Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 16.12.2019 S. 386)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2018 (GVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:

1. Nach Nr. 2216 wird als Nr. 2217 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2217 Genehmigung oder Zulassung, Ausnahme von Verboten oder Beschränkungen nach dem TierGesG oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 40 bis 800

2. In Nr. 2311011 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

3. In Nr. 2311012 wird in Spalte 4 die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

4. In Nr. 2311013 wird in Spalte 4 die Angabe "220" durch "260" ersetzt.

5. In Nr. 2311031 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "100" ersetzt.

6. In Nr. 2311032 wird in Spalte 4 die Angabe "150" durch "200" ersetzt.

7. In Nr. 2311041 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

8. In Nr. 2311042 wird in Spalte 2 die Angabe "50" durch "51 bis 300" ersetzt. In Spalte 4 wird die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

9. Nach Nr. 2311042 wird als Nr. 2311043 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2311043 über 300 Tiere 260

10. In Nr. 2311051 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

11. In Nr. 2311052 wird in Spalte 2 die Angabe "100" durch "101 bis 500" ersetzt. In Spalte 4 wird die Angabe "100" durch "150" ersetzt.

12. Nach Nr. 2311052 wird als Nr. 2311053 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
2311053 über 500 Tiere 260

13. In Nr. 2311061 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

14. In Nr. 2311062 wird in Spalte 4 die Angabe "240" durch "280" ersetzt.

15. In Nr. 2311081 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "80" ersetzt.

16. In Nr. 2311082 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

17. In Nr. 2311091 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "80" ersetzt.

18. In Nr. 2311092 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "150" ersetzt.

19. In Nr. 2311093 wird in Spalte 4 die Angabe "220" durch "260" ersetzt.

20. In Nr. 231110 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "9" und die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

21. In Nr. 231111 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "9" und die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

22. In Nr. 2311121 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

23. In Nr. 2311122 wird in Spalte 4 die Angabe "50 " durch "80" ersetzt.

24. In Nr. 231113 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

25. In Nr. 2311141 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

26. In Nr. 2311142 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "80" ersetzt.

27. In Nr. 233 wird in Spalte 2 nach dem Wort "Einfuhr" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Durchfuhr" die Wörter "und der Ausfuhr" eingefügt.

28. Die bisherigen Nr. 23311 bis 233114 werden durch folgende Nr. 23311 bis 233118 ersetzt:

Alt:


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23311 bei Einfuhr aus Neuseeland nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 für Erzeugnisse, die dem Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen unterliegen je Sendung 55
233111 bis 6 t 46,50
233112 bis 46 t je t 7,75
233113 über 46 t 356,50
233114 nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233111 bis 23313 je Sendung 29,45

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23311 bei Einfuhr aus Neuseeland nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 für Erzeugnisse, die dem Abkommen zwischen der EU und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen unterliegen und die als vollständig gleichwertig anerkannt sind
233111 Fleisch und Fleischerzeugnisse bis 1 t je Sendung 58,12
233112 Fleisch und Fleischerzeugnisse über 1 t je Sendung 65,87
233113 Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse bis 4 t je Sendung 62
233114 Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse über 4 t je Sendung 69,75
233115 sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungs bis 200 Packstücke je Sendung bis 200 Packstücke 58,12
233116 sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungs über 200 Packstücke je weiteres kontrolliertes Packstück einer Sendung 7,74
233117 andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs je Sendung 58,12
233118 nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233111 bis 233115 je Sendung 42,62

29. Die bisherigen Nr. 23312 bis 233124 werden durch folgende Nr. 23312 bis 233128 ersetzt:

Alt:


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23312 bei anderen Einfuhren und Durchfuhren je Sendung
233121 bis 6 t 60
233122 bis 46 t je t 10
233123 über 46 t 460
233124 nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233121 bis 233123 40

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23312 bei anderen Einfuhren sowie Durchfuhren und innergemeinschaftlichem Verbringen
233121 Fleisch und Fleischerzeugnisse bis 1 t je Sendung 75
233122 Fleisch und Fleischerzeugnisse über 1 t je Sendung 85
233123 Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse bis 4 t je Sendung 80
233124 Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse über 4 t je Sendung 90
233125 sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungs je Sendung bis 200 Packstücke 75
233126 sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungs je weiteres kontrolliertes Packstück einer Sendung 10
233127 andere Erzeugnisse tierischen
Ursprungs
je Sendung 75
233128 nur Dokumentenkontrolle bei Nr. 233121 bis 233127 55

30. Nach Nr. 23315 wird als Nr. 23316 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23316 Anmeldung und Abfertigung eines Exportes nach BmTierS-SchV, TierGesG, LFGB; gilt nur für den Flughafen Frankfurt am Main nach Zeitaufwand 75

31. In Nr. 23321 bis 23324 werden in Spalte 3 jeweils die Wörter "nach Zeitaufwand" gestrichen und in Spalte 4 jeweils die Angabe "30" eingefügt.

32. In Nr. 23325 wird in Spalte 2 die Angabe "2332" durch "23321 bis 23324 und 23328 bis 23330" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "40" durch "55" ersetzt.

33. In Nr. 23326 wird in Spalte 2 die Angabe "2332 bis 23325" durch "23321 bis 23324 und 23328 bis 23330" ersetzt und in Spalte 4 die Angabe "50" durch "65" ersetzt.

