Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV) und der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe

Vom 24. Mai 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 03.06.2011 S. 214)



Artikel 1 1

Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), verordnet die Landesregierung:

Die Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis erhält folgende Fassung:

Gegenstand Nr.
Abfallwirtschaft, Kreislauf wirtschaft 18
Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten 194
Altlasten 17
Bergbauangelegenheiten 11
Berufsbildung in der Land- und Forstwirtschaft sowie Hauswirtschaft 32
Bodenschutz 17
Chemikaliengesetz 141
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder innergemeinschaftliches Verbringen
von lebenden Tieren, tierischen und nicht tierischen Erzeugnissen
23
Ernährungswirtschaft 37
Energie, Klimaschutz 6
Fachtechnisches Recht 1
Fischerei 43
Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich 63
Forsten 4
Forstvermehrungsgut 44
Futtermittelüberwachung 28
Geologie 192
Gentechnik 142
Geräusch-, Erschütterungs- und Lichtmessungen 198
Gewässergüte 191
Hydrologie und Hydrogeologie 191
Hygiene im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch und Fleischerzeugnissen 26
Immissionsschutz, Amtshandlungen der Vollzugsbehörden 15
Immissionsschutz, gebietsbezogene Untersuchungen 193
Immissionsschutz, anlagenbezogene Untersuchungen 196
Jagd 41
Kernanlagenüberwachung 195
Kerntechnische Messungen 197
Klärschlammverordnung 36
Landwirtschaft 3
Landwirtschaftliche Betriebswirtschaft 322
Lebensmittelüberwachung 28
Luftreinhalteplanung 193
Marktordnung für Vieh und Fleisch 375
Naturschutz 5
Pflanzenschutzdienst 34
Qualitätsnormen, Handelsklassen 371
Rennwett- und Lotteriegesetz 334
Saatgutverkehr 31
Sachverständigenwesen in der Land- und Forstwirtschaft 322
Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) 282
Strahlenschutz 12
Tierärztinnen und Tierärzte 29
Tierärztliche Grenzkontrollen 23
Tierarzneimittelwesen 27
Tierische Nebenprodukte 25
Tierseuchenbekämpfung 22
Tierschutz 24
Tierzucht 33
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 61
Umweltschadensrecht 13
Umwelttechnische Tätigkeiten 19
Versuchstiere 244
Veterinärwesen 2
Vorrang erneuerbarer Energien 62
Wasserwirtschaft 16
Weinbau 35
Weinkontrolle 28110

2. In Nr. 1122 wird in Spalte 4 die Zahl "120 000" durch "1.000 000" ersetzt.

3. In Nr. 142312 wird in Spalte 2 die Angabe "EUR" angefügt.

4. In Nr. 15 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Rechtsverordnungen" das Komma und die Angabe "dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)" gestrichen.

5. In Nr. 15142 erhält Spalte 3 folgende Fassung:

"nach Zeitaufwand"

6. In Nr. 1517 erhält Spalte 3 folgende Fassung:

"50 v.H. der Spalte 3 von Nr. 15111 bis 15113"

7. In Nr. 152121 wird in Spalte 2 die Angabe " (Innen- und Außendienst)" gestrichen.

8. In Nr. 153011 wird in Spalte 2 die Angabe " § 20" durch " § 22" ersetzt.

9. Nr. 15303 und 153031 werden aufgehoben.

10. Die bisherigen Nr. 15304 bis 153061 werden Nr. 15303 bis 153051.

11. Nach Nr. 153051 werden als Nr. 15306 bis 153062 eingefügt:

15306 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)    
153061 Bewilligung von Ausnahmen (§ 16 Abs. 1 und 3) nach Zeitaufwand  
153062 Entnahme von Proben (§ 52 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 der 10. .BImSchV) nach Zeitaufwand  

12. Die bisherigen Nr. 15312 und 153121 werden aufgehoben.

13. Die bisherigen Nr. 15313 bis 153202 werden Nr. 15312 bis 153192.

14. In Nr. 154 wird in Spalte 2 die Angabe "dem TEHG," gestrichen.

15. In Nr. 1541 wird in Spalte 2 die Angabe "- Notifizierung" gestrichen.

16. In Nr. 154102 wird in Spalte 2 die Angabe " § 17a Abs. 2" durch " § 13 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2" ersetzt.

17. Nr. 154111 wird aufgehoben.

18. Die bisherigen Nr. 154112 bis 154114 werden Nr. 154111 bis 154113.

19. Nr. 15427 und 15428 werden aufgehoben.

20. In Nr. 161 wird in Spalte 2 Satz 7 die Angabe " § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) eine Zulassung nach den §§ 14 oder 45 HWG" durch " § 9 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) eine Befreiung, Genehmigung oder Zulassung nach § 38 Abs. 5 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 oder § 78 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), eine Genehmigung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 oder eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung, der für die Vornahme der Gewässerbenutzung erforderlichen Anlagen" ersetzt.

21. In Nr. 16206 werden in Spalte 2 ein Semikolon und die Worte "Grundlage der Berechnung der KW-Leistung der Wasserkraftanlage ist die Leistung der Turbine entsprechend dem technischen Datenblatt der Anlage" angefügt.

