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KWO - Kommunalwahlordnung
- Hessen -
Fassung vom 26. März 2000
(GVBl I 2000, S. 198; ...; 26.04.2010 S. 140; 28.10.2010 S. 329; 27.12.2011 S. 927; 28.05.2015 S. 237 15)
Gl.-Nr.: 333-12
(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Wahlorgane
§ 1 Geltungsbereich
Die Wahlordnung gilt für die Wahl der Gemeindevertretungen (Gemeindewahl), der Ortsbeiräte (Ortsbeiratswahl), der Kreistage (Kreiswahl), der Bürgermeister und Landräte (Direktwahl), der Ausländerbeiräte (Ausländerbeiratswahl) und für die Durchführung eines Bürgerentscheids (Abstimmung).
§ 2 Aufgaben des Wahlleiters
Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind, ist der Wahlleiter für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er beschafft auch die erforderlichen Vordrucke.
§ 3 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Hat ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses seine Zustimmung zur Aufnahme auf einen Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes erteilt, hat es den Wahlleiter unverzüglich darüber zu informieren.
(2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat.
(4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.
(5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.
(6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände 15
(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen.
(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen; dies gilt nicht für den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(3) Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
(4) Der Gemeindevorstand bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.
(5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
(6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.
(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
(8) Während der Wahlhandlung müssen immer er Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.
(10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil.
(11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
§ 4a Auszählungswahlvorstand
(1) Der Gemeindevorstand legt bei der Berufung eines Auszählungswahlvorstandes fest, für welche Wahlbezirke der Auszählungswahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt.
(2) Soweit Auszählungswahlvorstände berufen wurden, gelten die § 4 Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 2 bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinde oder des Landkreises in den Auszählungswahlvorstand nicht anwendbar ist.
Zweiter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl
1. Wahlbezirke
§ 5 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke für die Kreiswahl mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.
§ 5a Briefwahlbezirke
Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 4 Abs. 11 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.
§ 6 Sonderwahlbezirke
(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Gemeindevorstand bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.
§ 6a Beweglicher Wahlvorstand
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Gemeindevorstand kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.
2. Wählerverzeichnisse
§ 7 Führung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Gemeindevorstand legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 5) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. Das Wählerverzeichnis soll in einem automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.
§ 8 (gestrichen)
§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten 15
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk gemeldet sind.
(2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb des Wahlkreises, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Geht durch einen Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies im Wählerverzeichnis kenntlich zu machen und in der Spalte "Bemerkungen" oder in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses zu erläutern. Wird bei der Kreiswahl die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in Satz 1 und 3 zu belehren.
(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb des Wahlkreises, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die im Wahlkreis liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Wahlkreis eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist.
(4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
(5) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.
(6) Gibt der Gemeindevorstand einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht er einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 13 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 13 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor Wahl eingelegt worden ist.
§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten 15
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. Die Mitteilung soll enthalten
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 9 Abs. 4 oder 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach einem Vordruckmuster beizufügen.
(1) Der Gemeindevorstand macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. Die Wahlbekanntmachung soll enthalten:
(2) Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen.
§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis
(1) Der Gemeindevorstand hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Die Einsichtnahme soll durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden, das nur von einem Beschäftigten des Gemeindevorstands bedient werden darf. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 14 Abs. 5 im Klartext gelesen werden können.
(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde
(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will der Gemeindevorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Gemeindevorstand hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindevorstand in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.
(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Der Gemeindevorstand legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor. Der Gemeindewahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindevorstand bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.
§ 14 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 9 Abs. 4 und 5, § 20 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Gemeindevorstand den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.
(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Abs. 2 und in § 36 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt der Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten einträgt, den anderen Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht.
(5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.
§ 15 Abschluss des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl auszudrucken und abzuschließen. Der Gemeindevorstand stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.
3. Wahlscheine
§ 16 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Der Wahlschein wird nach einem Vordruckmuster von dem Gemeindevorstand erteilt, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
§ 16a Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.
(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat.
(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.
§ 18 Erteilung von Wahlscheinen 15
(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
§ 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Anschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 17 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindevorstand vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 16a Abs. 1 und die des § 16a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 16a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. In den Fällen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.
(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen
(1) Der Gemeindevorstand fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen
ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.
(2) Der Gemeindevorstand veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl im Wahlkreis ihrer Gemeinde ausüben können und sich dafür von dem Gemeindevorstand, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.
§ 20 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder" W" eingetragen.
§ 21 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
4. Wahlvorschläge, Stimmzettel
§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 15
(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss
Hat die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst, ist in der Aufforderung anzugeben, welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden.
