Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten und der Kostenerhebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts
- Hessen -

Vom 2. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 50 vom 10.12.2021 S. 788, Ber. Nr. 48)



Aufgrund

  1. des § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530),
  2. des § 184 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194),
  3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),
  4. des § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 6a Abs. 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2020 (GVBl. S. 950),
  5. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  6. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
AtStrlSchZV - Atom- und Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Die Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 11. August 2014 (GVBl. S.196), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2021 (GVBl. S. 764), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. c

c des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645), wenn die Röntgenstrahlung durch Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder durch Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes verursacht wird,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchst. d bis x werden die Buchst. c bis w.

b) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchst. b

b die staatliche Aufsicht nach § 178 des Strahlenschutzgesetzes, soweit Röntgeneinrichtungen nach § 5 Abs. 30 des Strahlenschutzgesetzes oder Störstrahler nach § 5 Abs. 37 des Strahlenschutzgesetzes betroffen sind,

wird aufgehoben.

bb) Buchst. c wird Buchst. b.

2. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe "Buchst. b" ein Komma eingefügt, wird die Angabe "bis d, h bis j, n bis q, s, w und x" durch die Angabe "c, g bis i, m bis p, r, v und w" ersetzt und wird die Angabe "und b" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zuständige Behörde für die Er- mächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach
  1. § 13 der Druckluftverordnung und
  2. § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung

ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

"(2) Zuständige Behörde für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung ist das Regierungspräsidium Darmstadt."

b) Abs. 3

(3) Zuständige Behörde für
  1. das Verlangen der Vorlage zur Einsicht und die Entgegennahme von Gesundheitsakten nach § 79 Abs. 4 Satz 1 und
  2. das Verlangen der Hinterlegung nach § 85 Abs. 2 Satz 2

des Strahlenschutzgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.

wird aufgehoben.

4. In § 8 werden die Abs. 4 und 5

(4) Zuständige Stelle für die Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 sowie der Aktualisierung nach § 48 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 und für Maßnahmen nach § 50 der Strahlenschutzverordnung für den Röntgenstrahlenschutz ist

  1. im medizinischen Bereich für Ärztinnen und Ärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landesärztekammer Hessen,
  2. im medizinischen Bereich für nach § 13 der Druckluftverordnung und § 175 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung zu ermächtigende und ermächtigte Ärztinnen und Ärzte das Regierungspräsidium Darmstadt,
  3. im zahnmedizinischen Bereich für Zahnärztinnen und Zahnärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichtärztliches Assistenzpersonal die Landeszahnärztekammer Hessen,
  4. im veterinärmedizinischen Bereich für Tierärztinnen und Tierärzte und unter deren Aufsicht tätiges nichttierärztliches Assistenzpersonal die Landestierärztekammer Hessen und
  5. im Übrigen das Regierungspräsidium Kassel.

Die Kammern nehmen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie decken die ihnen entstehenden Kosten durch Erhebung von Gebühren und Auslagen.

(5) Zuständige Behörde im Bereich Röntgenstrahlenschutz für die

  1. Erteilung der Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes,
  2. Anerkennung von Kursen nach § 51 der Strahlenschutzverordnung,
  3. Feststellung über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Rahmen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 5 der Strahlenschutzverordnung und
  4. Überprüfung der Fachkundeaktualisierung nach § 48 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung, mit Ausnahme der ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, für die das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig ist,
  5. ist das Regierungspräsidium Kassel,
  6. Feststellung der erforderlichen Fachkunde im jeweiligen Anwendungsgebiet nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung ist
    1. für die Gesundheitsfachberufe das Regierungspräsidium Darmstadt,
    2. für Ärztinnen und Ärzte die Landesärztekammer Hessen,
    3. für Zahnärztinnen und Zahnärzte die Landeszahnärztekammer Hessen und
    4. für Tierärztinnen und Tierärzte die Landestierärztekammer Hessen,
  7. Erteilung der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Strahlenschutzverordnung ist
    1. für Zahnärztinnen und Zahnärzte das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen und
    2. für Tierärztinnen und Tierärzte das Regierungspräsidium Gießen.

aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GVBl. S. 655), wird wie folgt geändert:

1. Die bisherigen Nr. 12 bis 1242 werden durch folgende Nr. 12 bis 1242 ersetzt:

Alt:


Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr
EUR
1 2 3 4
12 Strahlenschutz
Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und dem UVPG
121 Amtshandlungen nach dem StrlSchG
12101 Entscheidung zur Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 10 i. V. m. § 11) nach Zeitaufwand
121011 bis zum 102 fachen der Freigrenze 330
121012 bis zum104 fachen der Freigrenze 660
121013 bis zum107 fachen der Freigrenze 2000
121014 über dem 107 fachen der Freigrenze 3960
121015 ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121011 bis 121014 270
121016 Durchsatz von mehr als dem zwölffachen der genehmigten Aktivität mindestens eines Nuklides im Kalenderjahr, zusätzlich zu Nr. 121011 bis 121014 660
12102 Entscheidung zum Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121021 bis 121024:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121021 bis zum 102 fachen der Freigrenze 350
121022 bis zum 104 fachen der Freigrenze 700
121023 bis zum 107 fachen der Freigrenze 2.100
121024 über dem 107 fachen der Freigrenze 4.200
121025 ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024 300
121026 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121021 bis 121024
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand
12103 Entscheidung zum Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121031 bis 121035:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze nach der Anlage 4 Tab. 1 Spalte 2 StrlSchV zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121031 bis zum 102 fachen der Freigrenze 300
121032 bis zum 104 fachen der Freigrenze 550
121033 bis zum 107 fachen der Freigrenze 1.400
121034 bis zum 1010 fachen der Freigrenze 2.800
121035 über dem 1010 fachen der Freigrenze 5.400
121036 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15)
nach Zeitaufwand
121037 ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035 210
121038 Entscheidung zum Umgang mit hochradioaktiven Quellen, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121035 (§ 12 Abs. 1 Nr. 3) nach Zeitaufwand
12104 Entscheidung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen
121041 die einer Errichtungsgenehmigung bedarf, zusätzlich zu Nr. 12101
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 und ggf. §§ 14 oder 15)
nach Zeitaufwand
121042 die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, ohne Anwendung am Menschen/ Tier
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13)
je Anlage 4.000
121043 die keiner Errichtungsgenehmigung bedarf, mit Anwendung am Menschen/Tier zusätzlich zu Nr. 121042
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 14 oder 15)
nach Zeitaufwand
12105 Entscheidung des zuständigen Ministeriums zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)
nach Zeitaufwand
12106 Entscheidung zum probeweisen Betrieb oder zum probeweisen Umgang
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 5)
je Anlage 500
12107 wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3

Änderungen hinsichtlich der Aktivität bei bereits genehmigten Nukliden werden gemäß Nr. 12102 oder 12103 berechnet
(§ 12 Abs. 2).

nach Zeitaufwand
12108 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(§ 17 i. V. m. § 18)
nach Zeitaufwand
12109 Entscheidung zur Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung
(§ 25 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchst. a)
700
12110 Entscheidung zur Beförderung radioaktiver Stoffe
(§ 27 i. V. m. § 29)
nach Zeitaufwand
12111 Ausstellung der Bescheinigung zur Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung
(§ 28 Abs. 2)
60
12112 Entscheidung zum Zusatz radioaktiver Stoffe und zur Aktivierung
(§ 40 i. V. m. § 41)
nach Zeitaufwand
12113 Anordnung einer Expositionsabschätzung durch natürlich vorkommende Radioaktivität an einem Arbeitsplatz
(§ 55 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12114 Prüfung der nach § 56 angezeigten Tätigkeit
(§ 56 i. V. m. § 57)
nach Zeitaufwand
12115 Prüfung der angezeigten Tätigkeit in der fremden Betriebsstätte
(§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 57)
nach Zeitaufwand
12116 Anmeldung der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen
(§ 60 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12117 Anmeldung der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände
(§ 61 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12118 Festlegung eines Verfahrens zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände
(§ 61 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12119 Anmeldung der beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung der Rückstände
(§ 62 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12120 Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung
(§ 62 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12121 Entscheidung über die Verbringung überwachungsbedürftiger Rückstände, die im Ausland angefallen sind
(§ 62 Abs. 5 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12122 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der in der Überwachung verbleibenden Rückstände
(§ 63 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12123 Anordnung von Schutzmaßnahmen für die in der Überwachung verbleibenden Rückstände
(§ 63 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12124 Befreiung von der Pflicht der Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken
(§ 64 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12125 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition
(§ 77)
nach Zeitaufwand
12126 Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr
(§ 78 Abs. 1 und 2)
je Person 120
12127 Zulassung eines Grenzwerts für Auszubildende oder Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
(§ 78 Abs. 3)
je Person 120
12128 Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden
(§ 123 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12129 Anordnung von Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft
(§ 127 Abs. 1 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12130 Anmeldung eines Arbeitsplatzes, wenn eine Messung keine Unterschreitung des Referenzwertes ergibt
(§ 129 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12131 Anmeldung eines Arbeitsplatzes nach Bekanntwerden der besonderen Gründe, keine Maßnahmen zu ergreifen
(§ 129 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12132 Anordnung von Reduzierungsmaßnahmen
(§ 129 Abs. 2 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12133 Anmeldung einer Betätigung in fremden Betriebsstätten
(§ 129 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12134 Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung des Referenzwertes
(§ 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)
nach Zeitaufwand
12135 Untersagung der Verwendung des Bauprodukts bei Nichteinhaltung des Referenzwertes
(§ 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12136 Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht auf radioaktive Altlasten
(§ 138 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12137 Anordnung von Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten
(§ 139 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12138 Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes bei radioaktiven Altlasten
(§ 143 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12139 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans
(§ 143 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12140 Behördliche Sanierungsplanung
(§ 144 Abs.1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12141 Verbindlichkeitserklärung des behördlichen Sanierungsplans
(§ 144 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12142 Vorlage des Entwurfes eines Sanierungsvertrages
(§ 144 Abs. 3 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12143 Anmeldung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten
(§ 145 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12144 Festsetzung Wertausgleich
(§ 147 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12145 Anordnung zur Ermittlung und Bewertung bei einer nachgewiesenen sonstigen bestehenden Expositionssituation oder bei Anhaltspunkten für eine sonstige bestehende Expositionssituation
(§ 154 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12146 Anordnung zur Durchführung der Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen und zur Dosisermittlung
(§ 156 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12147 Anordnung, die vorgesehenen lnformationen zur Verfügung zu stellen
(§ 158 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12148 Bestimmung von Messstellen
(§ 169 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12149 Bestimmung von Sachverständigen
(§ 172 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12150 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht über den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen durch das zuständige Ministerium, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht
(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)
nach Zeitaufwand
12151 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht
(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)

