Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -

Vom 20. November 2018
(GVBl. Nr. 25 vom 30.11.2018 S. 679)



Siehe FN *

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nr. 11211 wird als Nr. 11212 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
11212 Beratung vor Antragstellung
Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 1121 bis 11224 angerechnet.
nach Zeitaufwand

2. In Nr. 11222 wird in Spalte 2 die Angabe "in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) " gestrichen.

3. In Nr. 121 wird in Spalte 2 Satz 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Bei einer Ergänzung oder Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Aktivität wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert. "Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert."

4. In Nr. 121011 wird in Spalte 4 die Angabe " 315 " durch " 330 " ersetzt.

5. In Nr. 121012 wird in Spalte 4 die Angabe " 630 " durch " 660 " ersetzt.

6. In Nr. 121013 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.890 " durch " 2.000 " ersetzt.

7. In Nr. 121014 wird in Spalte 4 die Angabe " 3.780 " durch " 3.960 " ersetzt.

8. In Nr. 121015 wird in Spalte 4 die Angabe " 255 " durch " 270 " ersetzt.

9. In Nr. 121016 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Aktivität" die Wörter "mindestens eines Nuklides " eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe " 630 " durch " 660 " ersetzt.

10. In Nr. 121021 wird in Spalte 4 die Angabe " 255 " durch " 270 " ersetzt.

11. In Nr. 121022 wird in Spalte 4 die Angabe " 505 " durch " 530 " ersetzt.

12. In Nr. 121023 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.260 " durch " 1.320 " ersetzt.

13. In Nr. 121024 wird in Spalte 4 die Angabe " 2.520 " durch " 2.640 " ersetzt.

14. In Nr. 121025 wird in Spalte 4 die Angabe " 5.040 " durch " 5.280 " ersetzt.

15. In Nr. 121026 wird in Spalte 4 die Angabe " 190 " durch " 200 " ersetzt.

16. Nr. 121027 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
121027 bei hochradioaktiven Quellen Durchsatz von mehr als dem Zweifachen der genehmigten Aktivität mindestens eines Nuklides pro Kalenderjahr, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121025 330

17. In Nr. 121052 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.890" durch "4.000" ersetzt.

18. In Nr. 12106 wird in Spalte 4 die Angabe "255 " durch "500" ersetzt.

19. In Nr. 12107 wird in Spalte 4 die Angabe "630" durch "660" ersetzt.

20. In Nr. 122081 wird in Spalte 4 die Angabe " 35 " durch " 60 " ersetzt.

21. In Nr. 122083 wird in Spalte 4 die Angabe " 50 " durch " 80 " ersetzt.

22. In Nr. 12209 wird in Spalte 4 die Angabe " 100 " durch " 160 " ersetzt.

23. In Nr. 12230 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Vor-Ort-Prüfung im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht (§ 19 des Atomgesetzes)
Die Auslagen für Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
Werden bei der Vor-Ort- Prüfung keine Beanstandungen festgestellt, reduziert sich die Gebühr auf 50 v. H.
"Überwachungsmaßnahme im Rahmen der atomrechtlichen Aufsicht (§ 19 des Atomgesetzes)

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Auslagen für Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten."

24. In Nr. 122311 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 3c UVPG) " durch " (§§ 7 und 9 UVPG) " ersetzt.

25. In Nr. 12311 werden in Spalte 3 ein Komma und die Wörter "oder bei interstitieller Brachytherapie je Genehmigungsinhaber" angefügt.

26. Nr. 12313 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
12313 Nuklearmedizinische Diagnostik je Prüfung eines von einem Strahlenschutzverantwortlichen eigenverantwortlich verwendeten oder bereitgehaltenen Gerätes 350 bis 2.000

27. In Nr. 1421 wird in Spalte 2 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben."

28. In Nr. 1422 wird in Spalte 2 nach dem Wort "Anmeldeverfahren:" folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben."

29. In Nr. 1423 wird in Spalte 2 nach den Wörtern "Prüfung einer Anzeige:" folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben."

30. In Nr. 14262 wird in Spalte 2 nach der Angabe " GenTG " folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 werden Gebühren auch von den in § 8 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes bezeichneten Rechtsträgern erhoben."

31. In Nr. 142621 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Maßnahme der Überwachung (§ 25)
(Innen- und Außendienst)
Die Gebühr ist bei der Überwachung einer Anlage, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS) registrierten Unternehmens ist, nur dann zu erheben, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
  1. eine Auflage oder Anordnung nach einer Vorschrift des GenTG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt worden ist oder
  2. eine Anordnung nach einer Vorschrift des GenTG oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung geboten ist.

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Auslagen werden nicht erhoben, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt wird.

"Maßnahme der Überwachung (§ 25) (Innen- und Außendienst)
Für die An- und Abreise sind insgesamt höchstens zwei Stunden je teilnehmende Person anzusetzen."

32. In Nr. 1434 wird in Spalte 2 nach der Angabe "Abs. 3" die Angabe "und § 13 Abs. 5 Satz 3 und 10" eingefügt.

33. In Nr. 15 werden in Spalte 2 die Wörter "und Emissionshandel" gestrichen.

34. In Nr. 15111 wird in Spalte 4 die Angabe " 2.000 " durch 2.500 " ersetzt.

35. In Nr. 15112 wird in Spalte 3 die Angabe " 1,35 " durch " 1,5 " ersetzt.

36. In Nr. 15113 wird in Spalte 3 die Angabe " 0,65 " durch " 0,8 " ersetzt.

37. In Nr. 1514 werden in Spalte 2 die Wörter " im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens" gestrichen.

38. Nr. 15141 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
15141 Vorprüfung nach den §§ 7 und 9 bis 12 UVPG, soweit kein Verfahren nach Nr. 15142 durchgeführt wird nach Zeitaufwand mindestens 200

39. In Nr. 15142 wird in Spalte 2 die Angabe "oder 3" gestrichen und wird in Spalte 4 die Angabe "mindestens 600" eingefügt.

