Zuständigkeitsverordnung internationale Strafrechtshilfe
Verordnung über Zuständigkeiten in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
- Hessen -
Vom 18. November 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 03.12.2014 S. 296)
Siehe Fn. *
Aufgrund des
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums der Justiz
Die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründete Zuständigkeit der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird dem für Justiz zuständigen Ministerium übertragen, soweit in den §§ 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften
(1) Über eingehende Ersuchen um Auslieferung an das Ausland nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und um Durchlieferung nach dem Dritten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, jeweils auch in Verbindung mit dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wenn das Ersuchen
(2) Über eingehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe nach dem Fünften Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft im unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können, entscheidet
jeweils auch in Verbindung mit § 83f,
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen handelt, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft,
(3) Über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in Angelegenheiten des Vierten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und eingehende Ersuchen im Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Neunten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht wird, die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(4) Über Ersuchen um Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April 1999 und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages (BGBl. II S. 948), entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(5) Über die Stellung ausgehender Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und Herausgabe von Gegenständen, sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
(6) Über die Stellung ausgehender Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft im unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können, entscheidet
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main,
(7) Über die Stellung ausgehender Ersuchen um Vollstreckungshilfe mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen entscheidet, soweit nicht um die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen ersucht werden soll, die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde; die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main auch für den Geschäftsbereich der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main.
§ 3 Zuständigkeit der Polizeibehörden
(1) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft den Geschäftsweg zwischen der Polizeibe hörde des ausländischen Staates und einer Polizeibehörde des Landes vorsieht oder es sich um Ersuchen um Auskunft oder Überlassung von Akten im Sinne der Nr. 124 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Nr. 118 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 21. März 2013 (JMBl. S. 173) handelt, entscheidet das Hessische Landeskriminalamt im Aufgabenbereich der Polizei über die
(2) Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch das Polizeipräsidium entscheiden. Das Hessische Landeskriminalamt ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Von der Übertragung nach Abs. 1 bis 2 sind ausgenommen:
In diesen Fällen bleibt es bei der Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach § 2.
§ 4 Zuständigkeiten für die Geschäftsbereiche anderer Ministerien
Soweit die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und für Sport oder des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung betroffen ist, werden die durch Nr. 1 bis 3 der Zuständigkeitsvereinbarung begründeten Zuständigkeiten der Landesregierung zur Ausübung von Befugnissen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
der Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk die für die Vornahme der Rechtshilfehandlungen oder die Veranlassung eines ausgehenden Rechtshilfeersuchens zuständige Behörde oder sonstige Stelle ihren Sitz hat,
übertragen.
Die Entscheidung über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen um Rechtshilfe an ausländische Staaten nach Satz 1, die die fachliche Zuständigkeit der Geschäftsbereiche der anderen Ministerien betreffen, wird der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde übertragen.
§ 5 Kontaktstelle; Zentrale Behörde
(1) Die Aufgabe einer Kontaktstelle nach dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. EU Nr. L 348 S. 130) nimmt die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wahr.
(2) Zentrale Behörde im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. Mai 2000 (BGBl. 2005 II S. 651) ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 14. September 2004 (GVBl. I S. 285)1), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GVBl. I S. 458), wird aufgehoben.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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*) Hebt auf FFN 24-37
ENDE