Für die Anund Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden je teilnehmende Person anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand
12152 Anordnung von Maßnahmen
(§ 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 Atomgesetz)
nach Zeitaufwand
12153 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 181 inkl. Vorprüfung des Einzelfalls
(§§ 7 und 9 UVPG)
(§ 181)
nach Zeitaufwand
122 Amtshandlungen nach der StrlSchV
12201 Ausnahme vom Erfordernis der Freigabe für Stoffe und Gegenstände die aus Kontrollbereichen stammen
(§ 31 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12202 Erteilung der Freigabe
(§ 33)
nach Zeitaufwand
12203 Festlegung des Verfahrens zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid oder in einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StrlSchG

Die Gebühr ist bei Festlegung des Verfahrens in einer Genehmigung zusätzlich zu der Gebühr für die Genehmigung zu erheben
(§ 41 Abs. 1).

nach Zeitaufwand
12204 Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid
(§ 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4)
nach Zeitaufwand
12205 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde
(§ 47 Abs. 1)
122051 Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung und der Kursteilnahme je Person 50
122052 Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung, der Kursteilnahme und der praktischen Erfahrung je Person 100
12206 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz
(§ 47 Abs. 4)
je Person 100
12207 Feststellung, dass in der Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird
(§ 47 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12208 Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung
(§ 48 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12209 Prüfung und Bescheinigung der erforderlichen Kenntnisse
(§ 49 Abs. 2 Satz 1)
je Person 50
12210 Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt
(§ 49 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12211 Widerruf der Anerkennung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz
(§ 50)
nach Zeitaufwand
12212 Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz
(§ 51)
nach Zeitaufwand
12213 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche
(§ 52 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12214 Zulassung eines temporären Kontroll- oder Sperrbereichs
(§ 52 Abs. 3)
120
12215 Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Sicherungspflicht für Kontroll- und Sperrbereiche
(§ 53 Abs. 1 und 3)
200
12216 Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen
(§ 55 Abs. 1)
250
12217 Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen eines Überwachungsbereiches
(§ 58 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12218 Festlegung von Prüfungen der Aktivierung oder Kontamination an beweglichen Gegenständen beim Herausbringen aus Uberwachungsbereichen
(§ 58 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12219 Anordnung der Einrichtung von Strahlenschutzbereichen
(§ 59)
nach Zeitaufwand
12220 Zulassung der Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien
(§ 63 Abs. 3 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12221 Zustimmung zu einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält
(§ 64 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2)
250
12222 Anordnung von Inkorporationsmessungen
(§ 64 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12223 Festlegung einer Ersatzdosis
(§ 65 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12224 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters
(§ 66 Abs. 1 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12225 Anordnung einer Personendosismessung
(§ 66 Abs. 2 Satz 4)
nach Zeitaufwand
12226 Gestattung eines längeren Zeitraumes (max. 3 Monate) für die Einreichung von Personendosimetern
(§ 66 Abs. 3)
250
12227 Strahlenpass (§ 68)
122271 Registrierung oder Verlängerung eines Passes 60
122272 Registrierung als Ersatz eines verlorenen oder unleserlichen Passes 120
122273 Folgepassregistrierung 80
122274 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses (§ 68 Abs. 4) 50
12228 Gestattung des Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren
(§ 70 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12229 Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts
(§ 73)
nach Zeitaufwand
12230 Zulassung einer besonderen Strahlenexposition (§ 74 Abs. 1) nach Zeitaufwand
12231 Anordnung zur Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt
(§ 77 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12232 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung für Personen der Kategorie B
(§ 77 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12233 Anordnung zur ärztlichen Überwachung von Personen unter 18 Jahren
(§ 77 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12234 Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung
(§ 80 Abs. 1)
200
12235 Anordnung von Aufgabenbeschränkungen oder Untersagung von Aufgaben
(§ 81 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12236 Entscheidung über das Ergebnis einer besonderen ärztlichen Überwachung
(§ 81 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
12237 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
(§ 85 Abs. 2)
100
12238 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht
(§ 86 Abs. 3)
100
12239 Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Überprüfungen nach § 88 Abs. 1 durch einen Sachverständigen auf maximal drei Jahre
(§ 88 Abs. 2)
200
12240 Befreiung von der jährlichen Prüfungspflicht durch einen Sachverständigen
(§ 88 Abs. 3)
100
12241 Anordnung zur Prüfung anzeigebedürftiger Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(§ 88 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
12242 Anordnung von Dichtheitsprüfungen durch einen Sachverständigen
(§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12243 Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung
(§ 89 Abs. 1 Satz 5)
nach Zeitaufwand
12244 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, radioaktive Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person zu übergeben
(§ 94 Abs. 6 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12245 Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser
(§ 102 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12246 Befreiung von der jährlichen Mitteilungspflicht über Ableitungen
(§ 103 Abs. 1 Satz 2)
50
12247 Anordnung von Messungen zur Umgebungsüberwachung
(§ 103 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12248 Zustimmung zu einer späteren Vorlage der vollständigen und zusammenfassenden Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
(§ 108 Abs. 3 Satz 3)
100
12249 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung
(§ 116 Abs. 2 Satz 2)
100
12250 Prüfungen der Ärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung
(§ 128)
122501 Strahlentherapie je Gerät, bei interstitieller Brachytherapie je Genehmigungsinhaber 1.575 bis