(2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.
§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge 15
(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten
Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben.
(2) Unterscheiden sich die Namen von Wahlvorschlägen nicht deutlich voneinander, so soll der Wahlleiter hierauf hinweisen; ist zweifelhaft, welche politische Partei oder Wählergruppe zuerst bestanden hat, soll er gleichzeitig verlangen, dass der Zeitpunkt der Gründung der politischen Parteien oder Wählergruppen nachgewiesen wird. Der Name kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der politischen Partei oder Wählergruppe ist spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu führen.
(3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
(5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.
§ 24 Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Wahlvorschlag vollständig ist und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entspricht.
(2) Stellt der Wahlleiter bei der Prüfung des Wahlvorschlags Mängel fest, so soll er hierüber die Vertrauensperson unverzüglich unterrichten.
§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest.
(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Die zuständigen Wahlleiter teilen die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der Kreistage dem Statistischen Landesamt unverzüglich mit.
§ 26 Bekanntmachung der Wahlvorschläge 15
Der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit den Maßgaben, dass für die Bewerber
angegeben wird.
§ 27 Gestaltung des Stimmzettels
(1) Die Stimmzettel sind nach einem Vordruckmuster zu gestalten. Alle Stimmzettel eines Wahlkreises müssen von einheitlicher Papierfarbe sein. Sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.
(2) Die Stimmzettel müssen im Kopf deutlich sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können. Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt.
(3) Auf dem Stimmzettel werden die Nummern der im Landtag vertretenen Parteien, für die ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder zugelassen worden ist, ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen.
(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem vorgesehenen amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 110 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.
§ 28 Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge 15
(1) Die Wahlumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlbezirks von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein.
(2) Die Wahlbriefumschläge sollen von roter Farbe sein.
5. Weitere Wahlvorbereitungen
(1) Der Gemeindevorstand bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen Briefwahlvorstände oder Auszählungswahlvorstände tätig werden. Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Gemeindevorstand teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind.
(1) In jedem Wahlraum richtet der Gemeindevorstand Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.
(2) In der Wahlkabine sollen Schreibstifte bereitliegen.
§ 31 Wahlurne
Die gefalteten Stimmzettel werden in verschließbaren Wahlurnen gesammelt.
§ 32 (aufgehoben)
§ 33 Wahlzeit
(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
(2) Der Gemeindewahlleiter kann für einzelne Wahlbezirke, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, einen früheren Beginn der Wahlhandlung, jedoch nicht früher als 5 Uhr, festsetzen.
§ 34 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Wahlhandlung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 35 Ausstattung des Wahlvorstandes 15
(1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
(2) Erfolgt die Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8), stellt der Gemeindevorstand die erforderliche Ausstattung bereit.
§ 36 Eröffnung der Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 18 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend Satz 1 und 2.
(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden
§ 37 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
§ 38 Ordnung im Wahlraum
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) aufgehoben
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei dem Gemeindevorstand bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
§ 40 Stimmabgabe behinderter Wähler 15
(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines 15
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers; die Gemeindevorstände stellen sicher, dass die Gültigkeit überprüft werden kann. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
§ 43 Schluss der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben; die Öffentlichkeit der Wahl muss gewährleistet bleiben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
2. Besondere Regelungen
§ 44 Wahl in Sonderwahlbezirken
(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 6) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
(2) Der Gemeindevorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Gemeindevorstand richtet den Wahlraum her, sorgt für Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen und übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) Der Gemeindevorstand bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
(4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 5 hin.
(5) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 42 und 39 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(6) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
(7) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zu beachten.
(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
(9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 44a Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern
(1) Der Gemeindevorstand soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a) wählen.
(2) Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Gemeindevorstand richtet ihn her; § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.
(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 42 und § 39 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) § 44 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(5) Für eine Stimmabgabe im Kloster gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 44b Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindevorstand bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a) wählen.
(2) Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Der Gemeindevorstand richtet ihn her; § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.
(3) § 44a Abs. 3 und § 44 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und trifft geeignete Vorkehrungen dafür, dass der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Gemeindevorstand darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder den Stimmzettel oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 40 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den. Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Gemeindevorstand weist die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl auf die Regelung des Abs. 3 hin.
Vierter Abschnitt
Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 46 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen fest
§ 47 Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
§ 48 Zählung der Stimmzettel
(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand
(2) Die Sortierung und Zählung der Stimmzettel erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstandes. Vor der Zählung ist die Sortierung der Stimmzettel nach Abs. 1 zu überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren. Jede Zählung muss zweifach erfolgen. Der Wahlvorsteher gibt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Zahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt.
