Fünfte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 28. Mai 2015
(GVBl. Nr. 14 vom 10.06.2015 S: 237)
Aufgrund des § 68 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 927, GVBl. 2012 S. 20), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 28 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: § 30 Wahlkabinen"
c) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst: "Absage der Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Ausländerbeirats"
d) Die Angabe zu § 86a wird wie folgt gefasst: "Absage der Ortsbeiratswahl, Entfallen des Ortsbeirats"
e) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
" § 89 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge"
f) In der Angabe zu § 98 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
g) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
" § 114 Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster"
2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter "mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter," durch "der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer" ersetzt.
b) Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. | "Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind." |
4. In § 9 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "Familienname, Vornamen, Tag" durch "den Familiennamen, die Vornamen, den Tag" ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "den Vornamen" durch "die Vornamen" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe " § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) " durch " § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
cc) Nach Nr. 6 wird als neue Nr. 7 eingefügt:
"7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten Gleichstellungsgesetzes erhalten können,"
dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Wahlscheins" die Wörter "mit Briefwahlunterlagen" eingefügt.
6. In § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 werden nach den Wörtern "eingesehen werden kann" die Wörter "und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist " eingefügt.
7. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter " Familiennamen, Vornamen, Tag" durch "den Familiennamen, die Vornamen, den Tag" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch " Stimmzettelumschlag" ersetzt.
bb) Satz 4
Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern.
wird aufgehoben.
b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 17 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift."
c) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
9. In § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe "66" durch "69" ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. die Geburtsnamen der Bewerber, wenn ein abweichender Familienname geführt wird und die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes gefasst hat, | "3. die Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, oder die eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen der Bewerber, wenn die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gefasst hat," |
b) In Abs. 3 Nr. 4 wird nach dem Wort "allen" das Wort "weiteren" eingefügt.
11. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes den Namen des Gemeindeteils der Hauptwohnung; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. | "Die Bekanntmachung enthält für je- den Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit den Maßgaben, dass für die Bewerber
angegeben wird." |
12. In § 28 wird in der Überschrift und Abs. 1 das Wort "Wahlumschläge" jeweils durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
13. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
14. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Wahlkabinen" Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlzellen" durch "Wahlkabinen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch "Wahlkabine" ersetzt.
d) In Abs. 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch "Wahlkabine" ersetzt.
15. In § 35 Abs. 1 Nr. 9 werden die Wörter "Papierbeutel oder Packpapier" durch die Angabe "Verpackungs-" ersetzt.
16. In § 39 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 4 sowie in § 40 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" jeweils durch "Wahlkabine" ersetzt.
17. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dieser prüft den Wahlschein."
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit des Wahlscheins" durch "Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf " ersetzt.
18. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Wahlumschlag" jeweils durch " Stimmzettelumschlag " ersetzt und die Wörter "Ortes und" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 und in Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" jeweils durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
19. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Wahlumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind. | " §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zählung der Wähler die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Stimmzettelumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten, nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind." |
c) In Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschläge" jeweils durch " Stimmzettelumschläge" ersetzt.
20. § 82b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Absage der Wahl | "Absage der Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Ausländerbeirats" |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 86 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ausländerbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde."
21. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Absage der Ortsbeiratswahl | "Absage der Ortsbeiratswahl, Entfallen des Ortsbeirats" |
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 6 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ortsbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde."
22. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Als Nr. 3 wird angefügt:
"3. dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen und Abstimmungen eigene Stimmzettelumschläge verwendet werden."
23. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Stimmzettel,
Stimmzettelumschläge"
b) Als Abs. 4 wird angefügt:
" (4) Die Stimmzettelumschläge sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Stimmzettelfarbe nach Abs. 2 übereinstimmen."
24. In § 91 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "Wahl- oder Stimmscheine" durch "gemeinsame Wahlscheine" ersetzt.
25. § 91a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Zahl der leer abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der Stimmzettel, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen und jede Abstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen oder einzelne Stimmzettel, so ist die Zahl der nicht abgegebenen Stimmen für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu ermitteln. | "(2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettelumschläge nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen." |
b) In Abs. 3 wird das Wort " Wahlumschläge" jeweils durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden die Wörter "zugelassenen Wahlumschläge" durch "zugelassenen Stimmzettelumschläge" ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird das Wort "Wahlumschlag" jeweils durch die Wörter "Wahl- oder Stimmzettelumschlag" ersetzt.
(4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit einer Landtagswahl durchgeführt, gilt für die Stichwahl der Abs. 1 nicht. Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 Nr. 1 auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen sowie getrennter Wahlscheine und Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist.
wird aufgehoben.
27. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Muster der Anlage 1 zur Landeswahlordnung" durch die Wörter "Vordruckmuster für die Landtagswahl" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "Muster der Anlage 2 zur Landeswahlordnung" durch "Vordruckmuster für die Landtagswahl" ersetzt.
28. In § 98 wird in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 das Wort "Wahlumschläge" jeweils durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
29. In § 102 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 und Abs. 4 wird das Wort "Wahlumschlag" jeweils durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
30. § 105 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "und § 99" gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 3" ersetzt.
