Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 18. Mai 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 05.06.2018 S. 191)



Aufgrund

  1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),
  2. des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Delegationsverordnung,
  3. des § 16 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), und
  4. des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 460),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall von Nr. 4 im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2016 (GVBl. S. 58), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 9 und 14" durch "Abs. 8 und 13 Satz 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 6 und 8" durch "Abs. 5 und 7" ersetzt.

b) Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Makler-, Bauträger- oder Baubetreuergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, "2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen, "

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 3

3. § 156 Abs. 2 Satz 2 für die Untersagung der Versicherungsvermittlung.

wird aufgehoben.

d) Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:


alt neu
(6) Die nach Abs. 3 bis 5 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
  1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,
  2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.

(7) Der Magistrat in kreisfrei- en Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

  1. § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfä higkeit im Inland nicht anerkannt ist,
  2. § 34a Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes, § 34a Abs. 4 für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 ergangenen Rechtsverordnungen.
"(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde
  1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,
  2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,
  3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und
  4. für die Ausführung der nach § 34a Abs. 2 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen

(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für

  1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,
  2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung."

2. In § 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "Gesetz vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362)" durch "Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692)", das Wort "Polizeidienststelle" durch "Polizeibehörde" sowie die Angabe " § 1 Abs. 7" durch " § 1 Abs. 6" ersetzt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 bis 6 werden durch folgenden Abs. 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. den §§ 144 bis 146 und 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung,
  2. § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und
  3. § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes,

soweit im Folgenden oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gaststättengesetzes.

(3) In den kreisfreien Städten ist der Magistrat, in den Landkreisen ist der Kreisausschuss zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h, i und n der Gewerbeordnung,
  2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,
  3. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 34i Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  4. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34c Abs. 3 oder § 34j der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,
  5. § 144 Abs. 2 Nr. 7 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Eintragungspflicht nach § 34i Abs. 8 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  6. § 144 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 34i Abs. 8 Nr. 3 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  7. § 144 Abs. 2 Nr. 10 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen das Zuwendungsannahmeverbot nach § 34i Abs. 5 Nr. 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  8. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34c Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,
  9. § 145 Abs. 3 Nr. 6 bis 9 der Gewerbeordnung,
  10. § 146 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung,
  11. § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Gewerbeordnung bedürfen, nach § 34b Abs. 5 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind oder Wanderlager nach § 56a Abs. 1 der Gewerbeordnung veranstalten,
  12. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen oder die nach § 34b Abs. 5 Satz 1 oder nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt sind,
  13. § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 oder § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen und deren Gewerbe im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe ausgeübt worden ist,
  14. § 147b der Gewerbeordnung.

(4) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in kreisangehörigen Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig keiten nach

  1. § 144 Abs. 1 Nr. 1f der Gewerbeordnung,
  2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ohne eine nach § 47 der Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis durch einen Stellvertreter ausgeübt worden ist,
  3. § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung begangen worden ist,
  4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34a Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  5. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,
  6. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen,
  7. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe ausgeübt worden ist.

(5) Das Regierungspräsidium ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Gewerbeordnung,
  2. § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 1a der Gewerbeordnung und
  3. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung bedürfen oder gegen die ein Untersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung eröffnet wurde.

(6) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m der Gewerbeordnung,
  2. § 144 Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1, § 34e Abs. 1, § 34f Abs. 1 oder § 34h Abs. 1 der Gewerbeordnung ausgeübt worden ist,
  3. § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine aufgrund des § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder des § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 der Gewerbeordnung erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung begangen worden ist,
  4. § 144 Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34d Abs.1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34d Abs.3 Satz 2, sowie nach § 34e Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  5. § 144 Abs. 2 Nr. 5 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 34f Abs. 1 Satz 2 oder § 34h Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  6. § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 der Gewerbeordnung oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhende vollziehbare Anordnung begangen worden ist,
  7. § 144 Abs. 2 Nr. 7 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Eintragungspflicht nach § 34d Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34e Abs. 2, oder § 34f Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  8. § 144 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung,
  9. § 144 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 34f Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  10. § 144 Abs. 2 Nr. 10 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen das Zuwendungsannahmeverbot nach § 34h Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung begangen worden ist,
  11. § 144 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung,
  12. § 145 Abs. 1 Nr. 1a der Gewerbeordnung,
  13. § 145 Abs. 1 Nr. 3a der Gewerbeordnung,
  14. § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Reisegewerbe ausgeübt worden ist,
  15. § 145 Abs. 2 Nr. 9 der Gewerbeordnung, soweit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34g Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Satz 2 oder gegen eine vollziehbare Anordnung aufgrund dieser Rechtsverordnung begangen worden ist,
  16. § 146 Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung, soweit es sich um Personen handelt, die einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1, § 34e Abs. 1 Satz 1, § 34f Abs. 1 Satz 1 oder § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bedürfen,
  17. § 146 Abs. 2 Nr. 8a der Gewerbeordnung,
  18. § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34d Abs. 1 oder im Sinne des § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe ausgeübt worden ist,
  19. § 146 Abs. 2 Nr. 11a der Gewerbeordnung, soweit ein Gewerbe im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 oder des § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung im Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe ausgeübt worden ist.
"(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes, § 12 des Hessischen Spielhallengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde."

b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 2 und nach dem Wort "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung" wird die Angabe "vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267)" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1, 3 und 4" durch " § 3 Abs. 1" ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und die Angabe "28. September 2015 (GVBl. S. 346)" durch "4. Mai 2017 (GVBl. S. 66)" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 Nr. 1 Buchst. b am 1. August 2018 in Kraft.

ID 180983

ENDE