Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 27 vom 15.12.2017 S. 402)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 14141

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
14141 Genehmigung (§ 1 Abs. 3) 300 bis 6.000

wird aufgehoben.

2. Die bisherige Nr. 14142 wird Nr. 14141 und in Spalte 2 die Angabe " (§ 2 Abs. 1)" durch " (§ 6 Abs. 1)" ersetzt.

3. Die bisherige Nr. 14143 wird Nr. 14142 und in Spalte 2 die Angabe " (§ 5)" durch " (§ 11)" ersetzt.

4. Die bisherigen Nr. 141431 und 1414311 bis 1414314 werden die Nr. 141421 und 1414211 bis 1414214.

5. Die bisherigen Nr. 141432 und 1414321 bis 1414324 werden die Nr. 141422 und 1414221 bis 1414224.

6. Die bisherige Nr. 141433 wird Nr. 141423.

7. Nach Nr. 141423 wird als Nr. 14143 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
14143 Anerkennung einer Einrichtung für Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Abs. 2 nach Zeitaufwand

8. In den Nr. 1421, 1422 und 1423 wird in Spalte 2 nach den Wörtern "mit der Gebühr abgegolten." jeweils folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Gutachterkosten, Kosten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, Veröffentlichungskosten und die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen Aufwendungen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben."

9. In Nr. 14262 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz werden Auslagen auch von den in § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern und den als gemeinnützig anerkannten Forschungseinrichtungen erhoben."

10. In Nr. 142621 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:

"Auslagen werden nicht erhoben, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt wird."

11. Die Nr. 154115 bis 15425 werden durch die folgenden Nr. 154115 bis 15426 ersetzt:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
154115 Widerruf einer Bekanntgabe einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle nach Zeitaufwand
1542 Bekanntgabe von Sachverständigen, Lehrgängen und sonstige Amtshandlungen
15421 Bekanntgabe als Sachverständiger (§ 29b Abs. 1 BImSchG) nach Zeitaufwand
15422 Überwachung der Tätigkeiten der nach § 29b BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen nach Zeitaufwand
15423 Widerruf einer Bekanntgabe nach § 29b BImSchG nach Zeitaufwand
15423 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV nach Zeitaufwand
15424 Entnahme von Proben (§ 5 Abs. 3 BzBlG)
Die Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HVwKostG sind mit der Gebühr abgegolten.
je Probe 72
15425 Nachtragsbescheid (§ 51 HVwVfG in Verbindung mit § 6 BImSchG) nach Zeitaufwand

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
154115 Widerruf einer Bekanntgabe einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stelle nach Zeitaufwand
1542 Bekanntgabe von Sachverständigen, Lehrgängen und sonstige Amtshandlungen
15421 Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) nach Zeitaufwand
15422 Überwachung der Tätigkeiten der nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen nach Zeitaufwand
15423 Widerruf einer Bekanntgabe eines nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Sachverständigen nach Zeitaufwand
15424 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV nach Zeitaufwand
15425 Entnahme von Proben (§ 5 Abs. 3 BzBlG). Die Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HVwKostG sind mit der Gebühr abgegolten. je Probe 72
15426 Nachtragsbescheid (§ 51 HVwVfG in Verbindung mit § 6 BImSchG) nach Zeitaufwand

12. Die Nr. 181301 bis 181303 werden durch die folgenden Nr. 181301 und 181302 ersetzt:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
181301 elektronisch beantragt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AbfAEV 800
181302 in sonstiger Weise beantragt nach § 9 Abs. 1 AbfAEV 1.000

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
181301 Neue Erlaubnis, erstmalig beantragt nach § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 AbfAEV oder bei Änderung wesentlicher Umstände nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AbfAEV nach Zeitaufwand
181302 Prüfung der Anzeige nach § 10 Abs. 6 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand

13. Die Nr. 18302 und 183021 werden wie folgt gefasst:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
18302 Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
183021 Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2, Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4, Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall für den Bereich eines Konzerns nach § 5 oder Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 300 bis 3.000

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
18302 Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung
183021 Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftrag- ter nach § 3, Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 5, Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 6 oder Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 100 bis 3.000

14. In Nr. 221 wird in Spalte 2 die Angabe "Tierseuchengesetz (TierSG)" durch "Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)" ersetzt.