40. In Nr. 15151 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Verwaltungshelfer" das Komma und die Wörter "sofern diese auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Kostenschuldners im Genehmigungsverfahren eingesetzt werden." gestrichen.

41. In Nr. 1517 wird in Spalte 2 Satz 2

Die Gebühr ermäßigt sich um 20 v. H., wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragenen Unternehmens ist.

aufgehoben.

42. In den Nr. 15171 und 15172 wird in Spalte 4 die Angabe " 600 " jeweils durch " 1.000 " ersetzt.

43. In Nr. 15209 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "390" gestrichen.

44. In Nr. 152121 werden in Spalte 2 in Satz 2 nach dem Wort "Stunden" die Wörter "je teilnehmende Person" eingefügt.

45. In Nr. 15214 wird in Spalte 2 die Angabe " § 52a Abs. 1 oder Abs. 2 " durch " § 52b Abs. 1 oder 2 " ersetzt.

46. In Nr. 15215 wird in Spalte 4 die Angabe "27" durch "30" ersetzt.

47. Nach Nr. 15301 wird als neue Nr. 153011 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
153011 Prüfung einer Anzeige (§ 20 Abs. 1) nach Zeitaufwand

48. Die bisherige Nr. 153011 wird Nr. 153012.

49. In Nr. 153021 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 17) " durch " (§ 19) " ersetzt.

50. Nr. 153082

153082 / Zulassung der Beschränkung von vorgeschriebenen Informationen (§ 9 Abs. 6) / nach Zeitaufwand

wird aufgehoben.

51. Die bisherige Nr. 153083 wird Nr. 153082 und in Spalte 2 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 3" durch "Abs. 6 Satz 2" ersetzt.

52. Die bisherige Nr. 153084 wird Nr. 153083.

53. Nach Nr. 153111 wird als Nr. 153112 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
153112 Zulassung einer Ausnahme (§ 6) 30 bis 500

54. Nach Nr. 153192 werden als Nr. 15320 und 153201 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
15320 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
153201 Zulassung einer Ausnahme (§ 15) 200 bis 800

55. In Nr. 15426 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Nachtragsbescheid (§ 51 HVwVfG in Verbindung mit § 6 BImSchG) "Nachtragsbescheid (§§ 48, 49 und 51 HVwVfG in Verbindung mit den §§ 6, 17 und 24 BImSchG)"

56. Nach Nr. 16205 wird als Nr. 162051 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
162051 Prüfung von Jahresberichten oder Eigenkontrollberichten für zugelassene Grundwasserentnahmen nach Zeitaufwand

57. In Nr. 16207 werden in Spalte 2 nach dem Wort " Erdwärmegewinnungsanlage " die Wörter "oder den Einbau eines Wärmetauschers zum Wärmeentzug" eingefügt.

58. In Nr. 162073 wird in Spalte 2 nach dem Wort "für" das Wort "Naturschutz," eingefügt.

59. In Nr. 1620911 wird in Spalte 4 die Angabe "350" durch "370" ersetzt.

60. In Nr. 1620912 wird in Spalte 4 die Angabe " 780 " durch " 820 " ersetzt.

61. In Nr. 1620913 wird in Spalte 4 die Angabe " 2.000 " durch " 2.100" ersetzt.

62. In Nr. 1620914 wird in Spalte 4 die Angabe " 3.300 " durch " 3.470" ersetzt.

63. In Nr. 1620915 wird in Spalte 4 die Angabe " 6.000 " durch " 6.300" ersetzt.

64. In Nr. 1620916 wird in Spalte 4 die Angabe " 7.300 " durch " 7.670" ersetzt.

65. In Nr. 1620917 wird in Spalte 4 die Angabe " 15.000 " durch " 15.750 " ersetzt.

66. In Nr. 1620918 wird in Spalte 4 die Angabe " 24.000 " durch " 25.200 " ersetzt.

67. In Nr. 162092 wird in Spalte 4 die Angabe " 270 " durch " 290 " ersetzt.

68. In Nr. 1620931 wird in Spalte 4 die Angabe " 350 " durch " 370 " ersetzt.

69. In Nr. 1620932 wird in Spalte 4 die Angabe " 780 " durch " 820 " ersetzt.

70. In Nr. 1620933 wird in Spalte 4 die Angabe " 2.000 " durch " 2.100 " ersetzt.

71. In Nr. 1620934 wird in Spalte 4 die Angabe " 3.300 " durch " 3.470 " ersetzt.

72. In Nr. 1620935 wird in Spalte 4 die Angabe " 6.000 " durch " 6.300 " ersetzt.

73. In Nr. 16211 wird in Spalte 2 das Komma durch die Angabe "oder Erlaubnis nach Nr. 16203 oder 16204 für die Entnahme aus Grundwasser, jeweils" ersetzt.

