Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften

Vom 27. Oktober 2014
(GVBl. Nr. 19 vom 04.11.2014 S. 250)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (GVBl. S. 652), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
VwKostO-MUELV - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz   "VwKostO-MUKLV - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"

2. In § 1 wird das Wort "Energie" durch "Klimaschutz" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Energie, Klimaschutz 6" wird gestrichen.

bb) Die Angabe "Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich 63" wird gestrichen.

cc) Nach der Angabe " Klärschlammverordnung 36 " wird die Angabe "Klimaschutz 61 " eingefügt.

dd) Die Angabe "Vorrang erneuerbarer Energien 62 " wird gestrichen.

ee) Die Angabe "Wohnungswesen 62" wird angefügt.

b) In Nr. 6 werden in Spalte 2 die Wörter "Energie, Klimaschutz" durch "Klimaschutz, Wohnungswesen" ersetzt.

c) Die Nr. 62 bis 632 werden durch die folgenden Nr. 62 bis 6227 ersetzt:

alt neu
62 Amtshandlungen nach dem EEG    
621 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a   150
63 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz    
631 Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand  
632 Befreiung nach § 9 Nr. 2 nach Zeitaufwand  
62 Wohnungswesen
621 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130
622 Entscheidungen, Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)Bestätigungen und
6221 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei
6222 Erteilen einer Auskunft
(§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG)
kostenfrei
6223 Erteilen einer Bestätigung
(§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG)
30
6224 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
62241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei
62242 für sonstige Zwecke 10 bis 30
6225 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
62251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1000
62252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 je Wohnung HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) 100
6226 Vereinbarung zur Übertragung von je Wohnung Belegungs- und Mietbindungen
(§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG)
100 bis 250
6227 Jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30

Artikel 2 2
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2014 (GVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 161" werden die Angaben "Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 166" und "Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 167" eingefügt.

b) Die Angabe "Amtshandlungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164 " wird durch die Angaben "Amtshandlungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 164" und "Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit 25" ersetzt.

c) In der Angabe "Bauen und Wohnen 6" werden die Wörter "und Wohnen" gestrichen.

d) Die Angabe "Waffenhandel 225" wird gestrichen.

e) Die Angabe "Wohnungswesen 68" wird gestrichen.

2. Nach Nr. 165 werden als Nr. 166 bis 1672 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
166 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
1661 Bescheinigung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung 150
167 Amtshandlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
1671 Anforderung oder Prüfung von Nachweisen nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b Doppelbuchst. bb, Nr. 2 Buchst. b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer Anzeige nach § 10 Abs. 4 Satz 1 nach Zeitaufwand
1672 Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Zeitaufwand

3. In Nr. 2 werden in Spalte 2 nach der Angabe " (HGastG) " das Komma und die Angabe "dem Waffengesetz (WaffG) und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)" durch die Wörter " und der Verordnung über die Sperrzeit" ersetzt.

4. Die Nr. 225 bis 2258 werden durch die folgenden Nr. 225 bis 2253 ersetzt:

alt neu
225 Waffenhandel
Amtshandlungen nach dem WaffG und der AWaffV
2251 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand
2252 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand
2253 Stellvertretererlaubnis (§ 21a i.V.m. § 21 Abs. 1 WaffG) nach Zeitaufwand
2254 Bewilligung von Fristverlängerungen (§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand
2255 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten (§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG) nach Zeitaufwand
2256 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG nach Zeitaufwand
2257 Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV) nach Zeitaufwand
2258 Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form (§ 20 Abs.4 AWaffV) nach Zeitaufwand
 
225 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Sperrzeit
2251 Aufhebung der Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4 nach Zeitaufwand höchstens 1650
2252 Vorverlegung des Beginns oder Hinausschieben des Endes der Sperrzeit für
ein Gaststättengewerbe oder eine öffentliche Vergnügungsstätte nach § 4
je Anordnung 112
2253 Festsetzung allgemeiner Ausnahmen nach § 3 gebührenfrei

5. In Nr. 6 werden in Spalte 2 die Wörter "und Wohnen" gestrichen.

6. In Nr. 6522 wird Spalte 2 wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. "Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind."

b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören auch die Umsatzsteuer und die auf den Rohbau entfallenden Architekten- und Ingenieurleistungen. "Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer."