22. Nach Nr. 162144 werden als Nr. 162145 bis 1621458 eingefügt:

162145 Erlaubnis für eine Grundwasserhaltung zur Trockenhaltung von Baugruben und Ableitung in einen Vorfluter, in einen Kanal oder Wiederversickerung in den Untergrund für eine Monatsmenge    
1621451 bis 2.500 m3   500
1621452 bis 5.000 m3   1.000
1621453 bis 10.000 m3   2.000
1621454 bis 25.000 m3   3.300
1621455 bis 50.000 m3   4.600
1621456 bis 100.000 m3   6.000
1621457 über 100.000 m3   6.500
1621458 bei Grundwasserhaltung über einen Monat für jeden weiteren Monat zusätzlich 5 v. H. der Gebühr nach Nr. 1621451 bis 1621457  

23. Als neue Nr. 16223 wird eingefügt:

16223 Einleitungen in Abwasseranlagen    

24. Die bisherige Nr. 16223 wird Nr. 162231 und Spalte 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Genehmigungspflichtige Einleitung in eine öffentliche oder private Abwasseranlage (Indirekteinleitung, § 58 Abs. 1 oder § 59 Abs. 1 WHG)"

25. Nach der neuen Nr. 162231 wird als Nr. 162232 eingefügt:

162232 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 WHG   300 bis 12.000

26. In Nr. 162271 wird in Spalte 2 die Angabe " § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)" durch " § 17 Abs. 1 WHG" ersetzt.

27. In Nr. 162272 und Nr. 162273 wird in Spalte 2 die Angabe " § 31" jeweils durch " § 69 Abs. 2" ersetzt.

28. In Nr. 162274 wird in Spalte 2 die Angabe " § 45" durch " § 60 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

29. In Nr. 16229 wird in Spalte 2 die Angabe " § 68 HWG" durch " § 22 WHG" ersetzt.

30. In Nr. 16230 und 16231 wird in Spalte 2 die Angabe " § 3" jeweils durch " § 9 Abs. 1 oder 2" ersetzt.

31. In Nr. 16234 wird in Spalte 2 die Angabe "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften" durch "Erneuerbare-Energien-Gesetz" ersetzt.

32. Nach Nr. 16234 werden als Nr. 16235 bis 162355 eingefügt:

16235 Amtshandlung nach der Rohrfernleitungsverordnung    
162351 Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (§ 4a Abs. 1 Nr. 1) bei Investitionskosten    
1623511 bis 125.000 EUR   200
1623512 bis 250.000 EUR   400
1623513 bis 500.000 EUR   600
1623514 bis 2,5 Mio. EUR   1.200
1623515 bis 10 Mio. EUR   2.400
1623516 bis 25 Mio. EUR   4.800
1623517 bis 50 Mio. EUR   9.600
1623518 über 50 Mio. EUR   12.000
162352 Beanstandung eines Vorhabens (§ 4a Abs. 2) nach Zeitaufwand  
162353 Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 11 Satz 2 nach Zeitaufwand  
162354 Verlängerung des Zeitpunkts für die wiederkehrenden Prüfungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand  
162355 Anerkennung als Prüfstelle (§ 6) nach Zeitaufwand  

33. In Nr. 163 wird in Spalte 2 die Angabe " § 10 HWG und § 31 WHG" durch " § 68 Abs. 1 oder 2 WHG" ersetzt.

34. In Nr. 164011 werden in Spalte 2 ein Komma und die Angabe "gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger Erteilung der Erlaubnis nach § 19f WHG" gestrichen.

35. In Nr. 164012 wird in Spalte 2 die Angabe " § 45 Abs. 1 HWG" durch " § 60 Abs. 3 WHG" und die Angabe " § 18" durch " § 49" ersetzt.

36. In Nr. 16402 wird in Spalte 2 die Angabe " § 33 oder § 34 HWG" durch " § 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG" und die Angabe " § 88" durch " § 74" ersetzt.

37. In Nr. 16404 wird in Spalte 2 die Angabe " § 18 Abs. 3 HWG in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 HWG" durch " § 49 Abs. 3 HWG in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HWG" ersetzt.

38. In Nr. 16405 wird in Spalte 2 die Angabe " § 23" durch " § 51" ersetzt.

39. In Nr. 16406 wird in Spalte 2 die Angabe " § 23" durch " § 51" ersetzt.

40. In Nr. 16407 wird in Spalte 2 die Angabe " § 38" durch " § 29" ersetzt.

41. In Nr. 16408 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Abs. 4 Nr. 7" durch " § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7" und die Angabe " § 8" durch " § 9" ersetzt.