(3) Über Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 3 beschließt der Wahlvorstand; der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Bei Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 2 und bei Stimmzetteln, die nach dem Beschluss nach Satz 1 keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind. Die Anzahl der Stimmzettel, die nach dem Beschluss nach Satz 1 gültige Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 1 sind, wird für jeden Wahlvorschlag gesondert ermittelt.
(4) Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 bis 3 in der Wahlniederschrift.
(5) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes eine erneute Zählung der Stimmzettel, so ist diese zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(6) Ist die Stimmermittlung in dem Wahlbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass
der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.
§ 48a Zählung der Stimmen
(1) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm der Gemeindevorstand die vom Wahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen; § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 sowie die nachfolgenden Bestimmungen sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand.
(2) Der Wahlvorsteher verteilt die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Der Gemeindevorstand kann festlegen, dass für die Zählung der Stimmen Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Zur Ermittlung der Stimmen werden Zähllisten nach einem Vordruckmuster verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgaben des Listenführers wahr.
(3) Der Wahlvorstand ermittelt für jeden Bewerber die auf ihn entfallenen gültigen Stimmen wie folgt: Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt die Namen der Bewerber, die Stimmen erhalten haben, und die Anzahl der auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen laut an. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Bewerber die Anzahl der auf ihn entfallenden Stimmen und wiederholt laut den Namen des Bewerbers und die Anzahl der zugeteilten Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung des Stimmzettels, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zählliste.
(4) Stimmen, die nach § 20a Abs. 2 und 3 des Gesetzes als nicht abgegeben gelten, werden gestrichen; die Korrektur ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Falls Reststimmen nach § 20a Abs. 5 des Gesetzes auf Bewerber eines Wahlvorschlags zu verteilen sind, sind die begünstigten Bewerber auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen und die Zahl der zusätzlich auf sie entfallenden Stimmen zu vermerken. Die Summe der vom Wähler an Bewerber vergebenen Stimmen und die Summe der Reststimmen sollen dabei auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Für die Vermerke ist ein Schreibstift zu verwenden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe der Wähler verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Für Stimmzettel nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind; Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken gibt, sind auszusondern; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen beschließt der Wahlvorstand. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Er vermerkt den Beschluss auf den Stimmzetteln und versieht sie mit fortlaufenden Nummern. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen Bewerber verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel wird vom Schriftführer in die Wahlniederschrift übertragen. Stimmzettel, die aufgrund eines Beschlusses nach § 48 Abs. 3 Satz 1 gültige Bewerberstimmen enthalten, werden nach Satz 4 behandelt.
(6) Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jeden Bewerber festgehaltenen Stimmen und trägt sie in die nach einem Vordruckmuster zu führende Anlage zur Niederschrift ein. Dort trägt er für jeden Bewerber auch die Zahl der auf ihn entfallenden Stimmen aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) ein und bildet daraus eine Gesamtsumme. Durch Addition der Stimmen für alle Bewerber eines Wahlvorschlags ermittelt er die Zahl der Stimmen für jeden Wahlvorschlag. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Prüfung und Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 2 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung und Prüfung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(7) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmermittlung vertagt wird; § 48 Abs. 6 gilt entsprechend.
(8) Die Stimmermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel aus den nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Stimmzettelstapeln von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jeden Bewerber aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer.
(9) Im Anschluss an die Feststellungen nach § 46 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
§ 48b Mehrheitswahl
Für die Mehrheitswahl gelten die §§ 48, 48a entsprechend.
§ 49 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
(1) Nach Feststellung der nach § 48 Abs. 1 und 3 ermittelten Zahl der Stimmzettel, meldet diese der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Die Meldung wird auf dem schnellsten Wege erstattet. Sie enthält hinsichtlich der Gemeinde- und Kreiswahlen die Zahlen
Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann anordnen, dass die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 1 vom Gemeindevorstand und den Kreiswahlleitern wahlkreisweise zusammengestellten Zwischenergebnisse auf schnellstem Wege bis zum Ministerium oder an eine von ihm bestimmte Stelle weitergeleitet werden; es kann auch Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen.
(2) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Meldung die Zahlen
enthält.
(3) Der Gemeindevorstand stellt bei Gemeindewahlen das Gesamtergebnis und bei Kreiswahlen das Teilergebnis für den Bereich der Gemeinde zusammen und gibt diese Ergebnisse wahlbezirks- und gemeindeweise an den Kreiswahlleiter weiter.
