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HessAGVwGO - Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
- Hessen -
Vom 27. Oktober 1997
(GVBl. I 1997 S. 381; 15.06.2001 S. 266; 31.10.2001 S. 534; 17.12.2002 S. 809; 21.03.2005 S. 229; 17.10.2005 S. 674 05; 21.07.2006 S. 394 06; 19.11.2007 S. 792 07; 19.11.2008 S. 970 08; 29.11.2010 S. 421 10; 16.09.2011 S. 420 11; 13.12.2012 S. 622 12; 27.05.2013 S. 218 13; 27.06.2013 S. 458 13a; 29.11.2014 S. 313; 28.09.2015 S. 346 15; 14.07.2016 S. 121 16; 18.12.2017 S. 467 17; 22.03.2018 S. 27 18; 28.05.2018 S. 184 18a; 15.11.2021 S. 718 21; 09.12.2022 S. 764 22; 24.05.2023 S. 348 23; 03.03.2025 Nr. 16 25 i.K.; 05.02.2026 Nr. 8 26)
Gl.-Nr.: 212-5
Erster Abschnitt
Gerichtsverfassung
§ 1 Sitz und Bezirk der Gerichte 25
(1) Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung ≫Hessischer Verwaltungsgerichtshof≪. Es hat seinen Sitz in Kassel.
(2) Verwaltungsgerichte bestehen
§ 2 Dienstaufsicht und Geschäftsbereich
Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieser Gerichte gehört.
§ 3 Bildung der Kammern und Senate 10
Das für Justizangelegenheiten zuständige Ministerium bestimmt im Rahmen des Haushaltsplans nach Anhörung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten und der Senate bei dem Verwaltungsgerichtshof.
§ 4 Ernennung von Richtern im Nebenamt
Der zuständige Minister ernennt die Richter im Nebenamt; dies gilt nicht für die ordentlichen Professoren des Rechts, die nicht auf Lebenszeit ernannte Richter sind.
§ 5 Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter
(1) Für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richter werden die Vertrauensleute und ihre Vertreter für die Dauer der Wahlperiode des Landtags gewählt. Eine Ersatzwahl findet nur für den Rest der Wahlperiode statt. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Vertrauensleute und Vertreter im Amt.
(2) Die Vertrauensleute und ihre Stellvertreter beruft der Landtag nach den Regeln der Verhältniswahl. Jede Fraktion ist berechtigt, eine Vorschlagsliste vorzulegen. Die Sitze der Vertrauensleute werden auf die Wahlvorschläge nach dem Höchstzahlverfahren verteilt. Die auf der Liste folgenden Namen gelten in gleicher Anzahl als Stellvertreter. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleicher Höchstzahl das durch den Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Im Falle des Ausscheidens eines Vertrauensmannes rückt der jeweils erste noch nicht berufene auf der gleichen Liste gewählte Stellvertreter nach.
Die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), werden für die Stadt Offenbach am Main und den Landkreis Offenbach dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und für den Main-Taunus-Kreis und den Landkreis Groß-Gerau dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362), soweit sie nicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof wahrgenommen werden, und die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061), werden für sämtliche Bezirke der hessischen Verwaltungsgerichte dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zugewiesen.
(2) Die bei den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen und Kassel bereits anhängigen Verfahren gehen mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das Verwaltungsgericht Wiesbaden über.
§ 6b Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer 06 10
(1) Die nach § 47 des Bundesdisziplinargesetzes zu wählenden Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt.
(2) Das Ministerium der Justiz stellt in jedem fünften Jahr Vorschlagslisten von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentinnen oder die Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs jeweils als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen. In die Listen sind die vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten, nach Laufbahngruppen und Verwaltungsbereichen gegliedert, nach pflichtgemäßem Ermessen des Ministeriums aufzunehmen.
(3) Die Ministerin oder der Minister der Justiz kann die Aufgabe nach Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(4) Die Entscheidung nach § 50 des Bundesdisziplinargesetzes trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des betroffenen Gerichts oder der Beamtin oder des Beamten.
§ 6c Fachkammern für Angelegenheiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz 21
(1) Die Zuständigkeit der Fachkammern nach § 109 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) wird für alle Bezirke dem Verwaltungsgericht Darmstadt zugewiesen.
(2) Für die bei den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main, Gießen, Kassel und Wiesbaden am 1. Dezember 2021 bereits anhängigen Verfahren gilt Abs. 1 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung.
Zweiter Abschnitt 26
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben) 08 10 13 18 26
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 13 Wasser- und Bodenverbände
In Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände erläßt den Widerspruchsbescheid die Aufsichtsbehörde.
§ 14 Verwaltungskosten 08 10 18
(1) Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befaßten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung zu erheben. Kostenregelnde Rechtsvorschriften der der Aufsicht des Landes unmittelbar unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen dabei Verwaltungskostenordnungen im Sinne des vorgenannten Gesetzes gleich.
(2) Hat eine Anhörung nach § 7 Abs. 3 stattgefunden und gehört die in Abs. 1 Satz 1 genannte Behörde nicht zu dem Rechtsträger, in dessen Dienst der jeweils tätige Vorsitzende des Ausschusses steht, hat der Träger der Behörde ein Viertel der Widerspruchsgebühr an die Anstellungskörperschaft des Vorsitzenden abzuführen. Dies gilt nur, wenn die Gebühr im Einzelfall hundert Euro übersteigt. Die Erstattungen sind jährlich vorzunehmen. § 59 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), bleibt unberührt.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Erhebung von Steuern durch Gemeinden und Landkreise.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung genannt sind.
§ 16 Wegfall der aufschiebenden Wirkung in der Verwaltungsvollstreckung 08 18 23
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Mahngebühr und der Zinsen richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 16a Wegfall des Vorverfahrens 05 07 10 Übergangsregelung 22
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung oder ein Widerspruchsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.