74. In Nr. 1621101 wird in Spalte 4 die Angabe "445" durch "470" ersetzt.

75. In Nr. 1621102 wird in Spalte 4 die Angabe "985" durch "1.040" ersetzt.

76. In Nr. 1621103 wird in Spalte 4 die Angabe "2.520" durch "2.650" ersetzt.

77. In Nr. 1621104 wird in Spalte 4 die Angabe "3.150" durch "3.310" ersetzt.

78. In Nr. 1621105 wird in Spalte 4 die Angabe "4.410" durch "4.640" ersetzt.

79. In Nr. 1621106 wird in Spalte 4 die Angabe "6.300" durch "6.620" ersetzt.

80. In Nr. 1621107 wird in Spalte 4 die Angabe "7.560" durch "7.940" ersetzt.

81. In Nr. 1621108 wird in Spalte 4 die Angabe "9.200" durch "9.660" ersetzt.

82. In Nr. 1621109 wird in Spalte 4 die Angabe "18.900" durch "19.850" ersetzt.

83. In Nr. 1621110 wird in Spalte 4 die Angabe "30.240" durch "31.760" ersetzt.

84. In Nr. 1621111 wird in Spalte 4 die Angabe "44.730" durch "44.970" ersetzt.

85. In Nr. 1621112 wird in Spalte 4 die Angabe "81.900" durch "96.000" ersetzt.

86. In Nr. 1621113 wird in Spalte 4 die Angabe " 123.500 " durch " 129.680 " ersetzt.

87. In Nr. 162171 werden in Spalte 2 die Wörter "oder Leitfadenbetrachtung " gestrichen.

88. In Nr. 162332 wird in Spalte 2 die Angabe " § 3c " durch " §§ 7 und 9 bis 12 " ersetzt.

89. Nach Nr. 162355 wird als Nr. 16236 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
16236 Prüfung von Rückbaukonzepten von Wasserbenutzungsanlagen und Messstellen nach Zeitaufwand

90. In Nr. 16401 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Genehmigung einer Rohrleitungsanlage nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 UVPG für Maßnahmen mit Investitionskosten "Zulassung nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 UVPG für Maßnahmen mit Investitionskosten"

91. In Nr. 16403 wird in Spalte 2 nach der Angabe "Nr. 2 " die Angabe "oder 3 " eingefügt.

92. In Nr. 16405 werden in Spalte 2 ein Komma und die Angabe "zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 16404 " angefügt.

93. In Nr. 16408 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Ausnahmegenehmigung in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet, Anordnung außerhalb eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebiets (§ 52 Abs. 1 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 5 WHG) oder Genehmigung einer Arbeit in Heilquellenschutzgebieten (§ 74 Abs. 1 HWG) "Anordnung oder Befreiung in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Abs. 1 WHG), vorläufige Anordnung in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet (§ 52 Abs. 2 WHG) oder Anordnung außerhalb eines Wasserschutzgebiets (§ 52 Abs. 3 WHG); entsprechende Entscheidungen betreffend den Heilquellenschutz (§ 53 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 bis 3 WHG) oder Genehmigung von Arbeiten nach § 74 Abs. 1 HWG"

94. In Nr. 16415 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Genehmigung nach § 22 Satz 1 oder § 23 Abs. 3 oder 4 HWG oder § 78 Abs. 3 WHG oder Zulassung nach § 78 Abs. 2 oder 4 Satz 1 WHG oder Befreiung nach § 49 Abs. 3 HWG von einem Verbot nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG "Genehmigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 HWG, § 78 Abs. 5 WHG oder Zulassung nach § 78 Abs. 2 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG oder Befreiung nach § 49 Abs. 3 HWG von einem Verbot nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG"

95. In Nr. 164151 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Gewässern nach § 22 Satz 1 HWG, in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs.4 Satz 1 HWG oder in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs.3 WHG oder die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage sowie die Verlegung von Leitungen an und auf Deichen nach § 49 Abs.1 Satz 1 Nr.1 HWG für eine Anlage mit Investitionskosten  "für die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Gewässern nach § 22 Abs. 1 HWG oder in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 5 WHG oder die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage sowie die Verlegung von Leitungen an und auf Deichen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG für eine Anlage mit Investitionskosten"

96. In Nr. 164153 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 WHG oder Maßnahme in Gewässerrandstreifen nach § 23 Abs. 3 HWG "Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Abs. 2 WHG"

97. Die bisherigen Nr. 16416 bis 16417 werden durch folgende Nr. 16416 bis 16417 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
16416 Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Verbindung mit dem WHG und dem HWG
164161 Eignungsfestellung nach § 16 Abs. 1 WHG, § 42 AwSV 120 bis 12.000
164162 Prüfung der eingereichten Unterlagen im Verfahren nach § 41 Abs. 2 AwSV 120 bis 3.000
16417 Zulassung einer Ausnahme von den Anforderungen in Kapitel 3 der AwSV nach § 16 Abs. 3 AwSV 120 bis 12.000

98. In Nr. 16418 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Zulassung einer Anlage in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet (§ 10 Abs. 1 VAwS) oder Ausnahmen von den Anforderungen (§ 10 Abs. 4 und 5 VAwS) oder Zustimmung zu einer abweichenden Maßnahme bei einer unterirdischen Rohrleitung (§ 12 VAwS) "Befreiung nach § 49 Abs. 4 von den Anforderungen in § 49 Abs. 1 oder 2 AwSV für eine Anlage in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder nach § 50 Abs. 2 von den Anforderungen in § 50 Abs. 1 AwSV für Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten"

99. In Nr. 16419 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Nachtrag oder Neufassung einer Bauartzulassung oder einer Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG und § 16 VAwS) "Ändern einer Eignungsfeststellung (§ 63 WHG)"

100. Nr. 16420

16420 / Anordnung der Wasserbehörde zur Einbindung eines Sachverständigen zur Katasterüberarbeitung (§ 11 Abs. 5 VAwS), Ausnahmen von den Anforderungen (§ 10 Abs. 2 und 3 VAwS) in einem Schutzgebiet (§ 10 Abs. 5 VAwS), Zulassung eines Anschlusses an Entwässerungsleitungen (Anhang 1 Nr. 6 Abs. 3 VAwS), Zulassung einer abweichenden Kühl- oder Heizeinrichtung (Anhang 1 Nr. 8 VAwS) / nach Zeitaufwand

wird aufgehoben.

