Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die unabhängige Bürger- und Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Bürger- und Polizeibeauftragten des Landes Hessen
- Hessen -

Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 37 vom 11.10.2021 S. 635)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die unabhängige Bürger- und Polizeibeauftragte oder
den unabhängigen Bürger- und Polizeibeauftragten des Landes Hessen

Das Gesetz über die unabhängige Bürger- und Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Bürger- und Polizeibeauftragten des Landes Hessen vom 11. Dezember 2020 (GVBl. 910) wird wie folgt geändert:

Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

" § 1a Fonds für die Opfer und Angehörigen schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen

Die oder der Bürgerbeauftragte setzt die Entscheidungen des vom Hessischen Landtag gewählten Opferfondsbeirats über Zuwendungen aus dem Fonds für die Opfer und Angehörigen schwerer Gewalttaten von landesweiter Bedeutung und von Terroranschlägen beim Hessischen Landtag (Opferfonds) um. Sie oder er unterstützt den Opferfondsbeirat bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der von diesem festgelegten Richtlinien über die Gewährleistung von Zuwendungen aus dem Opferfonds."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 212231

ENDE