42. In Nr. 16409 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Genehmigung nach § 22 Satz 1 oder § 23 Abs. 3 oder 4 HWG oder § 78 Abs. 3 WHG oder Zulassung nach § 78 Abs. 2 oder 4 Satz 1 WHG oder Befreiung nach § 49 Abs. 3 HWG von einem Verbot nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG"

43. In Nr. 164091 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Gewässern nach § 22 Satz 1 HWG, in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 HWG oder in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 3 WHG oder die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage sowie die Verlegung von Leitungen an und auf Deichen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG für eine Anlage mit Investitionskosten"

44. In Nr. 164092 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"für eine Maßnahme in Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 5 WHG oder nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG in Überschwemmungsgebieten oder nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 HWG an und auf Deichen"

45. In Nr. 164093 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 WHG oder Maßnahme in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 HWG"

46. Nr. 164101 wird aufgehoben.

47. Die bisherige Nr. 164102 wird Nr. 164101 und in Spalte 2 wird die Angabe " § 19h" durch " § 63 Abs. 1" ersetzt.

48. In Nr. 16413 wird in Spalte 2 die Angabe " § 19h" durch " § 63 Abs. 1" ersetzt.

49. In Nr. 16416 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Nachträgliche Anordnung einer Maßnahme nach § 13 WHG ausgenommen nach einem entschädigungspflichtigen Widerruf nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG oder Anordnung einer Maßnahme nach § 14 HWG"

50. In Nr. 16417 wird in Spalte 2 die Angabe " § 5" durch " § 13" und die Angabe " § 53" durch " § 62" ersetzt.

51. In Nr. 16418 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Anordnung einer Duldungspflicht nach § 25 Abs. 6, § 51 Abs. 2 oder § 60 Abs. 1 oder 2 HWG oder § 4 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 91 Satz 1, § 92 Satz 1 oder § 93 Satz 1 WHG oder Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Anlage nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WHG oder zur Duldung oder Selbstvornahme der Änderung nach § 94 Abs. 2 Satz 1 WHG"

52. In Nr. 16419 wird in Spalte 2 die Angabe " § 69" durch " § 61" ersetzt.

53. In Nr. 16420 wird in Spalte 2 die Angabe " § 87 Abs. 3 HWG" durch " § 17 Abs. 2 HWG" und die Angabe " § 15 Abs. 4 Satz 2 WHG" durch " § 20 Abs. 2 WHG" ersetzt.

54. In Nr. 16421 und 16422 wird in Spalte 2 die Angabe " § 19g" jeweils durch " § 62 Abs. 1" ersetzt.

55. In Nr. 16423 wird in Spalte 2 die Angabe " § 8 Abs. 3" durch " § 24 Abs. 2" ersetzt.

56. In Nr. 16424 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 2 HWG" durch " § 40 Abs. 3 WHG" ersetzt.

57. In Nr. 16425 wird in Spalte 2 die Angabe " § 17" durch " § 48" ersetzt.

58. In Nr. 16426 wird in Spalte 2 die Angabe " § 19" durch " § 50" ersetzt.

59. Nach Nr. 16426 werden als Nr. 16427 bis 16430 eingefügt:

16427 Anordnung zu Gewässerausbauten oder von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer nach § 34 Abs. 2 WHG nach Zeitaufwand  
16428 Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG von Maßnahmen nach § 35 Abs. 2 WHG nach Zeitaufwand  
16429 Widerrufliche Befreiung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 WHG von einem Verbot nach § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG nach Zeitaufwand  
16430 Zulassung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre nach § 86 Abs. 4 WHG nach Zeitaufwand  

60. In Nr. 1651 wird in Spalte 2 die Angabe " §§ 53 und 61" durch " §§ 63 und 70" ersetzt.

61. In Nr. 16511 wird in Spalte 2 die Angabe " § 61" durch " § 70" ersetzt.

62. In Nr. 1652 wird in Spalte 2 die Angabe " § 61 Abs. 2" durch " § 70 Abs. 2" ersetzt.

63. In Nr. 165352 wird in Spalte 2 das Wort "Messpunkte" durch "Lotrechte" ersetzt.

64. In Nr. 165353 werden in Spalte 2 die Worte "jeder weitere Messpunkt" durch "jede weitere Lotrechte" ersetzt.

65. In Nr. 16541 wird in Spalte 2 die Angabe " §§ 22 und 61" durch " § 43 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2" ersetzt.

66. In Nr. 1655 erhält die Spalte 2 folgende Fassung:

"Andere Überwachungsmaßnahme oder Anordnung im Rahmen der Wasseraufsicht nach § 57 Abs. 4, §§ 63 oder 70 HWG oder Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, HWG"

67. In Nr. 1656 wird in Spalte 2 die Angabe " § 52 oder §§ 53 und 61" durch " § 42 oder §§ 63 und 70" ersetzt.

68. In Nr. 1673 wird in Spalte 2 die Angabe " § 61" durch " § 70" ersetzt.

69. In Nr. 17213 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Feststellung nach § 11 Abs. 5 HAltBodSchG über das Erreichen des Sanierungsziels nach § 5 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung"

70. Nr. 18121 erhält folgende Fassung:

18121 Überwachungsmaßnahme (§ 40)    

71. Nach Nr. 18121 werden als Nr. 181211 bis 181213 eingefügt:

181211 Überwachungsmaßnahmen mit Ausnahme der Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen, soweit ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften festgestellt wird (§ 40 Abs. 1)

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand  
181212 Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen (§ 40 Abs. 1)

Bei der Überwachung einer Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens ist, ist die Gebühr nur dann zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1. eine Auflage oder Anordnung nach den Vorschriften des KrW-/AbfG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht erfüllt worden ist oder

2. eine Anordnung nach einer Vorschrift des KrW-/AbfG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geboten ist.

