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Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen
- Hessen -

Vom 12. Juli 2023
(StAnz. Nr. 41 vom 09.10.2023 S. 1291)



Archiv: 2015

Die gezielte Bekämpfung der Korruption betrifft alle Aufgabenbereiche der öffentlichen Verwaltung. Korruption äußert sich im Missbrauch des anvertrauten Amtes zum privaten Vorteil. Sie ist eine latente Gefahr für den Rechtsstaat und insbesondere für dessen öffentliche Verwaltung. Nach allgemeinem Verständnis beinhaltet Korruption unter anderem strafrechtlich verbotenes Handeln oder Unterlassen in einem Entscheidungsprozess; in Eigeninitiative oder auf Veranlassung wird unter Missbrauch einer amtlichen Funktion ein materieller oder immaterieller Vorteil für sich oder einen Dritten erlangt oder gewährt. Neben Bereichen, in denen Investitionsvorhaben geplant, vergeben oder überwacht werden, sind vor allem Arbeitsgebiete gefährdet, in denen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse erteilt, Fördermittel bewilligt, Kontrollaufgaben wahrgenommen sowie Verträge abgeschlossen werden.

Die Bestimmung der besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete obliegt der jeweiligen Kommune. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete können zum Beispiel Entscheidungen oder Genehmigungen im Baurecht, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Beratungsleistungen, bei Fahrerlaubniserteilungen, im Aufenthaltsrecht, im Sozialbereich und im Abfallwesen sein. Ergänzend zur Begriffsbestimmung wird auf Ziffer 2 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen vom 18. November 2019 (StAnz. S. 1357) verwiesen.

Die nachfolgenden Ausführungen sind als Empfehlungen zu verstehen, die jedoch von allen Kommunen und Kommunalverbänden - einschließlich Eigenbetrieben - einheitlich befolgt werden sollten.

I.
Allgemeine Regelungen

  1. Die Kommunen und Kommunalverbände legen in Dienstanweisungen vorbeugende Maßnahmen fest. Dienstanweisungen sollen auch die Durchführung der Vergabeverfahren regeln.
  2. In allen korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist auf eine sorgfältige Personalführung und Dienstaufsicht zu achten. Vorgesetzte haben eine Vorbildfunktion und sollen in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten eine aktive vorausschauende Personalführung gewährleisten. Besonders wichtig ist die Umsetzung des Vier-Augen- oder auch des Mehraugenprinzips. Dies dient dazu, Fehler und Missbrauch zu reduzieren. Angesichts der zunehmenden Dezentralisierung in den Verwaltungen empfiehlt es sich, eine unabhängige Ansprechperson für Korruptionsprävention zu bestellen. Diese kann unter den Voraussetzungen der §§ 14 , 15 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140) in Verbindung mit dem Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetz (HHinMeldG) vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 353, 410) gleichzeitig Tätigkeiten als interne Meldestelle wahrnehmen.
  3. Um Bearbeitungsschritte dauerhaft und nachvollziehbar abzubilden, ist eine transparente Aktenführung unerlässlich. Bei Vergabeverfahren wird auf die Dokumentationspflichten ausdrücklich hingewiesen. Es wird geraten, eine transparente Aktenführung und vergaberechtliche Dokumentationspflichten in Dienstanweisungen für interne Kontrollsysteme zu regeln.
  4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere diejenigen, in deren Aufgabengebiet korruptionsgefährdete Vorgänge bearbeitet werden, sollen regelmäßig - mindestens alle drei Jahre - an Fortbildungsveranstaltungen zum Thema "Korruptionsvermeidung" teilnehmen.
  5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Unzulässigkeit der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen sowie über die straf- und personalrechtlichen Konsequenzen zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren. Verstöße sind zu ahnden. Kommunen können weitergehende Erläuterungen zum Annahmeverbot sowie Ausnahmen und Bagatellgrenzen festlegen. Zur Orientierung wird auf die Verwaltungsvorschrift für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen vom 29. November 2022 (StAnz. S. 1408) verwiesen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur strikten Einhaltung der Vergabevorschriften anzuhalten.
  6. In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten ist bei der Erteilung von Genehmigungen für Nebentätigkeiten ein strenger Maßstab anzulegen und die Genehmigung zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
  7. Es dient der Korruptionsvermeidung, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten im Rahmen der Möglichkeiten regelmäßig in andere Arbeitsgebiete umgesetzt werden oder einzelne Tätigkeiten/Aufgabenbereiche des Arbeitsgebietes auf einen anderen Arbeitsplatz/Dienstposten übertragen werden, um langfristige Beziehungen nicht entstehen zu lassen.
  8. Es wird empfohlen, Sponsoring durch Dienstanweisung zu regeln. Eine Orientierung an Ziffer I. bis VI. (mit Ausnahme der Ziffern III.3. und V.2.) des Gemeinsamen Runderlasses vom 21. Oktober 2020 betreffend "Grundsätze für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben" (StAnz. 2020 S. 1348) wird empfohlen.
  9. Bei den Geschäfts-/Fachbereichen sollen im Rahmen der Möglichkeiten Innenprüfdienste eingerichtet werden, die stichprobenweise Prüfungen durchführen. Die Organisation und Befugnisse der Innenprüfdienste sowie das Verhältnis zu einer bestellten Ansprechperson für Korruptionsprävention sollen in der Dienstanweisung geregelt werden.
  10. Zur fachlich qualifizierten und gleichzeitig wirtschaftlichen Verwirklichung der in diesem Erlass aufgezählten Maßnahmen können Kommunen eine Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit anstreben.