7.700

122502 nuklearmedizinische Therapie je Genehmigungsinhaber 450 bis

1.800

122503 nuklearmedizinische Diagnostik je Prüfung eines von einem Strahlenschutzverantwortlichen eigenverantwortlich verwendeten oder bereitgehaltenen Gerätes 350 bis

2.400

12251 Anordnung einer Untersuchung einer Person durch einen ermächtigten Arzt
(§ 143 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12252 Zustimmung zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an einer Person
(§ 143 Abs. 2)
nach Zeitaufwand
12253 Anordnung von Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Abs. 1 StrlSchG
(§ 156)
nach Zeitaufwand
12254 Gestattung der Verwendung eines Messgerätes
(§ 157 Abs. 2 Nr. 2)
nach Zeitaufwand
12255 Gestattung einer Fristverlängerung für die Einreichung der Messgeräte
(§ 157 Abs. 3 Satz 2)
100
12256 Festlegung einer Ersatzdosis
(§ 157 Abs. 5 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12257 Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 1, wenn die Person in nicht mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen ausübt
(§ 158 Abs. 1 Satz 2)
50
12258 Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts
(§ 158 Abs. 2 Satz 2)
nach Zeitaufwand
12259 Anordnung zur Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt
(§ 158 Abs. 3 Satz 3)
nach Zeitaufwand
12260 Anordnung von Maßnahmen zu weiteren Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
(§ 158 Abs. 4)
nach Zeitaufwand
12261 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
(§ 165)
nach Zeitaufwand
12262 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
(§ 166)
nach Zeitaufwand
12263 Zustimmung zu einer Erweiterung einer Bestimmung nach § 172 Abs. 1 StrlSchG durch das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation
(§ 178)
nach Zeitaufwand
123 Amtshandlungen nach der AtEV
1231 Zustimmung zum Buchführungssystem
(§ 2 Abs. 2)
100
1232 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle
(§ 3 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
1233 Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
(§ 5 Abs. 3)
nach Zeitaufwand
1234 Zulassung der Ablieferung der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 genannten radioaktiven Abfälle an eine Landessammelstelle
(§ 5 Abs. 5)
nach Zeitaufwand
1235 Genehmigung oder Anordnung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht
(§ 6 Abs. 1)
600
124 Sonstige Amtshandlungen
1241 Beratung vor Antragstellung
Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungsverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach Nr. 12101 bis 12112 angerechnet
nach Zeitaufwand
1242 Änderungsgenehmigung, soweit keine wesentliche Änderung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG nach Zeitaufwand

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
12 Strahlenschutz

Amtshandlungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung (AtEV) und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

121 Amtshandlungen nach dem StrlSchG
12101 Genehmigung der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen

(§ 10 i. V. m. § 11)

nach Zeitaufwand
12102 Genehmigung des Betriebs einer Anlage

zur Erzeugung ionisierender Strahlen

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13)

121021 die einer Errichtungsgenehmigung be- darf, zusätzlich zu Nr. 12101

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 und ggf. §§ 14 oder 15)

nach Zeitaufwand
121022 die keiner Errichtungsgenehmigung be- darf, ohne Anwendung am Menschen/Tier

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 13)

je Anlage 4.000
121023 die keiner Errichtungsgenehmigung be- darf, mit Anwendung am Menschen/Tier zusätzlich zu Nr. 121022

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 14 oder 15)

250
12103 Genehmigung zum Umgang mit offenen sonstigen radioaktiven Stoffen

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121031 bis 121034:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide oder bei der Genehmigung von neuen Nukliden wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121031 bis zum 102 fachen der Freigrenze 350
121032 bis zum 104 fachen der Freigrenze 700
121033 bis zum 107 fachen der Freigrenze 2.100
121034 über dem 107 fachen der Freigrenze 4.200
121035 ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121034 300
121036 Genehmigung zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen/Tier, zusätzlich zu Nr. 121031 bis 121034

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder

§ 15)

250
12104 Genehmigung zum Umgang mit umschlossenen sonstigen radioaktiven Stoffen

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

Zur Freigrenze in Bq siehe Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV.

Zu Nr. 121041 bis 121045:

Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist das Vielfache der Freigrenze zur Ermittlung der Gebühr als Summe der Verhältniszahlen aus der genehmigten Aktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffs und dessen Freigrenze zu ermitteln.

Bei einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der Aktivität der genehmigten Nuklide oder bei der Genehmigung von neuen Nukliden wird für die zusätzliche Aktivität der Gebührensatz entsprechend ermittelt und halbiert.

