Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 28. Januar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 31.01.2020 S. 98)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 386), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1261 wird in Spalte 4 die Angabe "1 000" durch "1 090" ersetzt.

2. In den Nr. 12711 und 12721 wird in Spalte 4 die Angabe "2 000" jeweils durch "2 180" ersetzt.

3. In Nr. 12725 wird in Spalte 4 die Angabe "1 000" durch "1 090" ersetzt.

4. In Nr. 13211 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "131" ersetzt.

5. In Nr. 1511 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "90" ersetzt.

6. In Nr. 1512 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "45" ersetzt.

7. In Nr. 1513 wird in Spalte 4 die Angabe "525" durch "570" ersetzt.

8. In Nr. 15311 wird in Spalte 4 die Angabe "144" durch "157" ersetzt.

9. In Nr. 15315 wird in Spalte 4 die Angabe "82" durch "89" ersetzt.

10. In Nr. 15316 wird in Spalte 4 die Angabe "93" durch "101" ersetzt.

11. In Nr. 153181 wird in Spalte 4 die Angabe "52" durch "57" ersetzt.

12. In den Nr. 153182 und 153183 wird in Spalte 4 die Angabe "41" jeweils durch "45" ersetzt.

13. In Nr. 153184 wird in Spalte 4 die Angabe "21" durch "23" ersetzt.

14. In Nr. 153185 wird in Spalte 4 die Angabe "15" durch "16" ersetzt.

15. In Nr. 1532 wird in Spalte 4 die Angabe "43" durch "47" ersetzt.

16. In Nr. 1533 wird in Spalte 4 die Angabe "345" durch "376" ersetzt.

17. In Nr. 15411 wird in Spalte 4 die Angabe "43" durch "47" ersetzt.

18. In Nr. 15412 wird in Spalte 4 die Angabe "11" durch "12" ersetzt.

19. In den Nr. 1542 und 1543 wird in Spalte 4 die Angabe "63" jeweils durch "69" ersetzt.

20. In Nr. 161141 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" durch " § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG" ersetzt.

21. In Nr. 161142 wird in Spalte 2 die Angabe " § 43 Satz 1 und 3 i. V. m. § 43b Nr. 2 EnWG" durch " § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 43b EnWG" ersetzt.

22. In Nr. 161143 wird in Spalte 2 die Angabe " § 3c" durch " § 5 i. V. m. den §§ 7 bis 12" ersetzt.

23. In Nr. 161145 wird in Spalte 4 die Angabe "3 000" durch "10 000" ersetzt

24. Nach Nr. 161146 wird als Nr. 161147 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
161147 Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43c Nr. 1 EnWG) 10 % von Nr. 1611411 bis 1611414

25. In Nr. 16115 wird in Spalte 2 die Angabe "oder Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 44c EnWG" angefügt.

26. Nach Nr. 16118 wird als Nr. 16119 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
16119 Beratung vor Antragstellung auf Feststellung des Plans oder Plangenehmigung
Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 161141 bis 161142 angerechnet.
nach Zeitaufwand

27. In Nr. 1711 werden in Spalte 2 das Komma nach dem Wort "Produktprüfung" und die Angabe "ggf. Laborprüfung" gestrichen.

28. In Nr. 2111 wird in Spalte 4 die Angabe "10 bis 20" durch "11 bis 22" ersetzt.

29. In Nr. 2112 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

30. In Nr. 2114 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50 bis 15 mindestens 76,50" durch "8 bis 16 mindestens 84" ersetzt.

31. In Nr. 2131 wird in Spalte 4 die Angabe "25,50" durch "28" ersetzt.

32. In Nr. 2132 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50" durch "8" ersetzt.

33. In Nr. 214 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "65" ersetzt.

34. In Nr. 22121 wird in Spalte 4 die Angabe "153 bis 2 550" durch "170 bis 2 800" ersetzt.

35. In Nr. 22122 wird in Spalte 4 die Angabe "51 bis 306" durch "60 bis 500" ersetzt.

36. In Nr. 22123 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 1 326" durch "33 bis 1 410" ersetzt.

37. Nr. 22124


22124 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs.1 GewO) 153 bis 3.468

wird aufgehoben.