(4) Der Kreiswahlleiter stellt bei Kreiswahlen das Gesamtergebnis und bei Gemeindewahlen die gesammelten Ergebnisse der kreisangehörigen Gemeinden zusammen. Er gibt diese Ergebnisse auf dem schnellsten Wege an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle weiter. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen; dies gilt auch für die Meldungen nach Abs. 3. Es kann auch anordnen, dass ihm oder der von ihm bestimmten Stelle die Ergebnisse der Gemeindewahlen auf schnellstem Wege weitergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Gemeindevorstände der kreisfreien Städte.
§ 50 Wahlniederschrift
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen; im Falle der Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8) kann hierüber eine gesonderte Niederschrift gefertigt werden, die mit der Wahlniederschrift zu verbinden ist. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen.
Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 39 Abs. 7, § 42 Satz 3, § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 und § 48a Abs. 5, 7 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand zu übergeben.
(4) Der Gemeindevorstand hat die Niederschriften über die Kreiswahl der zu seiner Gemeinde gehörenden Wahlbezirke und über ein etwa gesondert ermitteltes Briefwahlergebnis einschließlich einer Zusammenstellung der Ergebnisse dieser Wahl für das Gemeindegebiet dem Kreiswahlleiter so rechtzeitig zu übermitteln dass diese Unterlagen im Laufe des auf die Stimmermittlung folgenden Tages bei ihm eingehen.
(5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Landkreise sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 51 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich
soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie dem Gemeindevorstand. Bis zur Übergabe an den Gemeindevorstand hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Der Gemeindevorstand hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 112). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) Der Wahlvorsteher gibt dem Gemeindevorstand das Wählerverzeichnis, die von ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Der Gemeindevorstand hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Gemeindevorstand das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 52 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der Gemeindevorstand sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss.
(2) Der Gemeindevorstand verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. Der Gemeindevorstand übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.
(3) Der Gemeindevorstand vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag; sie werden ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 112). Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.
§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 15
(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zählung der Wähler die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Stimmzettelumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten, nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind.
(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Der Niederschrift sind beizufügen
(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand.
(7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen.
(8) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). Die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge werden den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 beigefügt.
(8a) Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.
(9) Nehmen Wahlvorstände Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr, werden vor Ermittlung der Zahl der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1, aber nicht vor Schluss der Wahlhandlung, die stimmzettelumschläge geöffnet und die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit von Wahlvorständen, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 Satz 2 Anwendung.
§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses auf einem Zählbogen nach einem Vordruckmuster zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf.
(2) Der Wahlausschuss tritt spätestens zwölf Tage nach der Wahl zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. In dieser Sitzung ermittelt der Wahlausschuss nach Berichterstattung durch den Wahlleiter das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
(3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist.
(5) In den Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und die Fertigung der Niederschrift nach Abs. 4 unmittelbar im Anschluss an die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses vorgenommen werden.
§ 55 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses
(1) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen, ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch nach § 25 des Gesetzes hinzuweisen.
(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Kreiswahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahl mit den dazugehörigen Zusammenstellungen. Entsprechendes gilt für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte. Das Statistische Landesamt kann mit Zustimmung des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Wurde das endgültige Wahlergebnis in elektronischer Form übermittelt, kann es von einer Übermittlung auf anderem Wege absehen.
§ 56 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
(1) Nach der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis benachrichtigt der Wahlleiter die gewählten Bewerber. Gewählte Bewerber, die an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert sind (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), stellt er die Benachrichtigung zu und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung den Wegfall des Hinderungsgrundes durch schriftliche Bescheinigung nachzuweisen. Er weist darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Vertreters rückwirkend als nicht erworben gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird und bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden können.
(2) Kann ein gewählter Bewerber den nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erforderlichen Nachweis nicht innerhalb der Wochenfrist erbringen, so stellt ihm der Wahlleiter die Benachrichtigung zu, dass das Mandat rückwirkend als nicht erworben gilt und weist ihn auf die Möglichkeit des Einspruchs hin.
Fünfter Abschnitt
Wahlprüfung, Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern, Wiederholungswahl
§ 57 Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft
(1) Die Entscheidung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl (§ 26 des Gesetzes) soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl (§ 56 HGO; § 32 HKO) treffen.
(2) In schwierigen Fällen soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl zur Vorprüfung einen Wahlprüfungsausschuss bilden und nach Möglichkeit in der nächsten entscheiden.
§ 58 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken von Vertretern
(1) Beschlüsse und Feststellungen, die bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden von Vertretern und bei der Ersatzbestimmung für ausscheidende Vertreter getroffen werden, sind vom Wahlleiter wie folgt zuzustellen:
(2) Der Wahlleiter gibt die rechtskräftigen Beschlüsse über die Wahlprüfung (§ 26 des Gesetzes) und die Feststellungen über das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes (§ 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) öffentlich bekannt; §§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 finden entsprechend Anwendung.
