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Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz, Justiz- und Maßregelvollzug in Fällen der Politisch motivierten und Organisierten Kriminalität sowie zur Bekämpfung extremistischer Bestrebungen
- Hessen -

Vom 12. April 2021
(StAnz. Nr. 20 vom 17.05.2021 S. 674)



Gemeinsamer Runderlass

1. Ziele

Durch eine institutionalisierte Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz und Justiz- sowie Maßregelvollzug soll der Erkenntnisaustausch bezüglich Gefangenen oder Untergebrachten, die dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) oder der Organisierten Kriminalität (OK) zuzurechnen sind oder extremistische Bestrebungen verfolgen, intensiviert werden.

Eine enge Kooperation unterstützt sowohl die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten und Maßregelvollzugseinrichtungen (Vollzugseinrichtungen), als auch die Gefahrenabwehr bei anstehenden Entlassungen.

Gefangene oder Untergebrachte, die den vorgenannten Bereichen zuzurechnen sind und bei denen deshalb ein besonderes Gefahrenpotenzial vorliegt (Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial), sollen unabhängig von der aktuellen Anlasstat identifiziert sowie die erforderlichen Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

2. Gesetzliche Grundlagen und Verwaltungsvorschriften

3. Identifizierung und Maßnahmen

a) bei Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial

Das Identifizieren von Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial ist eine gemeinsame Aufgabe von Justiz- und Maßregelvollzug, Polizei und Verfassungsschutz. Die gegenseitige Information auf der Grundlage der bestehenden Übermittlungsvorschriften ist von besonderer Bedeutung.

Das Erkennen solcher Personen ist häufig schwierig, wenn die Anlasstaten dies nicht immer offenkundig erkennen lassen. Die Vollzugseinrichtungen sind daher zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Übermittlung relevanter Erkenntnisse durch die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) angewiesen.

Soweit möglich und zulässig, sind frühzeitig, gegebenenfalls vor Haftantritt, die Erkenntnisse von Polizei und LfV zu identifizierten Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial den Vollzugseinrichtungen über das Hessische Ministerium der Justiz (HMdJ) oder das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) mitzuteilen, so dass diese im Rahmen des Erstellens der vollzuglichen Planung Berücksichtigung finden können.

Daneben stellen die Mitteilungen des Justiz- und Maßregelvollzugs an das Hessische Landeskriminalamt (HLKA) über den Beginn, die Unterbrechung und das Ende von Freiheitsentziehungen die Basis zum Erkennen von Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial dar. Die Übermittlung der Daten an das HLKA sowie die Eingabe in das polizeiliche Auskunftssystem hat unverzüglich zu erfolgen.

Für die hessische Polizei trägt das HLKA fortlaufend die Erkenntnisse zu Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial zusammen. Dazu wird insbesondere vierteljährlich eine Auswertung der aktuell inhaftierten Personen mit dem personenbezogenen Hinweis "PMK" durchgeführt sowie die Erkenntnisse der Polizeipräsidien, insbesondere der Vollzugsbeauftragten erhoben.

Soweit zu den dabei identifizierten Personen Tatsachen vorliegen, die eine Unterrichtung des Justiz- oder Maßregelvollzugs begründen, werden diese dem HMdJ oder dem HMSI mitgeteilt. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des LfV erforderlich ist, muss das LfV zwingend unterrichtet werden. Das LfV prüft die Daten und übermittelt im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten ergänzende Erkenntnisse zu den benannten Personen an das HLKA sowie das HMdJ oder HMSI.

Bei Hinweisen auf eine Inhaftierung von Anhängern extremistischer Bestrebungen, die nicht durch PMK in Erscheinung getreten sind, übermittelt das LfV im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten die entsprechenden Daten an das HLKA sowie das HMdJ oder HMSI. Auffälligkeiten im Vollzug sind im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen von den Vollzugseinrichtungen an das HLKA sowie das LfV zu übermitteln, um eine angemessene Bewertung der Aktivitäten von Gefangenen oder Untergebrachten während der Haft oder Unterbringung, aber auch nach der Entlassung zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere Feststellungen über Radikalisierungstendenzen, politisch motivierte Verhaltensweisen, extremistische Auffälligkeiten oder den Aufbau besonderer Hierarchiestrukturen bei Gefangenen oder Untergebrachten.