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand  
181213 Anordnung zur Prüfung des Zustands und Betriebs einer Anlage (§ 40 Abs. 3) nach Zeitaufwand  

72. Nr. 18125 wird aufgehoben.

73. Die bisherige Nr. 18126 wird Nr. 18125.

74. Nr. 18127 und 18128 werden aufgehoben.

75. Die bisherige Nr. 18129 wird Nr. 18126.

76. Nach Nr. 183031 wird als neue Nr. 183032 eingefügt:

183032 Prüfung der Vollständigkeitserklärung (§ 10 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 2) soweit die Prüfung durch unvollständige oder unrichtige Angaben veranlasst wird nach Zeitaufwand  

77. Die bisherigen Nr. 183032 und 183033 werden Nr. 183033 und 183034.

78. In Nr. 18306 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

79. Nach Nr. 18306 werden als neue Nr. 183061 bis 1830622 eingefügt:

183061 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag (§ 15 Abs. 1 EfbV in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG)    
1830611 Zustimmung zu einem Überwachungs- vertrag   400 bis 3.000
1830612 Zustimmung zu einer Änderung eines Überwachungsvertrags   140 bis 3.000
183062 Allgemeine Zustimmung zu Überwachungsverträgen (§ 15 Abs. 1 EfbV in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) oder Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 11 Abs. 1 EgRL in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG)    
1830621 Allgemeine Zustimmung: zu Überwachungsverträgen oder Anerkennung von Entsorgergemeinschaften   3.000 bis 30.000
1830622 Zustimmung zu einer Änderung eines allgemein zugestimmten Überwachungsvertrags oder einer Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach Zeitaufwand  

80. Die bisherigen Nr. 183061 bis 183064 werden Nr. 183063 bis 183066.

81. In Nr. 1841 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Anordnung zur abschnittsweisen Auswertung und Darstellung der Überwachungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 Satz 3)"

82. In Nr. 1842 wird in Spalte 2 die Angabe " § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2" durch " § 3 Abs. 2" ersetzt.

83. In Nr. 1843 wird in Spalte 2: die Angabe " § 2 Abs. 3 oder § 6 Abs. 1" durch " § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

84. Nach Nr. 1884 werden als Nr. 189 und 1891 eingefügt:

189 Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz    
1891 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7 Abs. 1 Satz 1) nach Zeitaufwand  

85. Nr. 19116201

wird aufgehoben.

86. Die bisherigen Nr. 19116202 bis 19116215 werden zu Nr. 19116201 bis 191162'14.

87. Nr. 19119

wird aufgehoben.

88. In Nr. 19123 wird in Spalte 2: das Wort "Anerkennung" durch "Zulassung" ersetzt.

89. In Nr. 191231 erhält Spalte 2: folgende Fassung: "Zulassung einer sachverständigen Stelle"

90. In Nr. 191232 wird in Spalte 2 das Wort "Anerkennung" durch "Zulassung" ersetzt.

91. In Nr. 191234 erhält Spalte 2: folgende Fassung:

"Maßnahme zur Überwachung einer sachverständigen Stelle, zu der diese Anlass gegeben hat"

92. In Nr. 191252 wird in Spalte 4 die Angabe "1.100 bis 1 700" gestrichen.

93. In Nr. 19126 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 9 EKVO)" durch " (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 10 Abs. 2 EKVO)" ersetzt.

94. In Nr. 19127 wird in Spalte 2 das Wort "staatliche" durch "Staatliche" und die Angabe " (§ 46 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 9 EKVO)" durch " (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 HWG, § 10 Abs. 2 EKVO)" ersetzt.

95. In Nr. 19128 wird in Spalte 2 die Angabe " § 10" durch " § 11 Abs. 2" ersetzt.

96. Die bisherige Nr. 191311 wird Nr. 191301.

97. In Nr. 192512 wird In Spalte 3 die Angabe "H" durch "H." ersetzt.

98. In Nr. 2 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

alt neu
  "Veterinärwesen, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung"

99. In Nr. 211 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Beratung, die nicht in ein Verwaltungsverfahren mündet, und die mehr als einen unwesentlichen Zeit- und/oder Sachaufwand erfordert"

100. In Nr. 213 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Kontrolltätigkeit nach Art. 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und bei Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und nach § 41 des Vorläufigen Tabakgesetzes sowie sonstige, über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehende Betriebskontrollen, Probeentnahmen, Besichtigungen oder sonstige Überprüfungen, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich werden.

Normale Kontrolltätigkeiten nach Art. 28 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und vergleichbare regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB und nach § 41 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften die Erhebung von Gebühren vorgesehen ist, gebührenfrei."

101. In Nr. 214 wird in Spalte 2 die Angabe "281149" durch "2811510" und die Angabe "22.30 Uhr" durch "22.00 Uhr mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen" ersetzt.

