Änderungstext

Hessisches Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechts

Vom 28. Juni 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 28.07.2012 S. 213)



Artikel 1 1
Hessisches Spielhallengesetz

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung dient.

(2) Als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte.

(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen den Zielen,

  1. das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  2. den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubtem Glücksspiel entgegenzuwirken,
  3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und
  4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spielerinnen und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden,

nicht zuwiderlaufen.

§ 2 Anforderungen an die Errichtung und Gestaltung von Spielhallen

(1) Eine Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen stehen, insbesondere dürfen diese nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind oder als Gesamteinheit wahrgenommen werden) untergebracht sein.

(2) Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand von 300 Metern Luftlinie einzuhalten.

(3) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes kann im Einzelfall von den Anforderungen in Abs. 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Spielhallen sind von ihrem äußeren Erscheinungsbild so zu gestalten, dass ein Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen nicht möglich ist. Hierdurch darf nicht der Einfall von Tageslicht in die Spielhalle völlig ausgeschlossen werden.

(5) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder der in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

(6) Eine Spielhalle darf nur mit dem Wort "Spielhalle" bezeichnet werden. Dies gilt auch für am Gebäude oder auf dem Grundstücksgelände angebrachte Hinweisschilder oder Schriftzüge.

§ 3 Sozialkonzept, Aufklärung und Jugendschutz

(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er Sozialkonzepte nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu aktualisieren und ihr oder sein Personal durch öffentlich geförderte Suchthilfeeinrichtungen zu schulen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen.

(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Vorgaben der "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" nach der Anlage zu erfüllen.

(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme die spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären.

(4) Spielrelevante Informationen sind insbesondere:

  1. alle Kosten, die mit der Teilnahme verbunden sind,
  2. die Höhe aller Gewinne,
  3. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote),
  4. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten,
  5. der Name der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers sowie ihre oder seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon),
  6. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden),
  7. in welcher Weise Spielerinnen und Spieler Beschwerden vorbringen können und
  8. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.

Spielerinnen und Spieler sowie Behörden müssen leichten Zugang zu diesen Informationen haben.

(5) Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig; die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat dieses Aufenthaltsverbot sicherzustellen. Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen durch die zuständige Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben durchgeführt werden.

§ 4 Sperrzeiten

(1) Eine Spielhalle darf nicht länger als 18 Stunden am Tag geöffnet sein. Die Sperrzeit ist zwischen 4 Uhr und 10 Uhr einzuhalten. Abweichungen von Satz 2 kann die zuständige Erlaubnisbehörde auf Antrag der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers vorsehen. Dabei ist eine zusammenhängende Sperrzeit von 6 Stunden sicherzustellen.

(2) Das Spiel ruht

  1. am Karfreitag ganztags und am Karsamstag in der Zeit von 0 Uhr bis 11 Uhr,
  2. am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils in der Zeit von 4 Uhr bis 24 Uhr,
  3. am 24. Dezember ab 4 Uhr und am 1. Weihnachtstag ganztags,
  4. an den übrigen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 4 Uhr bis 12 Uhr.

§ 5 Spiel- und Betätigungsverbote

(1) Die Teilnahme am Spiel ist

  1. Minderjährigen,
  2. der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhallen sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,
  3. den Beschäftigten der Spielhallen und ihrer Nebenbetriebe,
  4. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Aufsichtsbehörden und
  5. gesperrten Personen verboten.

(2) Personen, mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 2 bis 4, denen eine Teilnahme am Spiel nach Abs. 1 verboten ist, dürfen während der Öffnungszeiten nicht eingelassen werden.

(3) In einer Spielhalle sind

  1. der Abschluss von Wetten,
  2. das Aufstellen und der Betrieb von Geräten, an denen Glücksspiele im Internet ermöglicht werden,
  3. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung und
  4. Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung,

verboten.

§ 6 Spielersperre

(1) Zum Schutz der Spielerinnen und Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein Sperrsystem (§ 11) unterhalten. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, an dem Sperrsystem mitzuwirken und zu diesem Zweck mit der Betreiberin oder dem Betreiber des Systems eine Vereinbarung abzuschließen.

(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber sperrt Personen, die dies bei ihr oder ihm beantragen (Selbstsperre) und schließt die Betroffenen vom Spiel aus. Die Verpflichtungen zur Aufnahme in die Sperrdatei und zum Spielausschluss gelten auch bei Personen, von denen die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber aufgrund der Wahrnehmung des Spielhallenpersonals, von Meldungen Dritter wissen oder sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber teilt die Sperre den Betroffenen unverzüglich schriftlich mit.

(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber trägt die in § 11 genannten Daten in die Sperrdatei ein. Der Eintrag ist auch zulässig, wenn nicht alle Daten erhoben werden können.