101. Die bisherigen Nr. 16421 bis 16436 werden die Nr. 16420 bis 16435.

102. Nach der neuen Nr. 16435 wird als neue Nr. 16436 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
16436 Prüfung von Rückbaukonzepten von Wasserbenutzungsanlagen nach Zeitaufwand

103. In Nr. 1652102 wird in Spalte 4 die Angabe " 190 " durch " 200 " ersetzt.

104. In Nr. 1652103 wird in Spalte 4 die Angabe " 255 " durch " 270 " ersetzt.

105. In Nr. 1652104 wird in Spalte 4 die Angabe " 315 " durch " 330 " ersetzt.

106. In Nr. 1652105 wird in Spalte 4 die Angabe "380" durch "400" ersetzt.

107. In Nr. 1652106 wird in Spalte 4 die Angabe "445" durch "470" ersetzt.

108. In Nr. 1655 wird in Spalte 2 die Angabe "sowie nach § 16 Abs. 1 oder 2, § 41 Abs. 2 AwSV" angefügt.

109. Die Nr. 18112 bis 181122 werden durch die folgenden Nr. 18112 bis 181122 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
18112 Planfeststellung und Genehmigung einer Deponie

Die Auslagen für das Genehmigungs-verfahren sind mit Ausnahme von Sachverständigen-, Gutachter- und Veröffentlichungskosten und mit Ausnahme der Auslagen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstehen, mit der Gebühr abgegolten. Anrechenbare Kosten nach Nr. 181121 sind die im Antrag genannten Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Genehmigung, Teilgenehmigung oder Änderungsgenehmigung errichtet werden dürfen. Es werden mindestens 100.000 EUR Investitionskosten angerechnet.

181121 Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie oder zur wesentlichen Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes nach § 35 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 mit Investitionskosten 23,5 v. H. des Mittelsatzes des Honorars der jeweiligen Honorarzone nach der Honorartafel zu § 44 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI in der aktuellen Fassung), der das Bauobjekt nach Anlage 12 Nr. 12.2 HOAI zugeordnet ist
1811211 bis 500.000 EUR entstehen keine Investitionskosten, wird die Mindestgebühr erhoben. 2 v. H. der Investitionskosten mindestens 2.500
1811212 bis 50.000.000 EUR 1,35 v. H. der Investitionskosten mindestens 12.000
1811213 über 50.000.000 EUR 0,65 v. H. der Investitionskosten mindestens 750.000
höchstens 1.800.000
181122 Durchführung eines Erörterungstermins je Tag 2.000

110. In Nr. 18113 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

alt neu
30 v. H. von Nr. 181121 und 181122 " 20 v. H. von Nr. 1811211 bis 1811213 "

111. In Nr. 18115 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" gestrichen.

112. Nach Nr. 18115 werden als Nr. 181151 und 181152 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
181151 ohne Investitionskosten 1.000
181152 mit Investitionskosten 50 v. H. von Nr. 181121 bis 1811213

113. In Nr. 18119 wird in Spalte 3 die Angabe "25 v. H. von Nr. 181121 bis 1811213" eingefügt.

114. Die Nr. 181191 und 181192

181191 / im Planfeststellungsverfahren / 30 v. H. von Nr. 181121

181192 / im Plangenehmigungsverfahren / 15 v .H. von Nr. 181122

werden aufgehoben.

115. In Nr. 181251 und 181252 werden in Spalte 2 nach dem Wort "Stunden" die Wörter "je teilnehmende Person" eingefügt.

116. Die Nr. 18303 bis 183035 werden durch die folgenden Nr. 183022 bis 183038 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
183022 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 2 1.000
183023 Verlängerung einer Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Abs. 2 600
18303 Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz
183031 Verlangen der Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 nach Zeitaufwand
183032 Verlangen der Vorlage des Nachweises über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nach § 15 Abs. 4 Satz 5 nach Zeitaufwand
183033 Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 Abs. 1 nach Zeitaufwand
183034 nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid nach § 18 Abs. 2 nach Zeitaufwand
183035 teilweiser oder vollständiger Widerruf der Genehmigung des Betriebs eines Systems nach § 18 Abs. 3 nach Zeitaufwand
183036 Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 4 nach Zeitaufwand
183037 Verlangen der Vorlage von Konformitätserklärung und Jahresbericht nach Anlage 3 Nr. 5 Abs. 2 nach Zeitaufwand
183038 Verlangen der Vorlage der Messergebnisse aus Produktionsstätten und der verwendeten Messmethoden nach Anlage 4 Nr. 3 Abs. 2 nach Zeitaufwand

117. In Nr. 18306 wird in Spalte 2 die Angabe "und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) " gestrichen.

118. In den Nr. 183061 und 183062 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 2" jeweils durch "Abs. 1" ersetzt.

119. In Nr. 183063 wird in Spalte 2 die Angabe " § 15 " durch " § 12 " ersetzt.

120. Nach Nr. 1830632 wird als Nr. 1830633 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
1830633 Herstellung des Benehmens zur Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 4 EfbV in Verbindung mit § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand

121. In Nr. 183064 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Allgemeine Zustimmung zu Überwachungsverträgen nach § 15 Abs. 1 EfbV in Verbindung mit § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG oder Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 11 Abs. 1 EgRL in Verbindung mit § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG "Anerkennung von Entsorgergemeinschaften nach § 16 EfbV in Verbindung mit § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG "

122. In Nr. 183065 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 EfbV oder § 12 EgRL" durch " § 26 Abs. 2 Satz 4 EfbV" ersetzt.