102. Nach Nr. 216 wird als Nr. 217 eingefügt:

217 Ausstellung von Handelsbescheinigungen auf Antrag eines Herstellers oder Händlers zur Vorlage in Drittländern nach Zeitaufwand  

103. In Nr. 221 werden in Spalte 2 ein Komma und die Worte "soweit nicht in Nr. 23 gesondert geregelt" angefügt.

104. Nr. 227 bis 2282 werden aufgehoben.

105. Nr. 23 bis 2316 werden durch folgende Nr. 23 bis 2333 ersetzt:

23 Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder innergemeinschaftliches Verbringen von lebenden Tieren, tierischen und nichttierischen Erzeugnissen    
231 Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nach der BmTierSSchV, der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung und nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011    
2311 Genehmigungen, die mindestens fünf Werktage vor der Einfuhr beantragt werden    
231101 Hunde, Hauskatzen, Frettchen, Füchse, Nerze    
2311011 bis 15 Tiere   36
2311012 16 bis 100 Tiere   80
2311013 über 100 Tiere   220
231102 Klauentiere, Kameliden, Strauße je Tier 20 mindestens 40 höchstens 380
231103 Affen    
2311031 bis 5 Tiere   40
2311032 6 bis 20 Tiere   90
2311033 21 bis 100 Tiere   210
2311034 über 100 Tiere   380
231104 Hasen, Kaninchen    
2311041 bis 50 Tiere   36
2311042 über 50 Tiere   72
231105 Haus- und Wildgeflügel    
2311051 bis 100 Tiere   36
2311052 über 100 Tiere   72
231106 Eintagsküken    
2311061 bis 10.000 Tiere   120
2311062 10.001 bis 100.000 Tiere   240
2311063 über 100.000 Tiere   380
231107 Psittaciden, Vögel    
2311071 bis 30 Tiere   36
2311072 31 bis 500 Tiere   180
2311073 über 500 Tiere   360
231108 Bienen (Volk, Schwarm oder Königin gelten als eine Einheit)    
2311081 bis 50 Einheiten   40
2311082 über 50 Einheiten   100
231109 Bruteier von Geflügel außer Straußeneier    
2311091 bis 200.000 Stück   35
2311092 200.001 bis 1.000 000 Stück   95
2311093 über 1.000 000 Stück   180
231110 Tierischer Dünger je 1.000 kg 0,5 mindestens 18 höchstens 150
231111 Sperma, Embryonen je angefangene 10 Portionen 3 mindestens 24 höchstens 360
231112 Impfstoffe, Tierseuchenerreger, Erzeugnisse oder Warenmuster tierischer Herkunft, sonstiges Probenmaterial tierischer Herkunft    
2311121 Einzelsendung   24 bis 380
2311122 mehrere Sendungen innerhalb des genehmigten Ein-, Aus- oder Durchfuhrzeitraums je Antrag

zuzüglich je genehmigten Monat

24 bis 380 12
231113 Straußeneier je angefangene 10 Stück 4,80 mindestens 24
231114 Fische, Fischeier, Weichtiere, Dekapoden    
2311141 Einzelsendung   24
2311142 mehrere Sendungen innerhalb des genehmigten. Ein-, Aus- oder Durchfuhrzeitraums je Antrag

zuzüglich je genehmigten Monat

24
12
231115 Übrige Tiere nach Zeitaufwand  
231116 Sonstige Genehmigungen nach Zeitaufwand  
2312 Genehmigungen, die weniger als fünf Werktage vor der Einfuhr oder die nachträglich (ab dem Eintreffen der Sendung) beantragt werden zusätzlich 25 v. H. der Gebühren nach Nr. 231101 bis 231116  
232 Zulassung von Betrieben und Einrichtungen (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 13a Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 35 Abs. 2 oder § 36a Abs. 4 BmTierSSchV) nach Zeitaufwand  
2321 Regelmäßige Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach Zeitaufwand  
2322 Registrierung von Betrieben und Einrichtungen   18
233 Amtliche Kontrolle bei lebenden Tieren und bei Erzeugnissen beim innergemeinschaftlichen Verbringen, bei der Einfuhr und der Durchfuhr nach Tierseuchenrecht, Tierschutzrecht, Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht    
2331 Lebende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs je Sendung    
23311 bis 6 t   55
23312 bis 46 t je t 9
23313 über 46 t   420
23314 nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 2331 bis 23313 je Sendung 35
23315 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der TRACES-Meldepflicht zusätzlich zu Nr. 2331 bis 23314   10
23316 Besondere Tätigkeit bei der Abfertigung einer Sendung nach Nr. 2331 bis 23314 nach Zeitaufwand  
2332 Erzeugnisse nicht tierischer Herkunft einschließlich Futtermittel nicht tierischer Herkunft    
23321 verstärkte amtliche Kontrollen nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der VO (EG) Nr. 669/2009 nach Zeitaufwand  
23322 amtliche Kontrollen nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 10 der VO (EG) Nr. 1152/2009 nach Zeitaufwand  
23323 Kontrollmaßnahmen nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 6 der VO (EG) Nr. 1135/2009 nach Zeitaufwand  
23324 amtliche Kontrollen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der VO (EG) Nr. 258/2010 nach Zeitaufwand  
23325 verstärkte Kontrollen aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 56 LFGB oder nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht nach Zeitaufwand  
23326 nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 2332 je Sendung 35
23327 nur Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei Nr. 2332 bis 23325 je Sendung 45
23328 Besondere Tätigkeit bei der Abfertigung einer Sendung nach Nr. 2332 nach Zeitaufwand  
23329 Maßnahmen nach Art. 18 bis 21 in Verbindung mit Art. 22 der VO (EG) Nr. 882/2004 für Erzeugnisse nicht tierischer Herkunft einschließlich Futtermittel nicht tierischer Herkunft nach Zeitaufwand  
2333 Überwachung der Gebäude, Einrichtungen und Betriebsmittel die für Abfertigungen bei Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder innergemeinschaftlichem Verbringen am Flughafen Frankfurt a.M. genutzt werden nach Zeitaufwand  