§ 59 Wiederholungswahl
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen.
(4) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, gilt für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses Folgendes:
(5) Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, für die ein Vermerk nach § 20 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, unverzüglich Briefwahlunterlagen von Amts wegen; dies gilt nicht für Wahlberechtigte, die ihren Wahlschein in einem allgemeinen Wahlbezirk abgegeben haben. Im Falle des Abs. 4 Nr. 2 erhalten auch diejenigen Personen einen Wahlschein, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.
(6) Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, gelten die §§ 10 und 34 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten und in der Wahlbekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass eine Wahl in allgemeinen Wahlbezirken nicht stattfindet und die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt werden; die Benachrichtigung der Wahlberechtigten kann mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen verbunden werden.
Sechster Abschnitt
Wahl der Bürgermeister und Landräte
§ 60 Geltungsbereich
Soweit in den §§ 61 bis 75 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Siebenten und Achten Abschnitts für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend.
§ 61 Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl
(1) Der Wahlleiter macht den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl spätestens am neunzigsten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlleiter übermittelt den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl dem Statistischen Landesamt.
§ 62 Wahlbezirke und Wahlräume bei der Stichwahl
Bei der Stichwahl wird in den für die Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen gewählt.
§ 63 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
(1) Für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten gilt § 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinzuweisen ist. Außerdem ist mitzuteilen, dass mit dem aufgedruckten Vordruck neben dem Wahlschein für die Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
§ 64 Wählerverzeichnis
(1) Das Wählerverzeichnis enthält für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl je eine Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe, sofern nicht beabsichtigt ist, das Wählerverzeichnis für die Stichwahl neu auszudrucken.
(2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in der Zeit zwischen der Wahl und der Stichwahl gilt § 13 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung nach § 13 Abs. 3 dem Betroffenen spätestens am sechsten Tag vor der Stichwahl zuzustellen hat.
(3) Vor einer Stichwahl ist das Wählerverzeichnis entsprechend § 15 neu abzuschließen. Die Zahl der Wahlberechtigten, die einen Wahlschein nach § 16a Abs. 2 oder § 44 des Gesetzes erhalten, wird dabei nachrichtlich in den Abschluss des Wählerverzeichnisses aufgenommen.
§ 65 Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde
(1) Für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl werden gemeinsame Wahlscheinverzeichnisse nach § 18 Abs. 6 geführt in denen die für die Wahl und die Stichwahl erteilten Wahlscheine gesondert nachgewiesen werden; Personen, die von Amts wegen einen Wahlschein nach § 44 des Gesetzes erhalten, sind dabei den Fällen des § 16a Abs. 2 zuzuordnen.
(2) Für den Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins für die Stichwahl und die Beschwerde gilt § 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen schnellstmöglich zu treffen und der betroffenen Person mitzuteilen sind.
§ 66 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Für die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gilt § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 und 45 des Gesetzes hinzuweisen ist.
§ 67 Gestaltung des Stimmzettels
(1) Auf dem Stimmzettel für die Wahl werden die Bewerber untereinander aufgeführt; nehmen nur zwei Bewerber an der Wahl teil, werden sie nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt.
(2) Auf dem Stimmzettel für die Stichwahl werden die beiden Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 68 Wahlbekanntmachung
(1) Für die Bekanntmachung der Wahl gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand zusätzlich auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinweist.
(2) Für die Bekanntmachung der Stichwahl gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen hat; der Gemeindevorstand weist zusätzlich darauf hin, dass
§ 69 Stimmabgabe
Der Wahlvorstand belässt dem Wähler die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl. Dies gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.
§ 70 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
(1) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk gelten § 48 Abs. 1 bis 5 und § 48a Abs. 9 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(2) Für die Schnellmeldungen der vorläufigen Wahlergebnisse gilt § 49 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Weitergabe des Gesamtergebnisses an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium erfolgt.
§ 71 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Für die Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen gilt § 51 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Bewerbern geordnet und gebündelt verpackt.
§ 72 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Der Wahlausschuss stellt fest:
§ 73 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung des gewählten Bewerbers
(1) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 72 bezeichneten Angaben bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch nach §§ 25, 41 Satz 1, § 49 des Gesetzes hinzuweisen.
(2) Ist eine Stichwahl erforderlich, weist der Wahlleiter in der Bekanntmachung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin, nennt die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl und teilt mit, dass die Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Wahl erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen beginnt; dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses.
