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Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen
- Hessen -
Vom 12. Juli 2023
(StAnz. Nr. 41 vom 09.10.2023 S. 1291)
Archiv: 2015
Die gezielte Bekämpfung der Korruption betrifft alle Aufgabenbereiche der öffentlichen Verwaltung. Korruption äußert sich im Missbrauch des anvertrauten Amtes zum privaten Vorteil. Sie ist eine latente Gefahr für den Rechtsstaat und insbesondere für dessen öffentliche Verwaltung. Nach allgemeinem Verständnis beinhaltet Korruption unter anderem strafrechtlich verbotenes Handeln oder Unterlassen in einem Entscheidungsprozess; in Eigeninitiative oder auf Veranlassung wird unter Missbrauch einer amtlichen Funktion ein materieller oder immaterieller Vorteil für sich oder einen Dritten erlangt oder gewährt. Neben Bereichen, in denen Investitionsvorhaben geplant, vergeben oder überwacht werden, sind vor allem Arbeitsgebiete gefährdet, in denen Genehmigungen, Konzessionen und Erlaubnisse erteilt, Fördermittel bewilligt, Kontrollaufgaben wahrgenommen sowie Verträge abgeschlossen werden.
Die Bestimmung der besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete obliegt der jeweiligen Kommune. Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete können zum Beispiel Entscheidungen oder Genehmigungen im Baurecht, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Beratungsleistungen, bei Fahrerlaubniserteilungen, im Aufenthaltsrecht, im Sozialbereich und im Abfallwesen sein. Ergänzend zur Begriffsbestimmung wird auf Ziffer 2 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen vom 18. November 2019 (StAnz. S. 1357) verwiesen.
Die nachfolgenden Ausführungen sind als Empfehlungen zu verstehen, die jedoch von allen Kommunen und Kommunalverbänden - einschließlich Eigenbetrieben - einheitlich befolgt werden sollten.
I.
Allgemeine Regelungen
II.
Planung und Ausführung von Beschaffungen
1. Planung
1.1 Sofern die Leistungsbeschreibung von unabhängigen Sachkundigen erstellt wird, ist zumindest stichprobenweise vom öffentlichen Auftraggeber in geeigneter Weise zu prüfen, ob der Wettbewerb nicht in unzulässiger Weise durch bestimmte Vorgaben eingeschränkt wird; dies gilt auch für die Vertragsbedingungen.
1.2 Planer und andere Sachkundige sollen bei Erteilung des Auftrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag verpflichtet werden. Es wird auf den Erlass vom 1. Dezember 2020 (StAnz. S. 1375) betreffend "Durchführung des Verpflichtungsgesetzes" hingewiesen.
2. Ausschreibung/Angebotsverfahren/Auftragserteilung
2.1 Bei der Vergabe von Bauleistungen und anderen Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz ( HVTG) vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) und der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen ( Vergabeerlass) (StAnz. 2021 S. 1091) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend dem in Teil 1 normierten Anwendungsbereich für Kommunen. Auf § 4 der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO, Ziffer 2.1.1 des Vergabeerlasses) wird besonders hingewiesen.
2.2 Leistungsbeschreibungen und Vertragsbedingungen sollen möglichst vor Zur-Verfügung-Stellung der Unterlagen an die Bieter stichprobenweise von einer unabhängigen Einrichtung (zum Beispiel Rechnungsprüfungsamt, staatliche baufachliche Prüfung bei Zuwendungsmaßnahmen, Projektsteuerer) überprüft werden.
2.3 Es soll ein Verfahren angewendet werden, mit dem, unter anderem auf der Basis eines Einheitspreisspiegels, auffällige Preisabweichungen deutlich gemacht werden können.
2.4 Es wird empfohlen, in der Dienstanweisung Maßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Echtheit der Daten entsprechend der rechtlichen Vorgaben zu regeln.
2.5 Den Eröffnungstermin soll eine von dem planenden Fachamt oder vom planenden Dritten unabhängige fachkundige Verhandlungsleitung durchführen. Gerade hinsichtlich der Verhandlungsleitung können Regelungen in interkommunaler Zusammenarbeit sinnvoll sein.
2.6 Die erste Prüfung der Angebote auf Vollständigkeit, nicht ausgefüllte Positionen oder sonstige Auffälligkeiten soll nicht im Fachamt oder beim beauftragten Planer, sondern von der Verhandlungsleitung des Öffnungstermins vorgenommen werden; sie legt auch weitere Sicherungsmaßnahmen fest (zum Beispiel Kopien, Lochung, Siegel, Plombe).