38. Die bisherige Nr. 22125 wird Nr. 22124.

39. Die bisherige Nr. 221251 wird Nr. 221241 und in Spalte 4 wird die Angabe "204 bis 5 100" durch "222 bis 5 500" ersetzt.

40. Die bisherige Nr. 221252 wird Nr. 221242 und in Spalte 4 wird die Angabe "102 bis 1 020" durch "110 bis 1 100" ersetzt.

41. Die bisherige Nr. 221253 wird Nr. 221243 und in Spalte 4 wird die Angabe "510 bis 3 825" durch "550 bis 4 100" ersetzt.

42. Die bisherige Nr. 221254 wird Nr. 221244 und in Spalte 4 wird die Angabe "114 bis 1 020" durch "122 bis 1 100" ersetzt.

43. Die bisherige Nr. 221255 wird Nr. 221245 und in Spalte 4 wird die Angabe "30,50 bis 306" durch "33 bis 330" ersetzt.

44. Die bisherige Nr. 221256 wird Nr. 221246.

45. Die bisherige Nr. 221257 wird Nr. 221247 und in Spalte 4 wird die Angabe "204 bis 2 550" durch "220 bis 2 800" ersetzt.

46. In Nr. 22131 wird in Spalte 4 die Angabe "306 bis 1 428" durch "330 bis 1 530" ersetzt.

47. In den Nr. 22132 und 22133 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" jeweils durch "33" ersetzt.

48. In Nr. 22141 wird in Spalte 4 die Angabe "306 bis 1 734" durch "330 bis 1 850" ersetzt.

49. In Nr. 22142 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "70" ersetzt.

50. Nr. 22143 wird wie folgt neu gefasst:

Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter nach § 34a Abs. 1 Satz 9 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 6 GewO nach Zeitaufwand mindestens 65


Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
22143 Zuverlässigkeitsüberprüfung des Gewerbetreibenden bzw. seiner Vertreter oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person nach § 34a Abs. 1 Satz 5 und 10 GewO sowie von Wachpersonen nach § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 7 GewO nach Zeitaufwand mindestens 70