(3) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Wahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis. Ist eine Stichwahl erforderlich, wird das Ergebnis der Wahl erst mit dem endgültigen Ergebnis der Stichwahl übermittelt.
(4) Für die Benachrichtigung des gewählten Bewerbers gilt § 56 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 74 Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft
Für die Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl gilt § 57 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertretungskörperschaft die Entscheidung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 des Gesetzes treffen soll.
§ 75 Nach- und Wiederholungswahl
(1) Der Wahlleiter macht öffentlich bekannt, dass im Wahlkreis oder in einzelnen Wahlbezirken eine Nachwahl stattfindet.
(2) Wird die Nachwahl erforderlich, weil der Bewerber eines zugelassenen Wahlvorschlags nach der Zulassung, aber vor der Wahl gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, sagt der Wahlleiter mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 die Wahl ab.
(3) Bei der Nachwahl wird in den für die Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen vor den für die Wahl gebildeten Wahlvorständen mit den für die Wahl zugelassenen und den Wahlvorschlägen nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes gewählt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Nachwahl erforderlich wird, weil die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. In den Fällen des Abs. 2 haben die für die Wahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. Im Übrigen behalten die für die Wahl oder die Stichwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Gemeindevorstand eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(4) Ist die Wahl zu wiederholen, weil einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, gelten Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend. Die für die Stichwahl erteilten Wahlscheine haben für die Wiederholungswahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Gemeindevorstand eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Der Wahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(6) Für die Bekanntmachung des Tages der Nach- oder Wiederholungswahl gilt § 61 entsprechend.
Siebenter Abschnitt
Bürgerentscheid
§ 76 Geltungsbereich
Soweit in den §§ 77 bis 80 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 57 und 58 sowie des Sechsten und Achten Abschnitts für die Durchführung der Abstimmung entsprechend.
§ 77 Bekanntmachung der Abstimmung
(1) Die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes hat unverzüglich nach der Bestimmung des Tags der Abstimmung durch die Gemeindevertretung zu erfolgen. Der Wahlleiter übermittelt den Tag der Abstimmung dem Statistischen Landesamt.
(2) Für die Bekanntmachung der Abstimmung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die Bekanntmachung der Abstimmung nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes enthalten muss.
§ 78 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk
Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk gilt § 70 entsprechend.
§ 79 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Für die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gilt § 54 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss feststellt:
§ 80 Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
Für die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 111 und 112 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen nach § 112 Abs. 3 ein Jahr nach der Abstimmung vernichtet werden können.
Achter Abschnitt
Ausländerbeiratswahl
§ 81 Geltungsbereich
Soweit in den §§ 82 bis 84 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Sechsten und Siebenten Abschnitts für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend.
§ 82 Allgemeine Wahlbezirke
(1) Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viele Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
§ 82a Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Für Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 HGO ist dem Wahlvorschlag eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen. Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO haben in geeigneter Weise den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.
§ 82b Absage der Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Ausländerbeirats 15
Im Falle des § 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. Im Falle des § 86 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ausländerbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.
§ 83 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse
Für die Schnellmeldungen der vorläufigen Wahlergebnisse gilt § 49 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Weitergabe des Gesamtergebnisses an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium erfolgt.
§ 84 Beschlussfassung der Gemeindevertretung
Für die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl gilt § 57 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung die Entscheidung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 des Gesetzes treffen soll.
Neunter Abschnitt
Vorschriften für eine gleichzeitige Durchführung mehrerer Kommunalwahlen sowie einer Volksabstimmung
§ 85 Geltungsbereich
Werden Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahlen (allgemeine Kommunalwahlen) gleichzeitig oder werden Direktwahlen oder Bürgerentscheide gleichzeitig oder gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, so gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 86 bis 91a. Werden mehrere Wahlen und Abstimmungen nach Satz 1 (Kommunalwahlen) gleichzeitig mit einer Volksabstimmung durchgeführt, so gelten für die Kommunalwahlen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung sowie für die Volksabstimmung die Vorschriften der Stimmordnung nur, soweit in den §§ 86 bis 91b nichts anderes bestimmt ist; im Falle des § 19 der Stimmordnung gilt dies entsprechend.
§ 86 Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane
(1) Die Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume und Wahlvorstände müssen dieselben sein.
(2) Im Falle des § 85 Satz 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Volksabstimmung berufenen Personen zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahl zu berufen sind; sie sind entsprechend zu unterrichten. Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Volksabstimmung können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal nach § 5 der Stimmordnung in Verbindung mit § 25 der Landeswahlordnung gewährt.
§ 86a Absage der Ortsbeiratswahl, Entfallen des Ortsbeirats 15
Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.
