Landesbehörde eingeholt wird."
Artikel 3
Änderung des Bremischen Strafvollzugsgesetzes
Das Bremische Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 78 die folgende Angabe eingefügt:
" § 78a Befugnisse zur Gefahrenabwehr".
b) Nach der Angabe zu § 97 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 97a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte".
2. Nach § 78 wird der folgende § 78a eingefügt:
" § 78a Befugnisse zur Gefahrenabwehr
(1) Zur Abwehr einer Gefahr der Gefangenenentweichung oder Gefangenenbefreiung dürfen Bedienstete außerhalb der Anstalt als allgemeiner Gefahrenabwehrvollzugsdienst der Justiz tätig werden, insbesondere bei Verlegungen, Überstellungen, begleiteten Ausgängen, Ausführungen, Außenbeschäftigungen, Vorführungen oder vergleichbaren vollzuglich angeordneten Aufenthalten von Gefangenen.
(2) Zur Abwehr sonstiger Gefahren für die Sicherheit der Anstalt dürfen Bedienstete auch im unmittelbaren räumlichen Umfeld außerhalb der Anstalt tätig werden. Das unmittelbare räumliche Umfeld umfasst insbesondere Eingangsbereiche, Zufahrten, Stellflächen, Wartezonen sowie sonstige öffentlich zugängliche Flächen in direkter Nähe zur Anstalt.
(3) Zur Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 2 haben die Bediensteten die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach dem Bremischen Polizeigesetz, einschließlich der Vorschriften über den unmittelbaren Zwang.
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch gegen Dritte richten, einschließlich zur Verhinderung der Übergabe oder des Einbringens verbotener Gegenstände, zur Unterbindung unerlaubter Kontakte oder zur Abwehr von Befreiungsversuchen.
(5) Bestehen Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefahrenlage oder reichen die Mittel der Justizvollzugsanstalt zur Gefahrenabwehr nicht aus, ist unverzüglich der Polizeivollzugsdienst zu informieren."
3. Nach § 97 wird der folgende § 97a eingefügt:
" § 97a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte
(1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes.
(3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten."
Artikel 4
Änderung des Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80 die folgende Angabe eingefügt:
" § 80a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte"
2. Nach § 80 wird der folgende § 80a eingefügt:
" § 80a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte
(1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes.
(3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten."
Artikel 5
Änderung des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2025 (Brem.GBl. S. 475, 767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102 die folgende Angabe eingefügt:
" § 102a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte"
2. Nach § 102 wird der folgende § 102a eingefügt:
" § 102a Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte
(1) Angestellte des Justizvollzugs- und Werkdienstes sind mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Justizvollzuges betraut, soweit sie für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich hinreichend ausgebildet und qualifiziert sind. Sie haben im Rahmen ihres Auftrages alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung oder einer Ermächtigung bedarf.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die unter Aufsicht an Einsätzen teilnehmen oder andere Aufgaben des Justizvollzuges wahrnehmen, haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben ebenfalls alle Befugnisse des Justizvollzugsdienstes.
(3) Die Gesamtzahl der Angestellten darf 25 Prozent der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes nicht überschreiten."
Artikel 6
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 die folgende Angabe eingefügt:
" § 57a Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten"
2. Nach § 57 der folgende § 57a eingefügt:
" § 57a Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten
Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten richten, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um dem Polizeivollzugsdienst eine Gefährdungsbewertung zu ermöglichen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Satz 1. Der Polizeivollzugsdienst hat erforderlichenfalls die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an den Polizeivollzugsdienst zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
Artikel 7
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (20.06.2026) in Kraft.
ID 261647
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