51. In Nr. 22144 wird in Spalte 2 die Angabe " § 5f Satz 2" durch " § 13 Abs. 2" ersetzt.

52. In Nr. 221511 wird in Spalte 4 die Angabe "306" durch "333" ersetzt.

53. In Nr. 221512 wird in Spalte 4 die Angabe "357" durch "388" ersetzt.

54. In Nr. 22152 wird in Spalte 4 die Angabe "306" durch "333" ersetzt.

55. In Nr. 221534 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "22" ersetzt.

56. In Nr. 221611 wird in Spalte 4 die Angabe "310" durch "338" ersetzt.

57. In Nr. 221612 wird in Spalte 4 die Angabe "360" durch "392" ersetzt.

58. In Nr. 22162 wird in Spalte 4 die Angabe "105 bis 2 250" durch "114 bis 2 450" ersetzt.

59. In Nr. 22164 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "70" ersetzt.

60. In Nr. 22165 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "33" ersetzt.

61. In Nr. 22166 wird in Spalte 4 die Angabe "51" durch "55,50" ersetzt.

62. In Nr. 22171 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "87" ersetzt.

63. In Nr. 22172 wird in Spalte 4 die Angabe "80 bis 900" durch "87 bis 980" ersetzt.

64. In Nr. 22173 wird in Spalte 4 die Angabe "80 bis 1 100" durch "87 bis 1 200" ersetzt.

65. In Nr. 2218 wird in Spalte 4 die Angabe "71" durch "77,50" ersetzt.

66. In Nr. 22191 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 265" durch "33 bis 289" ersetzt.

67. In Nr. 22192 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 326" durch "33 bis 356" ersetzt.

68. In Nr. 22193 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 663" durch "33 bis 723" ersetzt.

69. In Nr. 222111 wird in Spalte 4 die Angabe "306" durch "333" ersetzt.

70. In Nr. 222112 wird in Spalte 4 die Angabe "357" durch "388" ersetzt.

71. In den Nr. 222113 und 22212 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" jeweils durch "33" ersetzt.

72. In Nr. 22213 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 61" durch "33 bis 66" ersetzt.

73. In Nr. 22214 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

74. In Nr. 22215 wird in Spalte 4 die Angabe "25,50" durch "28" ersetzt.

75. In Nr. 222151 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50" durch "8" ersetzt.

76. In Nr. 222161 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "76" ersetzt.

77. In Nr. 222162 wird in Spalte 4 die Angabe "10 bis 70" durch "11 bis 76" ersetzt.

78. In den Nr. 222163, 22217 und 22218 wird in Spalte 4 die Angabe "61" jeweils durch "66" ersetzt.

79. In Nr. 22219 wird in Spalte 4 die Angabe "35,50 bis 326" durch "39 bis 355" ersetzt.

80. In Nr. 22220 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50 bis 326" durch "33 bis 355" ersetzt.

81. In Nr. 22221 wird in Spalte 4 die Angabe "122" durch "132" ersetzt.

82. In den Nr. 22222 und 22231 wird in Spalte 4 die Angabe "61" jeweils durch "66" ersetzt.

83. In den Nr. 22232, 22233 und 22234 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" jeweils durch "33" ersetzt.

84. In Nr. 2231 wird in Spalte 4 die Angabe "143" durch "153" ersetzt.

85. In Nr. 2232 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

86. In Nr. 2233 wird in Spalte 4 die Angabe "61" durch "66" ersetzt.

87. In Nr. 2234 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

88. In Nr. 22411 wird in Spalte 4 die Angabe "25,50" durch "28" ersetzt.

89. In Nr. 22412 wird in Spalte 4 die Angabe "7,50" durch "8" ersetzt.

90. In Nr. 22421 wird in Spalte 4 die Angabe "51" durch "55" ersetzt.

91. In Nr. 22422 wird in Spalte 4 die Angabe "10" durch "11" ersetzt.

92. In Nr. 2244 wird in Spalte 4 die Angabe "10 bis 61" durch "11 bis 66" ersetzt.

93. In Nr. 2248 wird in Spalte 4 die Angabe "30,50" durch "33" ersetzt.

94. In Nr. 2251 wird in Spalte 4 die Angabe "1 650" durch "1 800" ersetzt.

95. In Nr. 2252 wird in Spalte 4 die Angabe "112" durch "122" ersetzt.

96. Nr. 226 wird wie folgt gefasst:

Alt:


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
226 Prostitutionsgewerbe

Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
226 Prostitutionsgewerbe

Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Die Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Art. 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 HVwKostG findet keine Anwendung

97. Die bisherigen Nr. 22631 bis 22642 werden die Nr. 226301 bis 226312.

98. Nach Nr. 31144 wird als Nr. 31145 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
31145 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m. den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 31141 bis 31142 erhoben werden. 150 bis 10.000

99. In den Nr. 3232 und 3233 wird in Spalte 2 vor der Angabe " § 4 HSeilbG" jeweils die Angabe " § 18 AEG," eingefügt.

100. Nach Nr. 3235 wird als Nr. 3236 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
3236 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall (§ 5 i.V.m den §§ 7 bis 12 UVPG) Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 3231 bis 3232 erhoben werden. 150 bis 10.000