123. Die Nr. 183091 bis 183096 werden durch folgende Nr. 1830901 bis 18309161 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
1830901 Beschränkung der Untersuchung auf Schwermetalle oder auf den ph-Wert nach § 4 Abs. 5
18309011 bis 10 Bodenproben 45
18309012 je weitere 10 Bodenproben 10
1830902 Befreiung von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Abs. 7 oder § 6 Abs. 2 Satz 3 oder Verkürzung oder Verlängerung des zeitlichen Abstands zwischen den Untersuchungen oder Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 100
1830903 Anordnung der Untersuchung auf weitere Inhaltsstoffe oder Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 50
1830904 Festlegung der Anwendung der Vorsorgewerte nach § 7 Abs. 1 nach der überwiegenden Bodenart nach § 7 Abs. 2 Satz 1 100
1830905 Zulassung der Auf- oder Einbringung bei geogen bedingt erhöhten Schwermetall-Hintergrundwerten nach § 7 Abs. 3 Satz 1
18309051 bis 10 Bodenproben 50
18309052 je weitere 10 Bodenproben 10
1830906 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 50
1830907 Anordnung der Untersuchung der Rückstellprobe nach § 9 Abs. 3 30
1830908 Anordnung der Herausgabe der Rückstellprobe nach § 9 Abs. 4 30
1830909 Zulassung der Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 85
1830910 Zulassung anderer Flächennachweise nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder § 30 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
1830911 Zulassung einer Anzeige bis spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Abs. 2 Satz 3
18309111 bis 5 Voranzeigen 10
18309112 je weitere 10 Voranzeigen 10
1830912 Verlangen der Vorlage des Originals des Lieferscheins nach § 17 Abs. 7 Satz 1 oder § 18 Abs. 7 Satz 1 oder der Kopie des Lieferscheins nach § 17 Abs. 7 Satz 2 oder § 18 Abs. 7 Satz 2 oder der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Abs. 5 Satz 2
18309121 bis 10 Lieferscheine oder Ergebnisberichte 30
18309122 je weitere 10 Lieferscheine oder Ergebnisberichte 10
1830913 Anforderungen und Erleichterungen im Rahmen der regelmäßigen Qualitätssicherung
18309131 Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20 Abs. 2 nach Zeitaufwand
18309132 Verlangen der Vorlage des Prüftagebuchs nach § 22 Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand
18309133 Überprüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 nach Zeitaufwand
18309134 erneute befristete Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
18309135 Genehmigung der Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit nach § 25 Abs. 3 Satz 2 nach Zeitaufwand
1830914 Verlängerung der Frist oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 100
1830915 Verlangen der Vorlage der verbindlichen Regelungen über die Weiterverwendung nach § 31 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c oder der Unterlagen nach § 31 Abs. 2 Satz 3 50
1830916 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 100

124. In Nr. 183102 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Prüfung der Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 "Verlangen der Vorlage der Dokumentation nach § 3 Abs. 3 Satz 3 oder § 8 Abs. 3 Satz 3"

125. In Nr. 183103 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1, 3 oder 4 "Verlangen der Vorlage der Dokumentation und des Nachweises nach § 4 Abs. 5 Satz 3 und 5 "

126. Nr. 183104 wird durch die folgenden Nr. 183104 und 183105 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
183104 Entgegennahme und Prüfung der Mitteilung über die Unterschreitung der Sortierquote nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach Zeitaufwand
183105 Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation der Recyclingquote nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder der Mitteilung über die Unterschreitung der Recyclingquote nach § 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 nach Zeitaufwand

127. Die bisherige Nr. 183105 wird 183106 und in Spalte 2 die Angabe " § 9 Abs. 6 Satz 1" wird durch " § 11 Abs. 4 " ersetzt.

128. Nr. 1831207 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
1831207 Zustimmung oder Änderung einer Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit einem höheren Brennwert nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 200 bis 3.000

129. In Nr. 18314 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Amtshandlungen im Rahmen der Zulassung oder Anerkennung (Notifizierung) von Untersuchungsstellen nach AbfKlärV, BioAbfV und AltholzV "Amtshandlungen im Rahmen der Notifizierung von Untersuchungsstellen nach AbfKlärV, BioAbfV und AltholzV"

130. Nr. 183145

183145 / Durchführung eines Ringversuches oder Vergleichsuntersuchung zur Qualitätssicherung nach Anhang 1 Nr. 4 Satz 2 AbfKlärV, Anhang 3 Nr. 3 Satz 2 BioAbfV oder Anhang IV Nr. 3 Satz 2 AltholzV in Verbindung mit § 23 Abs. 2 HAKrWG / je Untersuchungsstelle / 60 bis 1.200

wird aufgehoben.

131. Die Nr. 19123 bis 191234 werden durch folgende Nr. 19123 bis 191232 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
19123 Sachverständigenorganisationen nach § 52 AwSV oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 AwSV
191231 Anerkennung nach Zeitaufwand
191232 Neufassung oder Verlängerung der Anerkennung nach Zeitaufwand

132. In Nr. 192225 wird in Spalte 4 die Angabe "31" durch "33" ersetzt.

133. In Nr. 192226 wird in Spalte 4 die Angabe "13" durch "14" ersetzt.

134. Die Nr. 1923201 bis 1923203

1923201 / Einmessen der Bohrpunkte nach Lage / je Bohrpunkt / 17

1923202 / Einmessen der Bohrpunkte nach Höhe (Nivellieren) / je Bohrpunkt / 22,50

1923203 / Flachbohrung in Lockergestein (bis 80 mm Ø) / je Meter / 77

werden aufgehoben.

135. Die bisherige Nr. 1923204 wird Nr. 1923201 und in Spalte 4 wird die Angabe "8,50" durch "10,50" ersetzt.

136. Die bisherige Nr. 1923205

1923205 / Entnahme einer Wasserprobe aus Flachbohrloch / je Bohrloch / 38

wird aufgehoben.

137. Die bisherigen Nr. 1923206 bis 19232151 werden die neuen Nr. 1923202 bis 19232111.

138. In Nr. 19273 wird in Spalte 4 die Angabe " 20 " durch " 25 " ersetzt.

139. In Nr. 19792 wird in Spalte 2 das Wort "Freistellung" durch "Freigabe" ersetzt und wird die Angabe " (Alphastrahler ausgeschlossen)" gestrichen.

140. In Nr. 197921 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.180 " durch " 1.640 " ersetzt.

141. Nr. 197922

197922 / mit Zwischenlagerung der Rohabfälle in der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle (ausschließlich feste Abfälle) / je 120 l-Behälter / 580

wird aufgehoben.

