Änderungstext

Neunte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verwaltungsvollstreckungskostenordnung
- Hessen -

Vom 26. März 2020
(GVBl. Nr. 15 vom 03.04.2020 S. 233)



Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), verordnet der Minister des Innern und für Sport im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. In § 1a Abs. 1 wird die Angabe "40" durch "50" ersetzt.

2. Nach § 1a wird als § 1b eingefügt:

" § 1b Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub

(1) Für die Festsetzung eines Zahlungsplans mit Vollstreckungsaufschub nach § 29a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 16 Euro und höchstens 110 Euro erhoben.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn

  1. der Festsetzung eines Zahlungsplans lediglich die Versendung einer Vollstreckungsankündigung nach § 2 Abs. 2 vorausgegangen ist oder
  2. der Gläubiger nach § 29a Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dem Zahlungsplan widerspricht."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Gebührenschuld entsteht
  1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Versendung einer Vollstreckungsankündigung gilt als Schritt des Vollziehungsbeamten zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags;
  2. bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald die Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.
"(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Versendung einer Vollstreckungsankündigung oder, wenn keine Vollstreckungsankündigung versendet wird, sobald
  1. der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder
  2. die Vollstreckungsbehörde bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat."

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Zahlungsfrist" die Wörter "oder Gestattung einer Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen)" eingefügt.

4. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "26" durch "32" ersetzt.

5. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "39" durch "42" ersetzt.

6. In § 4a Satz 1 wird die Angabe "36" durch "42" ersetzt.

7. Nach § 4a wird als § 4b eingefügt:

" § 4b Gebühr für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

(1) Für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach § 58 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald mit der Prüfung der Beantragung begonnen worden ist."

8. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "15 Euro und höchstens 100" durch "17 Euro und höchstens 120" ersetzt.

9. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe "15 Euro und höchstens 250" durch "17 Euro und höchstens 300" ersetzt.

10. In § 6a Abs. 1 und § 6b wird jeweils die Angabe "50" durch "56" ersetzt.

11. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe "26" durch "32" ersetzt.

12. In § 7a Satz 1 wird die Angabe "36" durch "42" ersetzt.

13. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "34" durch "41" ersetzt.

14. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "39" durch "48" ersetzt.

15. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)" durch "11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222)" ersetzt.

16. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Bis zu 500 Euro einschließlich 20 Euro
Bis zu 1.000 Euro einschließlich 24 Euro
Bis zu 1.500 Euro einschließlich 30 Euro
Bis zu 2.000 Euro einschließlich 34 Euro
Bis zu 2.500 Euro einschließlich 39 Euro
Bis zu 3.000 Euro einschließlich 44 Euro
Bis zu 3.500 Euro einschließlich 428Euro
Bis zu 4.000 Euro einschließlich 52 Euro
Bis zu 4.500 Euro einschließlich 58 Euro
Bis zu 5.000 Euro einschließlich 62 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro 10 Euro

Neu:

"Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Bis zu 500 Euro einschließlich 30 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich 34 Euro
bis zu 1.500 Euro einschließlich 40 Euro
bis zu 2.000 Euro einschließlich 44 Euro
bis zu 2.500 Euro einschließlich 49 Euro
bis zu 3.000 Euro einschließlich 54 Euro
bis zu 3.500 Euro einschließlich 58 Euro
bis zu 4.000 Euro einschließlich 62 Euro
bis zu 4.500 Euro einschließlich 68 Euro
bis zu 5.000 Euro einschließlich 72 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro 11 Euro."

17. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

 Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1 Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)


Bis zu 500 Euro einschließlich 42 Euro
Bis zu 1.000 Euro einschließlich 56 Euro
Bis zu 1.500 Euro einschließlich 70 Euro
Bis zu 2.000 Euro einschließlich 85 Euro
Bis zu 2.500 Euro einschließlich 98 Euro
Bis zu 3.000 Euro einschließlich 112 Euro
Bis zu 3.500 Euro einschließlich 127 Euro
Bis zu 4.000 Euro einschließlich 141 Euro
Bis zu 4.500 Euro einschließlich 155 Euro
Bis zu 5.000 Euro einschließlich 168 Euro
Bis zu von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.060 Euro 22 Euro.

Neu:

"Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1 Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)


Bis zu 500 Euro einschließlich 52 Euro
bis zu 1.000 Euro einschließlich 66 Euro
bis zu 1.500 Euro einschließlich 80 Euro
bis zu 2.000 Euro einschließlich 95 Euro
bis zu 2.500 Euro einschließlich 108 Euro
bis zu 3.000 Euro einschließlich 122 Euro
bis zu 3.500 Euro einschließlich 137 Euro
bis zu 4.000 Euro einschließlich 151 Euro
bis zu 4.500 Euro einschließlich 165 Euro
bis zu 5.000 Euro einschließlich 178 Euro
von dem Mehrbetrag für jede angefangenen 1.000 Euro 24 Euro."

Artikel 2

Für Gebühren und Auslagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. April 2020 in Kraft.

ID: 200611

ENDE