101. In Nr. 4111 wird in Spalte 4 die Angabe "70 bis 750" durch "72 bis 772" ersetzt.

102. In Nr. 412111 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "41" ersetzt.

103. In Nr. 412112 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "23" ersetzt.

104. In Nr. 412113 wird in Spalte 4 die Angabe "15" durch "16" ersetzt.

105. In Nr. 412121 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "72" ersetzt.

106. In Nr. 412122 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "36" ersetzt.

107. In Nr. 412123 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "26" ersetzt.

108. In Nr. 412131 wird in Spalte 4 die Angabe "150 bis 2 300" durch "154 bis 2 367" ersetzt.

109. In Nr. 412132 wird in Spalte 4 die Angabe "115 bis 1 700" durch "118 bis 1.749" ersetzt.

110. In Nr. 41214 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 175" durch "51 bis 180" ersetzt.

111. In Nr. 41215 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 710" durch "51 bis 730" ersetzt.

112. In Nr. 41216 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 150" durch "51 bis 154" ersetzt.

113. In Nr. 412171 wird in Spalte 4 die Angabe "75" durch "77" ersetzt.

114. In Nr. 412172 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 600" durch "103 bis 617" ersetzt.

115. In Nr. 41218 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "30" ersetzt.

116. In Nr. 413 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 375" durch "51 bis 386" ersetzt.

117. In Nr. 6 werden in Spalte 2 die Wörter "und Wohnen" angefügt.

118. In Nr. 61612 wird in Spalte 4 die Angabe "Höchstbetrag von Nr. 61611" durch "50" ersetzt.

119. In Nr. 61613 wird in Spalte 4 die Angabe "Höchstbetrag von Nr. 61612" durch "300" ersetzt.

120. In Nr. 6414 wird in Spalte 3 die Angabe "6421" durch "64161" ersetzt.

121. In Nr. 64914 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:


alt neu
Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO) "Aufforderung zur Durchführung eines erforderlichen Verfahrens oder zur Einreichung von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)"

122. In Nr. 6521 wird in Spalte 2 die Angabe "641 und 644" durch "6411 und 6414" ersetzt.

123. Die Nr. 6611 bis 6615 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
6611 Niederschrift über die Einigung (§ 110 BauGB) 0,1 % des vereinbarten Entgelts mindestens 440
6612 Niederschrift über die Teileinigung (§ 111 BauGB) 0,05 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 440
6613 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB)
66131 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 0,1 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 275
66132 ohne vorherige Teileinigung 0,2 % der festgesetzten Entschädigung mindestens 550
66141 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 230
66142 vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 250 bis 1.500
6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 170

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
6611 Niederschrift über die Einigung nach § 110 BauGB oder über die Teileinigung nach § 111 BauGB 462 bis 787
6612 Enteignungsbeschluss (§§ 112, 113 BauGB)
66121 soweit eine Teileinigung vorausgegangen ist 462 bis 3.045
66122 ohne vorherige Teileinigung 577 bis 3.045
6613 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§ 114 BauGB) 253
6614 Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 116 BauGB) 378 bis 3.045
6615 Ausführungsanordnung (§ 117 BauGB) 187

124. In Nr. 711111 wird in Spalte 3 die Angabe "Staffel A, Spalte 3 bis 9" durch "Staffel A 1, Spalte 2 bis 8" ersetzt.

125. In Nr. 711112 wird in Spalte 3 die Angabe "Staffel A, Spalte 10" durch "Staffel A 1, Spalte 9" ersetzt.

126. In Nr. 71113 wird in Spalte 3 die Angabe "8 %" durch "10 %" und die Angabe "Staffel A, Spalte 3 bis 9" durch "Staffel A 1, Spalte 2 bis 8" ersetzt.

127. In Nr. 71121 wird in Spalte 3 die Angabe "50 % von" gestrichen und die Angabe "Staffel A" durch "Staffel A 2" ersetzt.

128. In Nr. 71123 wird in Spalte 3 die Angabe "7 %" durch "15 %" und die Angabe "Staffel A" durch "Staffel A 2" ersetzt.

129. In den Nr. 71131, 71133 und 71134 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

130. In Nr. 711411 wird in Spalte 4 die Angabe "180 bis 600" durch "200 bis 650" ersetzt.

131. In Nr. 711412 wird in Spalte 4 die Angabe "90 bis 480" durch "100 bis 520" ersetzt.

132. In den Nr. 71142 und 71143 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

133. In Nr. 71153 wird in Spalte 3 die Angabe "7,5 %" durch "8,5 %" ersetzt.

134. In Nr. 71212 wird in Spalte 1 das Wort "Entfernungsbescheinigungen," gestrichen und in Spalte 3 wird vor der Angabe "Nr." das Wort "nach" eingefügt.