(2) In den nicht in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fällen bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium oder das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn eine gesonderte Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.
(3) In den Fällen des Abs. 1und 2 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
(4) Entfällt das Vorverfahren nicht, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium, das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege oder die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ist. Die Bestimmung der Widerspruchsbehörde durch besondere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 17 Besetzung der Senate des Verwaltungsgerichtshofes 10
(1) Die Senate des Verwaltungsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84 der Verwaltungsgerichtsordnung) wirken die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter nicht mit.
§ 18 (vollzogen)
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 19 Weitergehendes Landesrecht
Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen
§ 20 (vollzogen)
§ 21 Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit dieses Gesetz Verordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.
§ 21a Übergangsvorschriften 18 26
(1) Für Verwaltungsakte, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist die Anlage in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Widersprüche, die vor dem 12. Februar 2026 eingelegt wurden, findet der Zweite Abschnitt in der am 11. Februar 2026 geltenden Fassung weiter Anwendung.
§ 22 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1962, der § 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 23 Außer-Kraft-Treten 05 10 12 18 26
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
| Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung oder ein Widerspruchsverfahren nach besonderen Rechtsvorschriften entfällt in folgenden Fällen: | Anlage 05 08 10 11 13a 15 16 17 18 18a zu § 16a |
1. Stiftungs- und Feiertagsrecht
1.1 Entscheidungen nach dem Hessischen Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), in der jeweils geltenden Fassung;
1.2 Entscheidungen nach § 14 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, ein Dritter erhebt Widerspruch;
2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
2.1 Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Sperrzeit vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 669), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), in der jeweils geltenden Fassung;
2.2 Entscheidungen nach dem
in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen;
2.3 Entscheidungen nach dem
in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen;
2.4 Entscheidungen nach § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) in der jeweils geltenden Fassung;
2.5 Entscheidungen nach dem Hessischen Glücksspielgesetz vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 480), in der jeweils geltenden Fassung;
2.6 Entscheidungen im Aufenthaltsrecht;
3. Kommunalwesen
3.1 Entscheidungen über die Erstattung des Ehrensolds nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 635), aufgehoben durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618);
3.2 Entscheidungen nach § 8b Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren;
4. Sozialwesen
4.1 Entscheidungen über Leistungen nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d.h. sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie junger ausländischer Flüchtlinge, "Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich (RL-GF-SB)" in der Fassung vom 19. Januar 1998 (GMBl. 1998 S. 123);
4.2 Entscheidungen nach § 42f Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
5. Gesundheitswesen
5.1 Entscheidungen und Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 25, 28, 39 Abs. 2, § 42 Abs. 4, §§ 44 und 45 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), in der jeweils geltenden Fassung;
5.2 Entscheidungen über die Rücknahme einer Heilpraktikererlaubnis nach § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191), in der jeweils geltenden Fassung;
6. Veterinärwesen
6.1 Entscheidungen über die Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), in der jeweils geltenden Fassung;
6.2 Entscheidungen über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung;
6.3 Entscheidungen nach Art. 10, 11 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/ 97 (ABL EU 2005 Nr. L 3 S. 1, 2006 Nr. L 113 S. 26);
6.4 (aufgehoben)
6.5 Entscheidungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I S. 1262) in der jeweils geltenden Fassung;
6.6 Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen nach § 3 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481), in der jeweils geltenden Fassung;
7. Bauwesen und Denkmalschutz
7.1 Entscheidungen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung;
7.2 Entscheidungen nach § 22 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung;
8. Spätaussiedler
Entscheidungen nach dem Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern vom 24. November 2009 (GVBl. I S. 436), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), in der jeweils geltenden Fassung;
9. Kosten und Finanzwesen
9.1 Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen für kostenpflichtige Amtshandlungen festgesetzt werden, auch im Falle des Verbleibs der erhobenen Kosten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden als eigene Einnahmen, wenn
dies gilt nicht für die Kostenerhebung in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten auf der Grundlage von Satzungen, in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, die Ersatzvornahme oder die Sicherstellung;
9.2 Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), in der jeweils geltenden Fassung;
9.3 Entscheidungen über Zuwendungen nach § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von Entscheidungen über die Förderung der Landwirtschaft;
10. Wirtschaft, Gewerbe und freie Berufe
10.1 Entscheidungen über die Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach
in der jeweils geltenden Fassung;
10.2 Entscheidungen über die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung und nach § 33 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes;
10.3 Entscheidungen nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz vom 23. November 2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, ein Dritter erhebt Widerspruch;
10.4 Entscheidungen nach
in der jeweils geltenden Fassung;
10.5 Entscheidungen nach der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Notarkammer oder der Präsident des Oberlandesgerichts den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat;
11. Verkehrswesen
11.1 Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202), in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen;
11.2 Entscheidungen nach dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 bis 4 handelt, und den aufgrund des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
12. Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
12.1 Entscheidungen nach § 58 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), in der jeweils geltenden Fassung;
12.2 Entscheidungen über
12.3 Entscheidungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 63 Abs. 1 und 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung;
12.4 Entscheidungen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. S. 70) in der jeweils geltenden Fassung;
12.5 Entscheidungen über die Genehmigung nach den §§ 12 und 14 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), in der jeweils geltenden Fassung;
12.6 Entscheidungen nach dem Hessischen Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2011 (GVBl. I S. 362), geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund des Hessischen Fischereigesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
12.7 Entscheidungen über die Zulassung zur Jägerprüfung nach den . §§ 5 und 6 der Hessischen Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670) in der jeweils geltenden Fassung;
12.8 Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 315), in der jeweils geltenden Fassung.
ENDE