(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag der Spielerin oder des Spielers möglich. Über diesen entscheidet die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber, der die Sperre verfügt hat.

(6) Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts für die Daten gesperrter Spielerinnen und Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat.

§ 7 Optischelektronische Überwachung

(1) Zum Zwecke der Zutrittskontrolle, der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und der Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel ist die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber verpflichtet, die Eingänge, die Kassenräume und die Spielräume (Raumüberwachung) mit optischelektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung).

(2) Die zur Überwachung erhobenen Daten sind zu speichern. Sie sind spätestens 48 Stunden nach der Speicherung zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen sind für laufende steuerliche, steuerstrafrechtliche oder staats anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder ein laufendes strafgerichtliches Verfahren erforderlich. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die Datenerhebung nach Abs. 1 und die datenverarbeitende Stelle sind von der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

§ 8 Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass

  1. in der Spielhalle Informationsmaterial über die Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar ausliegt,
  2. an den Geldspielgeräten deutlich sichtbare, sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehende Warnhinweise sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei problematischem und pathologischem Spielverhalten angebracht sind und dass
  3. Spielregeln und Gewinnplan für Spielerinnen und Spieler leicht zugänglich sind.

(2) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber oder die von ihr oder ihm beschäftigten Personen dürfen zum Zweck des Spieles

  1. keinen Kredit gewähren oder durch andere gewähren lassen,
  2. der Spielerin oder dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,
  3. als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten,
  4. gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen und
  5. Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, nicht so aufstellen, dass sie der Spielerin oder dem Spieler als Gewinne erscheinen können.

(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.

(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber darf zu Marketing- oder Werbezwecken keine unentgeltlichen Gewinnspiele anbieten.

§ 9 Erlaubnis

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Die Erlaubnis nach diesem Gesetz schließt eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages ein. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben hiervon unberührt. Ein Betrieb ohne diese Erlaubnis ist als unerlaubtes Glücksspiel verboten; die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel ist ebenfalls verboten.

(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 auf Antrag. Sie ist zu versagen, wenn

  1. der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 Abs. 3 zuwiderläuft,
  2. der Betrieb einer Spielhalle den Anforderungen der §§ 2 bis 8 nicht entspricht,
  3. die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 Gewerbeordnung genannten Versagungsgründe vorliegen,
  4. die zum Betrieb einer Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder
  5. der Betrieb einer Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus sonstigen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.

(3) Die Erlaubnis ist auf längstens 15 Jahre zu befristen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden und unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Abs. 2 rechtfertigen würden,
  2. die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz oder der erteilten Erlaubnis obliegen, oder
  3. soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohnerinnen oder Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(6) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 10 Aufsicht

(1) Die zuständige Behörde ist befugt, gegenüber der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielhalle zu sichern.

(2) Bei Anordnungen nach Abs. 1 findet kein Vorverfahren nach dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsord- nung statt. Klagen gegen Anordnungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 11 Sperrsystem

(1) Mit der Sperrdatei werden die für eine Sperrung erforderlichen Daten verarbeitet und genutzt. Es dürfen folgende Daten gespeichert werden:

  1. Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen,
  2. Aliasnamen, verwendete Falschnamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geburtsort,
  5. Anschrift,
  6. Lichtbilder,
  7. Grund der Sperre,
  8. Dauer der Sperre und
  9. meldende Spielhalle.

Daneben dürfen die Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, gespeichert werden.

(2) Die gespeicherten Daten sind im erforderlichen Umfang an die Spielhallen zu übermitteln, die die Spielverbote zu überwachen haben. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen.

(3) Datenübermittlungen an öffentliche Stellen, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, sind im Rahmen bestehender gesetzlicher Verwendungsregeln zulässig.

(4) Erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren.

(5) Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen.

(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweiligen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