135. In den Nr. 71213 und 71221 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

136. In Nr. 71222 wird in Spalte 4 die Angabe "40 mindestens 200" durch "45 mindestens 220" ersetzt.

137. In Nr. 71223 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." das Wort "nach" eingefügt.

138. In Nr. 7131 wird in Spalte 4 die Angabe "21" durch "22,50" ersetzt.

139. In Nr. 7132 wird in Spalte 4 die Angabe "20,25" durch "22" ersetzt.

140. In Nr. 7133 wird in Spalte 4 die Angabe "17,75" durch "19" ersetzt.

141. In Nr. 7134 wird in Spalte 4 die Angabe "12,50" durch "14" ersetzt.

142. In Nr. 7214 wird in Spalte 4 die Angabe "900" durch "1 000" ersetzt.

143. In Nr. 72161 wird in Spalte 4 die Angabe "10" durch "14" ersetzt.

144. In Nr. 72162 wird in Spalte 4 die Angabe "30" durch "35" ersetzt.

145. In Nr. 72311 wird in Spalte 4 die Angabe "100" durch "120" ersetzt.

146. In Nr. 723241 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

147. In Nr. 723421 wird in Spalte 4 die Angabe "20-" durch "20" ersetzt.

148. In Nr. 7261 wird in Spalte 4 die Angabe "19,75" durch "21,50" ersetzt.

149. In Nr. 7262 wird in Spalte 4 die Angabe "16,25" durch "17,75" ersetzt.

150. In Nr. 7263 wird in Spalte 4 die Angabe "12,75" durch "14" ersetzt.

151. In Nr. 81621 wird in Spalte 4 die Angabe "15" durch "16,50" ersetzt.

152. In Nr. 81622 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

153. In Nr. 81623 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." das Wort "nach" eingefügt.

154. In Nr. 831141 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 100" durch "55 bis 110" ersetzt.

155. In Nr. 831142 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 130" durch "55 bis 150" ersetzt.

156. In Nr. 841 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

157. In Nr. 8423 wird in Spalte 2 Satz 1 nach der Angabe "E-Government-Gesetzes" die Angabe "und nach § 10 Abs. 2 des Hessischen E-Government-Gesetzes" eingefügt.

158. In Nr. 8441 wird in Spalte 4 die Angabe "50" durch "55" ersetzt.

159. In den Nr. 851 und 852 wird in Spalte 3 vor der Angabe "Nr." jeweils das Wort "nach" eingefügt.

160. Die Anlagen 2 und 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis werden wie folgt gefasst:

Alt:

Staffel A

Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR

Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

0

1

2

3

4

5

6

je weiterem Grenzpunkt

Gebühr in EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 2.500 742 1051 1154 1258 1361 1439 1518 78 34
2 5.000 928 1314 1443 1572 1701 1799 1897 98 42
3 10.000 974 1380 1515 1651 1786 1889 1992 103 44
4 25.000 1067 1511 1659 1808 1956 2069 2182 113 48
5 50.000 1160 1643 1804 1965 2126 2249 2371 123 53
6 100.000 1253 1774 1948 2122 2296 2429 2561 132 57
7 150.000 1346 1905 2092 2279 2466 2609 2751 142 61
8 250.000 1438 2037 2237 2437 2637 2788 2940 152 65
9 500.000 1624 2300 2525 2751 2977 3148 3320 172 74
10 750.000 1791 2536 2785 3034 3283 3472 3661 189 81
11 1.000 000 1946 2756 3027 3296 3568 3774 3978 205 88
12 2.000 000 2082 2949 3239 3527 3817 4037 4255 219 94
13 5.000 000 2353 3333 3661 3987 4315 4564 4810 248 106
14 ab 5.000 000 2670 3782 4154 4524 4896 5178 5458 281 120