121041 bis zum 102 fachen der Freigrenze 300
121042 bis zum 104 fachen der Freigrenze 550
121043 bis zum 107 fachen der Freigrenze 1.400
121044 bis zum 1010 fachen der Freigrenze 2.800
121045 über dem 1010 fachen der Freigrenze 5.400
121046 Genehmigung zum Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier/Menschen, zusätzlich zu Nr. 121041 bis 121045 (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 oder § 15) 250
121047 ortsveränderlicher Umgang, zusätzlich zu Nr. 121041 bis 121045 210
121048 Genehmigung zum Umgang mit hochradioaktiven Quellen, zusätzlich zu Nr. 121041 bis 121045

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12105 Genehmigung des zuständigen Ministeriums zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser nicht im betrieblichen und örtlichen Zusammenhang mit Anlagen nach § 10 steht

(§ 12 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 13)

nach Zeitaufwand
12106 Genehmigung des probeweisen Betriebs oder des probeweisen Umgangs, zusätzlich zu Nr. 12102, 12103, 12104

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. § 13 Abs. 5)

je Anlage oder je Einrichtung 500
12107 Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers

(§ 12 Abs. 1 Nr. 4 und 5)

je Röntgeneinrichtung

oder je teleradiologischer Anbindung

200 bis 3.500
12108 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit

(§ 12 Abs. 2)

Änderungen hinsichtlich der Aktivität einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden nach Nr. 12103 oder 12104 berechnet

nach Zeitaufwand
12109 Prüfung des angezeigten Betriebs einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

(§ 17 i. V. m. § 18)

nach Zeitaufwand
12110 Prüfung der Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

(§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2)

121101 für das erste Gerät 200
121102 für jedes weitere Gerät 100
121103 für jede oder jeden neuen Strahlenschutzverantwortlichen 200
121104 Nachforderung von Unterlagen bei Unvollständigkeit der Anzeige, zusätzlich zu Nr. 121101 bis 121103 je Nachforderung 25
12111 Entscheidung zur Erfüllung der nachzu- weisenden Anforderungen bei fehlender Bescheinigung des Sachverständigen

(§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3)

je Röntgeneinrichtung 220 bis 1.200
12112 Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

(§ 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 7)

nach Zeitaufwand
12113 Prüfung der Anzeige einer Tätigkeit zur Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

(§ 22 Abs. 1 und 2)

je Institution 100
12114 Untersagung der angezeigten Tätigkeit zur Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern

(§ 22 Abs. 3 Nr. 1 bis 3)

nach Zeitaufwand
12115 Genehmigung der Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung

(§ 25 i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 Buchst. a)

700


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
12116 Genehmigung der Beförderung radioaktiver Stoffe

(§ 27 i. V. m. § 29)

nach Zeitaufwand
12117 Ausstellung der Bescheinigung zur Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung

(§ 28 Abs. 2)

60
12118 Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe und der Aktivierung

(§ 40 i. V. m. § 41)

nach Zeitaufwand
12119 Anordnung einer Expositionsabschätzung durch natürlich vorkommende Radioaktivität an einem Arbeitsplatz (§ 55 Abs. 2) nach Zeitaufwand
12120 Prüfung der nach den §§ 56 oder 59 an- gezeigten Tätigkeit an einem Arbeitsplatz mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (NORM-Arbeitsplatz)

(§ 57)

nach Zeitaufwand
12121 Prüfung der Anmeldung der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen

(§ 60 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12122 Prüfung des Rückstandskonzepts und der Rückstandsbilanz

(§ 60 Abs. 2 bis 5)

nach Zeitaufwand
12123 Prüfung der Anmeldung der Lagerung und Mitteilung der Beendigung der Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände

(§ 61 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12124 Festlegung eines Verfahrens zur Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände

(§ 61 Abs. 5)

nach Zeitaufwand
12125 Prüfung der Anmeldung der beabsichtig- ten Verwertung oder Beseitigung der Rückstände

(§ 62 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12126 Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung

(§ 62 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12127 Prüfung der Nachweise zur Einhaltung der Voraussetzungen zur Verbringung von im Ausland angefallener überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung ins Inland

(§ 62 Abs. 5 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12128 Entgegennahme und Prüfung der An- zeige der in der Überwachung verbleibenden Rückstände

(§ 63 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12129 Anordnung von Schutzmaßnahmen für die in der Überwachung verbleibenden Rückstände

(§ 63 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12130 Befreiung von der Pflicht der Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken (§ 64 Abs. 3) nach Zeitaufwand
12131 Anordnung von Maßnahmen
(§ 65)
nach Zeitaufwand
12132 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition

(§ 77 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12133 Zulassung einer effektiven Dosis von 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr

(§ 78 Abs. 1 und 2)

je Person 120
12134 Zulassung eines Grenzwerts für Auszubildende oder Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren

(§ 78 Abs. 3)

je Person 120
12135 Verlangen der Vorlage oder Übergabe der Gesundheitsakten bei einer von der Behörde bestimmten Stelle

(§ 79 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12136 Verlangen der Hinterlegung bei einer von der Behörde bestimmten Stelle (§ 85 Abs. 2 Satz 2) nach Zeitaufwand
12137 Befreiung von der Pflicht zur Vornahme

von Maßnahmen an Gebäuden

(§ 123 Abs. 3 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12138 Anordnung von Messungen der Radon- 222-Aktivitätskonzentration in der Luft (§ 127 Abs. 1 Satz 3) nach Zeitaufwand
12139 Prüfung der Anmeldung eines Arbeitsplatzes, wenn eine Messung keine Unterschreitung des Referenzwertes ergibt (§ 129 Abs. 1) nach Zeitaufwand
12140 Prüfung der Anmeldung eines Arbeitsplatzes nach Bekanntwerden der besonderen Gründe, keine Maßnahmen zu ergreifen

(§ 129 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12141 Anordnung von Reduzierungsmaßnahmen

(§ 129 Abs. 2 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12142 Prüfung der Anmeldung einer Betätigung in fremden Betriebsstätten

(§ 129 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12143 Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen bei hinreichendem Verdacht auf radioaktive Altlasten

(§ 138 Abs. 3 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12144 Anordnung von Maßnahmen bei radioaktiven Altlasten