7. Nach Nr. 6482 wird als neue Nr. 6483 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
6483 Abgeschlossenheitsbescheinigung je Wohnungs- oder nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325

8. Die Nr. 68 bis 683

68 Wohnungswesen
681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130
682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 WoBindG, § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG) kostenfrei
6822 Genehmigung der
68221 Selbstnutzung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 WoFG) kostenfrei
68222 Nichtvermietung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 WoFG) 50
68223 Zweckentfremdung oder der baulichen Änderung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WoBindG, § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 WoFG) 100
6823 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs.4 Satz 2 WoBindG oder § 28 Abs. 5 Satz 3 WoFG) kostenfrei
6824 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs.2 Satz 1 WoBindG oder § 29 Abs.2 WoFG) 30
6825 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
68251 für Zwecke des § 18 Abs. 1 WoBindG oder des § 29 Abs. 2 WoFG durch die Gemeinde kostenfrei
68252 für sonstige Zwecke 10 bis 30
6826 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
68261 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) 1.000
68262 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 WoBindG oder § 30 Abs. 1 WoFG) je Wohnung 100
6827 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 WoBindG oder § 31 WoFG) je Wohnung 100 bis 250
6828 Jede andere Entscheidung oder Genehmigung nach dem WoBindG 15 bis 30
683 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz je Wohnungs- oder Teileigentum 65 bis 325

werden aufgehoben.

9. Die Staffel A1 der Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 84 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zur Tabelle 2 wird die Angabe " 12 bis 16" durch "13 bis 17" ersetzt.

b) In der Überschrift zur Tabelle 3 wird die Angabe "11 sowie 17 und 18" durch "12 sowie 18 und 19" ersetzt.

c) Der Wortlaut nach Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 wird die Angabe "15" durch "16" ersetzt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe "16 " durch "17 " ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410) wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Sperrzeit 44 " wird gestrichen.

b) Nach der Angabe "Waffenbesitzkarte 711" wird die Angabe "Waffenhandel 717" eingefügt.

2. Die Nr. 44 bis 443 werden aufgehoben.

3. In Nr. 71 werden in Spalte 2 ein Komma und das Wort "Waffenhandel" angefügt.

4. Nach Nr. 7163 werden als Nr. 717 bis 7178 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
717 Waffenhandel
7171 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
(Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG)
nach Zeitaufwand
7172 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach Zeitaufwand
7173 Stellvertretererlaubnis
(§ 21a i. V. m. § 21 Abs. 1 WaffG)
nach Zeitaufwand
7174 Bewilligung von Fristverlängerungen
(§ 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG)
nach Zeitaufwand
7175 Zulassung von Ausnahmen von den Handelsverboten
(§ 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG)
nach Zeitaufwand
7176 Amtshandlungen zur Wahrnehmung der Auskunfts- und Nachschaurechte nach § 39 Abs. 1 und 2 WaffG sowie Anordnungen nach § 39 Abs. 3 WaffG nach Zeitaufwand
7177 Abstempeln der Karteiblätter von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern und Bestätigung der Gesamtzahl
(§ 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV)
nach Zeitaufwand
7178 Zulassen von Ausnahmen bei Führung der Waffenbücher in elektronischer Form
(§ 20 Abs. 4 AWaffV)
nach Zeitaufwand

Artikel 4 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. Dezember 2013 (GVBl. 2014 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 441 wird in Spalte 2 das Wort "Arbeitskopien" durch "Archivgut" ersetzt.

2. In Nr. 442 wird in Spalte 2 das Wort "Microfiches" durch "Mikrofiches" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. Tage nach der Verkündung in Kraft. 1) Ändert FFN 305-65

2) Ändert FFN 305-69

3) Ändert FFN 305-70

4) Ändert FFN 305-72

ID 142247

ENDE