Die Gebühren sind abhängig

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 v. H. der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem auf volle Euro auf- oder abgerundeten Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist der Bodenwert mindestens mit einem Euro pro Quadratmeter und die Vermessungsflächen mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Mit der Gebühr nach Spalte 10 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel B

Zeile

Bodenwert bis unter EUR/m2

Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

1

2

3

4

5

6

je weiterem Grenzpunkt

Gebühr in EUR

EUR

1

2

3

4

5

6

7

8

9

1 10 622 737 826 916 1.006 1.095 90 34
2 50 778 921 1.033 1.145 1.257 1.369 112 42
3 100 817 967 1.085 1.202 1.320 1.437 118 44
4 200 856 1.013 1.136 1.260 1.383 1.506 123 46
5 300 895 1.059 1.188 1.317 1.446 1.574 129 48
6 400 934 1.105 1.240 1.374 1.508 1.643 134 50
7 500 973 1.151 1.291 1.431 1.571 1.711 140 53
8 600 1.011 1.197 1.343 1.489 1.634 1.780 146 55
9 700 1.050 1.243 1.395 1.546 1.697 1.848 151 57
10 800 1.089 1.289 1.446 1.603 1.760 1.917 157 59
11 900 1.128 1.335 1.498 1.660 1.823 1.985 162 61
12 1000 1.167 1.382 1.550 1.718 1.886 2.054 168 63
13 1500 1.219 1.443 1.618 1.794 1.969 2.145 175 66
14 2000 1.271 1.504 1.687 1.870 2.053 2.236 183 69
15 2500 1.323 1.566 1.756 1.947 2.137 2.327 190 71
16 5000 1.400 1.658 1.859 2.061 2.263 2.464 202 76
17 7500 1.478 1.750 1.963 2.176 2.388 2.601 213 80
18 ab 7500 1.556 1.842 2.066 2.290 2.514 2.738 224 84

Die Gebühren sind abhängig

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme)
bis unter EUR
Gebäudeeinmessung
EUR
Übernahme in das Liegenschaftskataster
EUR
1 2 3 4
1 10.000 325 25
2 25.000 435 50
3 50.000 585 80
4 150.000 785 130
5 250.000 1145 160
6 375.000 1515 205
7 500.000 1875 245
8 1.000 000 2645 300
9 1.500 000 3405 350
10 je weitere 500.000 bis unter 15.000 000 500 50
11 je weitere 1.000 000 bis unter 30.000 000 250 25
12 ab 30.000 000 je weitere 5.000 000 100 10

Werden auf einem Grundstück mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

Bei der Berechnung des Gesamtwertes werden auch Gebäude ohne eigene Hausnummer (Nebengebäude) derselben Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. bauliche Veränderungen an derartigen Gebäuden einbezogen, wenn sie zum gleichen Zeitpunkt auf angrenzenden Grundstücken eingemessen werden.

Erstattung von Gutachten

Zeile Summe der ermittelten Werte
(Gebührenwert)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks
(§ 193 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV)

(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)

Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke
(§ 193 Abs. 1 BauGB)

(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)

bis unter EUR EUR EUR
1 2 3 4
1 50.000 700 950
2 100.000 825 1.150
3 150.000 875 1.350
4 200.000 900 1.550
5 250.000 930 1.700
6 300.000 960 1.820
7 375.000 1.000 2.000
8 500.000 1.070 2.200
9 750.000 1.200 2.400
10 1.000.000 1..300 2.600
11 je weitere
250.000
bis unter
25.000.000
75 150
12 ab 25.000.000
je weitere
1.000.000
50 100

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.