31. In § 108 Nr. 3 und § 109 Nr. 3 wird die Angabe "Abs. 3" jeweils durch "Abs. 1" ersetzt.
32. In § 110 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "vierunddreißigsten Tag vor der Wahl die nach § 66 Abs. 1a des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Wahlbezirke" durch "69. Tag vor der Wahl die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Wahl- und Briefwahlbezirke" ersetzt.
33. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster"
b) Als Abs. 1 wird eingefügt:
" (1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 67 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe."
c) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.
34. § 115 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 115 Übergangsvorschrift
Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, für die nach Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung fort gilt, ist die Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2011 weiter anzuwenden. | " § 115 Übergangsvorschrift
Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, für die nach Art. 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158) das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis zum 9. April 2015 geltenden Fassung fortgilt, ist die Kommunalwahlordnung in der bis zum 10. Juni 2015 weiter anzuwenden." |
Artikel 2 2
Änderung der Landeswahlordnung
ändert FFN 16-23
Aufgrund des § 50 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 927, GVBl. 2012 S. 20), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 38 Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge"
b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: " § 40 Wahlkabinen" c) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende Angabe eingefügt: " § 76a Übergangsvorschrift" |
2. In § 5 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "Familienname, Vornamen, Tag" durch "den Familiennamen, die Vornamen, den Tag" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Wörter "den Vornamen" durch "die Vornamen" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe " § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes " durch " § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
cc) Nach Nr. 6 wird als neue Nr. 7 eingefügt:
"7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes erhalten können,"
dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Wahlscheins" die Wörter "mit Briefwahlunterlagen" eingefügt.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 werden nach den Wörtern "eingesehen werden kann" die Wörter "und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist" eingefügt.
5. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter "Familiennamen, Vornamen, Tag" durch "den Familiennamen, die Vornamen, den Tag" ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch " Stimmzettelumschlag" ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 13 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift."
c) In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
" (2) Der Landeswahlleiter beruft zwei Richter des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und jeweils einen Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über die Beisitzer der
Wahlausschüsse in § 17 Landtagswahlgesetz sowie in den §§ 21 und 25 gelten entsprechend."
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
8. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Beisitzer sollen Gelegenheit er- halten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen."
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter "mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihr Stellvertreter," durch "der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie mindestens ein Beisitzer" ersetzt.
b) Abs. 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind."
10. In § 28 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "allen" das Wort "weiteren" eingefügt.
11. In § 32 Satz 3 werden nach dem Wort "Ersatzbewerbers" die Wörter "und im Falle eines Nachweises nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift" eingefügt.
12. In § 33 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe "von mehr als 1000" durch "wenigstens 1000 zum Landtag" ersetzt.
13. In § 36 Satz 2 werden nach dem Wort "Geburtsjahr" die Wörter "und im Falle eines Nachweises nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift" eingefügt.
14. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge"
b) In Abs. 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
15. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
16. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Wahlkabinen"
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlzellen" durch "Wahlkabinen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch "Wahlkabine" ersetzt.
c) In Abs. 2 wird das Wort "Wahlzelle" durch "Wahlkabine" ersetzt.
17. In § 45 Nr. 8 werden die Wörter "Papierbeutel oder Packpapier" durch die Angabe " Verpackungs- " ersetzt.
18. In § 49 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 4 sowie in § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Wahlzelle" jeweils durch "Wahlkabine" ersetzt.
19. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dieser prüft den Wahlschein."
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit des Wahlscheins" durch "Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf " ersetzt.
20. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden das Wort "Wahlumschlag" jeweils durch " Stimmzettelumschlag " ersetzt
und die Wörter "Ortes und" gestrichen.
b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" jeweils durch "Stimmzettelumschlag" ersetzt.
21. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschlag" durch " Stimmzettelumschlag " ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Wahlumschläge " durch " Stimmzettelumschläge" ersetzt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Wahlumschläge nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 9 Nr. 3 sowie Wahlumschläge" durch "für die Zählung der Wähler die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Stimm zettelumschläge nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und Abs. 9 Nr. 3 sowie Stimmzettelumschläge " ersetzt.
cc) In Satz 4 Nr. 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
c) In Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "Wahlumschläge" durch "Stimmzettelumschläge" ersetzt.
22. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 18" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes) oder" gestrichen.
23. In § 67 Abs. 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 18" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
24. In § 68 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe "bei einem Nachweis nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ist statt der Anschrift des Bewerbers die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben." angefügt.
25. § 72 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Statistische Landesamt teilt den Gemeindebehörden spätestens am 69. Tage vor der Wahl die nach § 48 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Wahl- und Briefwahlbezirke mit und gibt ihnen die Erhebungsmerkmale sowie die Unterscheidungsbezeichnungen für die Stimmzettel bekannt."
26. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " (1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 53 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe." |
b) Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2.
27. § 74a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Angaben "(Anlagen 5 bis 11) ", "(Anlage 21)" und "(Anlage 16)" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " (2) Der Landeswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und Zulassung von Landeslisten und für die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses." |
28. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
" § 76a Übergangsvorschrift
Für die Prüfung der Wahl des neunzehnten Landtages des Landes Hessen gilt die Landeswahlordnung in der bis zum 10. Juni 2015 geltenden Fassung fort."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
| ENDE |