142. Die bisherige Nr. 197923 wird Nr. 197922 und in Spalte 4 wird die Angabe "470" durch "640" ersetzt.

143. Nr. 197924

197924 / ohne Zwischenlagerung der Rohabfälle in der Landessammelstelle / je 120 l-Behälter / 280

wird aufgehoben.

144. Die bisherige Nr. 197925 wird Nr. 197923 und in Spalte 4 wird die Angabe " 140 " durch "192" ersetzt.

145. Die bisherige Nr. 197926 wird Nr. 197924 und in Spalte 4 wird die Angabe "75" durch "96" ersetzt.

146. In Nr. 197931 wird in Spalte 4 die Angabe " 1.780 " durch " 2.088 " ersetzt.

147. In Nr. 197932 wird in Spalte 4 die Angabe " 700 " durch " 1.088 " ersetzt.

148. Die Nr. 19794 und 197941

19794 / Entsorgung von festen, faul- und gärfähigen radioaktiven Abfällen, die der Endlagerung zugeführt werden müssen, ohne Zwischenlagerung in der Landessammelstelle / je 300 l-Kühltruhe / 800

197941 / Bereitstellung einer Kühltruhe zusätzlich / je Kühltruhe / 130

werden aufgehoben.

149. Die bisherigen Nr. 19795 und 19796 werden die Nr. 19794 und 19795.

150. Die bisherige Nr. 197961 wird Nr. 197951 und in Spalte 4 wird die Angabe "275" durch "325" ersetzt.

151. Die bisherige Nr. 197962 wird Nr. 197952 und in Spalte 4 wird die Angabe "550" durch "650" ersetzt.

152. Die bisherige Nr. 197963 wird Nr. 197953 und in Spalte 4 wird die Angabe "770" durch "905" ersetzt.

153. Die bisherige Nr. 197964 wird Nr. 197954 und in Spalte 4 wird die Angabe "1.100" durch "1.295" ersetzt.

154. Die bisherige Nr. 197965 wird Nr. 197955 und in Spalte 4 wird die Angabe "1.540" durch "1.810" ersetzt.

155. Nach Nr. 197955 werden als Nr. 19796 bis 197965 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
19796 Entsorgung von Kleinstmengen radio-aktiver Abfälle zur Verwertung
197961 weniger als 1 l 105
197962 1 l bis 2 l 210
197963 mehr als 2 bis 5 l 305
197964 mehr als 5 bis 20 l 500
197965 mehr als 20 bis 40 l 755

156. In Nr. 19798 wird in Spalte 2 die Angabe "HLUG " durch " HLNUG " ersetzt.

157. In Nr. 213 wird in Spalte 2 die Angabe " § 41 des Vorläufigen Tabakgesetzes" jeweils durch " § 29 des Tabakerzeugnisgesetzes" ersetzt.

158. In Nr. 2216 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe " 125 " gestrichen.

159. In Nr. 241031 wird in Spalte 4 die Angabe "bis 1.000" angefügt.

160. Die Nr. 241072 und 24108

241072 / Änderung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 oder § 5a in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 3 / 105

24108 / Prüfung einer Anzeige nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 3 / 105

werden aufgehoben.

161. Die bisherige Nr. 24109 wird Nr. 24108.

162. Nr. 24110

24110 / Untersagung eines Tierversuchs nach § 8a Abs. 5 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 3 TierSchG / 28

wird aufgehoben.

163. Die bisherigen Nr. 24111 bis 24119 werden die Nr. 24109 bis 24117.

164. In Nr. 24311 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "10" ersetzt.

165. In den Nr. 24811 und 24812 wird in Spalte 2 nach dem Wort "nach" jeweils die Angabe " § 2 " eingefügt.

166. In Nr. 2521 wird in Spalte 2 die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 3" ersetzt und wird in Spalte 4 die Angabe " 2.000 bis 10.000 " durch " 4.000 bis 20.000 " ersetzt.

167. In Nr. 2522 wird in Spalte 2 die Angabe " Abs. 3 " durch " Abs. 4 " ersetzt.

168. In Nr. 2523 wird in Spalte 2 nach der Angabe " § 4 " die Angabe " Abs. 2 " eingefügt.

169. In Nr. 27117 wird in Spalte 4 die Angabe " 45" durch " 75 " ersetzt.

170. In den Nr. 27119 und 27120 wird in Spalte 4 die Angabe " 60 bis 240 " jeweils durch " 100 bis 500" ersetzt.

171. In den Nr. 281 und 28101 werden in Spalte 2 die Wörter "Vorläufigen Tabakgesetz" jeweils durch " Tabakerzeugnisgesetz " ersetzt.

172. In Nr. 281011 wird in Spalte 2 die Angabe " §§ 41 und 42 des Vorläufigen Tabakgesetzes " durch " §§ 29 und 31 des Tabakerzeugnisgesetzes " ersetzt.

173. In Nr. 281013 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 1.000" gestrichen.

174. Nach Nr. 281013 wird als Nr. 281014 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
281014 Registrierung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Tabakerzeugnisgesetzes 40

175. In Nr. 28102 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "30 bis 1.200" gestrichen.

176. In Nr. 28113 wird in Spalte 2 die Angabe " § 4 der Tabakprodukt-Verordnung" durch " § 3 der Tabakerzeugnisverordnung" ersetzt.