106. In Nr. 2462 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Erteilung einer Sachkundebescheinigung zur Haltung von Masthühnern (§ 17 Abs. 2) einschließlich Durchführung einer Sachkundeprüfung (§ 17 Abs. 3 Satz 1)"

107. Nach Nr. 2462 werden als Nr. 2463 bis 2466 eingefügt:

2463 Erteilung einer Sachkundebescheinigung zur Haltung von Masthühnern (§ 17 Abs. 2) ohne Durchführung einer Sachkundeprüfung   25
2464 Zulassung von Abweichungen von den Anforderungen an Tränkevorrichtungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2) nach Zeitaufwand  
2465 Zulassung von Abweichungen von den Anforderungen an Fütterungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2) nach Zeitaufwand  
2466 Anordnung zur Beseitigung festgestellter fierschutzrechtlicher Verstöße (§ 20 Abs. 5 Satz 1 bis 3) nach Zeitaufwand  

108. In Nr. 251 wird in Spalte 2 die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch "Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt.

109. In Nr. 26 wird in Spalte 2 die Angabe "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)" durch "LFGB" ersetzt.

110. In Nr. 281 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, dein LFGB, dem Milch- und Margarinegesetz, dem Weingesetz, dem Vorläufigen Tabakgesetz, der Milcherzeugnisverordnung sowie aufgrund dieser Verordnungen und Gesetze erlassenen Durchführungsvorschriften"

111. In Nr. 28101 erhält Spalte 2: folgende Fassung: "Maßnahmen nach dem LFGB und dem Vorläufigen Tabakgesetz"

112. In Nr. 281011 wird in Spalte 2 nach der Angabe "LFGB" die Angabe "und §§ 41 und 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes" eingefügt.

113. In Nr. 28107 wird in Spalte 2 die Angabe "sowie der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" angefügt.

114. Nr. 281071 wird aufgehoben.

115. Die bisherige Nr. 281072 wird Nr. 281071 und Spalte 2 erhält folgende Fassung:

"Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 sowie Verlängerung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Milch- und Margarinegesetz"

116. Die bisherige Nr. 281073 wird Nr. 281072 und Spalte 2 erhält folgende Fassung: "Überwachung (§ 5)"

117. Nach der neuen Nr. 281072 werden als Nr. 281073 bis 281075 eingefügt:

281073 Genehmigung der Abweichung von Temperaturanforderungen an die Rohmilch im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Nr. II Buchst. B Nr. 4 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 853/2004   30 bis 1.200
281074 Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nach Zeitaufwand  
281075 Genehmigung oder Anweisung die Rohmilch betreffend zur Behandlung oder Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 nach Zeitaufwand  

118. In Nr. 28112 werden in Spalte 2 die Worte "mit Ausnahme von Schlachthöfen, Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsbetrieben" gestrichen.

119. Nr. 281144

wird aufgehoben.

120. Die bisherigen Nr. 281145 bis 281149 werden Nr. 281144 bis 281148.

121. Nach der neuen Nr. 281148 werden als Nr. 28115 bis 2811510 eingefügt:

28115 Amtshandlungen nach der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) und der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)    
2811501 Genehmigung von abweichenden Temperaturanforderungen bei der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse nach Anlage 5 Kapitel V Nr. 1.2.2 Tier-LMHV nach Zeitaufwand  
2811502 Genehmigung für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMHV nach Zeitaufwand  
2811503 Genehmigung von Ausnahmen zur Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Tier-LMHV nach Zeitaufwand  
2811504 Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Tier-LMHV nach Zeitaufwand  
2811505 Anordnung des Ruhens der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Tier-LMHV nach Zeitaufwand  
2811506 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung zur Abgabe von Rohmilch unter der Verkehrsbezeichnung "Vorzugsmilch" nach § 18 Abs. 1 Satz 4 Tier-LMHV nach Zeitaufwand  
2811507 Genehmigung der Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen nach § 19 Tier-LMHV nach Zeitaufwand  
2811508 Aufhebung der Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 1 Tier-LMÜV nach Zeitaufwand  
2811509 Anordnung der erneuten Aussetzung der Milchanlieferung nach § 9 Abs. 2 Tier-LMÜV nach Zeitaufwand  
2811510 Genehmigung der Ausnahme für kleine Schlachthöfe und Betriebe, die Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen in kleinen Mengen herstellen, von der Probenahmehäufigkeit zur bakteriologischen Untersuchung nach Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3, Nr. 3.2 der VO (EG) 2073/2005 abzuweichen nach Zeitaufwand  

122. In Nr. 2821 werden in Spalte 2 die Worte "und Akkreditierung von Instituten" durch "von Untersuchungseinrichtungen" ersetzt.

123. In Nr. 28211 werden in Spalte 2 die Worte "Akkreditierung von Instituten" durch "Bewertung von Untersuchungseinrichtungen" ersetzt.

