Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2018 S. 191)
Aufgrund
verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall von Nr. 4 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:
Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl. S. 58), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 9 und 14" durch "Abs. 8 und 13 Satz 5" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 6 und 8" durch "Abs. 5 und 7" ersetzt.
b) Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, | "2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, " |
c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nr. 3
3. § 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung.
wird aufgehoben.
d) Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
(7) Der Magistrat in kreisfrei- en Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
| "(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde
(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
|
2. In § 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "Gesetz vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)" durch "Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692)", das Wort "Polizeidienststelle" durch "Polizeibehörde" sowie die Angabe " § 1 Abs. 7" durch " § 1 Abs. 6" ersetzt."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1 bis 6 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes. (3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
(4) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig keiten nach
(5) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
| "(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes, § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde." |
b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 2 und nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" wird die Angabe "vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267)" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1, 3 und 4" durch " § 3 Abs. 1" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "28. September 2015 (GVBl. S. 346)" durch "4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 Buchst. b am 1. August 2018 in Kraft.
ID 180983
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