§ 87 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung 15
(1) Für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte , Bemerkungen' zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen.
(2) Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung.
(3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 11 verwendet, in der darauf hinzuweisen ist,
(4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht.
(5) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen nach Abs. 3 und § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. In der verbundenen Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
§ 88 Wahlbenachrichtigung, Wahlschein
(1) Für alle Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem kenntlich zu machen ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig eine Abstimmung durchgeführt wird. Der gemeinsame Wahlschein für die Wahlen gilt zugleich als Stimmschein für die Abstimmung. In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(2) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.
(3) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 und 2 nicht.
(4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten die Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
§ 89 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge 15
(1) Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. Aus dem Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist.
(2) Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier und die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier hergestellt. Statt farbigem Papier kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. Die Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen.
(3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.
(4) Die Stimmzettelumschläge sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Stimmzettelfarbe nach Abs. 2 übereinstimmen.
§ 90 (aufgehoben)
§ 90a Wahlhandlung
(1) Jeder Wähler erhält für diejenigen Wahlen und Abstimmungen, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. Für jede gleichzeitig durchgeführte Wahl oder Abstimmung kann eine eigene Wahlurne verwendet werden; die Wahlurnen sind entsprechend § 89 Abs. 2 farblich zu markieren. Findet gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.
(2) Im Falle des § 85 Satz 2 können für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen gemeinsame Wahlurnen verwendet werden.
§ 91 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 15
(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 sind die Stimmzettel nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen.
(2) Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Ortsbeiratswahl und Abstimmung. Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a darf erst begonnen werden, wenn sämtliche Zählungen nach §§ 48, 70 und 78 beendet sind. Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene Wahl oder Stimmscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen.
(3) Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu führen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. Entsprechendes gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für den Kreiswahlleiter.
(5) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.
§ 91a Feststellung des Briefwahlergebnisses 15
(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 3a etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettelumschläge nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen.
(3) Die Unterlagen nach § 53 Abs. 8 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; die Wahl- oder Stimmscheine, die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge sowie die Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach §§ 53 Abs. 4, 48 Abs. 3 Satz 1 gesondert beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen.
(3a) Stellt der Kreiswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung der Wahlbriefe für die Kreiswahl gestört war (§ 53 Abs. 8a), gilt die Feststellung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen und Abstimmungen; im Übrigen trifft der Gemeindewahlleiter die Feststellungen und Bestimmungen nach § 53 Abs. 8a. Wird die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft.
(4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahl- und des Briefabstimmungsergebnisses zusätzlich folgende Bestimmungen:
§ 91b Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Volksabstimmung
(1) Die Unterlagen für die Volksabstimmung sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der Niederschrift beizufügen. Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Hilfslisten nach § 91a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 sind den Unterlagen für die Volksabstimmung beizufügen.
(2) Die bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung mit Kommunalwahlen und Abstimmungen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.
Zehnter Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen, Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen
1. Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Landtagswahlen
§ 92 Geltungsbereich
Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt (verbundene Wahlen), gelten für die Direktwahl und den Bürgerentscheid die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung mit Maßgabe der Vorschriften dieses Titels. Bei verbundenen Direktwahlen gilt dies sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl.
§ 93 Wahlorgane
(1) Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Direktwahlen oder den Bürgerentscheid berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.
(2) Die zu den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid zu berufen; sie sind entsprechend zu unterrichten.
(3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden für verbundene Wahlen nur einmal gewährt; für die Bemessung gilt § 25 der Landeswahlordnung.
§ 94 Wahlbezirke, Wahlräume
Die Wahlbezirke und Wahlräume müssen dieselben sein.
§ 95 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung 15
(1) Für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid und die Landtagswahl wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte , Bemerkungen' zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen.
(2) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse wird getrennt beurkundet.
(3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung verwendet, in der darauf hinzuweisen ist,
§ 96 Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag 15
(1) Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid soll mit der für die Landtagswahl verbunden werden, indem in das Vordruckmuster für die Landtagswahl zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung als verbundene Wahlen aufgenommen wird. Auf der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist kenntlich zu machen, für welche der verbundenen Wahlen die Wahlberechtigung besteht,
(2) Auf der Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid aufzudrucken; das Vordruckmuster für die Landtagswahl ist entsprechend zu ergänzen.
(3) Für die verbundene Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag werden Vordruckmuster erstellt.
§ 97 Wahlschein, Briefwahl
(1) Für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden getrennte Wahlscheine erteilt. Der Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid muss sich farblich von dem für die Landtagswahl unterscheiden; er soll von gelber Farbe sein.