(§ 139 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12145 Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplanes bei radioaktiven Altlasten (§ 143 Abs. 1 Satz 1) nach Zeitaufwand
12146 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans

(§ 143 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12147 Behördliche Sanierungsplanung

(§ 144 Abs.1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12148 Verbindlichkeitserklärung des behördlichen Sanierungsplans

(§ 144 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12149 Prüfung eines vorgelegten Entwurfs eines Sanierungsvertrages

(§ 144 Abs. 3 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12150 Prüfung der Anmeldung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Verminderung der Exposition bei radioaktiven Altlasten

(§ 145 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12151 Festsetzung Wertausgleich
(§ 147 Abs. 1 Satz 1)
nach Zeitaufwand
12152 Anordnung zur Ermittlung und Bewertung bei einer nachgewiesenen sonstigen bestehenden Expositionssituation oder bei Anhaltspunkten für eine sonstige bestehende Expositionssituation (§ 154 Abs. 3) nach Zeitaufwand
12153 Anordnung zur Durchführung der Sanierungs- und sonstigen Maßnahmen und zur Dosisermittlung

(§ 156 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12154 Anordnung, die vorgesehenen lnformationen zur Verfügung zu stellen

(§ 158 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12155 Bestimmung von Messstellen
(§ 169 Abs. 1)
nach Zeitaufwand
12156 Bestimmung von Sachverständigen (§ 172 Abs. 1 i. V. m. § 177 StrlSchV) nach Zeitaufwand
12157 Überprüfung der Deckungsvorsorge (§ 177 Satz 3) 250

-

12158 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht

(§§ 178 und 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Atomgesetz)

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden je teilnehmende Person anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand
12159 Anordnung von Maßnahmen

(§ 179 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 Atomgesetz)

nach Zeitaufwand
12160 Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 181 inkl. Vorprüfung des Einzelfalls (§§ 7 und 9 UVPG)

(§ 181)

nach Zeitaufwand
122 Amtshandlungen nach der StrlSchV
12201 Erteilung von Ausnahmen vom Erfordernis der Freigabe für Stoffe und Gegenstände die aus Kontrollbereichen stammen

(§ 31 Abs. 5 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12202 Erteilung der Freigabe
(§ 33)
nach Zeitaufwand


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
12203 Festlegung des Verfahrens zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid oder in einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StrlSchG

(§ 41 Abs. 1)

Die Gebühr ist bei Festlegung des Verfahrens in einer Genehmigung zusätzlich zu der Gebühr für die Genehmigung zu erheben.

nach Zeitaufwand
12204 Feststellung der Erfüllung bestimmter Anforderungen zur Freigabe in einem gesonderten Bescheid

(§ 41 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 4)

nach Zeitaufwand
12205 Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung

(§ 45 Abs. 4)

120
12206 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde

(§ 47 Abs. 1)

122061 Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung und der Kursteilnahme je Person 50
122062 Bescheinigung der Fachkunde nach Prüfung der Ausbildung, der Kursteilnahme und der praktischen Erfahrung, außer der Fachkunde für Medizinphysik-Expertinnen und Medizinphysik-Experten je Person 100
122063 Bescheinigung der Fachkunde für Medizinphysik-Expertinnen und Medizinphysik-Experten je Person 100 bis 300
12207 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation im Strahlenschutz

(§ 47 Abs. 4 Satz 1)

100
12208 Feststellung, dass in der Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vermittelt wird

(§ 47 Abs. 5 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12209 Erteilung der Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz

(§ 47 Abs. 5 Satz 2)

15
12210 Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise

(§ 48 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12211 Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetzt

(§ 49 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12212 Widerruf der Anerkennung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz oder Festlegung von Auflagen für die Fortgeltung

(§ 50 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12213 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz

(§ 51)

nach Zeitaufwand
12214 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche

(§ 52 Abs. 2 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12215 Zulassung eines temporären Kontroll- o- der Sperrbereichs

(§ 52 Abs. 3 Satz 2)

120
12216 Gestattung von Ausnahmen von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Sicherungspflicht für Kontroll- und Sperrbereiche

(§ 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3)

200
12217 Gestattung, anderen Personen den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen zu erlauben

(§ 55 Abs. 1 Satz 2)

250
12218 Festlegung von Kontaminationsprüfungen an Personen beim Verlassen eines Überwachungsbereiches

(§ 58 Abs. 1 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12219 Festlegung von Prüfungen der Aktivierung oder Kontamination an beweglichen Gegenständen beim Herausbringen aus Überwachungsbereichen

(§ 58 Abs. 2 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12220 Anordnung der Einrichtung von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

(§ 59)

nach Zeitaufwand
12221 Zulassung der Unterweisung mittels E-Learning oder von audiovisuellen Medien

(§ 63 Abs. 3 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12222 Verlangen der Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Überwachungsbereich aufhält oder Zustimmung über eine Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält

(§ 64 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 und Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12223 Anordnung von Inkorporationsmessungen

(§ 64 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12224 Festlegung einer Ersatzdosis

(§ 65 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12225 Gestattung der Verwendung eines Dosimeters

(§ 66 Abs. 1 Nr. 2)

nach Zeitaufwand
12226 Anordnung des Verfahrens der Personendosismessung

(§ 66 Abs. 2 Satz 4)

nach Zeitaufwand
12227 Gestattung der Verlängerung des Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern

(§ 66 Abs. 3 Satz 2)

122271 Gestattung der Verlängerung, wenn die Expositionsbedingungen bei den Personen unterschiedlich sind je Person 100
122272 Gestattung der Verlängerung, wenn die Expositionsbedingungen bei den Personen gleich sind je Institution 250
12228 Strahlenpass
(§ 68)
122281 Registrierung oder Verlängerung eines Passes

(§ 68 Abs. 1)

je Person 60
122282 Registrierung als Ersatz eines verlorenen oder unleserlichen Passes

(§ 68 Abs. 1)

120
122283 Folgepassregistrierung
(§ 68 Abs. 1)
80
122284 Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses

(§ 68 Abs. 4)

je Person oder lnstitution 50
12229 Gestattung einer Ausnahme im Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren

(§ 70 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12230 Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts

(§ 73 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12231 Zulassung einer besonderen Strahlenexposition

(§ 74 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12232 Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einer ermächtigten Ärztin oder einem ermächtigten Arzt

(§ 77 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12233 Anordnung von Maßnahmen der ärztlichen Überwachung für Personen der Kategorie B

(§ 77 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12234 Anordnung zur ärztlichen Überwachung von Personen unter 18 Jahren

(§ 77 Abs. 5)

nach Zeitaufwand
12235 Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung

(§ 80 Abs. 1)

je Person 200
12236 Anordnung von Aufgabenbeschränkun- gen oder Untersagung von Aufgaben

(§ 81 Abs. 2 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12237 Entscheidung über das Ergebnis einer besonderen ärztlichen Überwachung (§ 81 Abs. 3) nach Zeitaufwand


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
12238 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht

(§ 85 Abs. 2 Satz 1)

100
12239 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht bei der Freigabe

(§ 86 Abs. 3)

100
12240 Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Überprüfungen nach § 88 Abs. 1 durch einen Sachverständigen auf maximal drei Jahre

(§ 88 Abs. 2)

200
12241 Befreiung von der jährlichen Prüfungspflicht durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen

(§ 88 Abs. 3)

100
12242 Anordnung zur Prüfung anzeigebedürftiger Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und genehmigungsbedürftiger Störstrahler

(§ 88 Abs. 5 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12243 Anordnung von Dichtheitsprüfungen durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen

(§ 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12244 Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung

(§ 89 Abs. 1 Satz 5)

nach Zeitaufwand
12245 Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht, radioaktive Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von diesem zum Empfang berechtigte Person zu übergeben

(§ 94 Abs. 6 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12246 Anordnung der Prüfung der wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers

(§ 96 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
12247 Festlegung zulässiger Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser

(§ 102 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
12248 Befreiung von der jährlichen Mitteilungspflicht über Ableitungen

(§ 103 Abs. 1 Satz 2)

50
12249 Anordnung von Messungen zur Umgebungsüberwachung

(§ 103 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12250 Zustimmung zu einer späteren Vorlage der vollständigen und zusammenfassenden Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses

(§ 108 Abs. 3 Satz 3)

100
12251 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel bei der Konstanzprüfung

(§ 116 Abs. 2 Satz 2)

100
12252 Festlegung von Abweichungen von Aufbewahrungsfristen

(§ 117 Abs. 2 Satz 2)

150
12253 Prüfungen der Ärztlichen Stelle zur Qualitätssicherung

(§ 128 und § 130)

1225301 Strahlentherapie je Gerät, bei interstitieller Brachytherapie je
Genehmigungsinhaber
1.575 bis

7.700

1225302 nuklearmedizinische Therapie je Genehmigungsinhaber 450 bis

1.800

1225303 nuklearmedizinische Diagnostik je Prüfung eines von einem Strahlenschutzverantwortlichen eigenverantwortlich verwendeten oder bereitgehaltenen Gerätes 350 bis

2.400

1225304 Prüfung einer oder eines Strahlenschutz- verantwortlichen, welcher oder welche einen nach § 5 Abs. 9 StrlSchG betriebenen Röntgenstrahler für Untersuchungen und Interventionen eigenverantwortlich verwendet oder bereitstellt (einschließlich eines Arbeitsplatzes) 120 bis 980
1225305 Prüfung eines jeden weiteren Arbeitsplatzes (z.B. einer weiteren Anwendungsform oder Funktion, auch eines weiteren mit dem Röntgengerät verbundenen Strahlers) eines nach Nr. 1225304 geprüften Strahlers mit eigenständigen technischen Qualitätssicherungsmaßnahmen 90 bis 600
1225306 Vertiefte Prüfung eines Forschungsvorhabens

(§ 130 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV)

40 bis 500
1225307 Prüfung eines Endausgabegerätes (Dokumentationsgerätes) oder eines Bildwiedergabesystems (auch in der Teleradiologie nach § 5 Abs. 38 StrlSchG), die nach Vorgaben des Strahlenschutzrechts einer Qualitätssicherung unterliegen 40 bis 220
1225308 Prüfung eines in der Teleradiologie nach § 5 Abs. 38 StrlSchG eingesetzten Röntgenstrahlers mit einer Teleradiologieverbindung (inkl. der Verbindungen zu Heimarbeitsplätzen von Teleradiologinnen oder Teleradiologen oder zu einem in die Teleradiologie einbezogenen Hintergrunddienst) 300 bis 1.250
1225309 Prüfung eines jeden weiteren Strahlers eines nach Nr. 1225308 geprüften Teleradiologieverbundsystems oder einer jeden zusätzlichen Teleradiologieverbindung 180 bis 900
1225310 Prüfung eines Röntgenstrahlers zur Röntgenbehandlung 300 bis 1.400
12254 Anordnung einer Untersuchung einer Person durch eine ermächtigte Ärztin oder einen ermächtigten Arzt