2.7 Die Vergabevorgänge sollen in geeigneter Weise erfasst und ausgewertet werden, damit Verflechtungen und eventuelle Auftragshäufungen erkennbar werden. Es wird nochmals besonders darauf hingewiesen, bei Auswertung der Angebote das Vier-Augen- oder Mehraugen-Prinzip zu beachten.
2.8 Auf die Regelung in Ziffer 4.1 des Vergabeerlasses und in § 17 HVTG in der jeweils gültigen Fassung wird wegen des Ausschlusses von Unternehmen wegen schwerer Verfehlungen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird, besonders hingewiesen.
2.9 Dem Bauamt obliegt auch im Falle der Einschaltung eines Architektur-/Ingenieurbüros die stichprobenweise Kontrolle der Baumaßnahmen. Jede Überwachung der Baumaßnahme ist aktenkundig zu machen.
2.10 Das Rechnungsprüfungsamt oder unabhängige Sachkundige sollen in Einzelfällen eingeschaltet werden, in denen sich eine übermäßige Auftragserhöhung oder ein auffälliger Entfall oder die Hinzunahme von finanziell bedeutsamen Leistungen oder Mengenverschiebungen abzeichnet, damit eine sofortige Prüfung erfolgen kann.
2.11 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen kann in Fällen, in denen es angezeigt ist, zum Beispiel bei Rahmenverträgen, eine Antikorruptionsklausel vorgesehen werden. Ein Beispiel findet sich in Anlage 4 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Landes Hessen vom 18. November 2019 (StAnz. S. 1357).
3. Kommunale Rechnungsprüfung
3.1 Den kommunalen Rechnungsprüfungsämtern wird empfohlen, in ihre Prüfungshandlungen folgende Tätigkeiten einzubeziehen bzw. die Prüfung in diesen Bereichen zu verstärken:
Schwerpunktmäßig sollen hierbei solche Lieferungen oder Leistungen geprüft werden, die für die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns erheblich sind und bei denen eine Kontrolle nach Abschluss der Maßnahme nicht mehr zuverlässig möglich ist.
3.2 Zur Verwirklichung der vorstehend aufgeführten Maßnahmen kann es sinnvoll sein, dass das Rechnungsprüfungsamt externe Fachleute einsetzt und zur flexiblen Wahrnehmung der Aufgaben mobile Prüfgruppen bildet. Die Primärverantwortung der Fach- und Dienstvorgesetzten bleibt hiervon unberührt.
III.
Maßnahmen bei Korruptionsverdacht
oder offenen Hinweisen geregelt werden, sofern dies nicht im Rahmen der internen Meldestelle nach dem HinSchG in Verbindung mit dem HHinMeldG erfolgt. Es soll in diesen Fällen bestimmt werden, wer den Sachverhalt dahingehend aufklärt, ob Anhaltspunkte für den Verdacht einer Korruptionsstraftat vorliegen. Die Kommune soll bei begründetem Verdacht einer Korruptionsstraftat dies den zuständigen Ansprechpersonen bei der Staatsanwaltschaft unter folgenden E-Mail-Adressen mitteilen:
| Behörde | E-Mail-Adresse | |
| Staatsanwaltschaft Darmstadt | Korruptionsbeauftragter@ stadarmstadt.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main | Korruptionsbeauftragter @stafrankfurt.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Fulda | Korruptionsbeauftragter@ stafulda.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Gießen | Korruptionsbeauftragter@ stagießen.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Hanau | Korruptionsbeauftragter@ stahanau.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Kassel | Korruptionsbeauftragter@ stakassel.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Limburg an der Lahn | Korruptionsbeauftragter@ stalimburg.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Marburg | Korruptionsbeauftragter@ stamarburg.justiz.hessen.de | |
| Staatsanwaltschaft Wiesbaden | Korruptionsbeauftragter@ stawiesbaden.justiz.hessen.de | |
| Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main | Korruptionsbeauftragter@ aafrankfurt.justiz.hessen.de | |
Für den Informationsaustausch und gegebenenfalls erforderlich werdende Abklärungen mit dem Hessischen Landeskriminalamt steht die Behörde der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter der E-Mail-Adresse: Korruptionsbeauftragter@gstafrankfurt.justiz.hessen.de zur Verfügung.
IV.
Auswirkungen auf Zuwendungen
Wenn das Land Zuwendungen gewährt, können nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung bei Verstößen gegen vergaberechtliche bzw. strafrechtliche Regelungen die Zuwendungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
V.
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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