II.
Planung und Ausführung von Beschaffungen

1. Planung

1.1 Sofern die Leistungsbeschreibung von unabhängigen Sachkundigen erstellt wird, ist zumindest stichprobenweise vom öffentlichen Auftraggeber in geeigneter Weise zu prüfen, ob der Wettbewerb nicht in unzulässiger Weise durch bestimmte Vorgaben eingeschränkt wird; dies gilt auch für die Vertragsbedingungen.

1.2 Planer und andere Sachkundige sollen bei Erteilung des Auftrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag verpflichtet werden. Es wird auf den Erlass vom 1. Dezember 2020 (StAnz. S. 1375) betreffend "Durchführung des Verpflichtungsgesetzes" hingewiesen.

2. Ausschreibung/Angebotsverfahren/Auftragserteilung

2.1 Bei der Vergabe von Bauleistungen und anderen Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz ( HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) und der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen ( Vergabeerlass) (StAnz. 2021 S. 1091) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend dem in Teil 1 normierten Anwendungsbereich für Kommunen. Auf § 4 der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO, Ziffer 2.1.1 des Vergabeerlasses) wird besonders hingewiesen.

2.2 Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen sollen möglichst vor Zur-Verfügung-Stellung der Unterlagen an die Bieter stichprobenweise von einer unabhängigen Einrichtung (zum Beispiel Rechnungsprüfungsamt, staatliche baufachliche Prüfung bei Zuwendungsmaßnahmen, Projektsteuerer) überprüft werden.

2.3 Es soll ein Verfahren angewendet werden, mit dem, unter anderem auf der Basis eines Einheitspreisspiegels, auffällige Preisabweichungen deutlich gemacht werden können.

2.4 Es wird empfohlen, in der Dienstanweisung Maßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Echtheit der Daten entsprechend der rechtlichen Vorgaben zu regeln.

2.5 Den Eröffnungstermin soll eine von dem planenden Fachamt oder vom planenden Dritten unabhängige fachkundige Verhandlungsleitung durchführen. Gerade hinsichtlich der Verhandlungsleitung können Regelungen in interkommunaler Zusammenarbeit sinnvoll sein.

2.6 Die erste Prüfung der Angebote auf Vollständigkeit, nicht ausgefüllte Positionen oder sonstige Auffälligkeiten soll nicht im Fachamt oder beim beauftragten Planer, sondern von der Verhandlungsleitung des Öffnungstermins vorgenommen werden; sie legt auch weitere Sicherungsmaßnahmen fest (zum Beispiel Kopien, Lochung, Siegel, Plombe).

2.7 Die Vergabevorgänge sollen in geeigneter Weise erfasst und ausgewertet werden, damit Verflechtungen und eventuelle Auftragshäufungen erkennbar werden. Es wird nochmals besonders darauf hingewiesen, bei Auswertung der Angebote das Vier-Augen- oder Mehraugen-Prinzip zu beachten.

2.8 Auf die Regelung in Ziffer 4.1 des Vergabeerlasses und in § 17 HVTG in der jeweils gültigen Fassung wird wegen des Ausschlusses von Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, besonders hingewiesen.

2.9 Dem Bauamt obliegt auch im Falle der Einschaltung eines Architektur-/Ingenieurbüros die stichprobenweise Kontrolle der Baumaßnahmen. Jede Überwachung der Baumaßnahme ist aktenkundig zu machen.

2.10 Das Rechnungsprüfungsamt oder unabhängige Sachkundige sollen in Einzelfällen eingeschaltet werden, in denen sich eine übermäßige Auftragserhöhung oder ein auffälliger Entfall oder die Hinzunahme von finanziell bedeutsamen Leistungen oder Mengenverschiebungen abzeichnet, damit eine sofortige Prüfung erfolgen kann.

2.11 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen kann in Fällen, in denen es angezeigt ist, zum Beispiel bei Rahmenverträgen, eine Antikorruptionsklausel vorgesehen werden. Ein Beispiel findet sich in Anlage 4 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen vom 18. November 2019 (StAnz. S. 1357).

