Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 21. März 2016
(GVBl. Nr. 5 vom 01.04.2016 S. 58)
Siehe Fn.: *
Aufgrund
1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), und
2. des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Delegationsverordnung,
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung:
Die Gewerberecht-Zuständigkeits verordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2014 (GVBl. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort "Kreisausschuss" wird das Wort "der" eingefügt.
bb) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 34c Abs. 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Makler, Bauträger und Baubetreuer sowie für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 ergangenen Rechtsverordnungen," | "2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen," |
cc) Nach Nr. 2 wird als neue Nr. 3 eingefügt:
"3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersa gung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,"
dd) Die bisherigen Nr. 3 bis 5 werden die Nr. 4 bis 6.
b) Abs. 5 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Finanzanlagenvermittler sowie für die Ausführung der nach § 34g ergangenen Rechtsverordnungen,
2. § 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis an Honorar-Finanzanlagenberater," | "1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
2. § 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermitt lung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, " |
c) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(7) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist." | "(7) Der Magistrat in kreisfrei- en Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
|
2. In § 2 werden die Wörter "der Gemeindevorstand, bei dem" durch die Angabe "die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 7, bei der" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
| "(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
|
b) Nach Abs. 3 wird als neuer Abs. 4 eingefügt:
"(4) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig keiten nach
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Nr. 7 bis 14 werden durch folgende Nr. 7 bis 19 ersetzt:
| alt | neu |
| " § 7. 144 Abs. 2 Nr. 7 bis 11 der Gewerbeordnung,
8. 145 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Gewerbeordnung, 9. § 145 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Gewerbeordnung, 10. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs.1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist, 11. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist, 12. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs.1 oder § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung bedürfen, 13. § 146 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a der Gewerbeordnung und 14. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs.1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist." | "7. § 144 Abs. 2 Nr. 7 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Eintragungspflicht nach § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, oder § 34f Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
8. § 144 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, 9. § 144 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 34f Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist, 10. § 144 Abs. 2 Nr. 10 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen das Zuwendungsannahmeverbot nach § 34h Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist, 11. § 144 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, 12. § 145 Abs. 1 Nr. 1a der Gewerbeordnung, 13. § 145 Abs. 1 Nr. 3a der Gewerbeordnung, 14. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist, 15. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist, 16. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1, § 34e Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1 oder § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen, 17. § 146 Abs. 2 Nr. 8a der Gewerbeordnung, 18. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstel - lungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist, 19. § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 oder des § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe ausgeübt worden ist." |
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1 und 3 und § 3 Abs. 1 und 3 in seine Zuständigkeit übernimmt." | "Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1, 3 und 4 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen." |
b) In Satz 2 wird die Angabe "27. Juni 2013 (GVBl. S. 444) " durch "28. September 2015 (GVBl. S. 346)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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