(7) Die für den Betrieb des Sperrsystems zuständige Behörde wird durch die für das Glücksspielwesen zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmt. Der zuständigen Behörde kann in der Rechtsverordnung gestattet werden, dritte Personen mit dem Betrieb des Sperrsystems zu beauftragen. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Einrichtung und Ausgestaltung des Sperrsystems getroffen werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 4 Einblick in das Innere der Spielhalle für Passanten von außen ermöglicht oder den Einfall von Tageslicht durch die Sichtschutzmaßnahme in die Spielhalle vollständig ausschließt,
  2. § 2 Abs. 5 Satz 1 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber zulässt, dass von der äußeren Gestaltung der Spielhalle Werbung für den Spielbetrieb oder die angebotenen Spiele ausgeht,
  3. § 2 Abs. 5 Satz 2 durch eine besonders auffällige Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz für den Spielbetrieb schafft,
  4. § 2 Abs. 6 ein anderes Wort als "Spielhalle" für die Spielhalle wählt,
  5. § 3 Abs. 3 den Spielerinnen und Spielern vor der Spielteilnahme nicht die spielrelevanten Informationen zur Verfügung stellt oder über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie nicht aufklärt,
  6. § 3 Abs. 5 den Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen zulässt oder duldet,
  7. § 4 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass diese außerhalb der Sperrzeiten geöffnet hat,
  8. § 5 Abs. 1 dem dort aufgeführten Personenkreis die Teilnahme am Spiel ermöglicht,
  9. § 5 Abs. 2 Personen, denen eine Teilnahme am Spiel nach § 5 Abs. 1 verboten ist, mit Ausnahme der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Genannten, während der Öffnungszeiten einlässt,
  10. § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 in den Räumlichkeiten der Spielhalle den Abschluss von Wetten oder Glücksspiele im Internet ermöglicht,
  11. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 technische Geräte zur Bargeldabhebung oder Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 2 und sonstige Dienste nach § 1 Abs. 10 Nr. 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aufstellt, bereithält oder duldet,
  12. § 6 Abs. 1 nicht an dem Sperrsystem nach § 11 teilnimmt,
  13. § 6 Abs. 2 Satz 1 Spielerinnen oder Spieler, die dies beantragen, nicht sperrt,
  14. § 6 Abs. 2 Satz 1 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gesperrten Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,
  15. § . 7 Abs. 1 keine optischelektronische Uberwachung durchführt,
  16. § 7 Abs. 2 den Pflichten zur Speicherung und Löschung der Daten nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  17. § 8 Abs. 1 den dort genannten Aufklärungs- und Informationspflichten nicht nachkommt,
  18. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 gegen die dort genannten Vorgaben verstößt,
  19. § 8 Abs. 3 der Spielerin oder dem Spieler nicht zugelassene Gewinnchancen in Aussicht stellt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt,
  20. § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis nach diesem Gesetz betreibt,
  21. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 nicht beachtet,
  22. § 9 Abs. 4 Änderungen der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen nicht unverzüglich der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in besonders schweren Fällen mit einer Geldbuße bis zu 100000 Euro geahndet werden.

(3) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 dürfen Gegenstände eingezogen werden,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

§ 13 Zuständigkeiten

(1) Die für das Gewerberecht zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit der für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister durch Rechtsverordnung

  1. die zuständige Behörde nach diesem Gesetz,
  2. die zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(2) Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 obliegt den Gemeinden als Selbstverwaltungsangelegenheit.

§ 14 Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung, soweit die gewerbsmäßige Aufstellung von Unterhaltungsspielen mit Gewinnmöglichkeit betroffen ist. Die Ersetzung umfasst nicht die Regelungen der Gewerbeordnung, soweit sie die gewerbsmäßige Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit betreffen.

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, § 2 Abs. 1 und 2 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit § 9, § 2 Abs. 1 und 2 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 zuständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 1 und 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 für einen angemessenen Zeitraum zulassen, der in der Regel eine Gesamtdauer von 15 Jahren nicht überschreiten soll, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis sowie die Ziele des § 1 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(2) Die Regelungen des § 2 Abs. 4 und 6 sowie des § 3 Abs. 1 Satz 2 finden auf Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, erst drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

(3) Unbeschadet von Abs. 1 tritt eine Erlaubnispflicht nach § 9 bei einem Wechsel der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers ein.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Verpflichtung der Spielhallen zum Anschluss an das Sperrsystem nach den §§ 6 und 11 besteht ab dem 1. Juli 2013.

Artikel 2 2
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz "Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung, dem Hessischen Gaststättengesetz und dem Hessischen Spielhallengesetz (Gewerberecht-Zustän digkeitsverordnung - GewZustV) "

2. In § 1 Abs. 1 wird als neue Nr. 4 eingefügt:

"4. den Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes mit Ausnahme des § 11,"

3. § 9 wird § 3 und Abs. 1 wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) Als Nr. 3 wird eingefügt:

"3. § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes,"

4. § 10 wird § 4.

5. § 11 wird § 5 und Satz 2

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Rechtsverordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht Anlage

Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:

  1. Die Veranstalter
    1. benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
    2. erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Glücksspiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Glücksspielaufsichtsbehörden,
    3. schulen das für die Veranstaltung, Durchführung und gewerbliche Vermittlung öffentlichen Glücksspiels eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,
    4. schließen das in den Annahmestellen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,
    5. ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen, und
    6. richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.
  2. Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
  3. Die Vergütung der leitenden Angestellten von Glücksspielveranstaltern darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

1) FFN 316-34

2) Ändert FFN 511-34