Neu:

"Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel A 1

Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt
1 2 3 4 5 6 je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 2.500 1524 1613 1703 1792 1882 1971 89 38
2 5.000 1792 1898 2003 2109 2214 2319 105 45
3 10.000 1846 1955 2063 2172 2280 2389 108 46
4 25.000 1972 2088 2203 2319 2435 2551 116 50
5 50.000 2151 2277 2404 2530 2657 2783 126 54
6 100.000 2330 2467 2604 2741 2878 3015 137 59
7 150.000 2509 2657 2804 2952 3099 3247 147 63
8 250.000 2689 2847 3005 3163 3321 3479 158 68
9 500.000 2975 3150 3325 3500 3675 3850 174 75
10 750.000 3226 3416 3606 3795 3985 4175 189 81
11 1.000 000 3406 3606 3806 4006 4206 4407 200 86
12 2.000 000 3674 3890 4106 4322 4538 4754 215 92
13 5.000 000 4122 4365 4607 4850 5092 5334 242 104
14 ab 5.000 000 4660 4934 5208 5482 5756 6030 273 117

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel A 2

Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten Grenzpunkte
0 1 2 3 4 5 6 je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 2.500 458 554 603 651 699 747 795 48
2 5.000 539 652 709 766 822 879 935 57
3 10.000 555 672 730 788 847 905 963 59
4 25.000 593 717 780 842 904 967 1029 63
5 50.000 647 783 851 919 987 1055 1122 68
6 100.000 701 848 922 995 1069 1142 1216 74
7 150.000 755 913 992 1072 1151 1230 1310 80
8 250.000 809 978 1063 1148 1233 1318 1403 86
9 500.000 895 1083 1177 1271 1365 1459 1553 95
10 750.000 970 1174 1276 1378 1480 1582 1684 103
11 1.000 000 1024 1239 1347 1454 1562 1670 1777 108
12 2.000 000 1105 1337 1453 1569 1685 1801 1918 117
13 5.000 000 1240 1500 1630 1761 1891 2021 2151 131
14 ab 5.000 000 1401 1696 1843 1990 2138 2285 2432 148

Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Staffel B

Zeile Bodenwert bis unter
EUR/m2
Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt
1 2 3 4 5 6 je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 10 850 963 1076 1189 1302 1415 98 36
2 50 1062 1203 1345 1486 1627 1768 122 45
3 100 1115 1264 1412 1560 1708 1857 128 47
4 200 1168 1324 1479 1634 1790 1945 135 50
5 300 1221 1384 1546 1709 1871 2034 141 52
6 400 1275 1444 1614 1783 1953 2122 147 54
7 500 1329 1506 1683 1859 2036 2213 153 56
8 600 1381 1564 1748 1932 2115 2299 159 59
9 700 1434 1625 1815 2006 2197 2387 165 61
10 800 11487 1685 1882 2080 2278 2476 171 63
11 900 1540 1745 1950 2155 2359 2564 177 65
12 1000 1593 1805 2017 2229 2441 2653 184 68
13 1500 1665 1887 2109 2332 2554 2776 193 70
14 2000 1735 1965 2195 2425 2655 2886 199 74
15 2500 1806 2046 2286 2526 2766 3006 208 77
16 5000 1912 2166 2420 2675 2929 3183 220 81
17 7500 2018 2286 2555 2823 3092 3360 233 86
18 ab 7500 2124 2407 2689 2972 3254 3537 245 90

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme)
bis unter EUR
Gebäudeeinmessung
EUR
Übernahme in das Liegenschaftskataster
EUR
1 2 3 4
1 10.000 350 25
2 25.000 475 55
3 50.000 640 90
4 150.000 855 170
5 250.000 1250 200
6 375.000 1600 250
7 500.000 1875 300
8 1.000 000 2645 350
9 1.500 000 3405 400
10 je weitere 500.000
bis unter 15.000 000
500 50
11 je weitere 1.000 000
bis unter 30.000 000
250 25
12 ab 30.000 000
je weitere 5.000 000
100 10

Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend.

.

Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721


Erstattung von Gutachten

Zeile Summe der ermittelten Werte (Gebührenwert)
bis unter EUR
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV)

(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)

EUR

Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)

(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)

EUR

1 2 3 4
1 50.000 775 1050
2 100.000 900 1250
3 150.000 950 1475
4 200.000 975 1700
5 250.000 1000 1850
6 300.000 1050 1975
7 375.000 1100 2175
8 500.000 1175 2400
9 750.000 1300 2625
10 1.000 000 1425 2825
11 je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80 160
12 ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55 110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

ID 200183

ENDE