Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
- Bremen -
Vom 30. Juni 2026
(Brem.GBl. Nr. 72 vom 30.06.2026 S. 494)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
Das Bremische Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 durch die folgende Angabe ersetzt:
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| § 14 Sonderbestimmung für Radio Bremen | " § 14 (weggefallen)" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der staatlichen Deputationen, die Fraktionen und Gruppen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und eine Datenschutzordnung der Bürgerschaft (Landtag) besteht.
wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
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| (5) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, gilt nur § 14. | "(5) In Bezug auf Radio Bremen richten sich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken sowie die Festlegung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausschließlich nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen finden die für Radio Bremen geltenden besonderen Bestimmungen des Medienstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergänzend Anwendung." |
3. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bürgerschaft (Landtag), die Stadtverordnetenversammlung und die Stadtbürgerschaft, ihre Mitglieder (Abgeordnete), ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der Deputationen, die Fraktionen und Gruppen, deren Mitarbeitende und die Mitarbeitenden der Bürgschaftskanzlei ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung verfassungsmäßiger parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist."
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
"7. sie der Erfüllung verfassungsmäßiger Informations- und Auskunftspflichten gegenüber der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtverordnetenversammlung und der Stadtbürgerschaft und ihrer Gremien dient und überwiegende schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen nicht entgegenstehen."
5. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Information die ordnungsgemäße Erfüllung verfassungsgemäßer parlamentarischer Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und e und Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung."
6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung verfassungsgemäßer parlamentarischer Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss."
7. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. der Wahrnehmung verfassungsgemäßer parlamentarischer Aufgaben dient und soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht."
§ 14 Sonderbestimmung für Radio BremenDer Rundfunkrat von Radio Bremen bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Anstalt für den Datenschutz. Diese oder dieser ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet. An sie oder ihn kann sich jede Person wenden, wenn sie annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz kann mit Zustimmung des Rundfunkrates andere Aufgaben und Pflichten, auch die des Datenschutzbeauftragten, innerhalb der Anstalt übernehmen; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Der Rundfunkrat darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn die der oder dem Beauftragten für den Datenschutz übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Beanstandungen richtet die oder der Beauftragte für den Datenschutz an die Intendantin oder den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die oder der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
wird gestrichen.
9. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bürgerschaft (Landtag)" die Wörter ", der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtbürgerschaft, deren Gremien" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Sofern die oder der Landesbeauftragte nach den Absätzen 1, 2 und 4 für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 zuständig ist, ist sie oder er auch zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Gesetz über die Landesantidiskriminierungsstelle vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 226), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
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| "Auf die Tätigkeit der Landesantidiskriminierngsstelle finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) sowie die Vorschriften des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung." |
( 2) Das Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2022 (Brem.GBl. S. 512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| Abweichend von § 2 Absatz 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung finden auf die Tätigkeit der beauftragten Person die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung. | "Auf die Tätigkeit der beauftragten Person finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S.1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung Anwendung." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
ID 261714
| ENDE |