124. Nr. 282111 wird aufgehoben.

125. Die bisherigen Nr. 282112 bis 282116 werden Nr. 282111 bis 282115 und erhalten folgende Fassung:

282111 Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 20 Untersuchungsbereichen   1.100
282112 Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 30 Untersuchungsbereichen   1.250
282113 Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit über 30 Untersuchungsbereichen   1.400
282114 Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche ohne Audit je Untersuchungsbereich 250
282115 Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche mit Audit nach Zeitaufwand mindestens 1.250

126. In Nr. 28212 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Bewertung sonstiger Untersuchungseinrichtungen"

127. Nr. 282121 wird aufgehoben.

128. Die bisherigen Nr. 282122 bis 282126 werden Nr. 282121 bis 282125 und erhalten folgende Fassung:

282121 Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 20 Untersuchungsbereichen nach Zeitaufwand mindestens

3.300

282122 Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit bis zu 30 Untersuchungsbereichen nach Zeitaufwand mindestens

4.550

282123 Begutachtung von Untersuchungseinrichtungen mit über 30 Untersuchungsbereichen nach Zeitaufwand mindestens 5.800
282124 Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche ohne Audit je Untersuchungsbereich 500
282125 Begutachtung eines oder mehrerer Untersuchungsbereiche mit Audit nach Zeitaufwand mindestens 2.500

129. In Nr. 3222 werden in Spalte 2 die Worte "land-, fischerei- oder forstwirtschaftlichen" gestrichen.

130. In Nr. 322211 wird in Spalte 4 die Zahl "400" durch "700" ersetzt.

131. In Nr. 322212 wird in Spalte 4 die Zahl "50" durch "100" ersetzt.

132. In Nr. 322221 wird in Spalte 4 die Zahl "250" durch "400" ersetzt.

133. In Nr. 322222 wird in Spalte 4 die Zahl "50" durch "100" ersetzt.

134. In Nr. 32223 wird in Spalte 4 die Zahl "200" durch "300" ersetzt.

135. In Nr. 32224 wird in Spalte 4 die Zahl "120" durch "200" ersetzt.

136. In Nr. 32225 wird in Spalte 4 die Zahl "50" durch "100" ersetzt.

137. Nach Nr. 34211315 wird als neue Nr. 34212 eingefügt:

34212 Bearbeitung eines phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenbeschauverordnung je Dokument 25

138. Die bisherigen Nr. 34212 bis 34217 werden Nr. 34213 bis 34218.

139. In Nr. 34231 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Erst- oder Ersatzausfertigung"

140. Nach Nr. 34233 wird als Nr. 34234 eingefügt:

34234 Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 6 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung je Sendung 25 bis 250

141. Nr. 3431 bis 343322 werden durch folgende Nr. 3431 bis 34331 ersetzt:

3431 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes (Pf1SchG)   90
3432 Genehmigung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung   6 bis 150
3433 Genehmigung nach § 18b Abs. 1 Satz 1 Pf1SchG (Grundantrag) je Antrag 50
34331 zusätzlich zu Nr. 3433 je beantragtes Anwendungsgebiet je Betrieb 15

142. In Nr. 3441 wird in. Spalte 4 die Zahl "35" durch "50" ersetzt.

143. In Nr. 3442 wird in. Spalte 4 die Zahl "40" durch "50" ersetzt.

144. In Nr. 3443 wird in. Spalte 2 die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 3" ersetzt.

145. Nr. 3611 und 3612 werden aufgehoben.

146. In Nr. 364 wird in Spalte 2 die Angabe "des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" durch "AbfKlärV" und die Angabe " § 20c BNatSchG" durch " § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)" ersetzt.

147. In Nr. 3752 wird in Spalte 4 die Zahl "125" durch "150" ersetzt.

148. In Nr. 3753 wird in Spalte 4 die Zahl "75" durch "150" ersetzt.

149. Nach Nr. 431111 werden als neue Nr. 43112 bis 43114 eingefügt:

43112 Erteilung eines Fischereischeins
(§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Nr. 1) oder Sonderfischereischein
(§ 28 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Nr. 1)
   
431121 Jahresfischerei- oder Sonderjahresfischereischein   5
431122 Fünfjahres- oder Sonderfünfjahresfischereischein   9
431123 Zehnjahres- oder Sonderzehnjahresfischereischein   18
43113 Erteilung eines Jugendfischereischeins (§ 28 Satz I Nr. 2 in Verbindung mit § 29 Nr. 2)    
431131 Jahresjugendfischereischein   4
431132 Fünfjahresjugendfischereischein   6
43114 Erteilung eines Ausländerfischereischeins (§ 28 Satz 1 Nr. 3)   5

150. Die bisherigen Nr. 43112 bis 43114 werden Nr. 43115 bis 43117.

151. Die neue Nr. 43117 erhält folgende Fassung:

43117 Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) in Bezug auf den Kormoran nach Zeitaufwand  

152. In Nr. 5 wird in Spalte 2 die Angabe "Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG)" durch "Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)" ersetzt.

