Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bremen -

Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 65 vom 20.06.2026 S. 437)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Bremische Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. März 2021 (Brem.GBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten " § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung"

b) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

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" § 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte"

c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen " § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung"

d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

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§ 34 Allgemeine Verwaltungsvorschriften " § 34 Ausführungsbestimmungen"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Zweck der Überprüfung ist es, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz). "(2) Zweck der Überprüfung ist es,
  1. im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse vor dem Zugang von Personen zu schützen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vorliegt (personeller Geheimschutz) und
  2. sicherheitsempfindliche Stellen vor Sabotage zu schützen (personeller Sabotageschutz)."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Sonstige öffentliche Stellen sind auch juristische Personen des Privatrechts, die öffentlich-rechtliche Befugnisse unter der Aufsicht einer öffentlichen Stelle gemäß Absatz 3 Satz 1 ausführen oder die mehrheitlich im Eigentum einer solchen Stelle stehen oder maßgeblich von ihr beeinflusst werden und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie andere Vereinigungen, soweit sie für öffentliche Stellen tätig werden."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist.
" § 2 Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, Verordnungsermächtigung

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
  2. Zugang zu Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen oder ein anderes Land verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
  3. in einer in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist,
  4. zu einem durch Rechtsverordnung bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik Zugangsmöglichkeiten hat oder sich diese verschaffen kann oder an einer durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle tätig ist oder werden soll, von der aus in erheblicher Weise in die ordnungsgemäße Funktion oder die Integrität eines Systems der Informations- und Kommunikationstechnik eingegriffen werden kann, sofern die Eingriffe durch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung nicht verhindert werden können und die drohenden Beeinträchtigungen die Sicherheit der Freien Hansestadt Bremen gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen können,
  5. an einer durch Rechtsverordnung bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtung tätig ist oder werden soll.

Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 und 5 wird der Senat ermächtigt. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass für einzelne Funktionsstellen oder Gruppen von Funktionsstellen bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung darauf beschäftigten Personen auf eine Sicherheitsüberprüfung ganz oder teilweise verzichtet wird. Der sicherheitsempfindliche Bereich oder die Stelle im Sinne von Satz 1 Nummer 4 und die lebens- oder verteidigungswichtige öffentliche Einrichtung im Sinne von Satz 1 Nummer 5 ist jeweils die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit, die vor unberechtigtem Zugang zu schützen ist und von der im Falle einer Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für ein in Satz 1 genanntes Schutzgut ausgeht. Lebenswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen,

  1. deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
  2. die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.

Verteidigungswichtig im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der für die zivile Verteidigung erforderlichen Einrichtungen erheblich gefährden kann."

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats sowie die Magistratsdirektorin oder den Magistratsdirektor der Stadt Bremerhaven."

5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. im Übrigen die öffentliche Stelle, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will."

6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die zuständigen Stellen bestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mindestens eine Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte oder einen Geheim und Sabotageschutzbeauftragten und mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person, hilfsweise nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben wahr. Die zuständige Stelle unterrichtet die mitwirkende Behörde über die Bestellung und Abberufung der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten und der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen. Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten wirken auf die Beachtung dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften hin.

(2) Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten müssen entsprechend der in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sicherheitsüberprüft sein, im Falle von Verschlusssachen entsprechend des höchsten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorkommenden Verschlusssachengrades."

7. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. "Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch weitere Maßnahmen geklärt werden können, kann die zuständige Stelle die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung einschließlich der Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners anordnen."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung bei Personen, die Tätigkeiten gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 ausüben. Dies gilt nicht, soweit eine unvorhersehbare und unaufschiebbare Maßnahme erfolgen muss, für die keine überprüfte Person zur Verfügung steht oder soweit die Person nur kurzfristig eingesetzt und dabei von einer überprüften Person ständig begleitet wird; die Zustimmung zur einfachen Sicherheitsüberprüfung muss in diesem Fall grundsätzlich vor Aufnahme der Tätigkeit gleichwohl vorliegen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Personen durch Rechtsverordnung gemäß § 2 Satz 3 von der Sicherheitsüberprüfung ausgenommen sind."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen " § 11 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen, Verordnungsermächtigung"

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 3 werden nach dem Wort "Verfassungsschutz" die Wörter "oder bei einer anderen durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle im Sinne von § 1 Absatz 3 Satz 1 mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit" eingefügt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 3 wird der Senat ermächtigt."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" die Wörter "und einer Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" eingefügt.

bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Recherchen in öffentlich zugänglichen Quellen."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Grenzschutzdirektion" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

(Red. Anm.: Änderung nicht umsetzbar, da im Gesetzestext kein Doppelbuchstabe aa nicht vorhanden ist)
a) Vor Doppelbuchstabe aa wird der folgende Doppelbuchstabe aa eingefügt:

aa) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

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15. eziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen, "15. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder, unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes, Beziehungen zu Einzelpersonen, die Bestrebungen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes verfolgen,"

bb) In Nummer 17 werden die Wörter "Senators für Inneres" durch die Wörter "Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt.

cc) In Nummer 20 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummern 21 und 22 werden angefügt:

"21. für die letzten fünf Jahre Adressen eigener Internetseiten und E-Mail-Adressen, Teilnahme an sozialen Netzwerken unter Angabe der Benutzernamen,

22. private und berufliche Telekommunikationsanschlüsse."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Nrn. 5 bis 7, 12, 13, 16, 17 und 18" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, 12, 13, 16 bis 18, 21 und 22" ersetzt.

12. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Anzeigepflicht

Die betroffene Person ist verpflichtet, nach Abgabe der Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle unverzüglich in Textform anzuzeigen:

  1. Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz sowie Staatsangehörigkeit,
  2. alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten,
  3. Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen und
  4. Beziehungen zu Personenzusammenschlüssen oder Einzelpersonen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15.

Satz 1 Nummern 2 bis 4 gilt für eigene Kontakte und für Kontakte der einbezogenen Person."

13. § 18 Absatz 1 Satz 2

Unabhängig hiervon hat die betroffene Person der zuständigen Stelle von sich aus Änderungen von Familienstand, Namen, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

wird gestrichen.

14. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. die in § 14 Abs. 1 Nm. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, "1. die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und bei erweiterten Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 11 auch die in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen und der einbezogenen Person und die Aktenfundstelle,"

15. § 22 Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

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Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für
  1. die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. Zwecke der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  3. Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse

genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nr. 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist.

"Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde nur für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke verarbeitet werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn dies
  1. für andere gesetzlich geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
  2. für die Verhinderung von Straftaten, soweit konkrete Tatsachen auf Straftaten erheblicher Bedeutung hinweisen, oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,
  3. für die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse erforderlich ist.

Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck oder zur Verfolgung von konkreten Verstößen gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue erforderlich ist."

16. § 34 wird wie folgt gefasst:

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§ 34 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Senator für Inneres und Sport.

" § 34 Ausführungsbestimmungen

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verschlusssachenanweisung erlässt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (21.06.2026) in Kraft.

ID: 261612

ENDE