Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 27. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 27 vom 30.12.2011 S. 927)
Artikel 1 1
Änderung der Stimmordnung
Aufgrund des § 17 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Stimmordnung vom 6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl. I S. 329), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "44" durch "7" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "für die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen" durch "für die Wahlbekanntmachung" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 1" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Muster der Anlage 2" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 18 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung gelten entsprechend." |
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 3" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt § 7 der Landeswahlordnung entsprechend; sie erfolgt nach einem Vordruckmuster." |
7. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "die die Anlagen nicht zu enthalten braucht," gestrichen.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 4" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 5" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes" durch "Der Briefwahlvorstand" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 6" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
c) In Abs. 8 Satz 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 7" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
10. § 17 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse und die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis erfolgt nach Vordruckmustern." |
11. § 18 wird aufgehoben.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 10" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
b) In Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 11 " durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
c) Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(10) Für die Niederschriften der Wahlvorstände im Stimmbezirk, Briefabstimmungsbezirk, Stimm- und Briefabstimmungsbezirk, für die Niederschrift des Kreiswahlausschusses sowie für die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses werden Vordruckmuster verwendet." |
d) Abs. 11 wird aufgehoben.
13. Dem § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 2 Satz 1 macht die Gemeindebehörde das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen entsprechend § 7 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt."
14. § 30 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 30 Bekanntmachung über die Volksabstimmung
Abweichend von § 7 Abs. 3 macht die Gemeindebehörde die Wahl entsprechend § 44 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt; die Bekanntmachung ist mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach Anlage 27 zur Bundeswahlordnung zu verbinden." |
15. § 31 wird aufgehoben.
16. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Wahlbekanntmachungen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind miteinander zu verbinden." |
17. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten wird die Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl mitbenutzt, indem ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmungen aufgenommen wird." |
b) In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Muster der Anlage 2 der Landeswahlordnung" durch die Wörter "für die Landtagswahl" ersetzt.
18. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Muster der Anlage 4 der Landeswahlordnung" durch die Wörter "für die Landtagswahl" ersetzt.
19. § 45 wird aufgehoben.
20. § 46 wird aufgehoben.
21. § 49 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 49 Statistik, öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster, Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken, Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen
Für die Abstimmungsstatistik, die öffentlichen Bekanntmachungen, die Vordruckmuster, die Zustellungen, Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken sowie die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 72 bis 76 der Landeswahlordnung entsprechend." |
22. § 50 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." |
23. Die Anlagen werden aufgehoben.
Artikel 2 2
Änderung der Landeswahlordnung
Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2010 (GVBl. I S. 140), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 7 Wahlbekanntmachung". |
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 44 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 73 Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster". |
d) Die Angaben zu § 78 werden gestrichen.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Das Wählerverzeichnis soll in einem automatisierten Verfahren geführt werden." |
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 5 Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in einem Wahlbezirk gemeldet sind. (2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb Hessens, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Wird die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. (3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb Hessens, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die in Hessen liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen in Hessen liegenden Gemeinde eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist. (4) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die am Stichtag ihren dauernden Aufenthalt in Hessen haben, ohne eine Wohnung inne zu haben, § 2 Abs. 2 des Gesetzes. (5) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen; zuständig ist in den Fällen des Abs. 4 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte seinen Antrag stellt. Er muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 50 gilt entsprechend. (6) Gibt eine Gemeindebehörde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 9 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 9 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 9 Abs. 4 Satz 5, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor der Wahl eingelegt worden ist." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 1" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 4 oder 5" durch " § 5 Abs. 2 oder 3" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach einem Vordruckmuster beizufügen." |
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 7 Wahlbekanntmachung
(1) Die Gemeindebehörde macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. Die Wahlbekanntmachung soll enthalten:
(2) Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen." |
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Die Einsichtnahme soll durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden, das nur von einem Beschäftigten der Gemeindebehörde bedient werden darf. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 10 Abs. 5 im Klartext gelesen werden können." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 5 Abs. 4 und 5" durch " § 5 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte , Bemerkungen' zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen." |
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "dritten Tage vor der Wahl" die Wörter "auszudrucken und" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet." |
c) Satz 4 wird aufgehoben.