(§ 143 Abs. 1)

nach Zeitaufwand
12255 Zustimmung zur weiteren Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung an einer Person

(§ 143 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12256 Gestattung der Verwendung eines Messgerätes

(§ 157 Abs. 2 Nr. 2)

nach Zeitaufwand
12257 Gestattung einer Fristverlängerung für die Einreichung der Messgeräte

(§ 157 Abs. 3 Satz 3)

100
12258 Festlegung einer Ersatzdosis

(§ 157 Abs. 5 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12259 Ausnahme von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Abs. 1 Satz 1, wenn die Person in nicht mehr als einer fremden Betriebsstätte eine berufliche Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen ausübt

(§ 158 Abs. 1 Satz 2)

50
12260 Ausnahme vom Weiterbeschäftigungs- verbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts

(§ 158 Abs. 2 Satz 2)

nach Zeitaufwand
12261 Abkürzung der Frist zur erneuten Untersuchung bei einer ermächtigten Ärztin oder einem ermächtigten Arzt

(§ 158 Abs. 3 Satz 3)

nach Zeitaufwand
12262 Anordnung von Maßnahmen zu weiteren Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes

(§ 158 Abs. 4)

nach Zeitaufwand
12263 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten

(§ 165 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12264 Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen

(§ 166 Abs. 2)

nach Zeitaufwand
12265 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes

(§ 175 Abs.1)

150
12266 Zustimmung zu einer Erweiterung einer Bestimmung nach § 172 Abs. 1 StrlSchG durch das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation oder durch eine Erweiterung des Tätigkeitsumfangs der Einzelsachverständigen oder des Einzelsachverständigen

(§ 178 Satz 1)

nach Zeitaufwand


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
123 Amtshandlungen nach der AtEV
1231 Zustimmung zum Buchführungssystem

(§ 2 Abs. 2)

100
1232 Anordnung der Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle

(§ 3 Abs. 1 Satz 1)

nach Zeitaufwand
1233 Zulassung der Ablieferung anderer radioaktiver Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

(§ 5 Abs. 3)

nach Zeitaufwand
1234 Zulassung der Ablieferung der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 genannten, radioaktiven Abfälle an eine Landessammelstelle

(§ 5 Abs. 5)

nach Zeitaufwand
1235 Genehmigung oder Anordnung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht

(§ 6 Abs. 1)

600
124 Sonstige Amtshandlungen
1241 Beratung vor Antragstellung

Schließt sich innerhalb eines Jahres ein Genehmigungs- oder Freigabeverfahren an, wird die Gebühr bei der Gebühr nach 12101 bis 12108, 12115, 12116, 12118, 12202 und 1242 angerechnet.

nach Zeitaufwand
1242 Änderungsgenehmigung, soweit keine wesentliche Änderung nach § 12 Abs. 2 StrlSchG nach Zeitaufwand

2. Nach Nr. 1955 werden als Nr. 1956 bis 195643 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
1956 Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StrlSchG und § 88 Abs. 4 Nr. 1 StrlSchV
19561 an medizinischen Röntgeneinrichtungen
195611 Aufnahmegerät, Durchleuchtungsgerät je Gerät 450
195612 Zusätzlicher Arbeitsplatz oder zusätzlicher Strahler je Gerät 120
195613 Knochendichtemessgerät je Gerät 350
195614 Kombiniertes Aufnahme- und Durchleuchtungsgerät, Angiographiegerät je Gerät 600
195615 Computertomographiegerät je Gerät 550
195616 Röntgentherapiegerät je Gerät 400
19562 an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
195621 Dentaltubusgerät je Gerät 230
195622 Panoramaschichtgerät je Gerät 350
195623 Kombiniertes Fernröntgen- und Panoramaschichtgerät je Gerät 400
19563 an tiermedizinischen Röntgeneinrichtungen
195631 Aufnahmegerät, Durchleuchtungsgerät je Gerät 350
19564 an technischen Röntgeneinrichtungen
195641 Feinstrukturgerät, Grobstrukturgerät je Gerät 220
195642 Hochschutzgerät, Vollschutzgerät, Schulröntgengerät, Störstrahler je Gerät 160
195643 Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs. 5 oder § 12 Abs. 2 StrlSchG an Röntgeneinrichtungen nach Zeitaufwand

Artikel 4
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration vom 23. Oktober 2012 (GVBl. S. 356, 451), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2021 (GVBl. S. 364), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Zeile "Röntgenwesen" gestrichen.

2. Nr. 35 wird aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts vom 30. November 2004 (GVBl. I S. 371), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. S. 269), außer Kraft.



Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten und der Kostenerhebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts

Vom 6. September 2024
(GVBl. Nr. 48 vom 09.09.2024)

In Art. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Zuständigkeiten und der Kostenerhebung auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 788) muss

1. in Nr. 121046 in Spalte 4 die Angabe "250" und

2. nach der Zeile der Nr. 12238 folgende Zeile eingefügt werden:


12239 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht bei der Freigabe (§ 86 Abs. 3) 100

ID 212674

ENDE