177. In Nr. 281141 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 1.000" gestrichen.

178. Die Nr. 281142 bis 281148 werden durch die folgenden Nr. 281142 bis 281145 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
281142 Zulassung nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 (Einfuhr aus Drittländern, entspricht Zulassung/ Registrierung von Drittlandsvertretern nach der Futtermittelverordnung) nach Zeitaufwand
281143 Zulassung von Betrieben nach den Ausnahmeregelungen des allgemeinen Verfütterungsverbots von bestimmten Stoffen nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 nach Zeitaufwand
281144 Registrierung nach Art. 7 in Verbindung mit Anhang IV, Nr. II Buchst. C. a) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nach Zeitaufwand
281145 Erteilung einer Kennnummer nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. c 2. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nach Zeitaufwand

179. Die Nr. 281147 und 281148

281147 / Gestattung nach Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Blutmehl, Blutprodukte, Di- oder Tricalciumphosphate enthalten / Gestattung nach Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Blutmehl, Blutprodukte, Di- oder Tricalciumphosphate enthalten

281148 / Änderung einer Zulassung/Registrierung/Gestattung nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 / 50 bis 500

werden aufgehoben.

180. In Nr. 29104 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Approbation für Deutsche im Sinne des Art. 116 GG und für sonstige EG- und EWR-Staatsangehörige nach § 4 Abs. 1 und 2 Bundes-Tierärzteordnung sowie Angehörige von Staaten, die Partnerschafts- oder Assoziierungsabkommen mit der EG geschlossen haben "Approbationen nach § 4 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16 der Bundes-Tierärzteordnung"

181. In Nr. 29105 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Approbation für sonstige Staatsangehörige (§ 4 Abs. 3 Bundes-Tierärzteordnung) "Approbationen nach § 4 Abs. 3 der Bundes-Tierärzteordnung"

182. In Nr. 29109 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Bescheinigung nach Art. 2 der EG-Richtlinie 78/1026/EWG "Bescheinigung nach Art. 38 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Nr. 5.4.2 des Anhangs V.4 sowie Nr. 2 des Anhangs der Richtlinie 2005/36/EG "

183. Die Nr. 29110 bis 29113 werden durch die folgenden Nr. 29110 bis 29115 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3

4

29110 Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Abs. 1 und 1a der Bundes-Tierärzteordnung 150
29111 Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung 50
29112 Bescheinigung für grenzübergreifende Tätigkeit nach § 11a Abs. 4 der Bundes-Tierärzteordnung 35
29113 Meldebestätigung für Dienstleistungserbringer nach § 1 1a Abs. 2a Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 100
29114 Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung für den tierärztlichen Staatsdienst in der allgemeinen Verwaltung in Hessen 80
29115 Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker 70

184. In Nr. 31184 wird in Spalte 4 die Angabe "5" durch " 15" ersetzt.

185. In Nr. 321121 wird in Spalte 4 die Angabe " 500 " durch " 600" ersetzt.

186. In Nr. 321131 wird in Spalte 4 die Angabe " 400 " durch " 500" ersetzt.

187. In Nr. 322211 wird in Spalte 4 die Angabe " 700 " durch " 1.200 " ersetzt.

188. In Nr. 322212 wird in Spalte 4 die Angabe " 100 " durch " 300" ersetzt.

189. In Nr. 322221 wird in Spalte 4 die Angabe " 400 " durch " 600" ersetzt.

190. In Nr. 322222 wird in Spalte 4 die Angabe " 100 " durch " 300" ersetzt.

191. In Nr. 32224 wird in Spalte 4 die Angabe " 200 " durch " 100 " ersetzt.

192. In Nr. 341523 wird in Spalte 4 die Angabe " 12 " durch " 20 " ersetzt.

193. In Nr. 341524 wird in Spalte 4 die Angabe " 16 " durch " 20 " ersetzt.

194. In Nr. 341525 wird in Spalte 4 die Angabe " 15 " durch " 20 " ersetzt.

195. In Nr. 35111 wird in Spalte 4 die Angabe " 15 " durch " 17 " ersetzt.

196. In Nr. 35112 wird in Spalte 4 die Angabe " 2,40 " durch " 2,60 " ersetzt.

197. In Nr. 35113 wird in Spalte 4 die Angabe " 1,50 " durch " 1,70 " ersetzt.

198. In Nr. 3551 wird in Spalte 4 die Angabe " 27 " durch " 30 " ersetzt.

199. In den Nr. 3552 und 3553 wird in Spalte 4 die Angabe " 59 " jeweils durch "65" ersetzt.

200. In Nr. 3554 wird in Spalte 4 die Angabe " 19 " durch " 20 " ersetzt.

201. In Nr. 3615 werden in Spalte 3 die Wörter "je Kontrolle" durch "nach Zeitaufwand" ersetzt und wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 150" gestrichen.

202. Nach Nr. 3615 wird als Nr. 3616 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
3616 Registrierung von Bruteierbetrieben, Brütereien, Zucht- und Vermehrungsbetrieben sowie Erteilung einer Kennnummer nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 nach Zeitaufwand

203. In Nr. 3644 werden in Spalte 3 die Wörter "je Kontrolle" durch "nach Zeitaufwand" ersetzt und wird in Spalte 4 die Angabe " 100 bis 150 " gestrichen.

204. Nr. 39 und 391 werden durch die folgenden Nr. 39 bis 3991 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
39 Amtshandlungen nach der Düngeverordnung (DüV)
391 Anordnung zur Reduzierung der aufgebrachten Phosphatmenge nach § 3 Abs. 6 Satz 2 65
392 Genehmigung von Zuschlägen über 40 kg N/ha aufgrund eines höheren Ertragsniveaus im Zusammenhang mit der Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach Anlage 4 Tabelle 3 Nr. 2 Satz 2 je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit 65
393 Genehmigung der Aufbringung von bestimmten Düngemitteln mit anderen Verfahren als nach § 6 Abs. 3 Satz 3 bis 5 65
394 Genehmigung von Ausnahmen von der Beschränkung nach § 6 Abs. 4 Satz 1
3941 bis zu 10 Schlägen oder Bewirtschaftungseinheiten 100
3942 je weitere 10 Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten 10
395 Genehmigung der Verschiebung der zeitlichen Begrenzung der Aufbringung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 und 2
3951 bis zu 10 Schlägen oder Bewirtschaftungseinheiten 65
3952 je weitere 10 Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten 10
396 Genehmigung von Ausnahmen von den Verbotszeiträumen bei Aufbringung bestimmter Düngemittel nach § 6 Abs. 10 Satz 3 65
397 Anordnung der Teilnahme an einer Düngeberatung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 33
398 Genehmigung von Ausnahmen von den in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 Satz 4 vorgesehenen erhöhten Anforderungen für an Agrarumweltmaßnahmen teilnehmende Betriebe 65
399 Genehmigung einer Ausnahme von der Beschränkung nach Anhang III Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG für das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft nach § 6 Abs. 5 Satz 1
3991 bis zu 10 Schlägen oder Bewirtschaftungseinheiten 100
3992 je weitere 10 Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten 10