153. In Nr. 51 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Zulassung von Plänen oder Projekten als Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 17 BNatSchG), aufgrund einer Schutzverordnung (§ 22 BNatSchG), Anzeige, Ausnahme oder Befreiung von sonstigen Schutzvorschriften (§§ 30, 34, 45, 61 oder 67 BNatSchG), Anzeige von Projekten nach § 34 Abs. 6 BNatSchG"

154. Nr. 5110 erhält folgende Fassung:

5110 Zulassung von Plänen oder Projekten als Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 17 BNatSchG), aufgrund einer Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (§ 22 Abs. 1 BNatSchG), Anzeige, Ausnahme oder Befreiung von sonstigen Schutzvorschriften (§ 30 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 45 Abs. 6 oder 7, § 61 Abs. 3 oder § 67 Abs. 1 oder 2 BNatSchG), soweit nicht von Nr. 5101 bis 51098 erfasst   60 bis 3.300

155. In Nr. 5111 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Geltungsdauer" die Worte "oder geringfügige Änderung" eingefügt.

156. In Nr. 51112 wird in Spalte 4 die Zahl "35" durch "60" ersetzt.

157. In Nr. 5112 wird in Spalte 2 Buchst. b die Angabe "Abs. 1a" durch "Abs. 6 Satz 1" ersetzt.

158. In Nr. 51122 wird in Spalte 4 die Zahl "35" durch "60" ersetzt.

159. In Nr. 5113 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 1a Satz 1" durch "Abs. 6 Satz 1" ersetzt.

160. In Nr. 5116 wird in Spalte 2 die Angabe " § 41 Abs. 3 HENatG" durch " § 20 Abs. 2 HAGBNatSchG" ersetzt.

161. In Nr. 521 erhält Spalte 2 folgende Fassung:

"Untersagung einer Nutzung, Anordnung zur Wiederherstellung des alten Zustands, zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen oder einer Ersatzzahlung (§ 17 Abs. 8, § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 15 Abs. 3 HAGBNatSchG) einschließlich der Kosten einer Anordnung der Duldung einer Naturschutzmaßnahme gegenüber Dritten"

162. Nr. 522 erhält folgende Fassung:

522 Andere Überwachungsmaßnahmen oder Anordnungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Aufsicht nach Zeitaufwand  

163. Nr. 53 erhält folgende Fassung:

53 Amtshandlungen des allgemeinen Artenschutzes    

164. Nach Nr. 53 werden als Nr. 531 und 532 eingefügt:

531 Genehmigung gewerbsmäßiger Handlungen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG)   100 bis 3.500
532 Anordnung zur Beseitigung (§ 40 Abs. 6 BNatSchG) nach Zeitaufwand  

165. Nr. 54 bis Nr. 544 erhalten folgende Fassung:

54 Zoos und Tiergehege    
541 Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) nach Zeitaufwand  
542 Regelmäßige Inspektion zur Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Betriebserlaubnis des Zoos (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG) nach Zeitaufwand  
543 Anordnung nach § 42 Abs. 7 BNatSchG nach Zeitaufwand  
544 Amtshandlung nach § 42 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG nach Zeitaufwand  

166. Nach Nr. 544 wird als Nr. 545 eingefügt:

545 Prüfung einer Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG oder Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 oder 3 BNatSchG nach Zeitaufwand  

167. In Nr. 551 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Abs. 8 Satz 1" durch " § 45 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

168. In Nr. 5512 wird in Spalte 2 die Angabe " § 42 Abs. 8 Satz 1" durch " § 45 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

169. In Nr. 552 und 553 wird in Spalte 2 die Angabe " § 62" jeweils durch " § 67 " und die Angabe " § 42" jeweils durch " § 44" ersetzt.

170. In Nr. 563 wird in Spalte 2 die Angabe "Art. 1" durch "Art. 51 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

171. Nach Nr. 565 werden als Nr. 6 bis 632 angefügt:

6 Energie, Klimaschutz    
61 Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz    
611 Bekanntgabe einer sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 nach Zeitaufwand  
612 Genehmigung von Monitoringkonzepten und deren Änderung gegenüber den Monitoring-Leitlinien 2007 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Monitoring-Leitlinien 2007) nach Zeitaufwand  
613 Prüfung der Emissionsberichte (§ 5 Abs. 4) nach Zeitaufwand  
62 Amtshandlungen nach dem EEG    
621 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a   150
63 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz    
631 Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand  
632 Befreiung nach § 9 Nr. 2 nach Zeitaufwand  

Artikel 2 2
Änderung der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe

Aufgrund des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "Gebühr und" gestrichen.

2. Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Für die Erteilung eines

  1. Jahresfischerei- oder Sonderfischereischeins wird eine Abgabe in Höhe von 7,50 Euro,
  2. Fünfjahresfischerei- oder Fünfjahressonderfischereischeins wird eine Abgabe in Höhe von 27,00 Euro,
  3. Zehnjahresfischerei- oder Zehnjahressonderfischereischeins wird eine Abgabe in Höhe von 50,00 Euro,
  4. Jugendfischereischeins wird eine Abgabe in Höhe von 3,50 Euro,
  5. Fünfjahresjugendfischereischeins wird eine Abgabe in Höhe von 17,00 Euro,
  6. Ausländerfischereischeins wird eine Abgabe in Höhe von 7,50 Euro erhoben."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 305-65
2) Ändert GVBl. II 87-29