Anzeigen über Straftaten dieser Personen mit besonderem Gefahrenpotential während des Vollzugs, die von den Vollzugseinrichtungen unmittelbar bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden, sind dem örtlich zuständigen Polizeipräsidium und dem LfV in Durchschrift zur Kenntnis zu geben.

b) bei Personen mit besonderer Beobachtungsrelevanz

Als Personen mit besonderer Beobachtungsrelevanz gelten Personen mit besonderem Gefahrenpotenzial, die vor oder während ihrer Haft oder Unterbringung

Wesentliches Element bei Personen mit besonderer Beobachtungsrelevanz ist die Durchführung von Fallkonferenzen mit einem sich daran anschließenden intensivierten Informationsaustausch zwischen Vollzugseinrichtungen, Polizei und LfV. Dabei sind insbesondere Erkenntnisse über Kontaktgeflechte der Personen mit besonderer Beobachtungsrelevanz innerhalb und außerhalb der jeweiligen Vollzugseinrichtung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auszutauschen. Die Fallkonferenzen werden in der Regel von den Vollzugseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 58b HStVollzG, 54b HUVollzG, 58b HessJStVollzG oder 58b HSVVollzG einberufen und organisiert. Sie können anlassbezogen auch von der Polizei oder dem LfV initiiert werden. Darüber hinaus können einzelfallbezogene Maßnahmen erforderlich sein, wie eine besondere Sensibilisierung der Bediensteten oder verstärkte Haftraum-, Zimmer- oder Postkontrollen.

Bei extremistischen Gefangenen prüft das HLKA eine Ansprache der Personen im Rahmen von Programmen zur Ausstiegshilfe oder Deradikalisierung.

Sobald bei Personen mit besonderer Beobachtungsrelevanz ein Transport avisiert ist, sollte frühzeitig eine Meldung an das HLKA erfolgen.

c) Maßnahmen im Rahmen der Entlassung aus Vollzugseinrichtungen

Abgestimmte Maßnahmen im Rahmen eines gemeinsamen Risikomanagements nach der Entlassung sind bei Personen aus dem Bereich der PMK oder bei solchen, die extremistische Bestrebungen verfolgen, vorzusehen, bei denen eine zukünftige Straffälligkeit mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben Anderer aufgrund einer ungünstigen Prognose nicht ohne Weiteres ausgeschlossen ist.

Insbesondere in den Fällen des Eintretens der Führungsaufsicht kraft Anordnung des Gerichts oder kraft Gesetzes wird das Einberufen einer Fallkonferenz empfohlen. Eine intensive Begleitung insbesondere unter Einbinden der Bewährungshilfe, der Sozialaufsicht und der Sicherheitsbehörden ist vorzusehen. Diese hat namentlich bei Personen stattzufinden, die polizeilich als "Gefährder" oder "Relevante Personen" eingestuft sind, oder bei denen die Fallkonferenz eine Gefährlichkeit oder negative Prognose unterstellt hat. Fallkonferenzen zur Vorbereitung der Entlassung sind in der Regel spätestens drei Monate vor dem erwarteten Entlassungstermin einzuberufen.

4. Weitere Zusammenarbeit im Bereich der OK

Die Koordination der polizeilichen Maßnahmen zur Bekämpfung der OK in und aus Vollzugseinrichtungen wird durch eine Koordinierungsstelle im HLKA sichergestellt. Die Polizeipräsidien gewährleisten die Gestellung einer zentralen Ansprechperson (Vollzugsbeauftragte) für die Vollzugseinrichtungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich.

5. Aus- und Fortbildung

Im Rahmen der Aus- und Fortbildung werden die Bediensteten geschult im Erkennen von

Das HLKA und das LfV unterstützen die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mit Fachvorträgen.

6. Runder Tisch der Ministerien

Das HMdJ richtet jährlich ein Treffen der Vertreter der Fachressorts aus. Ziel ist es, die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zu evaluieren, Schwerpunktsetzungen abzustimmen und das gemeinsame Konzept fortzuschreiben.

Das HLKA und das LfV informieren dabei in einem Lagebild über die aktuelle Situation aus den verschiedenen Bereichen des Extremismus sowie die Schwerpunkte der OK-Bearbeitung.

7. Inkrafttreten

Der gemeinsame Runderlass tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

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