15. In Nr. 2214 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 16 Abs. 1 und 3 TierSG), Anordnung von Maßregeln (§§ 17 oder 18 TierSG)" durch " (§ 25 Abs. 1 und 3 TierGesG), Anordnung von Maßregeln (§§ 5 oder 8 TierGesG)" ersetzt.

16. In Nr. 22141 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 16 Abs. 2 TierSG)" durch " (§ 25 Abs. 2 TierGesG)" ersetzt.

17. In Nr. 2215 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 17c Abs. 4 TierSG)" durch " (§ 11 Abs. 6 TierGesG)" ersetzt.

18. In Nr. 2216 wird in Spalte 2 die Angabe "Sera, Impfstoffen oder Antigenen (§ 17d TierSG)" durch "immunologischen Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika (§ 12 TierGesG)" ersetzt.

19. Nr. 2217

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2217 Genehmigung oder Zulassung, Ausnahme von Verboten oder Beschränkungen nach dem TierSG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 30 bis 750

wird aufgehoben.

20. Nach Nr. 2253 werden als Nr. 226 und 2261 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
226 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
2261 Dokumenten- und Nämlichkeitskontrollen nach Art. 34 Abs. 1 je Heimtier 60

21. In Nr. 2331 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
lebende Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs  "Erzeugnisse tierischen Ursprungs"

22. In Nr. 23311 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
bei Einfuhr aus Neuseeland  "bei Einfuhr aus Neuseeland nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 für Erzeugnisse, die dem Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen unterliegen"

23. In Nr. 23312 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
bei Einfuhr aus anderen Ländern  "bei anderen Einfuhren und Durchfuhren"

24. In Nr. 233124 wird in Spalte 4 die Angabe "38" durch "40" ersetzt.

25. In Nr. 23313 werden in Spalte 2 die Wörter "besondere Tätigkeit" durch "entstandener Mehraufwand" ersetzt.

26. Nach Nr. 23314 wird als Nr. 23315 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23315 Erstellen eines Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr (GVDE) bei Nr. 233111 bis 233124 20

27. In Nr. 23323 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
amtliche Kontrollen nach Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der VO (EG) Nr. 258/2010  "Amtliche Kontrollen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175"

28. In Nr. 23325 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "40" ersetzt.

29. In Nr. 23326 wird in Spalte 4 die Angabe "45" durch "50" ersetzt.

30. Nach Nr. 23327 werden als Nr. 23328 bis 23330 eingefügt:
Alt:

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23328 amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 885/2014 nach Zeitaufwand
23329 amtliche Kontrollen nach dem Durchführungsbeschluss 2011/884/EU nach Zeitaufwand
23330 amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 nach Zeitaufwand

31. Nach Nr. 2333 werden als Nr. 2334 bis 23345 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2334 lebende Tiere
23341 amtliche Kontrolle je Sendung 60
23342 nur Dokumentenkontrolle 40
23343 tierschutzrechtlicher Mehraufwand nach Zeitaufwand
23344 Erstellen eines GVDE 20
23345 Tätigkeiten in Zusammenhang mit der TRACES-Meldepflicht zusätzlich zu Nr. 23341 bis 23344 20

32. In Nr. 2512 werden in Spalte 2 die Angabe "Buchst. e" und in Spalte 4 die Angabe "mindestens 200" gestrichen.

33. Nach Nr. 2513 wird als Nr. 2514 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2514 Maßnahmen nach Art. 46 nach Zeitaufwand

34. Nach Nr. 2544 werden als Nr. 255 und 2551 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
255 Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
2551 Gestattung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen nach Art. 10 Nr. 3 nach Zeitaufwand

35. Nach Nr. 27124 wird als Nr. 27125 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
27125 Prüfung eines Maßnahmenplanes nach § 58d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 nach Zeitaufwand

36. Die Nr. 292 und 2921

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
292 Amtshandlungen nach dem Heilberufsgesetz
2921 Anerkennung als Fachtierärztin oder Fachtierarzt für das öffentliche Veterinärwesen nach § 44 Abs. 2

werden aufgehoben.