9. In § 12 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 4" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
10. In § 12a Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 5 Abs. 6" durch " § 5 Abs. 5" ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Wörter "Geburtsdatum und seine Wohnanschrift" durch "Tag der Geburt und seine Anschrift" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 5 Abs. 4 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen."
c) Der bisherige Abs. 5 wird der Abs. 6.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden." |
b) In Abs. 4 wird das Wort " Wohnanschrift" durch "Anschrift" ersetzt.
c) In Abs. 7 Satz 4 werden die Wörter "dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist" durch "dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind" ersetzt.
13. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschrift ihrer Dienststelle mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt." |
14. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium macht die Namen der Kreiswahlleiter und ihrer Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit den Kommunikationsverbindungen öffentlich bekannt." |
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Wahlvorsteher und sein" durch "Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Wörter "oder in ihrem Auftrag der Wahlvorsteher" gestrichen.
c) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "oder in ihrem Auftrag der Wahlvorsteher" gestrichen.
16. In § 25 Abs. 3 werden die Wörter "sechzehn Euro" durch "einundzwanzig Euro" ersetzt.
17. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 5" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "bei Kreiswahlvorschlägen, die nicht von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht werden, das Kennwort," gestrichen.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen, die über keinen Landesvorstand verfügen, müssen von einem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein."
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Anlage 6" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
bb) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 werden die Wörter "oder das Kennwort" gestrichen.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter "Parteien und Wählergruppen haben ferner" durch "Darüber hinaus ist" ersetzt.
cc) In Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 7" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
dd) Nr. 5 wird Nr. 4; in Satz 1 werden die Wörter "von Parteien und Wählergruppen" gestrichen.
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 8" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 9" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
cc) In Nr. 4 werden die Wörter "bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen" gestrichen und die Angabe "dem Muster der Anlage 10" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
18. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Abs. 6 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 11" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
19. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 12" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 13" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 14" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wir die Angabe "dem Muster der Anlage 9" durch " § 28 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 15" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
dd) In Nr. 4 werden die Wörter "der Landeswahlvorschlag" durch "die Landesliste" ersetzt.
20. In § 37 Abs. 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 16" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
21. § 44 wird aufgehoben.
22. In § 52 Satz 2 wird das Wort "Dieser" durch die Wörter "Der Wahlvorstand" ersetzt.
23. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 17" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 18" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
24. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes" durch "Der Briefwahlvorstand" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 19" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
c) In Abs. 8 Satz 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 20" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
25. In § 66 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 21" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
26. In § 70 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Wähler" durch "Wahlberechtigte" ersetzt.
27. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird die folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster". |
b) In Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeindebehörden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden."
c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Abs. 1 können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Bekanntmachungen nach den §§ 32 und 36 sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen." |
d) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht."
28. § 78 wird aufgehoben.
29. Die Anlagen werden aufgehoben.
Artikel 3 3
Änderung der Kommunalwahlordnung
Aufgrund des § 68 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl. I S. 329), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Titel des Zweiten Abschnitts wird die Angabe "Wahlbereiche," gestrichen.
b) Die Angabe zu § 4b wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 11 Wahlbekanntmachung". |
d) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 34 (aufgehoben)". |
e) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 87 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung". |
f) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 90 (aufgehoben)". |
g) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 95 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung". |
h) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 99 (aufgehoben)". |
i) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 103 (aufgehoben)". |
j) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 113 Zustellungen". |
k) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 115 Übergangsvorschrift". |
l) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 116 Inkrafttreten". |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter "dies gilt nicht für den Schriftführer und dessen Stellvertreter. " angefügt.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Wahlvorsteher und sein" durch "Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren" ersetzt.
c) In Abs. 4 werden die Wörter "oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher" gestrichen.
3. In der Überschrift des ersten Titels des Zweiten Abschnitts wird die Angabe "Wahlbereiche," gestrichen.
4. § 4b wird aufgehoben.
5. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Das Wählerverzeichnis soll in einem automatisierten Verfahren geführt werden." |
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 9 Eintragung der Wahlberechtigten
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk gemeldet sind. (2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb des Wahlkreises, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Geht durch einen Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies im Wählerverzeichnis kenntlich zu machen und in der Spalte "Bemerkungen" oder in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses zu erläutern. Wird bei der Kreiswahl die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in Satz 1 und 3 zu belehren. (3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb des Wahlkreises, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die im Wahlkreis liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Wahlkreis eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist. (4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. (5) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Er muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (6) Gibt der Gemeindevorstand einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht er einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 13 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 13 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor Wahl eingelegt worden ist." |
7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach einem Vordruckmuster beizufügen." |
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 11 Wahlbekanntmachung
(1) Der Gemeindevorstand macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. Die Wahlbekanntmachung soll enthalten:
(2) Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen." |
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Der Gemeindevorstand hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Die Einsichtnahme soll durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden, das nur von einem Beschäftigten des Gemeindevorstands bedient werden darf. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 14 Abs. 5 im Klartext gelesen werden können." |
10. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen." |
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "dritten Tag vor der Wahl" die Wörter "auszudrucken und" eingefügt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
12. In § 17 Abs. 5 werden die Wörter "Geburtsdatum und seine Wohnanschrift" durch "Tag der Geburt und seine Anschrift" ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden." |
b) In Abs. 4 wird das Wort " Wohnanschrift" durch "Anschrift" ersetzt.
14. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss
Hat die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst, ist in der Aufforderung anzugeben, welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden." |
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags" durch "durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson" ersetzt.
b) Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
16. § 26 Satz 3 wird aufgehoben.
17. § 34 wird aufgehoben.
18. In § 42 Satz 2 wird das Wort "Dieser" durch die Wörter "Der Wahlvorstand" ersetzt.
19. In § 45 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
20. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden wir folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2. die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel),
3. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und 4. die Zahl der übrigen Stimmzettel." |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 4" durch "Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 3" durch "Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
21. § 48a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 48 Abs. 1 Nr. 2" durch " § 48 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
b) Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für Stimmzettel nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind; Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend."
c) In Abs. 8 Satz 2 wird die Angabe " § 48 Abs. 1 Nr. 2" durch " § 48 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt.
22. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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| "(3) Der Gemeindevorstand stellt bei Gemeindewahlen das Gesamtergebnis und bei Kreiswahlen das Teilergebnis für den Bereich der Gemeinde zusammen und gibt diese Ergebnisse wahlbezirks- und gemeindeweise an den Kreiswahlleiter weiter." |
b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Satz 2" gestrichen.
23. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 42 Satz 3" durch die Angabe " § 42 Satz 2" ersetzt.
24. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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| "2. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 4,
3. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und". |
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Der Gemeindevorstand hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Gemeindevorstand das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist."
25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes" durch "Der Briefwahlvorstand" ersetzt.
b) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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| " §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Wahlumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind." |
c) In Abs. 8 Satz 2 wird die Angabe " § 48 Abs. 1 Nr. 3" durch " § 48 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
26. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
27. In § 68 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 34" durch " § 11" ersetzt.
28. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Wahlleiter übermittelt den Tag der Abstimmung dem Statistischen Landesamt."
b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 1" durch " § 11 Abs. 1" ersetzt.
29. § 87 wird wie folgt gefasst:
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| " § 87 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung
(1) Für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung. (3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 11 verwendet, in der darauf hinzuweisen ist,
(4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht. (5) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen nach Abs. 3 und § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. In der verbundenen Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
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30. § 90 wird aufgehoben.
31. § 95 wird wie folgt gefasst:
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| " § 95 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung
(1) Für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid und die Landtagswahl wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte , Bemerkungen' zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse wird getrennt beurkundet. (3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung verwendet, in der darauf hinzuweisen ist,
(4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit einer Landtagswahl durchgeführt, gilt für die Stichwahl der Abs. 1 nicht. Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 Nr. 1 auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen sowie getrennter Wahlscheine und Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist." |
32. § 99 wird aufgehoben.
33. § 103 wird aufgehoben.
34. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Als neue Nr. 4 wird eingefügt:
"4. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,"
b) Die bisherigen Nr. 4 bis 8 werden die Nr. 5 bis 9.
35. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Als neue Nr. 4 wird eingefügt:
"4. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,"
b) Die bisherigen Nr. 4 bis 8 werden die Nr. 5 bis 9.
36. § 113 wird wie folgt gefasst:
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| " § 113 Zustellung
Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung." |
37. In § 114 werden nach dem Wort " aufgestellt" die Wörter "und im Internet veröffentlicht" angefügt.
38. § 115 wird wie folgt gefasst:
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| " § 115 Übergangsvorschrift
Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, für die nach Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung fort gilt, ist die Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2011 weiter anzuwenden." |
39. § 116 wird wie folgt gefasst:
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| " § 116 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.