205. In Nr. 42111 wird in Spalte 4 die Angabe "100 mindestens 200" durch "100 bis 400" ersetzt.

206. In Nr. 42112 wird in Spalte 4 die Angabe "200 mindestens 400" durch "200 bis 500" ersetzt.

207. Die Nr. 4212 bis 4221 werden durch die folgenden Nr. 4212 bis 4221 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
4212 Aufhebung von Schutz- oder Bannwalderklärungen nach § 13 Abs. 5 500 bis 1.000
4213 Entscheidung über die Nutzung eines fremden Grundstücks oder über die Höhe des Schadenersatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 200 bis 1.000
4214 Genehmigung der Rodung von Wald zum Zwecke einer Nutzungsänderung nach § 12 Abs. 2
42141 bis 0,5 ha 300 bis 1.000
42142 über 0,5 ha 600 bis 2.000
4215 Verlängerung der Frist zur Durchführung der Waldumwandlung nach § 12 Abs. 6 25 v. H. von Nr. 42141.oder 42142
4216 Neuanlage von Wald

Hinweis: Anlage von Weihnachtsbaumkulturen siehe 5104

42161 Genehmigung nach § 14 Abs. 1 je ha 100
42162 Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17.1 und 17.2 UVPG 300
4217 Untersagung einer Sperrung durch Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer nach § 16 Abs. 2 Satz 4 100 bis 400
4218 Anordnung
42181 der Vorlage oder Aufstellung eines Betriebsplans nach § 5 Abs. 5 200
42182 einer Maßnahme zur Abwehr von Gefahren, die dem Wald durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, durch Naturereignisse oder Feuer drohen nach § 8 Abs. 2 100 bis 2.000
42183 einer besonderen Maßnahme zur Waldbewirtschaftung nach § 9 Abs. 3 Satz 3 100 bis 400
42184 nach § 26
421841 zur Feststellung über die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 17.1 und 17.2 UVPG 300
421842 einer erforderlichen forstwirtschaft- lichen Maßnahme zur Erhaltung der Nutz-, Schutz-, Klimaschutz- oder Erholungswirkungen nach § 3 200 bis 1.000
421843 zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 4 200 bis 10.000
421844 zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung durch fachkundiges Personal nach § 6 Abs. 2 200 bis 400
421845 zur Wiederbewaldung von Kahlflächen, Blößen und verlichteten Grundflächen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 100 bis 2.000
421846 zur Aufforstung verbotswidrig abgeholzter Waldflächen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 100 bis 2.000
422 Amtshandlungen nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG)
4221 Anordnung oder Maßnahme zur Feststellung von Verstößen, zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße nach § 2 Abs. 1 und 3 nach Zeitaufwand

208. Nr. 43115 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
43115 Ausnahmegenehmigung für Fischereivorrichtungen nach § 38 Abs. 1 und 3 40

209. In Nr. 43116 wird in Spalte 4 die Angabe "32" durch "40" ersetzt.

210. In den Nr. 4321 bis 4324 wird in Spalte 4 die Angabe "32" jeweils durch "40" ersetzt.

211. In Nr. 4325 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "40 bis 300" ersetzt.

212. In Nr. 4326 wird in Spalte 4 die Angabe "32" durch "40" ersetzt.

213. Nach Nr. 4331 werden als Nr. 434 und 4341 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
434 Amtshandlungen nach dem Fischetikettierungsgesetz
4341 Durchführung einer Nachkontrolle nach § 5 Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand

214. Die Nr. 51081 bis 51089 werden durch folgende Nr. 51081 bis 51085 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
51081 bis 25.000 EUR 120 bis 1.800
51082 bis 1 Mio. EUR 1.801 bis 6.000
51083 bis 5 Mio. EUR 6.001 bis 18.000
51084 bis 10 Mio. EUR 18.001 bis 30.000
51085 über 10 Mio. EUR 36.000

215. Die Nr. 51091 bis 51099 werden durch folgende Nr. 51091 bis 51095 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
51091 bis 25 000 EUR 120 bis 1.800
51092 bis 1 Mio. EUR 1.801 bis 6.000
51093 bis 5 Mio. EUR 6.001 bis 18.000
51094 bis 10 Mio. EUR 18.001 bis 30.000
51095 über 10 Mio. EUR 36.000

216. In Nr. 5110 wird in Spalte 4 die Angabe "85 bis 3.300" durch "120 bis 4.600" ersetzt.

217. In Nr. 51141 wird in Spalte 2 die Angabe "Einzelfalls (§ 3c" durch "Neuvorhaben (§ 7" ersetzt.

218. In Nr. 552 wird in Spalte 2 folgender Satz angefügt:

"Für Rettungsumsiedlungen wie bei Ameisenvölkern, Hornissen, Hummeln oder Wildbienen oder im Fall der Tötung, sofern ein erhebliches Gefährdungspotenzial besteht, ist die Befreiung kostenfrei."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Nr. 116 Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 18303 bis 183038 sowie Nr. 126 am 1. Januar 2019 in Kraft.

____
*) Ändert FFN 305-65

ID 181973

ENDE