37. Die bisherigen Nr. 293 und 2931 werden die Nr. 292 und 2921.

38. Die Nr. 321 bis 32111 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
321 Ausbildungswesen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
3211 Zulassung zur Meisterprüfung sowie zur Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
32111 Ausbildereignungsprüfung 120

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
321 Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
3211 Zulassung zur Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung
32111 Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung 120

39. In Nr. 321121 wird in Spalte 4 die Angabe "400" durch "500" ersetzt.

40. In Nr. 321131 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "400" ersetzt.

41. In Nr. 32121 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

42. Nach Nr. 3215 werden als Nr. 3216 bis 32162 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
3216 Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen nach dem BQFG
32161 Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 4 Abs. 1 je Entscheidung 250
32162 Zusatzaufwand im Rahmen der Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen nach § 12 Abs. 3 und 4 nach Zeitaufwand bis zu 600

43. Nr. 341521 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
341521 auf Kartoffel-, Rüben-, und Hafernematoden sowie andere zystenbildende Nematoden nach § 7 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden je Probe 20

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
341521 auf Kartoffel-, Rüben- und Hafernematoden sowie andere zystenbildende Nematoden nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden je ha 20

44. In den Nr. 342113141 und 34211315 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "20" durch "22" ersetzt.

45. Nr. 3463 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
3463 Überprüfung einer Kontrollstelle 120

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
3463 Überprüfung der Kontrolleinrichtungen der Kontrollwerkstätten nach Maßgabe der Anlage 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz 250

46. Nach Nr. 3486 werden als Nr. 3487 bis 34810 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
3487 Ausgabe der Warndienstinformationen Weinbau per Fax oder Email je Abonnement und Jahr 20
3488 Ausgabe der Warndienstinformationen Weinbau per Post je Abonnement und Jahr 25
3489 Ausgabe der Warndienstinformationen ökologischer Weinbau per Fax oder Email je Abonnement und Jahr 20
34810 Ausgabe der Warndienstinformationen ökologischer Weinbau per Post je Abonnement und Jahr 25

47. Nach Nr. 359341 werden als Nr. 35935 bis 359352 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
35935 Kellerwirtschaftliche Informationen
359351 Ausgabe der kellerwirtschaftlichen Informationen per Fax oder Email je Abonnement und Jahr 20
359352 Ausgabe der kellerwirtschaftlichen Informationen per Post je Abonnement und Jahr 25

48. In Nr. 362306 werden in Spalte 2 die Wörter "in der Aquakultur" gestrichen.

49. Die Nr. 37 bis 372 werden durch die folgenden Nr. 37 bis 372 ersetzt:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
37 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
371 Ausnahmegenehmigung nach Zeitaufwand
3711 Erosionsvermeidung
37111 nach § 2 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 5 nach Zeitaufwand
3712 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur (§ 3 Abs. 7) nach Zeitaufwand
3713 Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden (§ 4 Abs. 5) nach Zeitaufwand
3714 Landschaftselemente (§ 5 Abs. 2) nach Zeitaufwand
372 Anerkennung einer Beratungsstelle (§ 3 Abs. 5) nach Zeitaufwand

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
37 Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (Agrar ZahlVerpflG) und Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Agrar ZahlVerpflV)
371 Genehmigung der Ausnahme von Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 Agrar ZahlVerpflG nach Zeitaufwand
372 Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Agrar ZahlVerpflV für Ausnahmen von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 im Fall des Einsatzes von Stallmist zur Gefügestabilisierung nach Zeitaufwand

50. In Nr. 421611 wird in Spalte 4 die Angabe "200" durch "300 bis 1 000" ersetzt.

51. In Nr. 421612 werden in Spalte 3 die Angabe "je ha" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "400" durch "600 bis 2 000" ersetzt.

52. Nr. 421613

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
421613 im Fall der Umwandlung von Schutz oder Bannwald 500

wird aufgehoben.