34. Die Nr. 23328 bis 23330 werden wie folgt gefasst:

Alt:


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23328 amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 885/2014 nach Zeitaufwand
23329 amtliche Kontrollen nach dem Durchführungsbeschluss 2011/884/EU nach Zeitaufwand
23330 amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 nach Zeitaufwand

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23328 amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) 2018/1660 30
23329 amtliche Kontrollen nach dem Durchführungsbeschluss Nr. 2011/884/EU 30
23330 amtliche Kontrollen nach der Verordnung (EU) Nr. 284/2012 30

35. In Nr. 23341 wird in Spalte 3 die Angabe "je Sendung" und in Spalte 4 die Angabe "60" gestrichen.

36. Nach Nr. 23341 wird als Nr. 233411 bis 2334133 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
233411 Einzeltier mit Gesundheitszeugnis 75
233412 Tiergruppe mit gemeinsamem Gesundheitszeugnis gem. Art. 4 der Entscheidung der Kommission 97/794/EG je Gesundheitszeugnis
2334121 für das erste Tier 75
2334122 für jedes weitere kontrollierte Tier 20
233413 Tiergruppe gem. Art. 5 der Entscheidung der Kommission 97/794/EG
2334131 Wassertiere gem. Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 je Packliste 90
2334132 andere tierseuchenrechtlich reglementierte Tierarten je Gesundheitszeugnis 75
2334133 sonstige Tierarten je Frachtbrief 70

37. In Nr. 23342 wird in Spalte 4 die Angabe "40" gestrichen.

38. Nach Nr. 23342 wird als Nr. 233421 und 233422 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
233421 je Gesundheitszeugnis 55
233422 andere Dokumente 45

39. Nach Nr. 23343 wird als Nr. 23344 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23344 tierseuchenrechtlicher Mehraufwand nach Zeitaufwand

40. Die bisherige Nr. 23344 wird Nr. 23345.

41. Die bisherige Nr. 23345 wird Nr. 23346. In Spalte 2 wird die Angabe "23344" durch die Angabe "23345" ersetzt.

42. Nach Nr. 23346 werden als Nr. 23347 bis 233475 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
23347 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr
233471 Absonderungsbescheinigung 20
233472 Verplombung 20
233473 Abfertigung für Neuseeland 60
233474 Abfertigung für andere Drittländer nach Zeitaufwand
233475 besondere Maßnahmen nach Zeitaufwand

43. In Nr. 2421 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Erteilung einer Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 3) "Erteilung eines Sachkundenachweises auf Grundlage einer Prüfung (§ 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3)".

44. In Nr. 2422 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Erteilung einer Sachkundebescheinigung ohne Absolvieren einer Sachkundeprüfung (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7) "Erteilung eines Sachkundenachweises auf Grundlage einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation (§ 4 Abs. 2)".

45. In Nr. 2423 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Entziehung einer Sachkundebescheinigung (§ 4 Abs. 8) "Entzug eines Sachkundenachweises (§ 4 Abs. 6)".

46. Die bisherige Nr. 2424 wird Nr. 2425 und Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Einwilligung zu einem Betäubungs- und/oder Tötungsverfahren (§ 13 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I) "Einwilligung zu einem abweichenden Verfahren nach § 15 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Anlage 1, Nr. 1.1.1, 1.1.2 oder 2.1.2".

47. Die bisherige Nr. 2425 wird Nr. 2424 und Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren (§ 14 Abs. 2) "Zulassung abweichender Verfahren nach § 13".

48. In Nr. 24311 wird in Spalte 4 die Angabe "10" durch "50" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2018 (GVBl. S. 604), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)" durch "Wohnen (VwKostO-MWEVW)" ersetzt.

2. In § 1 wird das Wort "Landesentwicklung" durch "Wohnen" ersetzt.

3. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Der Angabe zu Nr. 6 "Bauen" werden die Wörter "und Wohnen" angefügt.

bb) Nach der Angabe "Wirtschafts- und Berufsordnung" zu Nr. 1 wird die Angabe "Wohnungswesen" zu Nr. 68 eingefügt.

b) Nach Nr. 677 werden die folgenden Nr. 68 bis 6827 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
68 Wohnungswesen
681 Entscheidung über nach der Bewilligung von Förderungsmitteln gestellte Anträge, die nicht die Auszahlung oder den Leistungseinzug betreffen, insbesondere Genehmigungen nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung 1970 und der Zweiten Berechnungsverordnung 10 bis 130
682 Entscheidungen, Bestätigungen und Auskünfte nach dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
6821 Erteilen des Wohnberechtigungsscheins (§ 5 HWoBindG, § 17 Abs. 1 HWoFG) kostenfrei
6822 Erteilen einer Auskunft (§ 8 Abs. 4 Satz 2 HWoBindG, § 15 Abs. 2 Satz 3 HWoFG) kostenfrei
6823 Erteilen einer Bestätigung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 HWoBindG oder § 19 Abs. 4 HWoFG) 30
6824 Auskunft über die vollständige Rückzahlung von Fördermitteln
68241 für Zwecke des § 18 Abs. 1 HWoBindG oder des § 19 Abs. 4 HWoFG durch die Gemeinde kostenfrei
68242 für sonstige Zwecke 10 bis 30
6825 Entscheidungen über Anträge auf Freistellungen für
68251 Wohnungen bestimmter Art und in bestimmten Gebieten (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 2 HWoFG) 1.000
68252 eine einzelne Wohnung (§ 7 Abs. 1 HWoBindG, § 20 Abs. 1 HWoFG) je Wohnung 100
6826 Vereinbarung zur Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen (§ 7 Abs. 2 HWoBindG, § 22 Abs. 1 und 3 HWoFG) je Wohnung 100 bis 250
6827 jede andere Entscheidung nach dem HWoBindG oder HWoFG 15 bis 30

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 192470

ENDE