3. Kommunale Rechnungsprüfung

3.1 Den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern wird empfohlen, in ihre Prüfungshandlungen folgende Tätigkeiten einzubeziehen bzw. die Prüfung in diesen Bereichen zu verstärken:

  1. stichprobenweise Prüfung der Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen, möglichst auch im Hinblick auf Scheinpositionen,
  2. jede Art von wesentlichen Änderungen des Auftragsumfangs (zum Beispiel Massenänderungen, zusätzliche Arbeiten, Nachträge),
  3. stichprobenweise Prüfung der Angebote auf wettbewerbsbeschränkende Absprachen und sonstige unlautere Handlungen,
  4. Kontrolle der vertragsgemäßen Leistungen vor Ort, auch während der Ausführung. Die Fachämter sollen verpflichtet werden, dem Rechnungsprüfungsamt Abnahmen und Teilabnahmen vorher anzuzeigen,
  5. die allgemeinen Dienstanweisungen zur Korruptionsprävention,
  6. den Aufbau und die Funktion interner Kontrollsysteme.

Schwerpunktmäßig sollen hierbei solche Lieferungen oder Leistungen geprüft werden, die für die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns erheblich sind und bei denen eine Kontrolle nach Abschluss der Maßnahme nicht mehr zuverlässig möglich ist.

3.2 Zur Verwirklichung der vorstehend aufgeführten Maßnahmen kann es sinnvoll sein, dass das Rechnungsprüfungsamt externe Fachleute einsetzt und zur flexiblen Wahrnehmung der Aufgaben mobile Prüfgruppen bildet. Die Primärverantwortung der Fach- und Dienstvorgesetzten bleibt hiervon unberührt.

III.
Maßnahmen bei Korruptionsverdacht

  1. In der internen Dienstanweisung soll geregelt werden, dass Beschäftigte verpflichtet sind, konkrete Hinweise auf korruptes Verhalten weiterzuleiten. Die Vorgaben des HinSchG in Verbindung mit dem HHinMeldG sind zu beachten. Vorgesetzte können nach Maßgabe des § 104 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 353), eingebunden werden. Sofern Beschäftige keine Meldung oder Offenlegung bei einer Meldestelle nach dem HinSchG in Verbindung mit dem HHinMeldG vornehmen, haben sie ihre Vorgesetzten zu unterrichten. Tatsachen, aus denen sich der Verdacht ergibt, dass der Vorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte in strafbare Handlungen verwickelt sind, sind der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten beziehungsweise der zuständigen Aufsicht mitzuteilen. Sofern eine unabhängige Ansprechperson für Korruptionsprävention bestellt wurde, soll auch diese eingebunden werden.
  2. Ein Missbrauch des anvertrauten Amtes kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten und eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellen, welche bei Beamtinnen und Beamten im Regelfall zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führt, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung ergriffen werden. Zudem können Schadensersatz- und Herausgabeansprüche gegen Beschäftigte und Dritte bestehen.
  3. In der Dienstanweisung soll der Umgang mit anonymen

oder offenen Hinweisen geregelt werden, sofern dies nicht im Rahmen der internen Meldestelle nach dem HinSchG in Verbindung mit dem HHinMeldG erfolgt. Es soll in diesen Fällen bestimmt werden, wer den Sachverhalt dahingehend aufklärt, ob Anhaltspunkte für den Verdacht einer Korruptionsstraftat vorliegen. Die Kommune soll bei begründetem Verdacht einer Korruptionsstraftat dies den zuständigen Ansprechpersonen bei der Staatsanwaltschaft unter folgenden E-Mail-Adressen mitteilen:

Behörde E-Mail-Adresse
Staatsanwaltschaft
Darmstadt
Korruptionsbeauftragter@ stadarmstadt.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Frankfurt am Main
Korruptionsbeauftragter @stafrankfurt.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Fulda
Korruptionsbeauftragter@ stafulda.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Gießen
Korruptionsbeauftragter@ stagießen.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Hanau
Korruptionsbeauftragter@ stahanau.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Kassel
Korruptionsbeauftragter@ stakassel.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Limburg an der Lahn
Korruptionsbeauftragter@ stalimburg.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Marburg
Korruptionsbeauftragter@ stamarburg.justiz.hessen.de
Staatsanwaltschaft
Wiesbaden
Korruptionsbeauftragter@ stawiesbaden.justiz.hessen.de
Amtsanwaltschaft
Frankfurt am Main
Korruptionsbeauftragter@ aafrankfurt.justiz.hessen.de

Für den Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderlich werdende Abklärungen mit dem Hessischen Landeskriminalamt steht die Behörde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter der E-Mail-Adresse: Korruptionsbeauftragter@gstafrankfurt.justiz.hessen.de zur Verfügung.

IV.
Auswirkungen auf Zuwendungen

Wenn das Land Zuwendungen gewährt, können nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung bei Verstößen gegen vergaberechtliche bzw. strafrechtliche Regelungen die Zuwendungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

V.
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.


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