(2) Über die erteilten Wahlscheine kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine.
(3) Im amtlichen Merkblatt zur Briefwahl für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ist zusätzlich auf die Durchführung als verbundene Wahl hinzuweisen. Die Farbe des Merkblatts muss mit der Wahlscheinfarbe nach Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.
(4) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sollen zusammen mit denen für die Landtagswahl versandt oder ausgehändigt werden.
§ 98 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge 15
(1) Bei der Landtagswahl und der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid sind für die Briefwahl jeweils eigene Stimmzettel und eigene Wahlumschläge zu verwenden.
(2) Stimmzettel, Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Wahlscheinfarbe nach § 97 Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.
§ 99 (aufgehoben)
§ 100 Wahlhandlung
(1) Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel.
(2) Die Stimmzettel für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden in eine gemeinsame Wahlurne gelegt.
(3) Findet gleichzeitig mit der Landtagswahl die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.
§ 101 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
(1) Das Ergebnis der Landtagswahl ist vor dem Ergebnis der Direktwahl oder des Bürgerentscheides zu ermitteln. Für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen.
(2) Für jede der verbundenen Wahlen ist eine eigene Niederschrift zu fertigen; § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 102 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses 15
(1) Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl, die einen Wahlschein und einen Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid enthalten, werden samt Inhalt ausgesondert und einer späteren Behandlung nach § 53 zugeführt; Wahlschein und Stimmzettelumschlag gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Für Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die einen Wahlschein und einen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl enthalten, gilt dies entsprechend.
(2) Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl neben dem Wahlschein für die Landtagswahl ein Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, gilt dieser als ein Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid neben dem Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ein Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, werden die Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl einer Behandlung nach § 65 der Landeswahlordnung zugeführt. Wahlschein und Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden nach § 53 behandelt; sie gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Stimmzettelumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl, so bleibt dieser unberücksichtigt. Im Übrigen gilt § 101 entsprechend.
§ 103 (aufgehoben)
§ 104 Übergabe der Wahlunterlagen
Die Unterlagen für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.
§ 105 Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide 15
(1) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, gelten § 95 Abs. 1 und §§ 96, 97 Abs. 4 nicht. § 95 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass in der verbundenen Bekanntmachung auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, getrennter Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist.
(2) Werden Direktwahlen und Bürgerentscheide gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, werden die Direktwahlen und die Bürgerentscheide als verbundene Kommunalwahlen entsprechend den §§ 85 bis 91a behandelt.
§ 106 Kosten
Die bei der Vorbereitung und Durchführung verbundener Wahlen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.
2. Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen oder Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen, Volksentscheiden, Bundestags- und Europawahlen
§ 107 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden
Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Volksabstimmung oder ein Volksentscheid nach Artikel 123, 124 der Hessischen Verfassung durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 106 entsprechend, findet gleichzeitig auch eine Bundestags- oder Europawahl statt, gelten § 108 oder § 109; findet gleichzeitig eine allgemeine Kommunalwahl statt, gelten die §§ 85 bis 91b.
§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen 15
Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass
§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen 15
Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass
Elfter Abschnitt
Schlussbestimmungen
(1) Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse werden vom Statistischen Landesamt dokumentiert und ausgewertet. Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt.
(2) Das Statistische Landesamt teilt den Gemeinden spätestens am 69. Tag vor der Wahl die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Wahl- und Briefwahlbezirke mit und gibt ihnen die Erhebungsmerkmale bekannt. Im Anschluss an die Ermittlung des endgültigen Ergebnisses übersenden die Gemeinden auf Anforderung des Statistischen Landesamtes alle Stimmzettel und Ablichtungen der Wahlniederschriften.
§ 111 Sicherung der Wahlunterlagen
(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Abs. 7 Satz 3 und § 19 Abs. 1 die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 18 Abs. 7 Satz 3 und § 19 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht einer Wahlstraftat, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.
(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgern und, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.
§ 112 Vernichtung von Wahlunterlagen
(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Abs. 7 Satz 3 und § 19 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Gemeindewahlleiter, falls erforderlich nach Abstimmung mit dem Kreiswahlleiter, mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die übrigen Wahlunterlagen können drei Jahre nach der Wahl vernichtet werden. Der Gemeindewahlleiter kann, falls erforderlich nach Abstimmung mit dem Kreiswahlleiter, zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
§ 113 Zustellung
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 114 Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster 15
(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 67 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.
(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.
Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, für die nach Art. 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158) das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis zum 9. April 2015 geltenden Fassung fortgilt, ist die Kommunalwahlordnung in der bis zum 10. Juni 2015 weiter anzuwenden.
§ 116 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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