53. In Nr. 43115 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 4 und 5" durch "Abs. 3" ersetzt.

54. Nach Nr. 4326 werden als Nr. 433 und 4331 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
433 Amtshandlungen nach der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe
4331 Fischerprüfung 40

Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2016 (GVBl. S. 138), wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Fremdenverkehr" zu Nr. 111 wird gestrichen.

b) Nach der Angabe "Topografische Karten" zu Nr. 83112 wird die Angabe "Tourismus" zu Nr. 111 eingefügt.

2. Die Nr. 111 bis 1112 werden durch die folgenden Nr. 111 bis 1113 ersetzt:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
111 Fremdenverkehr
Anerkennung oder Bestätigung der Prädikate von Kurorten usw.
1110 Wird die Anerkennung oder Bestätigung für weniger als zehn Jahre ausgesprochen, kann die Gebühr um bis zu 40 % ermäßigt werden.
1111 Erholungsort, Luftkurort 600
1112 Kneipp- oder heilklimatischer Kurort, (Kneipp-) Heilbad, Heilbrunnenbetrieb oder Heilquellen-Kurbetrieb 840

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
111 Tourismus

Anerkennung oder Bestätigung als

1111 Luftkurort, Erholungsort, Tourismusort 600
1112 Heilbad, Kneippheilbad, Kneipp- Kurort, Heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb 840
1113 Widerruf der Anerkennung oder Wi-
derruf der Bestätigung nach Nr. 111
25 % von Nr. 1111 oder 1112

3. In Nr. 12521 wird in Spalte 4 die Angabe "330" durch "970" ersetzt.

4. Die Nr. 13221 bis 13224 werden durch die folgenden Nr. 13221 bis 13225 ersetzt:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 90 bis 180
13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 HwO) 45 bis 160
13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) 130 bis 180
13224 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) 45

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
13221 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 90
13222 Genehmigung der Änderung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45
13223 Ausnahmegenehmigung für die Errichtung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 130
13224 Erteilung des Einvernehmens (§ 80 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45
13225 Bescheinigung über die satzungsmäßige Vertretung (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 HwO) nach Zeitaufwand mindestens 45

5. In Nr. 15 wird in Spalte 2 die Angabe "vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) und der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜV HE) vom 18. November 1996 (GVBl. I S. 553)" gestrichen.

6. In Nr. 1511 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 9 Abs. 2 und 3 SchfHwG)" durch " (§ 9a Abs. 1 und 3 SchfHwG); bei gleichzeitiger Bewerbung auf mehrere Bezirke wird die Gebühr nur einmal erhoben" ersetzt.

7. In Nr. 1514 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 11 Abs. 2 SchfHwG)" durch " (§ 11 Abs. 3 und § 11a Abs. 1 SchfHwG)" ersetzt.

8. In Nr. 1526 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SchfHwG)" durch " (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG)" ersetzt.

9. Nr. 22143 wird wie folgt gefasst:
Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Wachpersonen nach § 9 Abs. 1 und 2 BewachV und von Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BewachV 25,50 bis 122

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65

10. Nach Nr. 221632 wird als neue Nr. 22164 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
22164 Untersagung der Beschäftigung von Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind (§ 34i Abs. 6 Satz 2 GewO) nach Zeitaufwand mindestens 65

11. Die bisherige Nr. 22164 wird Nr. 22165 und in Spalte 2 wird nach dem Wort "Betriebsleitung" die Angabe " (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO)" eingefügt.

12. Die bisherigen Nr. 22165 und 22166 werden die Nr. 22166 und 22167.

13. In Nr. 3124 werden in Spalte 2 das Wort "Abnahme" durch "Inbetriebnahmegenehmigung" und die Wörter "des Abnahmebescheids" durch "der Inbetriebnahmegenehmigung" ersetzt.

14. In Nr. 31241 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und in Spalte 4 die Angabe "300 bis 3 200" durch "mindestens 300" ersetzt.

15. In Nr. 4311 werden in Spalte 2 die Wörter "nachträgliche Lärmsanierung" durch die Angabe "Lärmsanierung oder nachträgliche Lärmvorsorge nach § 75 Abs. 2 und 3 HVwVfG" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 172118

ENDE